420 Obiigationenrecht. N° 71.

delsrechtliche Entscheidungen ll, p. 35 et 19" p. 64, Semaine judiciaire
1885 p. 414) et les auteurs (SCHNEIDER, 2e ed., Note Zsisur art. 204,
HABERSTICH I p. 299, FICK, Note 13 sur art. 185; moins afflrmatif,
OSEP. p 468) n 'en ont pas moins toujours admis l' existence d' un usage
commercial d' après lequel le vendeur qui assume les frais de transport
en assume aussi les risques. Il y a lieu pour le Tribunal fédéral de se
rallier à cette solution qui peut ètre qualifiée de traditionnelle en
droit suisse et dont les faits de la cause actuelle démontrent justement
avec une netteté toute partirulière qu'elle est conforme à la raison et
à l'équité : en effet, la marchandiSe ayant été séquestree en France
parce qu'expédiée par une maison allemande, il serait choquant que la
Société défenderesse qui n'avait à aucun point de vue à s'occuper du
transport düt supporter les risques qui-se sont ainsi réalisés au cours
de ce transport et qui sont en relation étroite avec des cireonstance)
personnelles à la reeourante, à savoir sa nationalité et i'itinéraire
qu'elle avait librement ohoisi.

Du moment qu'on doit donc admettre que l'engagement pris par la Société
demanderesse de supporter les frais de transport impliquait l'engagement
d'en supportcr aussi les risques, la recourante ne peutssse libérer de
sa responsabilité en invoquant la mention imprimée sur les factures
d'aprés laquelle la marchandise était expédiée à la demanderesse
für Ihre Rechnung und Gefahr . Outro que, d'une maniére générale,
une mention unilaterale ne. saurait prévaloir contre un accord forme],
celle-ci était manifestement erronee et ne correspoudait meme pas à la
volonté de la demanderesse qui n'a jamais prétendu mettre les frais de
l'expédition à la charge de la defenderesse : si done, de l'aveu mème de
la demanderesse, la dite mentionsin'a pas eu pour eiket de modifier le
contrat en ce qui concerne les frais, elle n'a pas non plus pu le modifier
en ce qui concerne les ris-ques, ces deux points étant intimement lies
soit d'après ce qui a été dit ci-

Oblgationenrecht. N° 72 421

dessus, seit d' après la formule que erojt pouvoii invoquex la reoourante.

Le Tribunal fédéral pronunce:

Le recours est écarté et le jugement cantonal est confirme.

72. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Oktober 1918 i. S. Haber-li
gegen v. Falten.

Wirksamkeit der Höchstpreisverordnung für Reisfuttermehi d. d. 5. Februar
1917 bez. zur Zeit ihres Inkrafttretens noch nicht erfüllter Kaufverträge
?

A. Am 5. Februar 1917 verkaufte der Kläger Häherli dem Beklagten v. Felten
circa. 10,000 kg Reisfuttermehl zum Preise von 38"Fr. pro 100 kg, franko
Station Olten, lieferbar baldmöglichst, zahlbar beim Empfang.

Gestützt auf einen Bundesratsbeschluss vom 8. August 1916 erliess das
Schweizerische Militärdepartement unterm 5. Februar 1917 eine Verfügung,
laut welcher vom 6. Februar 1917 an für Reisfuttermehl ein Höchstpreis
von 20 Frsifùr ganze Wagenladungen, bezw. ein solcher von 21 Fr. bei
Lieferungen unter 10,000 kg gelten solle.

Mit Rücksicht auf diese Höchstpreisvertügung weigerte sich der Beklagte
in wiederholten Erklärungen, dem Kläger den stipulierten Kaufpreis zu
bezahlen. Häberli seinerseits bestand auf der Erfüllung des Vertrages
und sandte am 17. Februar 1917 die Ware (9764 kg) nach Olten, wo sie,
da der Beklagte sie nicht annahm, liegen blieb. Weitere Unterhandlungen
führten zu keinem Resultat und schliesslich traten beide Parteien unter
Wahrung ihrer Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurück.

