398 Sachenrecht. N° 68.

der Bauten, um die es sich bei der einzutragenden Dienstbarkeit handelt;
dasVorprojekt, dessen Höhe massgebend _sein soll, ist nicht. durch
beidseitige Unterschrift oder sonstwiedurch Aufnahme in den Vertrag zu
einem Bestandteil der Beurkundung gemacht werden. Der Grundbuchfübrer
müsste es daher ablehnen, einen Vertrag solchen Inhalts einzutragen und
es kann deshalb auch der Richter einen solchen Eintrag nicht verfügen.

Demnach erkennt das Bundesgericht. -

Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage abge-

wie sen.

68. Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. Oktober 1918 i. S. Gall &
Sie gegen Brühwiler und Leut-Messen

Art. 922
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 922 - 1 Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen.
1    Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen.
2    Die Übergabe ist vollzogen, sobald sich der Empfänger mit Willen des bisherigen Besitzers in der Lage befindet, die Gewalt über die Sache auszuüben.
sf. 933 ZGB, 185 OR. Verkauf einer fremden, vom Verkäufer
auf einem gemieteten offenen Platze gelagerten Sache auf eigenen
Namen. Besitzübergang auf den Käufer ? Wegnahme durch einen Dritten,
dem sie in der Zwischenzeit vom Eigentümer selbst Vol-äussert worden
ist. Bestreitung der Pflicht zur Rückerstattung des Kaufpreises durch
den verkaufenden Nichteigentümer, weil die Gefahr mit dem Kaufabschluss
auf den Käufer übergegangen sei.

A. Die Beklagte Firma Gol] & Cie hatte im Frühjahr 1916 von
den Gebr. Minotti, Holzhändlern in CarassoBellinzona eine Partie
Nussbaumholz (ungefähr 36 Tonnen) gekauft, nach'Empfang aber wegen
nicht vertragsgemässer Beschaffenheit den Verkäufern zur Verfügung
gestellt. Diese anerkannten die Begründetheit der Beanstandung und
ermächtigten die Käuferin mit Erklärung vom Mai 1916, die Ware für sie
bestmöglich zu veräussern. Bis dahin lagerte die Beklagte das Holz auf
einem den Erben Schumacher in Luzern gehörenden, mit Geleiseanschluss
versehenen Platze, den sie hiezu gemietet hatte. Da die Bundesbahnen
Wagen nur auf Verlangen der Eigentümer des Anschlussgeleises stellen,
war für den

Sachenrecht. N° 88. 399

Abtransport mit der Bahn deren Einwilligung, bezw. diejenige ihres
Vertreters Architekt Schumacher notwendig. Am 2. August 1916 verkaufte
Walter Gelpke als Bevollmächtigter der Beklagten und in deren Namen
das Holz an die heutigen Kläger BrühWi ler und Leutenegger um 13 Fr 50
Cts. per Quintale . An den Kaufpreis wurden 500 Fr. sofort anhezahlt:
der Rest sollte am 15. August 1916 fällig werden. Für den Fall, dass er
bis dahin nicht begliehen werde, behielt sich, so heisst es imVertrag,
die Verkäuferin das Eigentumsrecht am Holze vor. Massgebend für die
Abrechnung sollte das bei der Verladung sich ergebende bahnamtliche
Gewicht sein. Am 1. September 1916 entrichteten die Kläger, von de1
Beklagten durch Schreiben vom 22. August 1916 unter Androhung des
Vertragsrücktrittes in Verzug gesetzt,

;als angefahren Rest der Kaufsumme an Gelpke 4500 Fr.

