i40 Entscheidungen der Schuldpetreibungs--

Demnach muss Art. 124 Abs. 2 SchKG auch Anwendung finden, wenn ansich
die Voraussetzungen der Kriegsnovelle für die Bewilligungides Aufschubes
vorhanden sind. ss " ·

38. Entscheid vom 19. September 1918 i. S. cry.

Inhalt des Betreibungsbegehrens' in Betreibungen gegen die
Ehefrau. Berücksichtigung der beschränkten Haftung nach Art. 208
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 208 - 1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1    Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1  unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
2  Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern.
2    ...240
, 221
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 221 - Der Güterstand der Gütergemeinschaft umfasst das Gesamtgut und das Eigengut jedes Ehegatten.

ZGB im Betreibungsverfahren.

A. Mit Zahlungsbcfehl Nr. 2935 des Betreibungsamtes Herisau vom 18. Mai
1918 betrieb der Rekursbeklagte, J.Musante in Basel, die damals in
Herisau wohnhafte Rekurrentin, Frau Ory, für eine Forderung von 74 Fr. 80
Cts. nebst Zins zu 6% seit 7. Februar 1918. Der

zahlungsbefehl wurde der von ihrem Ehemann getrennt ss

lebenden Betreibungsschuldnerin persönlich zugestellt. Ob es sich
um eine Vollschuld oder um eine sendet-gutsschuld handelt, geht
daraus nicht hervor, indem als Forderungsgrund nur angegeben wird
m. Faktur vom 7. Januar 1918 Fr. 70; 3 mal erfolgloser Zahlungshefehl,
2 Fr. 70 Cts. Retourspesen a.. Tratte und 2 Mandate 2 Fr. 10 Cts. . Ein
Rechtsverschlag ist nicht erfolgt. Im Juli 1918 stellte der Rekursheklagte
beim Betreibungsamt Rorschach, wohin die Betriebene inzwischen verzogen
war, das Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsamt weigerte sich indessen,
diesem Folge zu geben, indem es dem Gläubiger mitteilte,. dassider Ehemann
der Schuldnerin noch lebe. Demnach sei die direkte Betreibbarkeit der
Ehefrau nur dann möglich, wenn sie mit Einwilligung des Ehemannes ein
Geschäft betreibe und die Forderung aus dem. Geschäftsbetrieb herrühre
oder wenn Gütertrennung. bestehe. Nach Aussage der Schuldnerin'liege
keine dieser Voraussetzungen vor; es habe daher. das Betreibungsamt
Herisau zu. Unrecht den Zahlungsbefeh .und Konkurskammer. N° 38. . 141

gegen die Rekurrentin direkt erlassen und die Betreibung müsse demnach
von Amtes wegen aufgehoben werden. Der Rekursbeklagte wiederholte
sein Fortsetzungsbegehren, doch wies dasAmt dieses durch Verfügungvom
24.Juli 1918 von neuem zurück mit der Begründung, dass die Schuldnerin das
Vorliegen der direkten Betreibbarkeit bestritten habe und es nunmehr Sache
des Gläubigers sei, den Gegenbeweis zu erbringen; gelinge ihm dies nicht,
so bleibe es bei der Verfügung vom 18. Juli, weil von einem unbestrittenen
Zahlungsbefehl nur die Rede sein könne, wenn die Zustellung in richtiger
Form vor sich gegangen sei.

B. Gegen die Verfügung vom 24. Juli hat der Rekursbeklagte bei der
kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde eingelegt und beantragt, sie sei
aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, dem Fortsetzungsbegehren
Folge zu geben. Es handle sich, so wird zur Begründung ausgeführt, um
eine Betreibung für eine von der Ehefrau ohne Einwilligung des Ehemannes
kontrahierte Verbindlichkeit, somit um eine Sondergutsschuld. Der
Gläubiger sei aber nicht verpflichtet, diesen besonderen Charakter der
Schuld im Betreibungsbegehren zu erwähnen ; denn sobald er als Schuldner
die nicht in Gütertrennung lebende Ehefrau nenne, so erkläre er damit
implicite, dass die Vollstreckung sich nur gegen das Sondergut zu lichten
habe. Art. 47
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 47
SchKG finde in einem solchen Falle keine Anwendung. Ganz
abgesehen davon

sei es überhaupt nicht Sache des Betreibungsamtes, die

Natur der Forderung zu prüfen.