B. Mit Klage vom 2. März 1917 verlangte Häberli von v. F elten Zahlung
von 1757 Fr. 50 Cts. Schadenersatz (Differenz Zwisch( n Höchstpreis und
Vertragspreis), 44 Fr.

422 Obligatlonenrecht. N° 7%

Lagerspesen und 200 Fr.. für zufolge der Nichtabnahm'e der Ware durch
den Beklagten gehabte Auslagen. Erstellte sich dabei unter Verweisung
auf ein Gutachten von 'Rechtsanwalt Fick in Zürich auf den Standpunkt,
die Verfügung des Militärdepartementes habe keinen Einfluss auf die
Erfüllung von vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Verträgen. ,

Der Beklagte beantragte Klageabweisung und begründete seinen Antrag damit,
die Höchstpreisverfügung gelte für alle zur Zeit ihres Wirkungsbeginnes
noch nicht eflektuier ten Ve} träge. Das ergehe sich deutlich aus Art
3 des Bundesratsbeschlusses vom 8. August 1916, auf den Art. 3 der
Höchstpreisverfügung verweise und wo gesagt werde, die Höchstpreise
verstehen sich bei Bezahlung der Ware anlässlich der Lieferung
. Zudem Würde jede andere Lösung betrügerischen Vordatierungen der
Verträge rufen. Im übrigen werde auf die authentische Interpretation der
fraglichen Verfügung durch den Bundesrat bezw., das Oberkriegskommissariat
abgestellt. Eventuell sei die Schadensbemessung Häberlis anfechtbar,
weil darin von einem Höchstpreis von 20 Fr. ausgegangen werde, statt von
einem solchen von 21. Fr.. wie er für Lieferungen unter 10,000 kg Geltung
habe. Die übrigen Posten der Schadensherechnung seien gänzlich abzuweisen,
weil der Kläger die dort Yes-rechneten Lagerspesen und Umtriebe sich
angesichts der kategorischen Annahmeverweigerung hätte ersparen können.

Em von der ersten Instanz eingeholter Bericht des Oberkriegskemmissariates
spricht sich im Sinne der Auffassung des Beklagten aus.

C. Beide kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen, das Obergericht
mit folgender Begründung.

Weder der Wortlaut der Höchstpreisverordnung selber, noch der des
Bundesratsheschlusses vom 8. August 1916 bieten eine Lösung der streitigen
Frage, sie müsse daher aus dem ZWeck der betreffenden Erlasse beantwortet
werden, mit anderen Worten, man müsse dieselben so

Obligationenrecht. N° 72. 423

auslegen, dass sie sich als möglichst taugliches Mittel zur Erreichung
des mit ihnen verfolgten gesetzgeberischen Zweckes darstellen. Ihr Zweck
nun gehe insbesondere auch dahin, dem Volke die fraglichen Waren zu
festgesetzten Preisen zu verschaffen, um damit die Landesver-sorgung
zu sichern. Dieser Zweck würde aber nicht genügend erreicht, wenn
man der Ansicht desKlägers bei ' stimmen wollte. Speziell würde das
Vordatierungen und sogenannte Zukäufen rufen. Zudem sei es als das
kleinere Uebel anzusehen, wenn die Grosshändler mit etwas geringeren
Preisen sich zufriedengeben, alswenn die Konsumenten höhere Preise
bezahlen müssen. Die Auslegung nach dem Zweck führe daher notgedrungen
dazu, der Höchstpreisverfügung rückwirkende Kraft zuzumessen. Aber
auch Gründe der öffentlichen Ordnung sprechen für diese Lösung. Endlich
könne der allgemeine Grundsatz der Nichtrückwirkung für Notverordnungen
nicht angewendet werden, und es habe denn auch der Bundesrat in späteren
Verordnungen die Rückwirkung ausdrücklich vorgesehen.' si

