406 Sachenrecht. N° 68.

die sie vorher unbeeinflussst von solchen Erwägungen abgegeben hatte,
nicht alteriert werden. Aus dem gleichen Grunde kann auf die allfälligen
Bemerkungen des früheren Anwaltes der Kläger, Rebsamen bei seiner
Anwesenheit in Luzern nichts ankommen, weil sie mit der Haltung, die die
Kläger selbst von Anfang eingenommen, im Widerspruch stünden und nicht
feststeht, wie weit er überhaupt in der Sache orientiert war.

Hatte die Beklagte den Klägern den Kaufgegenstand noch nicht übergeben und
ist sie ferner, wie sie eventuell nicht bestreitet, in der Unmöglichkeit,
ihn, noch zu liefern,. so folgt daraus aber ohne weiteres auch ihre
Pflicht zur Rückerstattung der ohne Grund empfangenen Gegen-leistung, des
Kaufpreises und ist deshalb die Klage mit der Vorinstanz gutzuheissen. '

3. Zu Unrecht glaubt die Beklagte dieser Folge mit dem Hinweise darauf
begegnen zu können, dass nach Art. 185
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 185 - 1 Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über.
1    Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über.
2    Ist die veräusserte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so muss sie überdies ausgeschieden und, wenn sie versendet werden soll, zur Versendung abgegeben sein.
3    Bei Verträgen, die unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen sind, gehen Nutzen und Gefahr der veräusserten Sache erst mit dem Eintritte der Bedingung auf den Erwerber über.
OR die Gefahr der Sache mit
dem Kaufabschlusse und unabhängig von der Tradition auf den Klägern
geruht habe. Der in der angeführten Gesetzesbestimmung übernommene
gemeinrechtliche Grundsatz periculum est etnici-is bezieht sich nur auf
den zufälligen Untergang oder Verlust der Sache in der' Zeit zwischen
dem'Abschlusse und dem Vollzuge des Kaufes, nicht auf einen Verlust,
der auf ein schuldhaftes Ve halten des Vèrkàufers, d. h. auf von ihm
zu vertretende Umstände zurückzuführen ist. Hier hat man es aber mit
einem Falle der letzteren Art zu tun. Denn der Grund des Entzuges des
Kauiobje ktes liegt nicht et wa, wie die Beklagte behaupten Will, in
einem von einem Dritten verübten Diebstahl , sondern darin, dass sie
in ihrer Stellung als blosse unselbständige Besitzerin des Holzes mit
ihrem Besitzesrecht'sansprnch gegenüber einem dritten Besitzer, der seine
Stellung als solcher aus einem mit dem Eigentümer selbst abgeschlossenen
Veräusserungsgeschäft herleitete, nicht durchzudringen vermochte. Wer
eine fremde Sache

in'eigenem Namen verkauft, kann sich aber nicht ani-Obligationenrecht. N°
69. an?

Art. 185
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 185 - 1 Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über.
1    Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über.
2    Ist die veräusserte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so muss sie überdies ausgeschieden und, wenn sie versendet werden soll, zur Versendung abgegeben sein.
3    Bei Verträgen, die unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen sind, gehen Nutzen und Gefahr der veräusserten Sache erst mit dem Eintritte der Bedingung auf den Erwerber über.
OR berufen, wenn er sie nachträglich infolge eineranderweitigen
Verfügung des Eigentümers nicht zu liefern vermag, sondern hat die
Unmöglichkeit der Erfüllung, in der er sich befindet, ausschliesslich
seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Dass der Verlust nicht eingetreten
wäre, wenn die Kläger die Ware rechtzeitig abgenommen hätten, vermag
daran nichts zu ändern, weil der Annahmeverzug des Käufers den Verkäufer
nicht von der Verpflichtung enthindet, jenem das Eigentum an der Kaufsache
zu verschaffen

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und-' das Urteil des Obergerichts des
Kantons Luzern L Kammer vom 23. Mai 1918 bestätigt.