Die rechtliche Natur dieser Leistung __ ob eigentliche Kaufpreiszahlung
oder blosse Garantiesumme (Depositum) ist unter den Parteien
streitig. Nachdem am 30. September 1916 eine erste Teilsendung an
die Kläger :abgerollt war, bemerkten diese anfangs Oktober bei einer
Anwesenheit in Luzern, dass von dem noch verbleibenden Holze durch eine
Drittperson auf einen Bahnwagenverladen werde. _ Sie stellten deshalb
den Teilhaber der Beklagten Karl Goll zur Rede, wer das angeordnet habe.
Gol] erwiderte, er wisse es nicht und wolle sich erkundigen, ohne seine
Erlaubnis dürfe niemand etwas vom Platze wegnehmen : er versprach durch
seinen Anwalt dafür zu sorgen, dass der Wagen nicht anderswohin komme,
die Kläger, so sagte er, hätten damit nichts zu tun. Am folgenden Tage
teilte er ihnen dann aber mit, dass sein. Anwalt den Abtransport nicht
habe verhindern können.. Auf die Frage, Wie es sich unter diesen Umständen
mit den bezahlten 5000 Fr. verhalte, soll er gesagt haben, die erhielten
die Kläger natürlich zurück. Vor Gericht unter. Eid darüber veinommen,
erklärte er zunächst :a Nein nicht in, vorbehaltsloser Form. Erst auf
die AuffordeAS 44 n 41913 27

400 Sàchenrecht, N° 68. rung, sich bestimmt auszusprechen. antwortete '
er schlechthin mit Nein ; si . Am 7.'Oktobe'r 1916 schrieben darauf die
Kläger der Beklagten, sie hätten alles auf dem Platze liegende Holz, zu
einem Einheitspreis'e gekauft und seien nicht gesonnen, eine Teillieferung
anzunehmen, zumal dieselbe 'nur das minderwertige Dolderholz enthalte,
während, die hochwertigen Stämme in Luzern zurückgeblieben seien ;
nachdem die Beklagte ausser Stande sei den Rest zu liefern, stellten
sie ihr deshalb den empfangenen Wagen zur Verfügung, gaben ihn aber
erst heraus, wenn sie fur den Schaden aus der Nichtlieferung,den sie auf
2160 Frbezifierten, gedeckt seien ; ausserdem gewärtigten sie sofortige
Rückgabe der 5000 Fr. Die Beklagte erwiderte zunächst am 10. Oktober-1916,
dass ihr die Lieferung der beiden weiteren Wagen durch Umstände, wofür sie
keine Verantwortung trage, unmöglich geworden sei, indem ihr dieselben
widerrechtlich und heimlich entzogen wordenseien : sie lehne deshalb
die gestellte Schaden r ersatzforderung ab und proponiere den Klägern,
den em--

pfangenen Wagen unter angemessener Reduktion des

Preises zu behalten, wogegen sie ihnen den Ueberschuss der Anzahlung
über die entsprechende Summe selbstverständlich zurückvergüten würde, in
der Meinung, dass damit der Vertrag aufgehoben und die Sache endgiltig
erledigt wäre. Mit Schreiben yorn 14. Oktoberkam sie dann aber darauf
zurück und lehnte alle und Jede Ansprüche der Kläger mit der Begründung
'ab, dass im massgebenden Zeitpunkt bereits jene und nicht mehr sie
Besitzer und Eigentümer des Holzes gewesen seien. Wenn ihnen davon etwas
entwendet worden sei, hätten sie sich demnach dafür an die Urheber,
Gebr. Minotti zu halten.. Sie, die Beklagte treffe daran keine Schuld,
da sie von den Genannten Verkauisvollmacht gehabt und ihnen auch seiner
Zeit von der geschehenen Veräusserung an die

Kläger Mitteilung gemacht habe. Der Brief vom 10. Okto-si

ber sei als in diesem Sinne berichtigt zu betrachten.

Sachenrecht. N° 68. ' 401

Bei den eingezogenen Erkundigungen hatte sich näm; lich herausgestellt,
dass Gebr. Minotti nach dem Vertrage zwischen den Klägern und der
Beklagten das Holz durch Vermittlung eines gewissen Pellegrini direkt
an Spenglermeister. Schmid in Luzern verkauft hatten, der vom' Vertreter
der Erben Schumacher, Architekt Schumacher, den zur Abfuhr nötigen Schein
zu Handen der Bundesbahnen erhalten und es seinerseits an seinen Käufer
in Wasen (Bern) versandt hatte.

