i. S. Ernst gegen Leuenberger.
Schadenersatzklage wegen unerlaubter Handlung (betrüglichen Bankerotts für
den in einer Betreibung erlittenen Verlust hergeleitet aus Akten, die,
ihr Zutreffen vorausgesetzt, zugleich einen Anfechtungstatbestand nach
Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499 |
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1 | Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499 |
2 | Zur Anfechtung sind berechtigt:500 |
1 | jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat; |
2 | die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger. |
3 | Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503 |
4 | Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504 |
dass der Kläger durch Fallenlassen der Widerspruchsklage gegen die
vom Beklagten in Konnivenz mit dem Betreibungsschuldner {erhobene
Eigentumsansprache auch einen allfälligen Deliktsanspruch verwirkt habe.
In der Betreibnug des Klägers Ernst gegen Fritz Leuen--
. berger Vater auf Schibach wurden die sämtlichen
gepiändeten Sachen von Dritten, worunter dem heutigen Beklagten Benedikt
Leuenberger, mit der Behauptung zu Eigentum angeSproehen, dass sie
dieselben vor der Pfändung vom Schuldner gekauft, übereignet erhalten und
bezahlt hätten. Ernst leitete deshalb gegen die Ansprecher gemäss Art;
109 SchKG Klage mit dem Begehren ein, es sei festzustellen, dass die
von ihnen . behaupteten dinglichen Rechte an den Pfändungsobjekten nicht
bestehen. Nachdem der Prozess nach geschlossenem Schriftenwechsel mehr
als ein Jahr geruht hatte, ohne dass eine Partei darin weitere Schritte
getan hätte, schrieb ihn das Gericht gestützt auf eine entsprechende
Vor-schrift der kantonalen Prozessordnung als erledigt ah. Schon vorher
hatte Ernst gegen den Pfändungsschnldner
_Fritz Leuenberger Vater und Benedikt Leuenberger
206 . s Entscheidungen
auch Strafanzeige eingereicht, die nach durchgeführter Untersuchung
mit der Verurteilung des ersteren wegen ' betrügerischen Bankerottes
i. S. von § 228 litt. & des luzernisehen Kriminalstrafgesetzes und des
letzteren wegen Gehilfenschaft dabei endete..
Die erwähnte Vorschrift lautet:
§ 228. Wer seine Gläubiger nicht oder nichtvollständig zu befriedigen
vermag oder dies nicht zu vermögen vergibt, macht sich des betrügliehen
Bankerottes in folgenden Fällen schuldig :
&) wenn er sein ,Vermögen ganz oder teilweise verheimlicht oder bei
Seite schafft;
b) wenn er Schulden oder belästigendc Rechtsgeschäfte anerkannt oder
abgeschlossen hat, die ganz oder teilweise erdichtet sind,
c) wenn er seiner Zahlungsunkähigkeit bewusst andere als die zur Zahlung
zunächst berechtigten Ansprecher durch Hypothekarverschreibungen oder
Ueberlassungvon Waren an Zahlungsstatt oder in anderer Weise befriedigt
und sie dergestalt begünstigt.
In der erwähnten Betreibung gegen Fritz Leuenberger Vater vom Jahre
1913 erhielt Ernst am? 3. Februar 1916 für die ganze Forderuugssumrne
von 8821 Fr. 35 Cts. einen Verlustschein. Im heutigen Prozesse verlangt
er deshalb von Benedikt Leuenberger auf Grund der Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
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1 | Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
2 | Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt. |
3 | Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat. |
Erstattung dieses'Betrages als des ihm durch den betrügerischen
Bankerott des Vaters Leuenberger entstandenen und vom Beklagtenals
Gehilfen mitver-ursachten Schadens. Der Beklagte beantragte Abweisung der
Klage, indem er u. a. einwendete : die Akte, aus welchen der Anspruch
hergeleitet werde, würden, wenn die Darstellung des Klägers zuträfe,
eine anfechtbare Rechtshandlung nach Art. 285
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499 |
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1 | Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499 |
2 | Zur Anfechtung sind berechtigt:500 |
1 | jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat; |
2 | die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger. |
3 | Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503 |
4 | Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504 |
Kläger hätte demnach den Ersatz des ihm erwachsenen Schadens mit der
Anfechtungsklage nach Massgabe dieser Vorschriften betreiben müssen
. Eine Deliktsklage aus ArtAl ff . OR sei daneben nicht zulässig. Es
sei ihr übrigensder Zivilkammern. N° 54. 207
auch dadurch der Boden entzogen, dass der Kläger die Widerspruchsklage
nach Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen: |
|
1 | Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen: |
1 | Klagen nach Artikel 107 Absatz 5; |
2 | Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat. |
2 | Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen. |
3 | Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt. |
4 | Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227 |
5 | Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still. |
des Eigentumserwerbes des Beklagten an den Pfändungsobjekten and
erkannt habe.
