will nun aber garnicht diesen Zweck erreichen, sondern jetzt schon,
Während der Kriegszeit, die Uegenschaften, die seine Haupt-aktiven
bilden, versilbem. Er verlangt die Stundung nur zu dem Zwecke, um die
infolge von Betreibungen in Aussicht. stehende Zwangsverwertung zu
verhüten, weil er glaubt, dass er durch ireihändigen Verkauf auch in
der gegenwärtigen Zeit einen-grössern Erlös erzielen könne. Hiefür ist
aber die Betreibungs-stundung nicht geschafien worden ; sonst könnte
sie jeder Schuldner in Anspruch nehmen, der Während des Krieges vor der
betreibungsrechtlichen Verwertung-steht
Dazu kommt, dass die Stundung die Zwangsverwertung der Liegenschaften
nicht verhindern könnte, weil, wie sich aus dem Güterverzeiohnis
ergibt, eine Reihe von Hypothekarzinsen, für die die Liegenschaften
pfandrecht-lich haften, schon seit zwei Jahren verfallen sind und daher
für diese trotz einer Stundung die Betreibung auf Piandverwertung nach
Art. 9
SR 641.411.1 Verordnung vom 15. Juni 2007 über die Biersteuer (Biersteuerverordnung, BStV) - Biersteuerverordnung BStV Art. 9 Steuerermässigung für im Zollgebiet hergestelltes Bier - (Art. 14 Abs. 1, 4 und 5 BStG) |
|
1 | Nimmt eine Herstellerin oder ein Hersteller erstmals die Bierherstellung auf, so legt das BAZG die mutmassliche Jahresproduktion der vorläufigen Steuerfestsetzung zugrunde. |
2 | Erweist sich die vorläufige Steuerfestsetzung aufgrund der tatsächlichen Jahresproduktion als unrichtig, so setzt das BAZG die Steuer im Folgejahr endgültig fest. |
3 | Bei Mischungen von Bier nach Artikel 3 Buchstabe b BStG wird die massgebende Biermenge nach den in der Rezeptur enthaltenen Anteilen im Zeitpunkt der Überführung des Biers in den steuerrechtlich freien Verkehr ermittelt. |
SR 641.411.1 Verordnung vom 15. Juni 2007 über die Biersteuer (Biersteuerverordnung, BStV) - Biersteuerverordnung BStV Art. 10 Steuerermässigung für eingeführtes Bier - (Art. 14 Abs. 8 BStG) |
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1 | Bei der Einfuhr wird die Steuer nach Artikel 11 Absatz 1 BStG erhoben. Der ermässigte Steuersatz nach Artikel 14 Absatz 8 BStG wird im Rückerstattungsverfahren angewendet. |
2 | Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Anwendung des ermässigten Steuersatzes bei der Oberzolldirektion schriftlich beantragen. Der Antrag bezieht sich auf die im vergangenen Kalenderjahr eingeführte Biermenge. Er ist innerhalb von 90 Tagen nach dem Ende des Kalenderjahrs einzureichen. |
3 | Mit dem Antrag auf Steuerermässigung ist eine amtliche Bestätigung der ausländischen Veranlagungsbehörde einzureichen, mit der die vom ausländischen unabhängigen Herstellungsbetrieb im vergangenen Kalenderjahr hergestellte Biermenge belegt wird. Die Bestätigung ist in einer Amtssprache oder auf Englisch einzureichen. |
4 | Der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund der Differenz zwischen dem ordentlichen und dem ermässigten Steuersatz berechnet. |
sein'Hauptvermögen darstellen und diese jetzt zur Kriegszeit verwertet
werden m üss e 11, wobei ein für die Chirographargläubiger verwendbarer
Überschuss ausgeschlossen ist, so ist eine Vollbe'friedigung seiner
Gläubiger auf alle Fälle ausgeschlossen und damit fehlt auch die erste
Voraussetzung für die Bewilligung einer Stundung.
Endlich könnte die Stundung auch deshalb nicht besswilligt werden,
weil kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Rekurrent allen seinen
Gläubiger-n bis 30. Juni 1918 Abschlagszahlungen leisten könnte, ohne
solche aber eine Stundung'nach Art. 2 des Bundesratsbeschiusses betreffend
Befristung der allgemeinen Betreibungsstunthing-vom 23. November
1917'11'10111: mehr zulässig ist. Der Rehm-rent hat allerdings erklärt,
er wolle 500 Fr. abzahlen. Allein die beigefügte Bemerkung zeigt, dass
er keineswegs sicher ist eine solche Zahlung leisten zu können. Er hat
selbst zugegeben; dass er keine flüssigen Mittel besitze, und nach der
Feststellung der Vorinstanz.
und Konkurskammer. N° 5. °î
besteht keine Aussicht darauf, dass die Fertigung des vom Rekurrenten
abgeschlossenen Liegenschaftskauies zu Stande komme und der Käufer seine
Verpflichtungen eriülle.
5. ask-it de rat-et du am, 1918 dans la cause Eggis
S a i si e. Le droit du débiteur poursuivi à la revendication d'une
chose ne peut faire l'objet d'une saisie.