Im gegenwärtigen Prozesse verlangen deshalb die Kläger von der Beklagten
Rückerstattung der am 2. August und 1. September 1916 bezahlten
500 Fr. und 4500 Fr. aus dem Gesichtspunkte der ungerechtfertigten
Bereicherung, bezw. der Nichterfüllung desKaufvertrages. Die Beklagte
anerkennt hievon einen Betrag von -84 Fr. 05 (Its. entsprechend
derDifierenz zwischen dem effektiven Kaufpreis, berechnet auf Grund des
Ankunftsgewichts in Luzern auf das mangels Möglichkeit der Ermittlung
des Verladegewichts dort abgestellt werden müsse, und den empfangenen
5000 Fr. im übrigen beantragt sie. Abweisung der Klage, indem sie
an der in ihrem Schreiben vom 14. Oktober 1916 vertretenen Auffassung
festhält, wonach zur Zeit der Wegnahme des Holzes durch Schmid bezw. die
Gebr. Minotti der Kaufvertrag mit den Klägern bereits durch Uebertragung
des Besitzes erfüllt gewesen wäre. Auch wenn dies nicht der Fall wäre,
könnte sie für den Verlust nicht verantwortlich gemacht werden, weil
die Gefahr der Sache beim Kaufe gemäss. Art. 185
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 185 - 1 Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über.
1    Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über.
2    Ist die veräusserte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so muss sie überdies ausgeschieden und, wenn sie versendet werden soll, zur Versendung abgegeben sein.
3    Bei Verträgen, die unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen sind, gehen Nutzen und Gefahr der veräusserten Sache erst mit dem Eintritte der Bedingung auf den Erwerber über.
OR mit dem Abschlusse
und unabhängig vom Besitzstand an den Erwerber übergehe. Der behauptete
Besitzwechsel soll sich dabei, abgesehen von anderen Gründen, namentlich
auch daraus ergeben, dass die Kläger sich einverstanden erklärt hätten,
wegen ihres Annahmeverzuges vom 15. August 1916 an die Platzmiete zu
übernehmen, wodurch sie mit dem Besitze des Platzes selbst auch den-'
jenigen am Holze erworben hätten.

B;_ss_Durch Urteil vom 23. Mai 1918 hat das Ober--

402 Sachenrecht. N° 68. gericht des Kantons Luzern II. Kammer die
Klage, im

vollen Umfange 'gutgeheissen und die Kosten der Beklag-

ten überbun'den. _ , _ , _si · ; _

C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der
Beklagten, womit sie das Begehren auf Abweisung der Klageforderung,
soweit sie die anerkannten

84 Fr. 05 Cts. übersteigt, erneuert-'Die Kläger haben Be '

stätignng des angefochtenen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Entscheidend für das Schicksal der Klage ist, ob die Kläger am
3. Oktober 1916, als die Wegnahme des Restes des verkauften Holzes durch
Spenglermeister Schmid erfolgte, bereits dessen Besitzer waren oder nicht.
Wenn ja, 'so hätten sie; weil sie nach der sachlage die Beklagte in
gutem Glauben als zur [Verfügung über den Kaufgegenstand berechtigt
ansehen durften, mit der Uebertragung des Besitzes auch das Eigentum
daran erworben, .ss obwohl es · der Veräussererin selbst nicht zustand
(Art. 714
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 714 - 1 Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
1    Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
2    Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist.
, 933
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 933 - Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, ist in seinem Erwerbe auch dann zu schützen, wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war.
ZGB). Die Folgen eines nachher eingetretenen Verlustes
würden deshalb aussehliesslieh sie treffen und vermöchten die Beklagte
nicht zu berühren. Da sie mit der Verschai'r'ung des Eigentums an der
Kaufsache ihre Verpflichtungen aus dem Kaufvertrage erfüllt hätte,
könnte sie auch die vereinbarte Gegenleistung, den Kaufpreis beanspruchen.