V. OBLIGATIONENRECHTDROIT DES OBLIGATIONS

69. Urteil der I. Zivilabteilung vom 27. September 1918 si i
S. Strohhandelsgesellschafb, Klägeiin gegen Baustein, Beklagte.

Schuldnerverzug zufolge Nichtleistung eines Akkreditivs. Art. 214
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 214 - 1 Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
1    Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
2    Er hat jedoch dem Käufer, wenn er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, sofort Anzeige zu machen.
3    Ist der Kaufgegenstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergegangen, so kann der Verkäufer nur dann wegen Verzuges des Käufers von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat.
, Abs. 2
OR. sofortige Rücktrittserklärung: wenn sie nach der ersten Mahnung zur
Erfüllung versäumt wurde, kann der Verkäufer neuerdings mahnen und dann
die Erklärung abgeben. Betreibung auf Schadenersatz wegen Nicht-erfüllung
ist Riicktrittserklàrung. .

A. Die Klägerin, die Strohhandelsgesellschait in Bern, hatte an die
Beklagtschait, das Delikatessenhaus Hollstein in Weissenfels an dei Saale,
5 Wagen Orangen in Körben und 3 Wegen in Kisten verpackt verkauft..
Bezüglich dieser Kistenorangen kann das Geschäft nicht

408 Obligationenrecht. N° 69.

zur Ausführung, weil die Beklagtschaft, trotzdem die Klägerin die Orangen
in Basel als dem Erfüliungsort, versandbereit hielt, das ausbedungene
Akkreditiv nicht leistete. Nachdem nämlich die Klägerin den Beklagten
verschiedentlich zur Leistung des Akkreditivs gemahnt, und nachdem sie ihm
im Anschluss an eine derartige Mahnung per Postkarte vom 13. Januar 1917
geschrieben hatte, sie mache ihn für allen Schaden, der uns durch ihre
verspätete Erfüllung entstehen sollte , verantwortlich, telegraphierte
der Beklagte am 18. Januar 1917 von Frankfurt aus, es sei eine neue
Verordnung erlassen worden, die die Einfuhr von Orangen verbiete, die
bereits gelieferten 5 Wagen seien schon beschlagnahmt worden. Am gleichen
Tage hatte die Klägerin auf ein Guthaben des Beklagten in Schaffhausen für
eine Forderung von 2000 Fr. aus Schadenersatz wegen Nichterfüllung eines
Vertrages einen Arrest auswirken lassen. Gegen den Zahlungsbefehl vom
22. Januar erhob die Beklagte Rechtsvorschlag, worauf die Klägerin den
vorliegenden Prozess auf Anerkennung ihrer Arrestforderung einleitete
sie beziiferte die Summe des ihr zugefügten Schadens auf; 6600 Fr.,
indem sie erklärte, sie hätte an den insgesamt 1200 Kisten je 5 Fr. 50
(Its. verdient. Sie mache im Prozess aber nur den eingeklagten Betrag
geltend, den sie ihrerseits ihrem Lieferanten ersetzen müsse.

Der, Beklagte verlangte Abweisung der Klage indem er ausführte, ein
deutsches Eintuhrverbot habe die Abnahme der Ware unmöglich gemacht. Zudem
sei die vorher gelieferte Ware verderben gewesen, weshalb er die streitige
nicht mehr habe abnehmen müssen. Uebrigens werde der Schaden der Klägerin
bestritten, eventuell sei er selbst verschuldet. Endlich habe die Klägerin
eine Naeh frist zur Erfüllung nicht angesetzt.