In seinem Urteile vom 31. Oktober 1918, womit es die Klage in der
Höhe des Wertes des vom Beklagten durch seine Eigentumsansprache der
Vollstreckung entzogenen
Sachen guthiess, sprach sich das Bunde-Bericht zu diesen
Einreden folgendermassen aus :
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich das Ziel, das . der Kläger
mit der Klage verfolgt, nicht auch auf dem Wege der Anfechtung nach
Art. 285
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499 |
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1 | Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499 |
2 | Zur Anfechtung sind berechtigt:500 |
1 | jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat; |
2 | die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger. |
3 | Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503 |
4 | Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504 |
könnte er deshalb mit dem heute geltend gemachten Schadenersatz anspruche
aus unerlaubter Handlung nicht ausgeschlossen werden. Die Haftung nach
Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499 |
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1 | Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499 |
2 | Zur Anfechtung sind berechtigt:500 |
1 | jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat; |
2 | die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger. |
3 | Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503 |
4 | Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504 |
besonders gearteten, durch gesetzliche Ausnahmesatzung geschaffenen
Tatbestand (obligatio ex lege}. Es wird dadurch in Abweichung von dem
Grundsatze, dass der Zwangsvollstreckung nur die noch zum Vermögen des
Schuldners gehörenden Aktiven unterliegen, der Kreis der davon betroffenen
Gegenstände unter gewissen Voraussetzungen auch auf Vermögenswerte
ausgedehnt, die er bereits veräussert oder aufgegeben hat, und zu diesem
Zwecke eine Rückgewährpflicht des Empfängers, bezw. durch die Preisgabe
Begünstigten statuiert. Der anfechtbare Rechtsakt kann gleichzeitig ein
Delikt enthalten, muss es aber nicht. Erfüllt er sowohl die Merkmale der
Anfechtbar-keit nach Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499 |
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1 | Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499 |
2 | Zur Anfechtung sind berechtigt:500 |
1 | jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat; |
2 | die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger. |
3 | Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503 |
4 | Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504 |
Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
noch nicht zu einer Deliktsobligation, sodass die Anwendbarkeit der
allgem einen Vorschriften des OR über diese durch diejenige der Normen
des SchKG über die Anfechtungsklage als lex spc cialis ausge-schlossen
würde und der geschädigte Gläubiger zum Aus--
208 Entscheidungen
gleich seines Schadens auf den letzteren Rechtsbehelf beschränkt Wäre,
vielmehr ist die Folge die, dass ihm zwei konkurrierende Ansprüche
zustehen, der eine nach den Grundsätzen der Gläubigeraniechtung auf
Bückgewähr, der andere aus Delikt auf Schadenersatz, die in ihrem
Entstehen, Erlöschen und Inhalt selbständigen Regeln folgen und nur
insoweit von einander abhängen, als der Gläubiger durch ihre Kumulation
nicht mehr als seinen wirklichen Schaden ersetzt erhalten darf, was
er auf Grund des einen Rechtsmitteis erhalten hat, sich also auf den
mit dem anderen geltend gemachten Betrag anrechnen lassen muss. Es kann
deshalb auch im vorliegenden Fall der Beklagte nichts daraus herieiten,
dass der Kläger von dem ihm allenfalls zustehenden Mittel der Anfech--
tungsklage keinen Gebrauch gemacht bezw. sie nicht
durchgeführt hat (vergl. JAEGER zu Art. 285
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499 |
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1 | Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499 |
2 | Zur Anfechtung sind berechtigt:500 |
1 | jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat; |
2 | die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger. |
3 | Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503 |
4 | Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504 |
Gläubigeraniechtung ausserhalb des Konkurses, S. 48 ff.; SEUFFEBT,
Konkursrecht, S. 225).
2. Dasselbe gilt inbezug auf den Abstand von der im Februar 1913
angehobenen Viderspruchskiage. Zweck des Widerspruchsverfahrens
ist die Entscheidung darüber, ob ein bestimmter Gegenstand in die
Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner einbezogen werden dürfe
oder nicht. Nur hierauf, d. h. auf die Verwertung der von Dritten
angesprochenen Sachen in der Betreibung gegen Fritz Leuenberger
Vater, konnte deshalb auch der Kläger durch das Fallenlassen der
Widerspruchsklage verzichten. Ein Verzicht auf den heute allein in
Betracht kommenden Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung kann
daraus nicht hergeleitet werden. Ebensowenig kann derselbe als durch den
Ausgang des Widerspruchsverfahrens in dem Sinne materiell präjudiziert
gelten, dass damit die Rechtsgiltigkeit des Eigentumserwerbes des
Beklagten an den _streitigen Gegenständen und folglich das Fehlen einer
rechtswidrigen Handlung seinerseits gegenüber dem Kläger verbindlich
festgestellt Wäre. Einmal schliesst die Rechtsbeständigkeit des Eigentum
sübergangsder Zivilkammern. N° 54 299
nach den Grundsätzen des Sachenrechts nicht aus, dass nicht dennoch in
der Aneignung seitens des Erwerbers nach anderer Richtung ein Delikt
liegt; Sodann ist es ein feststehender Grundsatz, dass das Urteilim
Wid'erspruchsprozess und somit auch der Verzicht auf die Widerspruchsklage
im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Ansprecher nur für die
betreffende Betreibung Recht schafft und nicht eine verbindliche
Feststellung der
Eigentumsverhältnisse an dem Gegenstand überhaupt enthält.