236 ' Familienrecht. N° 41.

tutte questo questioni, che non troiano riscontro nella.

fattispecie, debbono venir riservate. 2° Nel merito la querelata sentenza
è daeonfermarsi. A torio la parte convenuta ha sostenuto nell'odierna
discussione,che la presunzione di paternità,.desunta dal l'art. 314
CC, non possa esse-re dimostrata da prova indiretta od indiziaria,
che costituirehbe solo una presunzione di prova. Questa iesi non trova
conforto nella legge. In

materia di paternità, il diritto federale non contiene limi -

tazione ai disposti della procedura cantonale sulla prova all'infuori
di quanto prescrive l'art; 310 cap. 2°, il quale vieta ai cantoni
di stabilire prove più rigorose di quelle prescritte dalla procedura
ordinaria. La legge federale non esclnde quindi, per principio, alcun
genere di prova, e la questione di sapero, se in tema di paternità
Sia ammissibile la prova per indizi, dipende dal diritto cantonale
(confr. art. 240 e sag. PC tie.), il quale però, ainmettendola

nelle altre, non potrebbe escluderla nelle eau ae di paternità. Ne segue,
che anche la prova per indizi può cogli

{nire la prova richiesta dall'art. 314. Giova del reslo

osservare, che nella maggior parte dei cosi la prova indi--

rotta od indiziaria dovrà formare, per forza s'tessa delle case,
la sorge-nie unica del convincimento del giudice e che la prova del
concubitcsi dovrà ritenersi forniia, qualora, dall'insieme degli indizi,
risulti una Violenîa suspicio l'ornicationis (RU 43 II p. 564 e seg.;
senken-Ja non pubblicata nella causa' Visinand del 1° V. 1918).
Che quesssla dimostrazione sia suiîiciente, dipende anzi-

Lutto dal valore probatorio delle Singole prove (attendi--

bilità dei testi. autenticità dei documenti ecc.), la cui valutazione
Spetta all'istanza cantonale : che, nel caso in esame, la prova sia anche
concludente e che il giudice, vagliandone gli elementi, abbia tenuto
conto ,di quelli favorevoli al convenuto, risulta dalle considerazioni
del querelato giudizio, cui, su questo punto, si fa riferimento.

Ond'è che in base alle n'sultanze processuaii ed alleErbrecht. N° 42. 237
constatazioni di fatto dove ritenersi dimostrato, che il convenuto
ha avuto coll'attrîce rapporti carnali nel periodo critico : è quindi
fondata la presunzione di paternità a suo carico a sensi dell'art. 314,
contro la quale esso non ha sollevato espressamente e certamente non
dimos-ss trato-le eccezioni di cui all'art. 314 cap. 2 e 315.

Ne segue, che rettamente il giudice cantonale lo ha dichiarato padre
illegittimo dell'infante e condannato alle prestazioniss di legge
(art. 317 e 319 CC). Nella loro misura, queste prestazioni appaiono
conformi alle Cir costanze della causa ed alla Situazione economica
delle parti, come essa fu constatata dalla quei-elem sentenza ;

Il Tribunale federale pronuncia :L'appello e respinto e la sentenza
querelata confermata.

II. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

42. Urteil der II. Zivila'bteilung vom 15. Juli 1918 i. S. Amgarten
gegen Amgarten.

Art. 620 , 621 ZGB. Zuteilung eines landwirtschaftlichen Gewerbes bei
mein-eten Ansprechern. Vorrecht der SöhneMöglichkeit der Teilung des
vom Erblasser als- Einheit hewirtschafteteii Gewerbes zur Lösung des
Konfliktes zwischen verschiedenen an sich gleichberechtigten Ansprechcrn
wenn dabei noch Komplexe bleiben, die für sich eine Betriebseinheit zu
bilden fähig sind '? Voraussetzungen. Folgen der in der Zwischenzeit
erfolgten Veräusserung von Fahrniss i. S. von Art. 620, Abs. 2 auf die
Rechte des Uebernelnners des Gewerbes.