Das Betreibungsamt Rorschach hat in seiner Vernehmlassung auf Abweisung
der Beschwerde angetragen. Es nimmt den Standpunkt ein, dass die
Ehefrau für eine Sondergutsschuld im Sinne von Art. 208
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 208 - 1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1    Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1  unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
2  Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern.
2    ...240
ZGB nur dann
direkt betrieben werden könne, wenn der Gläubiger im Betreibungsbegehren
ausdrücklich behaupte, dass er eine solche geltend machen wolle ; denn
die Schuldnerin müsse in Stand gesetzt werden, diese Behauptung des
Gläubigers durch Erhebung des Rechtsverschlages zu

AS 44 m ma il

142 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

widerlegen. Jedenfalls könne der Gläubiger nicht nachträglich geltend
machen, es stehe eine Sondergutsverbindlichkeit in Frage, weil sonst. der
Schuldnerin die Möglichkeit genommen wäre, sich zur Wehre zu setzen.

Durch Entscheid vom 26. August 1918 hat die Aufsichtsbehörde des Kantons
St. Gallen die Beschwerde gutgeheissen und das Betreibungsamt Rorschach
angewiesen, die Betreibung fortzusetzen. Die Erwägungen dieses Entscheides
gehen dahin, dass das Betreibungsamt so wenig wie die Aufsichtsbehörde
zu prüfen habe, ob die Voraussetzungen der persönlichen Betreibbarkeit
der Ehefrau vorlägen. Wenn also der Gläubigeres unterlassen habe, im
Betreibungsbegehren den Ehemann als gesetzlichen Vertreter zu nennen,
so habe das Amt den Zahlungsbefehl der Ehefrau zuzustellen, und es sei
dann ihre Sache, gegen

die Betreibung Einsprache zu erheben, wenn sie glaube, .

dass keiner der Haftungsgründe des Art. 208
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 208 - 1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1    Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1  unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
2  Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern.
2    ...240
ZGB vorliege. Eine Vorschrift,
wonach der Gläubiger schon im Betreibungsbegehren anzugeben habe, dass
er eine sonder-gutsverpflichtung im Sinne von Art. 208
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 208 - 1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1    Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1  unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
2  Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern.
2    ...240
ZGB geltend
mache, bestehe nicht und könne auch nicht auf dem Interpretationswege
aufgestellt werden; denn die Ehefrau, welche persönlich betrieben wer
de, müsse wissen, dass sie nur der beschränkten Haftung nach Art. 208
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 208 - 1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1    Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1  unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
2  Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern.
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ZGB unterliege.

C. Gegen diesen, ihm am 2. September zugestellten Entscheid rekurriert
dis Betreibungsamt Rorschach am 4. September an dis Bundesgericht mit
dem Antrage er sei aufzuheben. Zur Begründung ,dieses Antrages verweist
das Amt auf seine im kantonalen Verfahren abgegebene Vernehmlassung
und fügt bei, dass die Betreibungsämter ss entgegen der von der
kantonalen Aufsichtsbehörde vertretenen Auffassung summarisch zu
prüfen hätten, ob die Eheiiau pe1 sönlich betrieben weiden dürfe. Es
sei allerdings lm Gesetze d m Gläubiger die Pflicht nicht auferlegt,
im Bet1eihungshegehren anzugeben, ob er für eine sondergutsforderung
betreibe, doch sprachen Zweckmässigkeitsgründe dafür, ihn dazu zu
verhalten. und Konkurskammer.' N° 38. 143

Gegen den nämlichen Entscheid rekurriert auch die Betreibungsschuldnerin
Frau Ory an das Bundesge1ieht. Sie beantragt ebenfalls, er sei aufzuheben
und schliesst sich der Rekursbegründung des Amtes an.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