2. Wird geprüft, ob eine solche Besitzübertragung wirklich
stattgefundenhabe, so ist dies mit der Vorinstanz zu verneinen. Nach der
übereinstimmenden Darstellung der Parteien steht fest, dass die Beklagte
das streitige Holz nicht etwa den Erben sohumacher als Lagerhaltern für
sie zur Aufbewahrung übergeben, sondern umgekehrt von jenen deren Platz
gemietet hatte, um es darauf selbst zu lagern. Als Mieterin des Platzes
hatte aber auch sie und ,nur sie, nicht der Platzeigentümer den Besitz
an den darauf verwahrten Sachen. Dass es für deren Abtransport mit der
Bahn der Erlaubnis der Erben

Sachenrecht. N° 68. 403

Schumacher bedurfte, weil die Bahnverwaltung Aufträge zur Abfuhr
nur von den Eigentümern des Verbindungsgeleises entgegennimmt, ist
unerheblich, weil dadurch noch keine Verfügungsmacht dieser über die
Objekte selbst begründet Wurde, wie sie eine solche denn auch tatsächlich
nie beansprucht haben. ,Da eine Besitzesübertragung durch Anweisung im
Sinne von Art. 924
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 924 - 1 Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
1    Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
2    Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat.
3    Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können.
ZGB unter diesen Umständen ausgeschlossen war, weil
es dafür an der notwendigen Voraussetzung, nämlich einem Besitzverhältnis
auf Seite derAngewiesenen, der Erben ,Schumacher fehlte, eine eigentliche
körperliche Uebergabe nicht behauptet ist und auch ein Besitzwechsel
durch Konstitut, d. h. eine Vereinbarung, wonach die Sache auf Grund
eines besonderen Rechtsverhältnisses einstweilen noch in der Verfügung der
Beklagten geblieben wäre, nicht in Betracht fällt, kann es sich demnach
nur fragen, ob nicht, wie die Beklagte behauptet, der Besitzübergang
sich dadurch vollzogen habe, dass mit Wirkung vom 15. August 1916,
d. h. vom vertraglichen Termin für die Abnahme der Ware an, die Kläger
die Miete des Platzes übernahmen. Der Beweis dafür, dass ein derartiger
Eintritt der Kläger in den Mietvertrag stattgefunden habe, hätte der
Beklagten obgelegen. Er hat indesen nicht erbracht werden können. Aus
dem Zeugnis des Architekten Schumacher ergibt sich allerdings, dass
die Beklagte ihn wann steht nicht genau fest 'von der Veräusserung des
Holzes an die Kläger mit dem Bemerken unterrichtete, dass künftig sie
für die Miete aufzukommen hätten. Irgendwelche Aussagen oder Handlungen
der Kläger, wodurch sie auch ihrerseits den Willen kundgegeben hätten,
von nun an die Pflichten des Mieters gegenüber den Erben Schumacher zu
übernehmen, sind nicht nachgewiesen. Der Annahmeverzug, in dem sie sich
seit 16. August 1916 befanden, konnte sie höchstens verpflichten, der
Beklagten die Kosten der weiteren Lagerung bis zur eilektiven Abnahme
zu ersetzen, keineswegs aber einen Uebergang des Mietverhältnisses mit den

4134 Sachenrecht. N° 68.

Eigentümern des Lage'rplatzes' selbst auf sie bewirken. Es könnte
deshalb auch einer allfälligen Zusicherung ihrerseits, der Beklagten
für die Platzmiete aufzukommen, nur die Bedeutung der Anerkennung jener
Verzugskeige und nicht der von der Beklagten geltend gemachte Sinn
beigelegt werden. Dass sie aber je etwas darüber Hinausgebendes erklärt
hätten, vermochte die Beklagte selbst nicht zu behaupten, geschweige denn
darzutun. Unbestrittenermassen haben denn auch die Erben Schumacher,
trotz der Anzeige der Beklagten, in der Folge ihr für die Platzmiete
Rechnung gestellt und damit zu erkennen gegeben, dass sie nach wie wir
sie und nicht die Kläger als Gegenkontrahenten betrachteten.