D. Gegen dieses Urteil ergriff der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht, indem er um Zusprechung seiner Klage ersuchte und
zur Begründung im wesentlichen auf ein erweitertes Gutachten Fick
verwies. Dieses Gutachten geht (unter Verarbeitung der Literatur, speziell
auch der deutschen, und der deutschen Rechtsprechung) in erster Linie
davon aus, dass allgemein die Vermutung gegen die Rückwirknng eines
Gesetzes spreche, und weist sodann insbesondere daraufhin, dass ein
Teil der ergangenen schweizerischen Netverordnungen die Rückwirkung
ausdrücklich vorsehe, ein anderer Teil aber nicht. Es dürfe daher die
Rückwirkung auch nicht für diese Art von Erlassen als allgemeinen Regel
aufgestellt werden, vielmehr bleibe die gegenteilige Vermutung auch für
sie aufrecht.

Der Beklagte hat auf Abweisung der Berufung eventuell auf Reduktion der
Schadenersatzsumme im Sinne der von ihm erstinstanzlichen angebrachten
Begehren antragen

424 Obligationenrecht. N° 72.

lassen. Zur Begründung wurde auf das vor den kantonalen Instanzen
Vorgetragene verwiesen und ergänzend angeführt, der Bericht des
Ober-ln'iegskommissariates sei als authentische Interpretation
der streitigen Verfügung aufzufassen, eventuell müsse eine solche
Interpretation von zuständiger Stelle noch eingeholt werden. sodann
Wiz-s'i geltend gemacht, ein Schaden sei dem Kläger überhaupt nicht
entstanden mit Rücksicht auf die kurze Gelturgs dauer der Verfügung
des Militärdepartementes.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Der im Prozess einzig streitigc Punkt, ob die Höchstpreisverfügung des
Militärdepaitementes vom 5. Februar 1917 auch auf vor ihrem Inkrafttreten
abgeschlo ss3ne, aber erst nachher zu erfüllende, Verträge Anwendurg
findet, ist nicht so sehr eine Frage der Rückwirkung als vielmehr eine
solche nach dem für die Höchstpreisbestimmung massgebenden Teil des
Vertragstatbestandes. Zu untersuchen ist daher mit anderen Worten, ob
als massgebend der Vertragsabschluss oder aber die Vertragserfüllung zu
betrachten ist.

Weder aus der Höchstpreisveriügung selbst noch aus dem Beschluss,
mit dem der Bundesrat die Befugnis zum Erlass derselben seinem Milit
ärdepartement delegiert hat, lässt sich ohne weiteres, d. h. wenn man nur
vom Vort-laut ausgeht, eine Antwort hierauf finden. Insbesondere kann aus
dem Art. 3 des letzteren Erlasses für den Standpunkt des Beklagten nichts
gewonnen werden. Wenn dort gesagt ist, die Hauptpreise verstehen sich
bei Barzahlung der Ware anlässlich der Lieferung , so Will damit nur die
Berechnungsart festgelegt werden speziell mit Bezug auf Nebenleistungen
wie Zinsen, etc.

2. Angesichts dieses Versagens des Gesetzestextes hat der Beklagte auf
eine authentische Interpretation der Verfügung abstellen wollen. In
dieser Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass zu einer solchen nur
die gesetzgebende Behörde kompetent wäre, dass also dem Bericht des
Ober--___'._.'=.a_,

Obligationenrecht. N° 72. 425

kriegskommissariates diese Bedeutung nicht zukommen kann. Im weiteren
muss aber auch das Begehren um Ver anlassung der zuständigen Behörde
zur Vornahme der Auslegung abgewiesen werden, denn es besteht kein
Individualrecht des Beklagten auf diese Vornahme.

