72 si Obligationenrecht. N° 16.

force majeure quand il 's'est produit pendant la demeure et estime
qu'il répond non seulement de la perte de la chose, mais encore de sa
détérioration ou de la diminution de sa valeur économique. C'est cette
dernière éventualité qui s'est produite en l'espèce ; l'instance cantonale
a admis en effet que le salol acheté par le recourant au prix de 7000
fr. a subi une diminution de valeur considerable et qu'il n'a pu étre
réalisé ultérieurement que pour 3240 fr. 40 ; elle a constaté en outre
que cette réalisation a eu lieu de bonne foi. Dans ces circonstances, le
demandeur était bien en droit de réclamer au recourant la difference entre
ce montant et le prix convenu, soit la somme de 3759 fr. 60 qui lui a été
accordée par la Cour de justice civile. Au surplus la demande pourrait
etre admise en application des art. 93 et 94 CO ; il n'est point contesté
en effet que le salol est une substance sujette à dépérissement ; le
demandeur était done en droit d'en exiger la résiliation, après sommation
préalable, et c'est bien dans ce sens qu'il a agi en juillet 1916.

le Tribuna}. fédérai prononcef:

Le recoursis est écarté et l'arrét cantonal est eonfirmé.

16. Urteil der I. Zivila'bteilung vom 15. W 1918 i. S. Botta gegen
Vidiella.

Art. 82
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat.
OR: Einrede des nichterfüllten V e r t r a g e s wegen
Nichtlieferung eines von mehreren Kaufgegenständen.

A. Am 8. Februar 1917 bestellte der Beklagte Vidiella heim Reisenden des
Klägers unter Genehmigungsvorbehalt des Verkäufers 15 Fass Montagn'er'
und 5 Fass Alicante, lieferbar sofort und zahlbar innert 30 Tagen. Mit
Zuschrifi: vom 14. Februar genehmigte der Kläger diesen Vertrag, erklärte
jedoch, den Wein nicht sofort liefern zu können,Obligationenrecht. N°
16. ' 73

da die Ware zur Zeit schwer erhältlich sei, er heile der Beklagte werde
noch kurze Zeit Geduld haben. Hierauf antwortete der Beklagte nicht. Am
22. Februar sodann berichtete der Kläger dem Beklagten, er könne nunmehr
den Alicante liefern, hinsichtlich des Montagner dagegen müsse er noch
Geduld haben, bis er ihn erhalte. Der Beklagte hat daraufhin um Lieferung
des Alicante gebeten, ohne hinsichtlich des Montagners einen Vorbehalt
zu machen. Am 28. Februar gelangte er in den Besitz des Alicantes und am
16. März stellte ihm der Kläger Rechnung dafür. Der Beklagte verweigerte
jedoch die Zahlung bis er auch den Montagner erhalten haben werde und
sandte dementsprechend die ihm vom Kläger am 22. und nochmals am 27. März
zugestellte Tratte per 3. April 1917 zurück. Daraufhin hat ihn der Kläger
auf Zahlung des Fakturabetrages, plus Protestkosten, nämlich auf 2910
Fr. 30 Cts. nebst Zins zu 5% seit 3. April 1917 eingeklagt.

B. Die erste Instanz hat diese Klage zur Zeit abgewiesen und auf die
Appellation des Klägers hin, hat die Vorinstanz das erstinstanzliche
Urteil bestätigt. Sie ist dabei davon ausgegangen, es handle sich um
ein Gesamtlieferungsgeschäft , das den Beklagtèn erst nach Lieferung
beider Weine zur Zahlung verpflichte. Zwar habe der Beklagte dem Kläger
hinsichtlich des Montagner einen kurzen Lieferungsaufschub bewilligt,
derselbe sei aber längst abgelaufen und der Beklagte habe daher mit Recht
dem Kläger die Einrede des Art. 82
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat.
OR entgegengehalten. Hiezu sei er um
so eher berechtigt, als er sich zur Hinterlegung des Kaufpreises bereit
erklärt ,habe. Uebrigens habe der Kläger dadurch, dass er im Prozess die
Erklärung abgegeben, er werde erst liefern, wenn er für den Alicante
bezahlt sei, eingestanden, dass er jetzt liefern könnte. Er sei daher
auf alle Fälle im Leistungsverzug. Eine Minderheit des Obergeriehtes
hat die Appellation gutheissen wollen, weil der Beklagte dadurch, dass
er dem Kläger auf dessen Anzeige, er könne den Montagner

74 Obligaiionenrccht. N ° 16.

erst nach Eingang liefern, nicht geantwortet, sich mit der Umwandlung
des ursprünglichen Gesamtgeschäftes in ein sukzessive zu erfüllendes
einverstanden erklärt habe.