An dieser Rechtslage würde auch dann nichts geändert, wenn man annähme,
die Verhältnisse der Lagerung seien so gewesen, dass es _für' die
Erlangung der Verfügung über die Sache-eines besonderen Uebertragungsa
ktes überhaupt nicht bedurit. hätte, weil auchohne solchen dem Zugriff
der Kläger auf jene kein Hindernis entgegengestan'dcn hätte. Auch in
diesem Falle, (1. h. bei der Voraussetzung, dass es sich um sogenannte
frei lagernde Sachen im Sinne von Art. 722 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 722 - 1 Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn während fünf Jahren von der Bekanntmachung oder Anzeige an der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zu Eigentum.
1    Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn während fünf Jahren von der Bekanntmachung oder Anzeige an der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zu Eigentum.
1bis    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.612
1ter    Vertraut der Finder das Tier einem Tierheim mit dem Willen an, den Besitz daran endgültig aufzugeben, so kann das Tierheim nach Ablauf von zwei Monaten, seitdem ihm das Tier anvertraut wurde, frei über das Tier verfügen.613
2    Wird die Sache zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn.
3    Bei Fund in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt wird der Hausherr, der Mieter oder die Anstalt als Finder betrachtet, hat aber keinen Finderlohn zu beanspruchen.
ZGB gehandelt habe,
könnte die hlosse Möglichkeit des Zugrifts die sogenannte Besitzlage
allein zum Besitzübergang nicht ausreichen. sondern wäre hiczu ausserdem
eine darauf gerichtete Willenseinigung der Parteien, eine Erklärung der
Beklagten, wodurch sie den Willen zur Preisgabe der Verfügung zu Gunsten
der Kläger geäussert hättenötig. Und zwar müsste diese Erklärung den
Klägern "gegenüber abgegeben worden sein : Aeusserungen gegenüber Dritten,
wie den Erben Schumacher, können dabei nicht in Betracht fallen. An
diesem Erferdernis fehlt es aber wiederum. Dass die Beklagte sich in
dieser Beziehung nicht auf die Bestimmung des Vertrages berufen kann,
wonach die Bezahlung und Abnahme des Holzes bis zum 15. August 1916
erfolgen sollte, d. h. darin nicht etwa zugleich eine Einigung über den
Besitzübcrgang leg, zeigtSachenrecht. N'? 68. 405

schon ihr eigenes Schreiben vom 22. August 1916, womit sie den Klägern
androhte, bei weiterer Säumnis in der Entrichtung des Kaufpreises
anderweitig über die Ware zu ,verfügen. Und der Annahme, dass eine
derartige Einigung später, nach der Bezahlung der'Kaufsumme, stattgefunden
habe, insbesondere dem Versuche, aus der Zustimmung der Beklagten zur
Abfuhr der Teillieferung vom 30. September eine konkludente Aeusserung
des Besitzaufgabewillens auch für den Rest der Ware herzul'eiten,
steht zwingend die Art entgegen, in der die Parteien auf die Verladung
desselben durch einen Dritten, Schmid, reagierten. Nicht nur haben
die Kläger es damals als selbstverständlich erachtet, dass sie,
um die Wegnahme zu verhindern, sich an die Beklagte wenden müssten,
woraus hervorgeht, dass sie immer. noch diese und nicht sich selbst als
Besitzer ansahen. Auch das Verhalten der Beklagten, bezw. ihres Teilhabers
Karl Gol] ist nur unter der Voraussetzung verständlich, dass sie diese
Auffassung teilte. Wäre die Beklagte schon damals der Ansicht gewesen,
dass das weitere Schicksal der Ware sie nicht mehr herühre, weil sie ihre
Verpflichtungen aus dem Kaufe bereits durch Uebergabe derselben erfüllt
habe, so hätte sie keine Veranlassung gehabt, irgendwelche Schritte zur
Verhinderung des Abtransportes zu tun, sondern hätte die Kläger darauf
verwiesen, selbst das Nötige vorzu, kehren. Dass sie jene Schritte nicht
etwa nur aus Gefälligkeit, als Geschäftsführerin der Kläger, sondern in
eigenem lntercsse, zur Wahrung ihrer Rechte an der Sache unternahm, ergibt
sich zwingend aus der Aeusserung des Karl Goli, ohne seine Einwilligung
dürfe niemand einen Wagen auf den Platz hinstellen, in Verbindung mit
der späteren Acusserung im Briefe vom 10. Oktober 1916, das Holz sei
ihr also nicht etwa den Klägern widerrechtlichund heimlich entwendet
werden. Wenn die Beklagte später, als ihr die rechtlichen Konsequenzen
dieses Zugeständnisses bewusst wurden, einen anderen Standpunkt vertrat,
so können dadurch die Erklärungen,