A. Am 9. Mai 1913 starb in Giswjl alt Friedensrichter Josef Amgarl'on
unter Hinterlassung von zwei Söhnen und.

338 Erbrecht. -N° 42.

sechs Töchtern als gesetzlichen'Erben.Davon hatten drei, die heutigen
Kläger Augustin, Marie und Adelheid Amgarten bis zuletzt mit ihm
zusammengewohnt und ihn im Haushalte und der Bewirtschaftung seiner
Grundstücke unterstützt : die anderen, die heutigen Beklagten, hatten
schon früher, bei ihrer Verheiratu'ng das väterliche Haus verlassen,
als letzter im Jahr 1907 der. Sohn Josei Amgarten. Letzterer besitzt
:seitdem ein eigenes landsi wirtschaftliches Gewerbe. Die Ehemänner der
verheira-teten Töchter, Frau Sigrist, Frau Wolf, Frau Ming und Frau
Berchtold sind zum Teil ebenfalls Landwirte, zum Teil betreiben sie
andere Berufe.

Kurz vor seinem Tode hatte Vater Amgarten seinen landwirtschaftlichen
Grundbesitz, bestehend aus den Heimwesen Sagenmatt , Oberlinden in
Giswil und dem Grundstück Sommerweid an die Kläger Augustin, Marie
und Adelheid Amgarten verkauft. Das Geschäft wurde jedoch in der Folge
durch rechtskräftiges Urteil wegen Handlungsunfähigkeit des Verkäufers
aufgehoben, womit die Liegenschaften wieder in die Erbmasse fielen.
Das zum Gewerbe gehörende Vieh hat der infolgeBegehrens der heutigen
Beklagten im Jahre 1915 eingesetzte amtliche .Erbschaftsverwalter auf
Weisung des Gemeinderates Giswil im Frühjahr 1917 versteigernlassen, wobei
sich ein Erlös von 9645 Fr. ergab. Gleichzeitig wurden die Liegenschaften
verpachtet. Bis dahin waren sie von d n heutigen Klägern weiterbeworben
worden.

Schon vorher, im April und September 1916 hatten die letzteren gegen die
Beklagten, ihre Miterben, zwei Klagen eingeleitet, womit sie verlangten,
dass ihnen

I. das zum Nachlass gehörende landwirtschaftliche Gewerbe (Liegenschaften,
Gerätschaften, Vorräte und Vieh) gemäss Art. 620 ZGB auf Anrechnung
ungeteilt zum Ertragswerte zugewiesen werde, _

2. .............................................

Die Beklagten beantragten Abweisung beider KlagenErbrecht. N° 42. ' 239

und stellten gegenüber der ersten widerklageweise idie Rechtsbegehren:

' 1. die sämtlichen Liegenschaften (è Sagenr'na'tt' 1, Oberlinden ,
Sommerweid ) seien umgekehrt nach Art. 620 fi'. ZGB ihnen oder ihren
Ehemänriern sammth'af't odereinzeln zum Ertragsw'erte zuzuweisen, ' '-

2. dasselbe habe mit den landwirtsch'aitlichen Gerat'si schalten,
Vorräten und Viehbeständen zu geschehen;

3 eventuell möge der Richter die Art der Veräus'serung der Grundstücke
und Fahrnis bestimmen;

4. weiter eventuell sei bei gänzlicher oder teilweiser Gutheissung der
Hauptklage der Gewinnanteilsansprueh nach Art. 619
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 619 - Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991541 über das bäuerliche Bodenrecht.
ZGB zu ihren Gunsten
im Grundbuche voi-Zumerken;

B. Mit Urteilen vom 8.[ 10. November 1917 hat das Kantonsgericht des
Kantons Unterwalden ob dem wie in diesen Prozessen erkannt:

' a) im Prozesse über die Zuteilung des landwirtschaftlichen Gewerbes ss '

. I. Die vorliegenden Rechtsfragen in Klage und Widerklage werden
dahin entschieden, dass das Heimwesen sagenInaYtt sowie die Liegenschaft
Sommerweid zum Ertragswerte den Klägern, das Heimwesen Oberlinden dagegen
zum Ertragswerte der Beklagtschaft zugewiesen wird. .