2. In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass das Gesetz -unter dem
Gesichtspunkte des Exekutionssubstrates betrachtet -- zwei Arten der
Vollstreckung unterscheidet, eine solche in dis ganze piändbare Vermögen
des Schuldners (Piändungsund Konkurshetrei-bung) und eine solche in bloss
einzelne Gegenstande (Betleibung auf Pfau dv erwertung). Das Gesetz nimmt
an, diss em Gläubige1 entwcdel das ganze schuldneiisehe Vermögen haftet
oder aber, dass er kraft eines ihm zustehenden besonderen dinglichen
Vorzugsrechtes aus einem einzelnen Vermögensgcgenstand vorzugsweise
Befiicdigung suchen kann, sodass sich die Vollst1eckung je nach der
Natur der Betreibungsforderung ausschliesslich (Art. 782 Abs. 1; 847 ZGB,
Art. 158 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 158 - 1 Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.316
1    Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.316
2    Nach Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses führen, sofern es sich nicht um eine Gült (Art. 33a SchlT ZGB317) oder andere Grundlast handelt. Betreibt er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich.318
3    Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82.319
SchKG) oder wenigstens prinzipal (Ait.158 SchKG) nur gegen
den Gegenstand zu richten hat, an dem der Gläubiger vorzugsberechtigt
ist. Dementsprechend verlangt das Gesetz vom Gläubiger, der ein Recht
auf vorzugsweise Befriedigung aus einem einzelnen Gegenstard geltend
macht, die Bezeichnung des Haftungsobjektes im Betreibungsbegehren
(Art.151
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 151 - 1 Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben:
1    Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben:
a  der Name des Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  die Verwendung des verpfändeten Grundstücks als Familienwohnung (Art. 169 ZGB297) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004298) des Schuldners oder des Dritten.
2    Betreibt ein Gläubiger aufgrund eines Faustpfandes, an dem ein Dritter ein nachgehendes Pfandrecht hat (Art. 886 ZGB), so muss er diesen von der Einleitung der Betreibung benachrichtigen.
SchKG), damit im Vorveriahren, gleichzeitig mit der Frage nach
dem Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung die Frage, auf welche
Gegenstände die Verwertung sich zu erstrecken habe, abgeklärt und bei
Widerspruch des Schuldners durch gerichtliches Urteil entschieden werden
kann. Es sieht hingegen von diesem Erfordernis ab, wenn der Gläubiger eine
Forderung ohne Geltendmachung eines Rechtes auf vorzugsweise Befriedigung
aus einem einzelnen Gegenstand eintreiben will,

144 Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

indem es davon ausgeht, dass'in einem solchen ' Falle der Gläubiger unter
allen Umständen auf das ganze Vermögen, soweit es andern Gläubigem noch
nicht speziell verhaftet ist, greifen könne, und demnach eine Bezeichnung
des Haitungsgegenstandes im Betreibungsbegehren keinen Sinn hätte. Hiebei
wird nun aber das Gesetz den Erscheinungen des materiellen Rechtes nicht
gerecht ; denn das Zivilgesetzbuch kennt nicht nur eine Haftung einzelner
Sachen kraft Vorzugsrech-

t e s einerseits, und eine Haftung des g a n z e n V e r -

m 6 g e n s anderseits, sondern auch eine auf einzelne besondere
Vermögenskomplexe (Sondervermögen) b e schränkte Haftung, ohne dass
dem'Gläubiger besondere dingliche Rechte an den einzelnen, sie bildenden
Objekten zustehen Würden (sog. b e s c h r ä n k t e

H a f t u n g ; vergl EHnENnERG, Beschränkte Haftung-v;

GIERKE, Deutsches Privatrecht, Bd. III S. 37 ff.; VON TUnn, Der
allgemeine Teil des Bürgerlichen Rechts S. 330 ff.). Wenn nun auch der
beschränkten Haftung im ausländischen Recht, insbesondere im Lebens-,
Fideikommissund Seerecht (gg 486, 532; 726 u. a. DHGB), eine grössere
Bedeutung zukommt, als im schweizerischen Recht, so sind auch in
diesem Anwendungsfälle vorhanden. Abgesehen davon, dass Gläubiger und
Schuldner durch Vereinbarung die Haftung dieses auf einzelne Gegenstände
beschränken können, ohne dass zu Gunsten jenes ein besonderes dingliches
Vorzugsrecht begründet wird (Art. 208 Ziff. 1; 221 Ziff. 1 ZGB), so
wird auch von Gesetzes wegen die Haftung des Schuldners auf einzelne,
ein Sondervermögen begründende Gegen stände be schränkt und dem Gläubiger
der Zugriff auf das übrige Vermögen des Schuldnersverwehrt. Dies trifft
vor allem zu im ehelichen Güterrecht. So haftet die Ehefrau unter dem
Güterstande der Güterverbindung und der Gütergemeinschaft mit ihrem g
a n z e n Vermögen für ihre vor-ehelichen Schulden, für die Schulden,
die sie mit Einwilligung des Ehema nnes oder bei Verpflichtungen zu
seinen Gunstenund Konkurskammer. N° 38. 145

