438 Obligationenrecht. N°.83. "

klagte hätte die Bemerkung des Teilhabers der Klägerin, wenn die Ware
wie das Muster sei, schliesse er ab, nicht hinnehmen, sondern ihn darauf
aufmerksam machen sollen, dass das Muster feucht gewesen, haben sie
die Mitteilungspflicht des Verkäufers nicht überspannt. selbst wenn der
Beklagte annehmen durfte, es sei nur ein Teil der Ware feucht, hätte er
doch nicht stillschweigen dürfen, da er zweifellos wusste, dass dieser
Umstand für den Kaufsabschluss von Bedeutung war, wenn ihm freilich auch
nicht zuzumuten war, mitzuteilen, dass ein anderer Kaufliebhaber wegen
der Feuchtigkeit des Musters von einem Abschluss abgesehen habe. Diese
Verfehlung gegen die Treupflicht ist durch die Einladung, die Ware zu
besichtigen, nicht aufgehoben werden. Wenn in der Ablehnung dieser
Einladung seitens der Klägerin auch eine gewisse Leichtgläubigkeit
gesehen werden muss, so kann sich doch zweifellos der Beklagte nicht
darauf berufen, da er durch sein Verhalten, das nach dem Gesagten einer
stillschweigenden Zusicherung der Musterkonfermit ät der Ware gleichkommt,
die Unterlassung der Besichtigung ja gerade veranlasst hat.

2. Grundsätzlich ist daher der Beklagte schadenersatzpflichtig zu
erklären. Nun hat er aber behauptet, die Klägerin hätte durch eine
richtige Prozessiührung gegen Brager die Entstehung des Schadens
vermeiden können. Dieser Einwand ist seitens der Vorinstanz mit Recht
ebenfalls abgewiesen worden, und es kann hier lediglich auf ihre Motive
verwiesen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der 1. Kammer des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 26. Juni 1918 bestätigt.

Obligationenrecht.fN° 89. 489

89. Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. November 1918 i. S. Bruggisser
gegen Landerbank.

Kontokorrentvertrag eines Sehweizers mit einer ausländischen
Bank. Rechtsanwendung.

A. Der Beklagte Bruggisser stand mit der Klägerin, der österreichischen
Lànderbank, derart in Geschäftsverkehr, dass diese seinen Inkassound
Zahlungsverkehr in Oesterreich besorgte. Insbesondere zog die Klägerin
die Handelswechsel des Beklagten ein, schrieb ihm die betr. Beträge
gut und belastete ihn hinwiederum mit den Beträgen der Wechsel, die
nicht eingingen. Bezüglich der daraus entstehenden Forderungen und
Schulden führte die Klägerin eine bankmässige Kontokorrentrechnung,
und zwar vorerst in schweizerischer und bulgarischer Valuta, da die
Wechsel vielfach auf Franken und Levas lauteten. Dabei wurden die auf
Kronen lautenden Wechsel nach dem Börsenkurs in Franken gutgeschrieben
bezw. bei Nichteinlösung in Franken belastet. Als der Krieg ausbrach,
war an der Börse kein regelmässiger Frankenkurs mehr notiert, weshalb
die Valutaoperationen erschwert wurden. Im Januar 1915 schrieb daher
die Klägerin an den Beklagten, von nun an erfolge die Belastung auf
Kronenkonto. Das gleiche geschah auch bezüglich der Gutschriften. Daneben
blieb der Frankenkonto im bisherigen Umfang bestehen. Er lautete auf
30. Juli 1916 zu Gunsten der Bank auf 111,700 Fr. 55 cts., der Levaskonto
zu Gunsten des Beklagten auf L. 1,674. 80, der Kronenkonto zu Gunsten
des Beklagten auf K. 40,749. Nunmehr erfolgte seitens der Klägerin die
Kündigung des Frankenhontos, worauf 10, 000 Fr. abbezahlt wurden. Auch den
Rest versprach der Beklagte bis Ende September abzuheben . Er verlangte
jedoch, dass sein Kronenkonto zum Kursise von 105 auf Frankenkonto
übertragen und mit der Frankenschuld verrechnet werde. Hierauf trat
die Klägerin

490 Obtigatlonenrecht. N' 89.

nicht ein, sondern erhob Klage indem sie folgende Begehren stellte:

Ist der Beklagte verpflichtet, an die Klägerin zu bezahlen:

&) 103,613 Fr. 59 Cts. Wert 1. September 1916 zu züglich

&) "il/2% kontokorrentmässig zu berechnender Zins aus obigem Betrag
vom 1. September 1916 ab bis zum Tage der effektiven Rückzahlung;

c) 343% Provision pro anno ab 1. September 1916 zum Tage der efiektiven
Rückzahlung;

d) 800 Fr. Extravorschussprovision per Semester ab 1. September 1916
bis zum Tage der effektiven Rück zahlung.