II. Die vorhandenen landwirtschaftlichen' Gerät.schaften werden zu
dem noch festzusetzenden Schatzungswerte der Klägerschaft zugeteilt;
der Steigerungserlös vom Vieh fällt' in die gemeinsame Erbschaftsmasse.

_III. Die gegenseitigen Gewinnanteilsansprüche sind. im Sinne von Art. 619
am Grundbuch vorzu'merken'

b) ..... ...... ............... '....'.

-ss'.-si"'C Auf Appellation beider Parteien hat das Oberg'erichtdes
Kantons UnterWalden ob dem Wald am 9. Februar 1918 die erstinstanzli'chen
Urteile in allen Teilen bestätigt.. '

AS 44 11 1918 _ss fl

m Erbrecht. N° 42.

. In der Begründung wird ausgeführt, dass die m Gesetze verlangte
Eignung zur Uebemhme, m. zum selbständigen Betriebe des Gewerbessowehl
beim Kläger Augustin Amgarten als bei den Beklagten, Mderen Ehemännern
vorhanden sei. Ob auch die Klägerinneu Marie und Adelheid Amgarten
sie hesässen, könne dahingcstellt bleiben. Da sie die Zuweisung nicht
für sich allein, sondern nur msamm'en mit ihrem Bruder verlangten,
offenbar in der Meinung den Betrieb dmn gemeinschaftlich zu führen,
.genùge es, wenn jener die ersehnte Bedingungen une : es werde dann
,Suche der Kläger sein, das Verhältnis unter sich nach Gutfinden zu
ordnen. Aus dem gleichen Grunde brauche nicht untersucht zu werden,
wem von den Beklagten im Falle . einer Konkurrenz dieser unter sich der
Vorzug zu geben wäre. Die streitigen Grundstücke seien allerdings seit
langem vom Erblasser als Einheit bewirtschaftet worden ; doch habe dieses
Verhältniss nicht immer bestanden, das Heirhwesen Oberlinden sei von ihm
erst nachträglich zugekauft werden. Obwohl an die Sagemnatt austossend,
besitze es wie diese noch heute besondere Wohnund Wirtschaftsgebäude,
die einen getrennten Betrieb gestatteten. Auch dem Umfange nach (circa
1,6 ha) seien beide Heimwesen nicht kleiner als manche andere. in GiswiL
die als einheitliche Kleinbetriehe gelten. Dagegen eigne sich das abseits
in der Berglage befindliche Gut Sbmmerweid schon deshalb nicht zum
selbständigen Betriebe, weil es keine 'Gehäulichkeiten besitze. Es
diene als Weidegehiet oder zur Futtergewinnung für den Tal betrieb und
gehöre deshalb schon vom betriebswirtschaftlichen Standpunkte aus zum
Uebrigen. Unter diesen Umständen liege kein hinreichender Grund vor, an
der bisherigen Einheit festzuhalten und erscheine die Zerlegung des Ganzen
in zwei Komplexe als die gegebene und billigste Lösung. Ein Ortsgebrauch
iii-bezug auf die Zuweisung Landwirtschaft-lieber Gewerbe bestehe in
OhWeiden nicht : es seien demnach bei einem KonflikteErbrecht. N° 42. 241

zwischen mehreren Ansprechern die persönlichen Verhältnisse für die
Entscheidung massgebend. Dem Umstande, dass die Kläger bis zuletzt beim
Vater gewohnt und ihm mit ihrer Arbeit geholfen hätten, könne dadurch
Rechnung getragen werden, dass ihnen ausser dem Stamm-sitze a Sagenmett
a auch noch die Sommerweid zugesprochen werde. Desgleichen seien die
landwirtschaftlichen Gerätschaften, weil für zwei getrennte Betriebe
nicht ausreichend, ihnen zuzuweisen Vorräte und Vieh fielen nicht mehr
in Betracht, weil die ersteren seit dem Erbfall aufgebraucht und das
letztere inzwischen vorn Erbschaftsverwalter versteigert werden sei. Der
Gegenwert gehöre in die gemeinsame ssErbmasse, da das Gesetz ein Vorrecht
an irgendwelcher Baarschaft nicht kenne.