B. Das Bezirksgericht Schaffhausen hat die Klage abgewiesen, weil die
Klägerin die Ansetzung einer Nachfrist und die Anzeige des Rücktrittes
gemäss OR 107 und )14 unterlassen habe.(11ligatienenrecht.Na 69. 409 ss

Mit Urteil vom 12. April 1918 hat das Obergerioht desKantons
sehaikhause11,.an das die Klägerin das Urteil weitergezogen hatte,
den ,erstinstanzlichen s Entscheid bestätigt. Es ging...davon aus,
dass die Klägerin (111011111gen dem Beklagten am 11. Janaur1917
gehörig: angeboten. sisi, und dass der letztere die Annahme
ungerechtfertigter-weise verweigert habe. Das deutsche Einfuhrverbol
bedinge keine Unmöglichkeit derVertragserfülllungfda die Ware in Basel
abzuliefern gewesen sei-: Auch sei ein(

, Fristansetzung zur nachträglichen Erfüllung angesichts

des Art. 214 nicht nötig gewesen. Dagegen müsse das Begehren der
Klägerin abgewiesen werden, weil sie die in . Art214 Abs. 2 vorgesehene
Rücktrittsanzeige nicht ab _

gegeben habe. '

C. Gegen diesen EntsCheid der Vorinstanz ergriff ssss die Klägerin
unterAufrechterhaitung ihrer Begehren um Zuspruch Von 2000 Fr. die
Berufung an das Bundesgerichi . In der Berufungsbegründung führte sie
aus, die Unterlassung-der Rücktrittserklärung mache den Unterlassenden
nur schadenersatzpfliChtig (FICK Note 14 zu Art. 214), heraube ihn
aber nicht des Rücktrittsrechtes. Zudem sei die Erklärung angesichts
der Annahmeverweigerung des Beklagten vom 18. Januar 1917 unnötig
gewesen. Eventuell sei die Rücktrittserklärung früh genug in Gestalt
des Arrestbei'ehles erfoigt.

Der Beklagte hat auf Bestätigung des vorinstanzliehei-l Urteils
angetragen. Das Arrest-begehren sei keine Rück : trittserklärung, weil
es sich an den Richter, nicht an den Käufer gerichtet habe, eventuell
sei es zu spät erfolgt. Eventuell werde der Schaden bestritten, und
es müsste daher auch bei Annahme des klägerischen Standpunktes eine
Rückweisung der Akten an die Vorinstanz erfolgen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: '

1. Der Beklagte ist nicht in der Lage die Nichtannahme der streitigen
Orangen zu rechtfertigen. Insbesondere kann er sich nicht auf das
deutsche Einiuhrverbot

410 ' Zeugen-zwangen N° "69.

berufen.. Nach dem Vertrag war er zur Abnahme in Basel verpflichtet-
was ihm trotz des fraglichen Einkuhrverbotes möglich gewesen ware. 'si -

War demnach seine Annahmeverweigerung ungerechtfertigt, so wurde er durch
die Mahnung der Klägerin, die Ware zu beziehen, in Annalnnsverzug gesetzt.

Er wurde aber von der Klägerin durch die Mahnung zur Leistung des
Akkreditivs überdies auch in Schuldner

verzug gesetzt. Zwar ist es richtig, dass Akkreditiv und? Kaufpreis
nicht genau übereinstimmen, und dass dieser si

letztere überhaupt noch nicht genau festgestellt worden

war, allein auf alle Fälle sollte doch die Deckung an den

Kaufpreis angerechnet werden,so dass ihr also materiell die Bedeutung
einer Anzahlung zukam. Ihre Nichtleistung seitens des Beklagten bezw-;
die Mahnung der Klägerin haben dieser also zweifelSohne die Rechte aus
Art. 107
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
und Art. 214
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 214 - 1 Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
1    Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
2    Er hat jedoch dem Käufer, wenn er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, sofort Anzeige zu machen.
3    Ist der Kaufgegenstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergegangen, so kann der Verkäufer nur dann wegen Verzuges des Käufers von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat.
OR gesichert, und zwar stand ihr das Wahlrecht aus
Art. 214 ohne eine Nachfristansetzung offen. Dagegen war die Klägerin
allerdings verpflichtet-Wenn sie, wie sich das aus ihrer Stellungnahme
im Prozess ergibt, vom Vertrags zurücktreten wollte, dies demlBeklagten
sofort mitzuteilen. Ob eine solche Rücktrittserklärung erfolgt, und
eventuell wann, ist daher im nachfolgenden zu untersuchen.