406 Sachenrecht. N° 68.

die sie vorher unheeinfius'sst von solchen Erwägungenabgegeben hatte,
nicht alteriert werden. Aus dem gleichen Grunde kann auf-die allfälligen
Bemerkungen des früheren Anwaltes der Kläger, Rebsamen bei seiner
Anwesenheit in Luzern nichts ankommen, weil sie mit der Haltung, die
die Kläger selbst von Anfang eingenommen, im Wider spruch stünden und
nicht feststeht, wie weit er überhaupt

, in der Sache orientiert war.

Hatte die Beklagte den Klägern den Kaufgegenstand noch nicht übergeben und
ist sie ferner, wie sie eventuell nicht bestreitet, in der Unmöglichkeit,
ihn noch zu liefern, so folgt daraus aber ohne weiteres auch ihre
Pflicht zur

È iickerstattung der ohne Grund empfangenen Gegen '

leistung, des Kaufpreises und ist deshalb die Klage mit der Vorinstanz
gutzuheissen.

3. Zu Unrecht glaubt die Beklagte dieser Folge mit dem Hinweise darauf
begegnen zu können, dass nach Art. 185
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 185 - 1 Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über.
1    Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über.
2    Ist die veräusserte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so muss sie überdies ausgeschieden und, wenn sie versendet werden soll, zur Versendung abgegeben sein.
3    Bei Verträgen, die unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen sind, gehen Nutzen und Gefahr der veräusserten Sache erst mit dem Eintritte der Bedingung auf den Erwerber über.
OR die Gefahr der Sache mit
dem Kaufabschlusse und unabhängig von der Tradition auf den Klägern
geruht habe. Der in der angeführten Gesetzesbestimmung übernommene
gemeinrechtliche Grundsatz pgriculum est emicris bezieht sich nur auf
den zufälligen Untergang oder Verlust der Sache in der Zeit zwischen
dem'Absehlusse und dem Vollzuge des Kaufes, nicht auf einen Verlust,
der auf ein schuldhaftes Verhalten des Verkäufers, d. h. auf von ihm
zu vertretende Umstände zurückzuführen ist. Hier hat man es aber mit
einem Falle der letzteren Art zu tun. Denn der Grund des Entzuges
des Kantobje ktes liegt nicht etwa, wie die Beklagte behaupten will,
in einem von einem Dritten verübten Diebstahl 5), sondern darin, dass
sie in ihrer Stellung als blosse unselbständige Besitzerin des Holzes
mit ihrem Besitzesrecht'sanspruch gegenüber einem dritten Besitzer,
der seine Stellung als solcher aus einem mit dem Eigentümer selbst
abgeschlossenen Veräusserungsgeschäft herleitete, nicht durchzudringen
vermochte. Wer eine fremde Sache

ineigenem Namen verkauft, kann sich aber nicht aufObligationenrecht. N°
69. 48?

Art. 185
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 185 - 1 Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über.
1    Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über.
2    Ist die veräusserte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so muss sie überdies ausgeschieden und, wenn sie versendet werden soll, zur Versendung abgegeben sein.
3    Bei Verträgen, die unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen sind, gehen Nutzen und Gefahr der veräusserten Sache erst mit dem Eintritte der Bedingung auf den Erwerber über.
OR berufen, wenn er sie nachträglich infolge eineranderweitigen
Verfügung des Eigentümers nicht zu liefern vermag, sondern hat die
Unmöglichkeit der Erfüllung, in der er sich befindet, ausschliesslich
seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben Dass der Verlust nicht eingetreten
wäre, wenn die Kläger die Ware rechtzeitig abgenommen hätten, vermag daran
nichts zu ändern, weil der Annahmeverzug des Käufers den Verkäufer nicht
von der Verpflichtung entbindet, jenem das Eigentum an der Kaufsache zu
ver schaffen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern 1. Kammer vom 23. Mai 1918 bestätigt.