...................................................

D. Gegen das obergerichtliche Urteil haben die Kläger Augustin, Marie
und Adelheid Amgarten die Berufung an das Bundesgericht ergriffen
unter Wiederaufnahme ihrer ursprünglichen Klagebegchren, hinsichtlich
der Fahrnis in dem Sinne, dass von der Erbschaftsverwaltung verkaufte
Gegenstände mit dem Verkaufspreis in die Erbmasse einzuweisen seien und
der Uebernahmspreis gesondert festzustellen sei.

Die Beklagten haben auf dem Wege der Anschlussherufung den Antrag
auf gänzliche Ahweisung des Klagebegehrens 1 und Gutheissung ihrer
dagegen gerichteten Widerklagebegehren, hinsichtlich der Fahrhahe unter
Beschränkung auf die landwirtschaftlichen Gerät . schaften, erneuert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

l. Nach der Auslegung, welche das Bundesgericht in den Urteilen AS 42 II
S. 428 ff. 43 II S. 573 ii. Erw. 4-6 den Art. 620 und 621 ZGB gegeben hat
und. von der abzuwcichen kein Grund vorliegt, steht bei einer Mehrzahl,
von an sich geeigneten Ansprechern, welche die ungetein

242 Erbrecht. N° 42.

Zuweisung eines zum Nachlasse gehörenden landwirtschaftlichen Gewerbes
verlangen, das Vorrecht zunächst denjenigen, welche es selbst betreiben
wollen, und unter mehreren zum Selbstbetn'ebe Gewillten vorab den
,Söhnen zu. Töchter haben darauf nur Anspruch, wenn keine geeigneten
und zum Selbstbetrieb gewillten Söhne vorhanden sind. Die Rücksicht auf
den Ortsgebrauch , bezw. die persönlichen Verhältnisse fällt erst in
letzter Linie, für die Lösung des Konfliktes zwischen mehreren _von diesen
Gesichtspunkten aus gleichberechtigten Ansprechern in Betracht. Auch dann
kann sie, wenn dasin Art. 620 aufgestellte Erfordernissder Einheit des
Geweibes für den wirtschaftlichen Betrieb erfüllt ist, nicht etwa zur
Anordnung der Realteilung oder Veräusserung des Grundbesitzes führen,
sondern nur dafür bestimmend sein, welchem der erschiedenen Bewerber um
die Zuweisung der Vorzug zu geben sei. Oh, wie in dem zweitangeführten
Urteile angedeutet, eine Ausnahme allenfalls da zulässig wäre, wo das
Gewerbe zwar vom Erblasser tatsächlich zu seinen Lebzeiten einheitlich
bewirtschaftet worden ist, sich aber so zerlegen lässt, dass die einzelnen
Komplexe noch für sich fähig sind eine Betriebseinheit zu bilden, also
jedes Wohn-, und Wirtschaftsgebäude, Zusammensetzung und Umfang besitzen,
wie sie zu einem selbständigen, dem Erwerber ein hinreichendes Auskommen
gewährleistenden Heimwesen nötig sind, mag dahingestellt bleiben. Einmal
erscheint zweifelhaftLob diese Möglichkeit hier wirklich gegeben wäre :
erwägt man, dass zur Auflösung des bisher einheitlichen Grundbesitzes in
dem erwähnten Sinne das Grundstück Sommerweid notwendig dem einen oder
anderen Komplexe zugeteilt werden müsste, dasselbe aber nach der eigenen
Erklärung der Vorinstanz insofern ein. Komplement des Talbetriebes bildet,
als es die für ihn nötige Weide, bezw. einen Teil des für ihn nötigen
Futters liefert, und dass andererseits so der eine der beiden Komplexe
nur noch ungefähr 1,6 ha messen würde, so könnte darauf wohlErbrecht. N°
42. ' 248

kaum bejahend geantwortet werden. Sodann dürfte jedenfalls im Hinblick
auf die Tendenz des Gesetzes, einer noch weitergehenden Zerstückelung
des landwirtschaftlichen Grundbesitzes als sie ohnehin schon besteht,