Zunächst ist der Vorinstanz beizustimmen, dass eine solche Erklärung
nicht in der Karte vom 13. Januar gesehen werden kann, wird doch in
derselben gegenteils zur Vertragserfüllqu gemahnt und eventuell die
Geltend-machung von Schadenersatzansprüchen wegen verspäteter Erfüllung
angedroht. Zweifelhaft mag dagegen erscheinen, ob im Arrestbefehl eine
solche Erklärung zu erblicken ist. Die Frage kann jedoch dahingestellt
bleiben, denn ganz unzweifelhaft liegt die Mitteilung des Rücktrittes
in der Anhebung der Betreibung für eine Schadenersatzforderung aus
Nichterfüllung eines Vertrages .

Diese Rücktrittserklärung war nun aber nur gültig, wenn sie sofort,
(1. h. unmittelbar nach der Inverni-g"--Ohhffiitwncnruht N° 69. 411

setzung, bezw. der Mahnung zur Erfüllung abgegeben wurde. Dies ist
nicht der Fall, wenn man ausgeht von den ersten Mahntelegrammen auf
Leistung des Ählcreditivs oder der Karte vom 13. Januar. Allein die
Unterlassung der Rücktrittserklärung' im Anschluss an diese Mahnungen
beraubte die Klägerin nicht des Rechts, später dennoch noch vomVertrag
zurückzutreten. Zwar hat dieVorinstanz mit Recht darauf abgestellt,
dass die Bestimmung des. Art. 214 Abs. 2 aufgestellt wurde, um den
Verkäufer an, Spekulationen auf Kosten des Käufers zu verhindern.,
Allein hieraus folgt noch nicht, dass der Verkäufer für; immer seines
Rücktrittsrechtes beraubt sein soll, wenn er nach der ersten Mahnung
keine entsprechende Erklärung abgibt. Vielmehr ist seine Situation dann
die, dass er entweder den Schuldner auf Erfüllung und Schadenersatz
wegen Verspätung einklagen, oder von vorne beginnend ihn wiederum zur
Erfüllung mahnen und im Anschluss an diese Mahnung von seinem Wahlrecht
Gebrauch machen kann. Diese Lösung entspricht der ratio legis. Denn
durch die erneute Mahnung wird dem Käufer die Möglichkeit gegeben,
einer allfälligen Spekulation des Verkäufers dadurch ,zu begegnen, dass
er seinerseits leistet. Sie allein entspricht aber auch der Billigkeit
"Würde man doch sonst an einen blossen Formfehler, ohne dass das Gesetz
dazu zwingt, weitestgehende Verwirkungsfolgen knüpfen, und zwar zu Gunsten
desjenigen Teils, der durch seinen Vertragsbruch die für ihn ungünstige
Situation selber heraufbeschworen hat. Endlich würde man dadurch auch den
Verkäufer, der seinem säurnigen Käufer noch etwas zuwarten will, zwingen,
sofort nach der ersten Mahnung die äussersten Konsequenzen zu ziehen. si

lm vorliegenden Falle nun hat der Verkäufer, nachdem er zunächst die erste
Rücktrittsgelegenheit versäumte, in der Tat von vorne angefangen. Seine
Betreibung ist zweifellos als eine neue Mahnung anzusehen. Gleichzeitig
mit dieser Mahnung, also rechtzeitig, hat er aber diesmal auch seinen
Rücktritt erklärt, denn, wie bereits oben festge.

412 . . Obligationenrccht. N° 70.

stellt wurde, muss ausderBetreibung auf Zahlung einer Schadenersatzsumme
wegen Nichterfüllung eines Vertrages auff einen solchen Rücktritt
geschlossen werden.

2. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die formellen Grundlagen einer
Schadenersatzklage gegeben sind. Nun hat. aber der Beklagte die materielle
Begründetheit, das Bestehen eines Schadens, bestritten und eventuell
Gegen-. ansprüche aus der ersten Orangenlieferung geltend ge-macht.,
Diese Einwendungen hat die Vorinstanz nicht geprüft. Die Akten sind
daher zur Beurteilung dieser Fragen an sie zurückzuweisen. . --

ss Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird unter Aufhebung des Urteils des Obergerichts
Schaffhausen vom 12. April 1918 gutgeheissen und die Streitsache im
Sinne der Motive zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

70. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteflung rom 11. Oktober 1918
i. S. Barré gegen Schweizx & G".

D i e n s t v e r t r a g. Auflösung aus einem in der Person des
Dienstherrn liegenden wichtigen Grunde. Rechtsfolgen. Art. 353
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 353 - 1 Der Arbeitgeber hat das Arbeitserzeugnis nach Ablieferung zu prüfen und Mängel spätestens innert einer Woche dem Heimarbeitnehmer bekanntzugeben.
1    Der Arbeitgeber hat das Arbeitserzeugnis nach Ablieferung zu prüfen und Mängel spätestens innert einer Woche dem Heimarbeitnehmer bekanntzugeben.
2    Unterlässt der Arbeitgeber die rechtzeitige Bekanntgabe der Mängel, so gilt die Arbeit als abgenommen.
Abs. 2_
OR. si

Die Klägerin Witwe Bertha Barré stand seit 1913 im Dienste der Beklagten,
Firma Schweizer & Cie in Luzern, als Directrice der Abteilungen
für Schneiderei und Mode. Nach der Neuregelung des Verhältnisses vom
15. Januar 1914 hatte sie einen Monatslohn von 500 Fr., 352% Provision auf
den Geschäften der Schneiderei und Mode, und 570Anteil am Nettogewinn
beider Abteilungen. Die Anstellung sollte bis Ende 1915 dauern und
sich von da auf weitere zwei-Jahre erneuern, falls keine Partei sechs
Monate vor 31. Dezember 1915 die Auflösung verlangte. Letzteres geschah
nicht. Dagegen kündigte die Beklagte den .Ver--Obligationenrecht. N°
70. ; ...

trag am 30. November 1915 auf 31. Mai 1916, und sodann am 0. März
1916 auf den folgenden Tag. Letztere Kündigung begründete sie unter
Hinweis auf Art. 352
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 352 - 1 Der Heimarbeitnehmer hat mit der übernommenen Arbeit rechtzeitig zu beginnen, sie bis zum verabredeten Termin fertigzustellen und das Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber zu übergeben.
1    Der Heimarbeitnehmer hat mit der übernommenen Arbeit rechtzeitig zu beginnen, sie bis zum verabredeten Termin fertigzustellen und das Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber zu übergeben.
2    Wird aus Verschulden des Heimarbeitnehmers die Arbeit mangelhaft ausgeführt, so ist er zur unentgeltlichen Verbesserung des Arbeitserzeugnisses verpflichtet, soweit dadurch dessen Mängel behoben werden können.
OR, indem sie unter anderem behauptete, sie sei
gezwungen,-vom 25. März an die zwei Abteilungen Schneiderei und Mode.
wegen des schlechten finanziellen Ergebnisses zu liquidieren. Die Klägerin
erhob darauf Klage auf Bezahlung