V. OBLIGATIONENRECHTDROIT DES OBLIGATIONS

69. Urteil der I. Zivila'bteilung vom 27. September 1918 '
i. S. Strohhendeisgesellschaft, Klägerin gegen Holletein, Beklagte;

Schuldnerverzug zufolge Nichtleistung eines Akkreditivs. Art. 214
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 214 - 1 Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
1    Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
2    Er hat jedoch dem Käufer, wenn er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, sofort Anzeige zu machen.
3    Ist der Kaufgegenstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergegangen, so kann der Verkäufer nur dann wegen Verzuges des Käufers von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat.
, Abs. 2
OR. sofortige Rücktrittserklärung: wenn sie nach der ersten Mahnung zur
Erfüllung versäumt wurde, kann der Verkäufer neuerdings mahnen und dann
die Erklärung abgeben. Betreibung auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung
ist Rücktrittserklärung. .

A. Die Klägerin, die Strohhandelsgesellschait in Bern, hatte an die
Beklagtschai't, das Delikatessenhaus Hollstein in Weissenfels an der
Saale, 5 Wagen Orangen in Körben und 3 Wagen in Kisten verpackt verkauft.
Bezüglich dieser Kistenoraugen kam das Geschäft nicht
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Dokument : 44 II 398
Datum : 23. Oktober 1918
Publiziert : 31. Dezember 1919
Quelle : Bundesgericht
Status : 44 II 398
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 398 Sachenrecht. N° 68. der Bauten, um die es sich bei der einzutragenden Dienstbarkeit


Gesetzesregister
OR: 185 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 185 - 1 Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über.
1    Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über.
2    Ist die veräusserte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so muss sie überdies ausgeschieden und, wenn sie versendet werden soll, zur Versendung abgegeben sein.
3    Bei Verträgen, die unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen sind, gehen Nutzen und Gefahr der veräusserten Sache erst mit dem Eintritte der Bedingung auf den Erwerber über.
214
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 214 - 1 Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
1    Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
2    Er hat jedoch dem Käufer, wenn er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, sofort Anzeige zu machen.
3    Ist der Kaufgegenstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergegangen, so kann der Verkäufer nur dann wegen Verzuges des Käufers von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat.
ZGB: 714 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 714 - 1 Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
1    Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
2    Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist.
722 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 722 - 1 Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn während fünf Jahren von der Bekanntmachung oder Anzeige an der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zu Eigentum.
1    Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn während fünf Jahren von der Bekanntmachung oder Anzeige an der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zu Eigentum.
1bis    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.612
1ter    Vertraut der Finder das Tier einem Tierheim mit dem Willen an, den Besitz daran endgültig aufzugeben, so kann das Tierheim nach Ablauf von zwei Monaten, seitdem ihm das Tier anvertraut wurde, frei über das Tier verfügen.613
2    Wird die Sache zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn.
3    Bei Fund in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt wird der Hausherr, der Mieter oder die Anstalt als Finder betrachtet, hat aber keinen Finderlohn zu beanspruchen.
922 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 922 - 1 Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen.
1    Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen.
2    Die Übergabe ist vollzogen, sobald sich der Empfänger mit Willen des bisherigen Besitzers in der Lage befindet, die Gewalt über die Sache auszuüben.
924 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 924 - 1 Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
1    Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
2    Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat.
3    Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können.
933
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 933 - Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, ist in seinem Erwerbe auch dann zu schützen, wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • holz • weiler • sachenrecht • erbe • kaufpreis • wegnahme • verhalten • empfang • wille • eigentum • architekt • bundesgericht • bewilligung oder genehmigung • erfüllung der obligation • schaden • treffen • frage • vorinstanz • brief
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