im Rahmen des Möglichen entgegenzutreten, zu einer

derartigen Lösung nur unter besonderen Umständen gegriffen werden, wenn
die Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der konkurrierenden
Ansprecher, auf einen billigen Ausgleich ihrer Interessen es dringend
verlangen würde : die blosse Erwägung, dass in der Gegend noch vielfach
gleiche nicht grössere Gewerbe bestehen, als sie sich bei der Zerlegung
ergeben würden, kann nicht genügen, weil es ja gerade die Absicht
des Gesetzes ist, das Neuentstehen solcher kleiner nicht hinreichend
lebenskähiger Betriebe zu verhindern. Solche Momente persönlicher Art.,
welche die Aufhebung der bisherigen Einheit zu rechtfertigen vermöehten,
fehlen aber hier;

Beide kantonalen Instanzen haben übereinstimmend erklärt, dass sowohl der
Kläger Augustin als der Beklagte Josef Amgarten die für die selbständige
landesübliche Bewirtschaftung eines Heimwesens vom _Umfange des hier
streitigen erforderlichen Fähigkeiten und Eigenschaften besitzen. Da
man es dabei mit einer Tatfrage zu tun hat, ist diese Annahme für das
Bundesgericht verbindlich. Die Gründe, weshalb die von den Klagen-:
über ihre Wirtschaftsführung seit dem Tode des Erblassers bis Frühjahr
1917 abgelegte Rechnung keinen Schluss auf das Gegenteil gestattet,
sind im angefochtenen Urteile einlässlich auseinandergesetzt. Ob sie
in allen Teilen zutreffen, ist nicht zu untersuchen. Es genügt, dassdie
Vorinstanz jenes Moment nicht übersehen und dass

" wenn sie trotzdem auch die Eignung des Klägers Augustin

Amgarten im Hinblick auf das sonstige Ergebnis ihrer Erhebungen bejaht
hat, dieser Feststellung jedenfalls der Vorwurf der Aktenwidrigkeit
nicht gemacht werden kann. Ist demnach sowohl auf Seite der Kläger als
der Beklagten je ein zum Selbstbetrieh geeigneter und gewillter Sohn

241 Erbrecht. N° 42.

vorhanden, so kann es sich aber nur darum handeln, wer von diesen
beiden Anspruch auf die ungeteilte Zuweisung im Sinne von Art. 620 habe,
bezw. ob die Rücksicht auf ihre persönlichen Verhältnisse eine Zerlegung
des Ganzen in selbständige Untereinheiten geboten erscheinen lasse. Die
Rücksicht auf die Interessen der Töchter scheidet dabei von vorneherein
gänzlich aus, weil sie einen Anspruch auf Zuweisung nur beim Fehlen
geeigneter und zum Selbstbetrieb gewillter Söhne hätten. Daran ändert
die Tatsache nichts, dass auf Seite beider Parteien je der Sohn sich
mit einzelnen Schwesternzusammengetan hat, urn die Zuteilung nicht an
ihn allein, sondern an ihn und jene zusammen zu verlangen. Sie kann
nur zur Folge haben, dass, was er gegenüber dem anderen Sohne erhält,
dementsprechend durch das Urteil den sämtlichen Streitgenossen gemeinsam
zuzuerkennen sein wird. Für die Lösung der Frage, ob eine ungeteilte
Zuweisung einzutreten habe und an welche der beiden Gruppen oder ob ihr
die Zerlegung vorzuziehen sei, kann darauf nichts ankommen. Hingegen
besteht kein Anlass, weitergehend die Klagebcgchren, soweit sie von
Töchtern ausgehen, überhaupt abzuweisen nachdem der Kläger Augustin und
der Beklagte Josef Amgarten dadurch, dass sie gegen die g e. m e i n s a
m c Uebernahmc durch Bruder und Bach.-Merit der anderen Seite eventuell
keinen Einspruch erheben, sich mit ihr stillschweigend einverstanden
erklärt haben. .