C. Gegen das obergerichtliehe Urteil hat der Kläger die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen, indem er beantragte, es sei seine Klage in
vollem Umfange gutzuheissen.

'Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Ob der Beklagte der Kaufpreisl'orderung des Klägers aus der
Alicantelieferung wegen der Nichtlieferung des Montagner die Einrede
des nichterfüllten Vertrages entgegenhalten kann, hängt in erster Linie
davon ab, in welchem Zusammenhang die Lieferungspflichten des Klägers
hinsichtlich der beiden Veinsorten stehen. Nur wenn es richtig ist, dass
die Parteien die beiden Lieferungen derart miteinander verknüpfen wollten,
dass die eine nicht ohne die andere erfolgen dürfe, kann angenommen
werden, auch die Zahlungspflicht solle von der Lieferung beider Weine
abhängen, BECKER N. 4 zu Art. 82. Dass dem so ist, ergibt sich daraus,
dass der Art. 82 die Einrede des nichterfüllten Vertrages nur dann
gewährt, wenn es sicli um Leistung und Gegenleistung aus ein und demselben
Vertrag handelt. Entscheidend ist sonach nicht die Identität der in Rage
kommenden Personen, sondern die Identität des Geschäftes. Garantiert wird
also z. B. nicht die gegenseitige Erfüllung verschiedener Verpflichtungen
aus einem ganzen Geschäftsverkehr zweier Personen. Gleich wie dieser Fall
aber muss, mangels eines inneren Unterschiedes, der behandelt werden, in
dem zwar äusserlich ein Rechtsgeschäft vorliegt, dieses Bechtsgeschäft
aber sich zusammensetzt aus verschiedenen, wirtschaftlich nicht
zusammenhängenden Verpflichtungen. Prüft man von diesem Gesichtspunkt
aus den vorliegenden Rechtsstreit, so ergibt sich, dass die Vorinstanz
zu Unrecht den Art. 82 zur Anwendung gebracht hat. Zwar wurden die beiden
Veinliefernngen inObligationenrecht. N° 16. 75 '

einem Vertragsakt und mit gleicher Lieferzeit abgemacht, allein ein
innerer Zusammenhang zwischen ihnen fehlt, oder ist zum mindesten seitens
des Beklagten nicht dargetan. Es handelt sich um zwei verschiedene
Weinsorten, also um zwei verschiedene Kaufgegenstände, dieebensogut in
zwei selbständigen Verträgen hätte verkauft werden können. Beständen
hierüber noch Zweifel, so würden diese ohne weiteres dahintellen, wenn
man berücksichtigt, dass der Beklagte auf die Anzeige des Klä-

gers, er könne ihm vorläufig nur den Alicante, den Mon-

tagner aber erst in unbestimmter Zeit, nämlich nach Eingang, liefern,
keinerlei Einwendungen erhob und den Alicante vorbehaltlos annahm.

2. Aber auch wenn man annimmt, das streitige Geschäft sei ursprünglich als
ein einheitliches gedacht gewesen, so ist die Klage dennoch zu schützen,
denn dieser ursprüngliche Vertrag hat nachträglich eine erheb-liche
Aenderung erfahren. Dadurch, dass der Beklagte den Alicante annahm,
trotzdem er wusste, dass der Kläger ihm den Montagner erst in unbestimmter
Zeit liefern werde, hat er sich nämlich einverstanden erklärt mit einer
Umwandlung des ursprünglich einheitlich zu erfüllenden in ein sukzessive
abzuwickelndes Geschäft, und zwar ist.

. im Zweifel anzunehmen dass (wie das 2. B. auch für . die eigentlichen
Sukzessivliekernngsgeschäkte gilt, vergl.

STAUB, Exk. zu § 374 A.136), diese Abänderung nicht nur die
Lieferungspflicht des Klägers, sondern auch die Zahlungspflicht des
Beklagten umfasste.Uebrigens konnte der Kläger im Hinblick auf die heute
bestehenden Wirtschaftlichen Verhältnisse, aus denen er ersehen musste,
dass einerseits der Kläger seine Lieferanten mit der Zahlung auch
nicht warten lassen durfte, und dass anderseits wegen der schwierigen
Transportverhältnisse der Eingang des Montagners nicht mit Bestimmtheit
vorauszusehen war, darüber nicht im Zweifel sein, dass der Kläger mit
der Zahlung des Alicante nicht ins Ungewisse hin zuwarten wollte, bis
er auch den Montagner werde

76 Obligationenrecht. N° 16.

liefern können. Nun hat der Beklagte allerdings behauptet, und die
Vorinstanz ist dem beigetreten, er habe dem Kläger nur einen kurzen
Lieferungsaufschub gewährt. Allein aus den Akten ergibt sich das
nicht. Vielmehr hat in seinem Schreiben vom 22. Februar der Kläger dem
Beklagten ausdrücklich erklärt, er müsse hinsichtlich des Montagners
Geduld haben bis nach dessen Eingang. Danach handelte es sich nicht um
einen Aufschub auf kurze, sondern um einen solchen auf unbestimmte Zeit.