mit Zustimmung der Vormundschaftshehörde begründet, für die Schulden aus
dem Gewerbebetrieb, für die Schulden aus Erbschaften und für Schulden
aus unerlaubten Handlungen (Art. 207
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
1    Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
2    Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet.
, 220
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 220 - 1 Deckt das Vermögen des verpflichteten Ehegatten oder seine Erbschaft bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Beteiligungsforderung nicht, so können der berechtigte Ehegatte oder seine Erben Zuwendungen, die der Errungenschaft hinzuzurechnen sind, bis zur Höhe des Fehlbetrages bei den begünstigten Dritten einfordern.
1    Deckt das Vermögen des verpflichteten Ehegatten oder seine Erbschaft bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Beteiligungsforderung nicht, so können der berechtigte Ehegatte oder seine Erben Zuwendungen, die der Errungenschaft hinzuzurechnen sind, bis zur Höhe des Fehlbetrages bei den begünstigten Dritten einfordern.
2    Das Klagerecht erlischt ein Jahr nachdem der Ehegatte oder seine Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, in jedem Fall aber zehn Jahre nach der Auflösung des Güterstandes.
3    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die erbrechtliche Herabsetzungsklage sinngemäss.244
ZGB). Dagegen haftet sie,
abgesehen von den bereits genannten Schulden, die sie nach Art.208 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 208 - 1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1    Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1  unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
2  Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern.
2    ...240

und 221 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 221 - Der Güterstand der Gütergemeinschaft umfasst das Gesamtgut und das Eigengut jedes Ehegatten.
ZGB ausdrücklich als Sondergutsschulden begründet,
nur 'mit dem S o n d e r g u t (Art. 190
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 190 - 1 Das Begehren richtet sich gegen beide Ehegatten.
1    Das Begehren richtet sich gegen beide Ehegatten.
2    ...238
, 191
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 191 - 1 Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen.
1    Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen.
2    Die Ehegatten können durch Ehevertrag Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren.
ZGB) für die Schulden,
die sie ohne Einwilligung des Ehemannes eingeht und für die Schulden,
die sie in Ueberschreitung ihrer Befugnis zur Vertretung der ehelichen
Gemeinschaft kontrahiert (Art. 208
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 208 - 1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1    Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1  unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
2  Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern.
2    ...240
, 221
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 221 - Der Güterstand der Gütergemeinschaft umfasst das Gesamtgut und das Eigengut jedes Ehegatten.
ZGB). Geht man nun in solchen
Fällen von der ratio aus, welche das Gesetz veranlasst hat, vom Gläubiger
die Angabe des speziellen Haftungsgegenstandes zu verlangen, so erhellt,
dass bei der Betreibung für eine Forderung mit beschränk-

ter Haftung die in Art. 67
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG für das Betreibungs-