2. Nun hat sich das Bundesgericht bereits in dem eingangs erwähnten
Urteile AS 42 II S. 433 Erw. 6 dahin ausgesprochen, dass unter mehreren
an sich gleich ,berechtigten Bewerbern um die Zuweisung demjenigen,
welcher auf sie für seine selbständige Existenz angewiesen sei,voreinem
anderen, der bereits ein eigenes Heimwesen oder einen sonstigen, ihm ein
ausreichendes Einkommen siehernden Beruf besitze, der Vorzug zu geben
sei. Da dieser Fall hier vorliegt, indem der Beklagte Josef Amgarten
schon Eigentümer eines landwirtschaftliehen

-Erbrecht. N° 42. 245

Gewerbes von hin reichendem Umfange ist (nach dem bei den Akten liegenden
Zeugnisse des Grundbuchführers von Giswil wäre es zum mindesten ebenso
gross, wenn nicht grösser als die Güter (Oberlinden , Sagenmatt
und Sommerweid zusammen), während der Kläger Augustin Amgarten bei
gänzlicher Abweisung der Klage entweder als Knecht sein Auskommen
suchen oder seinen Beruf wechseln müsste, kann demnach jedenfalls von
einer ungeteilten Zuweisung an den beklagten Sohn, bezw. die durch ihn
vertretene Erbcngruppe nicht die Rede sein. Im Gegensatz zur Vorinstanz
ist aber auch eine Zerlegung des Gewerbes, durch die er wenigstens
einen Teil desselben erhielte, abzulehnen. Sie könnte dann allenfalls
gerechtfertigt sein, wenn beide Parteien sich in der erwähnten Beziehung
in gleicher Lage befanden, sodass eine andere Entscheidung notwendig für
den einen oder anderen Teil den Verlust seiner selbständigen Existenz
nach sich ziehen würde. Unter Verhältnissen, wie sie hier vorliegen,
besteht dazu kein Anlass, weil die notwendige Folge die wäre, dass
damit dem Bewerber, der bisher nichts besass, von vorneherein durch
Verkleinerung des Betriebes ein Teil der Aussichten für eine erfolgreiche
Bewirtschaftung genommen würde, während der andere, der diescMögliehkeit
schon bisher dank seines sonstigen Besitzes hatte, sie auf Kosten jenes
vermehrt sähe. Diese Konsequenz kann aber nicht im Willen des Gesetzes
liegen, sondern würde ihm augenscheinlich direkt zuwiderlaufen. Eine
richtige, die massgebenden Gesichtspunkte herücksichtigencle Würdigung
der persönlichen Verhältnisse muss deshalb gerade zum ent-gegengesetzten
Schlusse, als ihn die Vorinstanz gezogen hat, führen. Es ist somit in
Gutheissung der Hauptberufung das angefochtene Urteil dahin abzuändem,
dass die zumNaeh1ass gehörenden Liegenschaften im Sinne des Klagebegehrens
! ungeteilt den Iclägern zugewiesen werden.

3. Damit ist nach Art. 620 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 619 - Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991541 über das bäuerliche Bodenrecht.
ZGB ohne weiteres

US Erbrecht. N° 42.

auch die Zusprechung der landw'irtschaftlichen Gerätschaften an sie
gegeben. Eine Zuweisung der Vorräte und derViehhabe in natura kann
allerdings, nachdem beide nicht mehr vorhanden sind, nicht in Frage
kommen. Dagegen hat die Vorinstanz daraus zu Unrecht gefolgert, dass
der Gegenwert beider einfach in die gemeinsame Erbmasse gehöre. Nach
Art. 620 Abs. 3 ist riet-Anrechnungswert für das Ganze .-d. h. für
Liegenschaften siss wie für Betriebsgerätschaften, Vorräte und Viehhabe'
--

nach. den Grundsätzen über die Schätzung landwirtschait_

licher Grundstücki , d. h. zufolge Art. 617, 618 nach-dem

Ertragswerte festzustellen, wie denn auch vorliegend '

beide Parteien die Zch isung zu diesem verlangt haben. Es dürfen also
die dem Gewerbe folgenden beweglichen Sachen nicht einfach nachdem
Verkaufswerte, den. sie einzeln für sich hätten, sondern nur nach
demjenigen