Demgegenüber stellte der Beklagte folgende Anträge : Die Forderung der
Klägerin sei nach Abzug der zu Unrecht einbezogenen Extraprovisionen
nur soweit gutzuheissen, als sie nicht bereits durch Verrechnung mit
den Guthaben des Beklagten in Kronenund Levas konto getilgt ist, und es
sei die Klage bezüglich des ver rechneten Teiles abzuweisen. Ausserdem
sei die Ver rechnung allfälliger im Widerklageverfahren sich er gebender
Ansprüche des Beklagten vorzubehalten. Das Begehren um Zuspruch von 1/4 %
Kontokorrentprovision und der Extrav orschussprovision ab 1. September
1916 sei abzuweisen.

Sodann verlangte er widerklagsweise Herausgabe der zum Einzug übergebenen
Wechsel, eventuell Ersatz in Geld und Ersatz des auf den noch vorhandenen
Wechseln eingetretenen Schadens. Auf die Verrechnung des Levaskonto
Wurde später verzichtet.

B. Die Vorinstanz hat die Klagebegehren geschützt mit Ausnahme desjenigen
um Zusprechung der Extraprovision vom 1. September 1916 an. Anderseits hat
sie den Beklagten berechtigt erklärt, aus einem in Paris eingegangenen
Wechsel 2000 Fr. samt Zins zu 6% seit 13. August 1914 abzuziehen. Die
Widerklage wurde zur

Obligationenrecht. N° 89. 491

Zeit abgewiesen, jedoch unter Behaftung der Klägerin bei ihrer Erklärung,
sie werde, nach Zahlung der Forderung, die Wechsel soweit möglich
zurückerstatten.

Die Vorinstanz hat angenommen, es habe zwisehen den Parteien ein
Kontokorrentverhältnis bestanden. Die Verrechnungseinrede hat
sie abgelehnt, da diese durch die Uebung im kaufmännischen Verkehr
ausgeschlossen werde (OR 124). Trotzdem seit Januar 1915 Einzahlungen
und Belastungen auf dem} Frankenkonto nicht mehr erfolgt seien, habe
das Kontokorrentverhältnis bis zur Kündigung auf den 1. September
1916 fortbestanden, da eine auf Aufhebung gerichtete Wilienserklärung
nicht vorliege. Den Saldo habe der Beklagte durch stillschWeigende
Entgegennahme der üblichen KontokorrentausZüge wiederholt anerkannt,
wobei auch die Extraprovision inbegriflen sei. Ob der Beklagte die
Frankenschuld effektiv in Franken oder in Kronen zum Frankenkurs
am Verfalltag oder am Zahlungstag zu entrichten habe, sei prozessual
nicht zur Entscheidung verstellt. An den Wechseln habe die Klägerin ein
Retentionsund Pfandreclit, sie sei deshalb zur Zeit zu ihrer Herausgabe
nicht verpflichtet. Schadenersatzansprüche fallen ausser Be-' tracht,
da für den Schaden kausale Verstösse gegen die Vertragspflicht der
Klägerin weder bewiesen noch auch nur im einzelnen behauptet worden seien.

C. Gegen dieses Urteil ergriff der Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht mit dem Antrag :

1. Dispositive 1, 3 und 5 des genannten Urteiies seien aufzuheben und
die Forderung der Klägerin sei, nach Abzug der seit 1. Januar 1915
zu unrecht einbezogenen Extraprovision, nur so weit gut zu heissen,
als sie am 1. September 1916 nicht bereits durch Verrechnung mit dem
Guthaben des Beklagten im Kronenkonto getilgt (d. h. im Betrage von
67,597 Fr. 87 (Its. vorhanden) war; es sei in den Erwägungen oder
in den Dispositiven auszusprechen, dass der Beklagte berechtigt ist,
den geschuldeten Betrag, zum Kurse vom 1. September

492 .Obligationenrecht. N° 89.