begehren aufgestellten Erfordernisse nicht genügen können, weil aus
einem Betreibungsbegehren, das nur die daselbst genannten Angaben
enthält, nicht hervorgeht, dass die Vollstreckung sich nicht gegen das
ganze Vermögen des Schuldners, sondern nur gegen ein einen Bestandteil
"jenes bildendes S o n d e r V e r m ö g e n richtet, während doch
nach dem Gesagten das Gesetz die Bezeichnung des Haftungsobjektes nur
dann als unnötig erachtet, wenn das ganze Vermögen zur Befriedigung
des Gläubigers dienen soll. Wenn daher das Gesetz die im Zivilrecht
begründete Erscheinung der beschränkten Haftung nicht berücksichtigt,
so handelt es sich dabei um eine Lücke des Gesetzes, die von der Praxis
in dem Sinne auszufüllen ist, dass der Gläubiger angehalten wird, im
Betreibungsbegehren das Haftungsobjekt zu bezeichnen, sofern er für eine
Forderung mit beschränkter Haftung betreibt, gleich wie er nach Art. 151
Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 151 - 1 Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben:
1    Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben:
a  der Name des Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  die Verwendung des verpfändeten Grundstücks als Familienwohnung (Art. 169 ZGB297) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004298) des Schuldners oder des Dritten.
2    Betreibt ein Gläubiger aufgrund eines Faustpfandes, an dem ein Dritter ein nachgehendes Pfandrecht hat (Art. 886 ZGB), so muss er diesen von der Einleitung der Betreibung benachrichtigen.
SchKG in der Pfandbetreibung im Betreibungsbegehren zu erklären
hat, an welchen Gegenständen des schuldnerischen Vermögens er ein Recht
auf vorzugsweise Befriedigung geltend machen Will. Bei Betreibungen
gegen die Ehefrau ins-

146 Entscheidungen der schuldbetreibungS-

besondere entspricht es dem Sinn und Geist des Gesetzes, den Gläubiger
in allen Fällen zu verhalten, sich schon im

Betreibungsbegehren darüber auszusprechen, einerseits '

was für eine Schuld er eintreiben will und andrerseits ob er eine Haftung
des ganzen Vermögens oder nur eine solche des Sondergutes behauptet. Nur
dann ist es möglich, dass die betriebene Schuldnen'n durch Erhebung
des Rechtsvorschlages gegen den Zahlungshefehl diese Behauptungen des
Gläubigers bestreiten und sie dadurch im Vorveriahren zur Abklärung
bringen kann, sodass dann für das eigentliche Exekutionsverfahren
feststeht, auf welche Gegenstände es sich zu erstrecken hat. (Vergi.
in diesem Sinne Guin N. 11 zu Art. 207
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
1    Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
2    Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet.
ZGB; N. 12 zu Art. 208
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 208 - 1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1    Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1  unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
2  Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern.
2    ...240
ZGB.)

3. Geht man im vorliegenden Falle von diesen Grundsätzen aus, so ergibt
sich, dass das Betreibungsamt Rorschach mit Recht dem vom Rekursbeklagten
gestellten Fortsetzungsbegehren keine Folge gegeben hat, weil das
Betreibnngsbegehren bezw. der Zahlungsbefehl den in der vorstehenden
Erwägung genannten Erfordernissen nicht entsprach. Der Zahlungsbefehl
Nr. 2935 des Betreibungsamtes Herisau ist daher aufzuheben. Demnach hat
der Rekursbeklagte gegen die Rekurrentin ein neues Betreibungsverfahren
eizuleiten, wobei er im Betreibungsbegehren anzugeben hat, ob er für
eine Volloder für eine Sondergutsschuld betreibt und ob er auf das ganze
Vermögen oder nur auf das Sondergut greifen Will.

Demnach erkennt die Schuldbelreib.a. Konkurskammer:

Der Rekurs wird gutgeheissen. und Konkurskammer. N° 39. . 147

39. Auszug aus dem Entscheid vom 27. September 1918 i. S. Dreher.

Art. 11
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 11 - Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.
. SchKG. Der Erwerb gepfändeter Sachen an einer Steigernng durch
denjenigen, der ihren Wert bei der Pfändung als Sachverständiger geschätzt
hat, ist zulässig.

...Allerdings ist nach Art. 11
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 11 - Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.
SchKG den Beamten und Angestellten des
Betreibungsamtes und des Konkursamtes