Nach dem Gesagten ist anzunehmen, dass der Beklagte zu separater
Bezahlung des Alicante verpflichtet war. Diese Zahlung durfte er,
wie das Bundesgericht in konstanter Praxis für die eigentlichen
Sukzessivlieferungsgeschäfte festgestellt hat (AS 38 II S. 121 f. Erw. 1,
S. 481 fi'.Erw.2), nicht schon deswegen verweigern, weil er vom Kläger
noch eine weitere Lieferung zu fordern hatte, sondern nur dann, wenn
der Kläger mit derselben zur Zeit der Fälligkeit der Kaufpreisschuld aus
der bereits effektuierten Lieferung im Verzuge war. Diese Voraussetzung
trifi't nicht zu, denn die Fälligkeit der Kaufpreisforderung aus dem
Alicantegeschäft trat nach dem Kaufvertrag 30 Tage nach der Ablieferung,
welehe Ende Februar erfolgte, also spätestens Ende März ein. Spätestens am
3.April, als dem Fälligkeitsdatum der ihm vom Kläger zugesandten Tratte,
war daherder Beklagte mit seiner Zahlung in Verzug, der Kläger dagegen
war damals hinsichtlich des Montagners noch nicht leistungspflichtlg. Nach
dem abgeänderten, vom Beklagten stillschweigend gebilligten Kaufvertrag,
musste er erst liefern nach Eingang der Ware. Dass dieser damals bereits
erfolgt gewesen sei, ist nicht bewiesen. Speziell geht das nicht aus
der viel später im Prozess abgegebenen Erklärung des Klägers hervor,
er werde erst liefern, wenn er für den Alicante bezahlt sei. '

Danach war am 3· April zwar der Beklagte mit seiner

Zahlung, nicht aber der Kläger mit seiner Lieferung im
Verzug. Dementsprechend durfte sich jener auch nicht

,Obligationenrecht. N° 17. 77

auf Art. 82 berufen, wohl aber hätte die Einrede des nichterfüllten
Vertrages dem Kläger gegenüber einem Leistungsanspruch des Beklagten
zugestanden (STAUB, Exk. zu § 374 A. 136 a.) .

3. Der Beklagte hat allerdings noch erklärt, er sei eventuell
bereit, den Kaufpreis des Alicante zu hinterlegen bis nach Empfang des
Montagners. Allein nach dem Gesagten hat der Kläger ein Recht auf Zahlung,
und die Deposition konnte ihm diese schon deswegen nicht ersetzen,
weil er bis zur Lieferung des Montagners über dieses Geld nicht hätte
verfügen können und lediglich auf die niedrigen Depositenzinsen angewiesen
gewesen wäre.

4. Nicht gutzuheissen ist die Klage dagegen, so weit sie auf Ersatz der
Protestkosten geht, denn angesichts der strikten Zahlungsweigerung des
Beklagten hätte der Kläger ihm die Tratte nicht mehr zustellen sollen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird begründet erklärt und in Aufhebung .des Urteils des
aargauischen Obergerichtes vom 23. November 1917 die Klage im Betrage
von 2895 Fr. 15 Cts.

ss nebst Zins zu 5% seit'3. April 1917 gutgeheissen.

, 17. Ari-St de la 1" Section civile du 16 mars 1918 dans la cause
Grosfillex contre Union maio.

Exclusion d'un membre d'une Société coopérative catholique, par le motif
qu'iI a épousé une femme divorcée ; admissibilité de ce motif d'après
les statuts et nonobstant la garantie constitutionnelle du droit au
mariage. Decision valable quoique rendne sans que l'intéresse ait été
appelé à se défendre. .

A. L'Union rurale est une Société cathOquue de secours mutuels
fondée dans le but de rapprocher et de réunir par un lien amieal les
catholiques-romains des
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 44 II 72
Datum : 15. Januar 1918
Publiziert : 31. Dezember 1919
Quelle : Bundesgericht
Status : 44 II 72
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 72 si Obligationenrecht. N° 16. force majeure quand il 's'est produit pendant la


Gesetzesregister
OR: 82
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • lieferung • bundesgericht • vorinstanz • verzug • wein • zweifel • weiler • einrede des nichterfüllten vertrages • staub • zins • kaufpreis • biene • minderheit • tag • entscheid • erfüllung der obligation • ersetzung • autonomie • dauer
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