3. Die Vorinstanz hat die Unklarheit der streitigen Verfügung in erster
Linie aus ihrem Zwecke beheben wollen. Allein auch dieses Vorgehen
ist nicht ohne weiteres richtig. Zwar ist die sogenannte teleologische
Gesetzesinterpretation zweifelsohne in gewissen Fällen geeignet, den
Willen des Gesetzgebers zu bestimmen, oder doch wenigstens zu einer
vernünftigen Lösung zu führen. Allein in einem Falle wie dem vorliegenden,
wo es sich um rasch aufgestellte Notverordnungen handelt, bei denen eine.
Weglassung ebensogut bewusst als unbewusst erfolgt sein kann, trägt sie
die Gefahr in sich, dass man das betreffende gesetzgeberische Problem,
bezw. seine von einem gewissen Gesichtspunkt aus idealste Lösung, zum
Gesetze macht, während der Gesetzgeber vielleicht gar nicht so weit
hat gehen wollen. Gerade bei Eingriffen in die Freiheit des Verkehrs,
wie hier einer im Streite ist, liegt es sehr nahe, dass man von einer
absoluten Lösung hat absehen und auf einem Mittelweg die widerstl eitenden
Interessen vereinigen wollen.

Aus dem gleichen Grunde kann man sich auch nicht, wie die Vorinstanz es
tut, auf die öffentliche Ordnung, auf das öffentliche Interesse an der
Sicherung der Landesversorgung berufen. Uebrigens ist es fraglich, ob die
rigorosere Auslegung der Höchstpreisverfügung wirklich zu einer besseren
Versorgung des Landes führen, oder ob sie nicht, da ein Verkaufszwang
nicht in das Gesetz aufgenommen wurde, eine Zurückhaltung der Vorräte
veranlassen Würde. Sodann ist zu bemerken, dass die von der Vorinstanz
angeführten Gefahren einer Entscheidung im Sinne der klägerischen Anträge
durch eine gegenteilige Lösung nicht beseitigt würden, dass speziell
sogenannte. Zukäuke nach wie vor möglich wären und ebenso auch, bei

426 Obligationenreeht. N° 72.

Einverständnis der Parteien, andere Arten der Gesetzesumgehung. -

ss'4. So wenig wie die Auslegung nach dem Zwecke führtaber, wie im
Gutachten Fick mit Recht ausgeführt wird, auch der Versuch der Vorinstanz
zum Ziel, aus den bundesrätlichen Notverordnungen ähnlicher Natur eine
allgemeine Regel für die Wirkungen solcher Höchstpreisvorschriften
abzuleiten Denn in der Tat ist nur in einzelnen dieser Erlasse
ausdrücklich gesagt, massgebend solle die Erfüllung sein, während in
früheren und späteren die Frage nicht entschieden, und während z. B. in
Art. 6 des Bundesratsbeschlusses vom 30. September 1916 hetr. den Verkehr
mit Rohbaumwolle etc. deutlich nur von Verträgen gesprochen wirda die
nach Inkrafttreten der vom politischen Departement in Ausführung dieses
Beschlusses erlassenen Vorschriften vereinbart werden.

5. schliesslich ist auch aus der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtes eine Lösung des Problems nicht zu finden. Insbesondere
kann der Entscheid des Kassationshofes vom 20. März 1917 i. S. Grivel
nicht in Betracht kommen, weil dort der Kassationshof von der Annahme
ausgegangen ist, es ergehe sich aus dem Gesetzestext (Höchstpreisverfügung
für Erdäpfel)_ selbst, dass die Höchstpreise für alle. noch zu liefernden
Waren Geltung haben sollen.

6. Angesichts dieser Umstände bleibt nur der eine Weg übrig, die
streitige Frage nach allgemeinen Grundsätzen zu entscheidenQDahei ist
auszugehen vom Charakter der fraglichen Verfügung als einer den freien
Verkehr beschränkenden Notverordnung. Diese Beschränkung des Verkehrs
ist je nachdem man die Auffassung des Klägers oder des Beklagten billigt,
eine weiter oder eine weniger weit gehende. Ist die Ansicht des Klägers
richtig, so findet die Verfügung des Militärdepartementes nur Anwendung
auf künftige Verkäufe, d. h. es kann der einzelne für die Zukunft nicht
mehr nach seinem Belieben kontrahieren. Bekennt man sich dagegen zu
der Stellungnahme

Obligationenrecht. N° ?2. 42?