untersagt, für ihre Rechnung über eine vom Amte einzu-

treibende Forderung oder einen von ihm zu verweist-enden
Gegenstand mit irgend jemandem Rechtsgeschäfte abzuschliessen,
und dieses sog. Selbstkontrahierungsverbot erstreckt sich auch
auf das blossvorübergehend angestellte Hülfspersonal (AS 36 I
S. 97"). Allein es richtet sich gegen diese Personen doch immer nur
in ihrer Eigenschaft als Träger und Ausübende staatlicher Funktionen,
und zwar in dem Sinne, dass ein allfälliger Missbrauch der ihnen damit
verliehenen Machtvollkommenheit zu persönlichen Zwecken verhindert
werden soll. Es trifft daher auf den vorliegenden ,Fall nicht zu. Denn
die Mitwirkung des nach Art. 97
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
1    Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
2    Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
SchKG beigezogenen Schätzungsexperten
an der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens beschränkt sich auf die
Vornahme eines Augenscheines über die zu schätzenden Gegenstär de und auf
die Abgabe eines Gutachtens über deren Wert. Die Schätzung selbst als
hetreibungsrechtliche Amtshandlung im Sinne des Art..97 SchKG wird vom
Betreibungsbeamten vorgenommen. Der Sachverständige liefert ihm bloss die
nötigen Grundlagen dazu. Soweit ihm zur Erfüllung dieser Aufgabe besondere
Rechte und Pflichten des öffentlichen Rechts übertragen werden, erlöschen
sie je denfalls mit der Abgabe des Expertenbefundes. Der Staat ist nicht
befugt, ihn darüber hinaus in seiner Bewegungsfreiheit einzuschränken
und ihn von der Teilnahme an der Versteige-

*Sep.-Ausg. 13 Nr. 5.
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Dokument : 44 III 140
Datum : 19. September 1918
Publiziert : 31. Dezember 1919
Quelle : Bundesgericht
Status : 44 III 140
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : i40 Entscheidungen der Schuldpetreibungs-- Demnach muss Art. 124 Abs. 2 SchKG auch


Gesetzesregister
SchKG: 11 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 11 - Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.
47 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 47
67 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
97 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
1    Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
2    Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
151 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 151 - 1 Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben:
1    Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben:
a  der Name des Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  die Verwendung des verpfändeten Grundstücks als Familienwohnung (Art. 169 ZGB297) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004298) des Schuldners oder des Dritten.
2    Betreibt ein Gläubiger aufgrund eines Faustpfandes, an dem ein Dritter ein nachgehendes Pfandrecht hat (Art. 886 ZGB), so muss er diesen von der Einleitung der Betreibung benachrichtigen.
158
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 158 - 1 Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.316
1    Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.316
2    Nach Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses führen, sofern es sich nicht um eine Gült (Art. 33a SchlT ZGB317) oder andere Grundlast handelt. Betreibt er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich.318
3    Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82.319
ZGB: 190 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 190 - 1 Das Begehren richtet sich gegen beide Ehegatten.
1    Das Begehren richtet sich gegen beide Ehegatten.
2    ...238
191 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 191 - 1 Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen.
1    Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen.
2    Die Ehegatten können durch Ehevertrag Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren.
207 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
1    Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
2    Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet.
208 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 208 - 1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1    Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1  unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
2  Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern.
2    ...240
220 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 220 - 1 Deckt das Vermögen des verpflichteten Ehegatten oder seine Erbschaft bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Beteiligungsforderung nicht, so können der berechtigte Ehegatte oder seine Erben Zuwendungen, die der Errungenschaft hinzuzurechnen sind, bis zur Höhe des Fehlbetrages bei den begünstigten Dritten einfordern.
1    Deckt das Vermögen des verpflichteten Ehegatten oder seine Erbschaft bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Beteiligungsforderung nicht, so können der berechtigte Ehegatte oder seine Erben Zuwendungen, die der Errungenschaft hinzuzurechnen sind, bis zur Höhe des Fehlbetrages bei den begünstigten Dritten einfordern.
2    Das Klagerecht erlischt ein Jahr nachdem der Ehegatte oder seine Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, in jedem Fall aber zehn Jahre nach der Auflösung des Güterstandes.
3    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die erbrechtliche Herabsetzungsklage sinngemäss.244
221
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 221 - Der Güterstand der Gütergemeinschaft umfasst das Gesamtgut und das Eigengut jedes Ehegatten.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • betreibungsbegehren • beschränkte haftung • schuldner • zahlungsbefehl • fortsetzungsbegehren • weiler • wille • herisau • frage • sondergut • wert • leben • verhalten • unternehmung • entscheid • zivilgesetzbuch • wiese • ehegatte • einsprache
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