1916 in Kronen umgerechnet in Kronen zu bezahlen. Es sei die Klage
bezüglich des verrechneten Teiles abzu weisen. si ' Das Begehren um
Zuspruch der Extravorschussprovision ab 1. September 1916 sei abzuweisen
Unter Kostenfolge. 2 .....

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Anfechtung des Dispositivs 3 des vorinstanzlichen Urteils beruht
offenbar auf einem Irrtum, da dien ses ja dem Begehren des Beklagten
entsprochen hat. Die Korrektur ergibt sich übrigens aus dem zitierten
Zusatz zu Berufungsbegehren 1 ohne weiteres.

. 2. Die Parteien sind mit der Vorinstanz darüber einig, und es entspricht
dies durchaus einer richtigen Subsumption des Tatbestandes, dass die
im Prozess streitigen Rechtsverhältnisse einen Kontokorrentvertrag
zur Grundlage haben. Dabei ist von Bedeutung, dass eine der Parteien
als Bank das Kontokorrentgeschäft gewerbsmassig betreibt, während die
andere sich als Kunde dieser Bank qualifiziert. Die Bank ist es, die
die laufende Rechnung führt, und zwar tut sie das nach den Regeln des
an ihrem Geschäftssitz geltenden Rechts ergänzt durch banktechnische
Gepflogenheiten Dadurch, dass der Beklagte sich mit der Klägerin in
Bankverbindung setzte, und durch sie den Kontokorrent führen liess,
hat er sich stillschweigend den von ihr für diesen Betrieb aufgestellten
Geschäftsregeln und der an ihrem Sitz subsidiär geltenden Gesetzgebung
unterworfen. Diese Gesetzgebung ist nun aber die österreichische, und es
ist also das österreichische Recht nach der für den Richter massgebenden
Meinung der Parteien auf das Kontokorrentverhältnis anzuwenden. Nach
oesterreichisohem Recht beurteilt sich also die Frage, inwieweit die
Uebungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehrs einen Einbruch in die
Verrechnungsregeln des allgemeinen Rechtes be-

0bligationenrecht. N° 89. 493

dingen und rechtfertigen. Nach dem gleichen Rechte beurteilt sich
aber auch, welche Elemente zum Fortbestehen eines einmal begründeten
Kontokorrentverhältnis gehören, ob also für seine Fortdauer nötig ist,
dass für eine neue Rechnungsperiode neue Eintragungen zum Saldo aus
früheren Perioden hinzukommen. Das oesterreichische Recht bezw. die
ergänzenden Usancen und das Handelgewohnheitsrecht sind endlich
auch massgebend dafür, inwiefern für-die Führung des Kontokorrentes
Extraprovisionen verrechnet werden dürfen. Alle diese von der Vorinstanz
entschiedenen Fragen können somit vom Bundesgericht, das nur die Anwendung
schweiz. Rechtes zu überprüfen hat, nicht beurteilt werden. Dabei spielt
es keine Rolle, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil die Frage offen
liess, _welches Recht zur Anwendung kommen solle, da die Entscheidung
nach österreichischem und schweizerischem Recht gleichlauten müsse. _

Nur bezüglich einer der im Prozess streitigen Fragen könnte es zweifelhaft
sein, welches der beiden Rechte als massgebend betrachtet werden muss,
weil sie nicht direkt nach KontokorrentvertragsgrundSätzen zu entscheiden.
Es handelt sich um das Begehren, der Beklagte solle berechtigt sein, den
geschuldeten Betrag zum Kronenkurs vom 1. September 1916 (nicht zum Kurs
am Zahlungstag) zu zahlen. Allein die Vorinstanz stellt fest, dass dieses
Begehren nicht in prozessual genügender Weise gestellt worden ist. Es kann
daher auch vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden. Zwar führt der
Beklagte in seiner Beilage zur Berufung aus, ein solcher Antrag könne auch
noch im Exekutionsveriahren geltend gemacht werden. Mag dies zutreffen
oder nicht, so hat jedenfalls das Bundesgericht keine Veranlassung eine
vor der Vorinstanz nicht Streitige Frage zu beantworten.

Demnach erkennt das Bundesgericht: _ Auf die Berufung wird nicht
eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 44 II 489
Datum : 25. Juni 1918
Publiziert : 31. Dezember 1919
Quelle : Bundesgericht
Status : 44 II 489
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 438 Obligationenrecht. N°.83. " klagte hätte die Bemerkung des Teilhabers der Klägerin,


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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