.des Beklagten, so ist die Einschränkung eine viel rigorosere

und zudem eine grundsätzlich andere. Der Staat greift alsdann nicht nur
ein in die künftige Bewegungsfreiheit, sondern in bereits erworbene
Privatrechte. Er entzieht dem Verkäufer obligatoris( he Ansprüche,
die dieser sich durch den Vertrag bereits gesichert hat, wie z. B. dem
Expropriaten wohlerworbene Eigentums-echte entzogen oder beschränkt
werden. Derartigen Eingriffen hat nun aber die Rechtsordnung eine solche
Ausnahmestellung gegeben, sie widersprechen so sehr den allgemeinen
Grundsätzen über den Schutz wohlerworhener Rechte, dass sie nur da
als gewollt angenommen werden dürfen, wo dies ausdrücklich gesagt ist
oder zwingend aus den Umständen hervorgeht, eine Voraussetzung, die
hier nach dem oben Gesagten nicht zutrifft.Zwar ist richtig, dass die
streitige Höchstpreisverfügung. ein Gesetz mit öffentlichrechtlichen;
Charakter ist, und dass daher die zivilrechtlichen

Grundsätze nicht ohne weiteres zur Anwendung kommen.

Allein der Grundsatz in du bio pro libertale, wie er im Zivilrecht
allgemein anerkannt ist, hat auch für das öffentliche Recht (FLE!NER,
Institutionen des Verwaltungsrechtes, 2. Aufl. S. 11.7), und namentlich
dann Geltung zu beanspruchen, wenn dieses in die Privatrechtssphare
eingreift.

7. Nach dem Gesagten hat der Kläger das Recht, vom Beklagten Erfüllung
des Kaufvertrages zu den stipulierten Bedingungen, bezw. nachdem er
seinen Rück-

' tritt erklärt hat, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu

verlangen. Bei Berechnung dieses Ersatzes ist jedoch dem Beklagten
insofern beizupflichten, als ci sagt, der Kläger hätte angesichts seiner
kategorischen Weigerung, den Vertrag zu erfüllen, ihm die Ware nicht
zusenden Sollen, er müsse daher die aus dieser Zusendung ihm entstandenen
Kosten und Umtriebe an sich selber tragen. Ebenso ist richtig, wenn
v. Felten die klägcrisehe Schadensherechnung insofern korrigiert, als
darin von einem Höchstpreis von 20 Fr. ,statt von einem solchen von
21. Fr.,wie er in der Verfügung des Militardepartementes für Quantitäten

428 Obligationenrecht. N° 73.

unter 10,000 kg vorgesehcn wm de, ausgegangen wird. Statt 18
Fr. Gewinnentgang pro 100 kg kann daher der Kläger nur 17 H., für 9764
kg also nur 1659 Fr. 88 Cts-

verlangen. Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen und unter Aufhebung des Urteils des
Obergerichts Solothurn der Beklagte verpflichtet, dem Kläger 1659 Fr. 88
Cts. nebst 5 % Zins vom 20. Februar 1917 an zu bezahlen.

73. Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Oktober 1918 i. S. Gubser
gegen Heber-Waker.

Voraussetzung der Haftung aus u n db e g r ü n d e t e r A n s c h u l
(l i g 11 n g. Stellung des Anwaltes, der im Interesse

seines Klienten einen Strafantrag stellt.

A. Im Januar 1911 wusste sich Franz Waldvogel in Bern bei der Volksbank
in Basel in der Weise einen Kredit von 20,000 Fr. zu verschaffen, dass
er sich als Jean Steinegger, Buchdrueker, in Basel ausgab und mit dessen
Namen in der Darlehensurkunde unterzeichnete. ' Als Bingen gab er an,
A. Osterwalder in Bruggen, Albert ' Steinegger in Zürich (Schwiegervater
Waldvogels) und den Kläger Dr. Gubser. Nur. die Unterschrift des
letzereu war echt, während die anderen von Waidvogel samt der notariellen
Beglaubigung gefälscht worden waren. Am 4. März 1912 fragte Gubser bei der
Volksbank an, was von dem Darlehen (das nach seiner Angabe von Waldvogel
bis Mai 1911 hätte zurückbezahlt werden sollen), noch ausstehe. Auf die
Antwort, es seien noch 19,000 Fr. nicht bezahlt, kündigte er am 15. März
1912 die Bürgschaft. Bei Einsichtnahme des Schuldscheines überzeugte er
sich, dass die Unter-schritt des Alb. Steinegger gefälscht war, was er
nach seiner Angabe der Bank mitteilte. DieseObligationenreeht. N° 73. 429