Werte, der ihnen als Zugehör des gesamten Gewerbe-s

als Bestandteil des letzteren zukommt, geschätzt werden. Dieser Anspruch
auf Uebemahme um einen gegenüber dem Einzelverkehrswert niedrigeren
Betrag kann den Klägern nicht dadurch entzogen werden, dass einzelne
Sachen ohne ihr Verlangen auf behördliche Anordnung hin verkauft
worden sind. Vielmehr haben sie Anspruch darauf, dass die Differenz
zwischen den beiden Werten ihnen zukomme. Mit anderen Worten soweit
der Steigerungse'rlös des Viehs die Summe, die sich bei einer Schatzung
nach Art. 620 Abs. 3 ergeben hätte, übersteigt, ist er aus der Erbmasse
zu ihren Gunsten auszuscheiden und dasselbe hat mit dem Gegenwert der
Vorräte zu geschehen, bezw. es beschränkt sich, sofern die Kläger dafür
dem Nachlass, weil sie sie aufgebraucht haben, erstattungspilichtig
sein sollten, diese Erstattungspflicht auf den Preis, den sie dafür
bei einer Uebernahme nach Art. 620 Abs. 3 zu zahlen gehabt hätten. Nur
in dem Umfange als sie darauf nicht nach dem Gesagten Anspruch haben,
fällt beides, Steigerungserlös des Viehs und Gegenwert-der Vorräte,
in die gemeinsame Erbmasse. In diesem,

Sachenrecht. N° ,43. 24?

Sinne sind deshalb den Klägem mit den Liegenschaften und
Betriebsgerätschaften auch Vorräte und Vieh zuzuweisen. Die Bemessung
des danach für beide noch fest.zusetzenden "Uebernahmspreises gehört
nicht zum gegenwärtigen Prozesse Sie ist Sache der nach Art 618 zu
bestellenden Sachverständigen,

Demnach erkennt das Bundesgericht :

· Die Anschlussberufung der Beklagten wird abgewiesen. Die Hauptberuiung
der Kläger wird insofern gutgeheissen, dass in teilweiserAbänderung
des Urteils des Obergerichtsdes Kantons Unterwalden ob dem Wald vom
9. Februar 1918 ihr Begehren auf ungeteilte Zuweisung des zum Nachlasse
gehörenden landwirtschaftlichen Gewerbes sowie der Betriebsgerätschaften,
Vorräte und Viehbestände an sie, hinsichtlich der letzteren im Sinne der
Erwägungen, geschützt wird und die Widerklagebegehren 1 bis?) abgewiesen
werden. Im übrigen wird das angefuchtene Urteil... bestätigt. '

111. SACHENRECHT

D_Rorrs .RÉELS

.. 43. Urteil der II. Zivilabteilung vom 19. Juni 1918.
i. S. Schweiz. Bundesbahnen gegen Luzerner BrauhausAssG. _
vorm. H. Endemann in Luzern und Pullen-sum Bedeutung und Tragweite der
Verpfändung von Eigentümerpfandtiteln. Möglichkeit der Ausdehnung des
Faustpiandrechts auf Titelzinsen, welche vor der Verpfändung des Titels
fällig geworden wären?Art. 26
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 26 - Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.
Scth ZGB. Beurteilung

dieser Frage nach neuem Recht, auch wenn der Pfandtitel unter dem alten
Rechte errichtet worden ist.

A. Durch Vertrag vom 26. Januar/14. Februar 1916gewährten die
Schweiz. Bundeshahnen, Kreisdirektion V'
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 44 II 237
Datum : 01. Januar 1918
Publiziert : 31. Dezember 1919
Quelle : Bundesgericht
Status : 44 II 237
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 236 ' Familienrecht. N° 41. tutte questo questioni, che non troiano riscontro nella.


Gesetzesregister
ZGB: 26 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 26 - Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.
619 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 619 - Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991541 über das bäuerliche Bodenrecht.
620  621
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • weiler • vieh • erbrecht • bundesgericht • persönliche verhältnisse • erbmasse • vorinstanz • ertragswert • erblasser • vorrecht • frage • unternehmung • zahl • rechtsbegehren • berechnung • umfang • wert • erbschaftsverwalter • vater
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