D'une facon générale, le pretendu droit du débiteur poursnivi à la
revendication d' une chose ne peut fai1e l'ebjet d' une saisie, et
l'oifice ne doit pas donne1 suite à une réquisition de cette nature. La
saisie, il est Vlai, peut comprendre non seulement des oréances, mais
d'autres droits appartenant au débiteur vis-ä vis de tiers, puisque
l'article 91 LP oblige le débiteur à indiquer à l'officier qui yprocède
tous ses biens, creances et autres droits compris . Mais il résulte
d'autres textes que le droit tendant à obtenir la remise d'une chose ne
rentre pas dans la categorie de droits visés par laut 91: aux termes des
art. 106 et suivants la question de savoir si une chose appartient ou non
au débiteur poursuivi doit etIe tranchée par le juge, préalablement à sa
réalisation an profit du créancier poursuivant, et à cet effet la chose
doit étre saisie elle-meine, mème lorsqu'elle n'est pas en possession du
débitenr et que celui-ci ou un tiers affirment qu'il n'a pas de droit
sur elle. Si donc le créancier poursuivant prétend qu'un objet trouve
chez un tiers n'appartient pas en réalité à ce tiers, lequel est tenu de
le livres au débiteur poursuivi, en d'autres termes que le debiteur est
en droit de le revendiquer, le créancier a non seulement le droit, mais
le devoir de faire saisir la chose elle-meme, afin que le tiers puisse
affirmer son droit de prepriété et forcer le créancier à l'actionner en
eontestation de ce droit et à prouver à cet eflet que la chose appartient
en réalité au débitenr poursuivi' et non pas au tiers possessenr.
20 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--
Le débiteur poursuivi a un intérèt evident et digne de protection que
cette procédure seit observée. Car s'il est vraiment propriétaire,
il doit pouvoir exiger que la chose elle-meme seit réalisée, et non
seulement un droit de revendication contesté. Or, telle serait la
conséquenee du proeédé sanctionné en l'espèce par l'instance cantonale:
saisie du droit de revendiquer , vente aux enchères de ce droit et, par
conséquent' dans le cours ordinaire des choses, produit bien inférieur
à celui de la vente de la chose elle-meme. -
Quant au créancier,1 il ne saurait se sousiraire par cette voie détournée
à 1' obligation qui lui incombe d' actionner, · avant tout, le tiers
en remise de la chose, s'il entend se faire payer sur elle, soutenant
qu'elle appartient en réalité au débiteur poursuivi.
Le tiers possesseur enfin qui se prétend propriétaire de la chose peut
exiger également que la procedure de revendication, telle qu'elle est
prévue aux articles 106 et suivants, soit observée avant toute réalisation
au pro fit du créancier poursuivaut.
6. Auszug aus den Entscheid vom 27. Februar 1918 i. S. W · Ein
Schuldnerder durch unredliche Handlungen seine Gläu-
biger benachteiligt hat, kann keine allgemeine Betreihungsstundung
beanspruchen.
Es ergibt sich aus der Vermögensaufstellung vom 18. Juni 1917,
dem Güterverzeichnis und dem Gutachten des gerichtlichen Experten,
dass der Rekurrent kurz vor Einreichung des Stundungsgesuches den
Hauptteil seiner unbelasteten Aktiven, nämlich das Geschäftsinventar,
der Aktiengesellschaft Bernasconi ohne Überbindung der Geschäftsschulden
abgetreten hat und dass ihm hiefür Aktien übergeben wurden, deren
Nomi-. und Konkurskammer. N° î. '.äi
nalbetrag zwar den in den Büchern eingesetzten Wert des Inventars
erreicht, denen aber schon unmittelbar nach der Gesellschaftsgründung
nur ein Wert von etwa 16% des Nominalbetrages beigemessen werden ist.
Damit wurde den Kurrentgläubigern ihre Hauptdeckung entzogen.. Sodann
steht fest, dass der Rekurrent von den erhaltenen Aktien 61 Stück
im Nominalbetrage von 30,500 Fr. sogleich gewissen Gläubigern
an Zahlungsstatt übergab. Beide Handlungen, die Veräusserung von
Aktiven und die Zahlung einzelner Schulden, wurden vom Rekurrenten
im Bewusstsein seiner Überschuldung vorgenommen. Auf die Wohltat der
allgemeinen Betreibungsstundung können aber nur Schuldner Anspruch
erheben, die Gewähr für eine gleich'mässige Befriedigung aller Gläubiger
bieten. Wenn auch nicht ausdrücklich in der Verordnung ausgesprochen,
so ergibt sich dieser Grundsatz doch aus der allgemeinen Erwägung, dass
nur der Schuldner, zu dem die Gläubiger das Vertrauen haben können,
dass er nach Möglichkeit eine Verminderung ihrer Deckung zu vermeiden
suche, eine so aus-4 serordentliche Vergünstigung, wie die allgemeine
Betreibungsstundung beanspruchen darf.
7.2ntscheiä vom SLM 1918 i. S. Israelitiuoher Spitalverein
Die Bestimmung des Art. 64
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen. |
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1 | Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen. |
2 | Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben. |
Vertreter einer juristischen Person oder Gesellschaft entsprechende
Anwendung.
A. Der rekurrierende Israelitische Spitalverein in Basel ist eine
juristische Person. Als sein sitz ist im Handeisregister die Wohnung
des Präsidenten Isaak DreyfusStrauss eingetragen. Ein besonderes
Geschäftslokal besitzt der Verein nicht. Am 23. Januar 1918 wurde gegen
ihn von Frau Emma Soland eine Betreibung eingeleitet. Der Zahlungsbefehi
wurde in der Wohnung des Präsiden-