kündigte darauf das Darlehen dem Schuldner Jean Steinegger, Kirchenfeld,
Bern, zur Rückzahlung und hob, als die Zahlung nicht erfolgte,
Betreibung anJDie betreffenden Zuschriften an Steinegger wurden von
Waldvogel, abgefangen. In der Folge erhielt die Bank von Waldvogel der
als Absender den Bux-gen Alb. Steinegger bezeichnete, eine Abzahlung von
5000 Fr. Es kam dann zur Pfändung die resultatlos verlief, indem der
anwesende Waldvogel als Schwager Steineggers erklärte, der Schuldner
habe keine piändharen Aktiven. Die Bank hielt sich nun zunächst an
den Kläger Gubser, der ihr am 15. Oktober 1912 eine Anzahlung von 6000
Fr. machte und die Erledigung der Angelegenheit bis November gleichen
Jahres in Aussicht stellte. Am 1. November schrieb er aber der Bank,
er habe inzwischen in Erfahrung gebracht, dass auch die Unterschrift
des Hauptschuldners Jean Steinegger gefälscht sei. Er lehne daher jede
Haftung ab und verlange die bezahlten 6000 Fr. zurück. Die Bank betrieb
ihn danach auf die Restanz,. wurde aber im Reehtsöf'inungs-verfahren
anser hatte Rechtsverschlag erhoben abgewiesen und in einem späteren
Prozess zur Rückzahlung der ,6000 R'. verurteilt.

Unterdessen war gegen Waldvogel von verschiedenen Seiten Anklage
wegen Fälschung und Betrug erhoben werden. Sein Verteidiger war der
Beklagte Dr.Woker, der sein Mandat am 28. Mai 1913 erhalten hatte. Die
Hauptverhandiung war auf den 3. Juni 1913 ver-tagt

Die Volksbank Basel, deren Vertreter der Beklagte Heller ist, beteiligte
sich als Zivilpartei an dem Strafverfahren. Sie hatte in Briefen an
ihren Anwalt wiederholt die Frage erörtert, inwieweit auch Gubser in die
Angelegenheit verstrickt werden könnte, damit sie eher zu ihrer Sache
komme. Es fiel ihr auf, dass nur die Unter-spinnt Gubsers echt war, und
dass diesauch für ein anderes zwischen Waldvcgel und der aargauischen
Kreditanstalt abgeschlossenes Kreditgeschät't, das Waldvogel indessen
reguliert hatte, zutraf.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 44 II 421
Datum : 12. Oktober 1918
Publiziert : 31. Dezember 1919
Quelle : Bundesgericht
Status : 44 II 421
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 420 Obiigationenrecht. N° 71. delsrechtliche Entscheidungen ll, p. 35 et 19" p.


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • frage • lieferung • vorinstanz • inkrafttreten • richtigkeit • bundesgericht • bundesrat • weiler • entscheid • schadenersatz • erfüllung der obligation • unterschrift • olten • vermutung • kassationshof • wille • darlehen • charakter • not • schuldner • rechtsanwalt • dauer • wirkung • zahl • strafantrag • bewilligung oder genehmigung • solothurn • begründung des entscheids • ausgabe • grundrechtseingriff • planungsziel • zweck • beglaubigung • erste instanz • schneider • departement • zivilpartei • brief • literatur • schwager • nebenleistung • aargau • delegierter • verurteilter • vertragsabschluss • betrug • barzahlung • empfang • eigentum • zins • stelle • gesetzesumgehung • bedingung • anklage • kaufpreis • schaden
... Nicht alle anzeigen