des Lohnes bis 31. Dezember 1917 mit 11,000 Fr., ferner

einer Umsatzprovision von 1000 Fr., eines Gewinnanteils von 1000 Fr.,
sowie von 3000 Fr. für weitere materielle und moralische Schädigung
infolge der Entlassung. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage,
soweit die klägerische Forderung 480 Fr. 50 Cts. (Lohn vom 1. bis
7. März = 125 Fr., Umsatzprovision = 482 Fr. 55 Cts., abzüglich 127
Fr. 5 Cts. für Bezüge) übersteige. Die kantonalen Instanzen (Amtsgericht
Luzern-Stadt und Obergericht Luzern) haben die Klage in einem reduzierten
Umfange geschützt : das Amtsgericht hat die Entschädigung auf 5480
Fr. 50 Cts., das Obergericht auf 3480 Fr. 50 Cts. festgesetzt. Gegen das
ohergerichtliche Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit . dem Antrag, es sei die klägerische Forderung mindestens
in der Höhe des erstinstanzlichen Urteils zu schützen. Die Beklagte hat
"sich innert Frist der Berufung angeschlossen,mit dem Antrag auf gänzliche
Abweisung der Klage, soweit sie den von Anfang an anerkannten Betrag
von 480 Fr.50 Ctsübersteigt. Das Bundesgericht hat die Hauptberufung m
dem Sinne geschützt, dass es die Entschädigung auf 4480 Fr.

50 Cts.' erhöhte. ' Erwägungen :

Mitden kantonalen Instanzen ist der Beweis als erbracht anzusehen, dass
die zwei Geschättszweige, für welche die Klägerin angestellt worden war,
infolge von Umständen, die der Beklagten nicht zur Last fallen, keine
Rendite mehr abgeworfen haben und auch keine Aussicht auf-eine baldige
Besserung bestanden habe. Ferner ist
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 44 II 407
Datum : 22. Mai 1918
Publiziert : 31. Dezember 1919
Quelle : Bundesgericht
Status : 44 II 407
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 406 Sachenrecht. N° 68. die sie vorher unbeeinflussst von solchen Erwägungen abgegeben


Gesetzesregister
OR: 107 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
185 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 185 - 1 Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über.
1    Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über.
2    Ist die veräusserte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so muss sie überdies ausgeschieden und, wenn sie versendet werden soll, zur Versendung abgegeben sein.
3    Bei Verträgen, die unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen sind, gehen Nutzen und Gefahr der veräusserten Sache erst mit dem Eintritte der Bedingung auf den Erwerber über.
214 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 214 - 1 Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
1    Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
2    Er hat jedoch dem Käufer, wenn er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, sofort Anzeige zu machen.
3    Ist der Kaufgegenstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergegangen, so kann der Verkäufer nur dann wegen Verzuges des Käufers von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat.
352 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 352 - 1 Der Heimarbeitnehmer hat mit der übernommenen Arbeit rechtzeitig zu beginnen, sie bis zum verabredeten Termin fertigzustellen und das Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber zu übergeben.
1    Der Heimarbeitnehmer hat mit der übernommenen Arbeit rechtzeitig zu beginnen, sie bis zum verabredeten Termin fertigzustellen und das Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber zu übergeben.
2    Wird aus Verschulden des Heimarbeitnehmers die Arbeit mangelhaft ausgeführt, so ist er zur unentgeltlichen Verbesserung des Arbeitserzeugnisses verpflichtet, soweit dadurch dessen Mängel behoben werden können.
353
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 353 - 1 Der Arbeitgeber hat das Arbeitserzeugnis nach Ablieferung zu prüfen und Mängel spätestens innert einer Woche dem Heimarbeitnehmer bekanntzugeben.
1    Der Arbeitgeber hat das Arbeitserzeugnis nach Ablieferung zu prüfen und Mängel spätestens innert einer Woche dem Heimarbeitnehmer bekanntzugeben.
2    Unterlässt der Arbeitgeber die rechtzeitige Bekanntgabe der Mängel, so gilt die Arbeit als abgenommen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • vorinstanz • weiler • schaden • bundesgericht • frist • schadenersatz • kaufpreis • aufhebung • beginn • frage • spekulation • schuldner • wille • tag • lohn • entscheid • dauer • beendigung • zahl
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