intentèe par le mari; or il est bien évident que cette eirconstance ne
modifie pas lanature de l'action et doit simplement avoir pour effet de
la faire déelarer irrecevable, parce qu'exercée par d'autres personnes
que celle qui seule a, d'après le Code, le droit de l'exercer. C'est
à tort que l'instance cantonale croit pouvoir invoquer l'arrèt rendu
par le Tribunal fédéral dans la cause Pellet c. Saint-Livres (RO 41
II p. 425 et suiv.). Il n'existe aucune analogie entre cette affaire
et l'espèce actuelle. Il s'agissait d'un enfant né d'une femme non
mariée et faussement inscrit comme enfantsslégitime d'une femme mariée
; on se trouvait done en présence d'une contestation de la matemiié,
c'est-ä-dire d'un fait matériel, et le Tribunal fédéral a jugé que le
Code, s'il ne prévoit pas expressément une telle action, ne l'interdit
pas non plus. Au contraire ici la partie demanderesse veut détruire une
présomption legale, celle de la paternité du mari, que le Code a entourée
de garanties spéciales en réservant :au mari le droit de l'attaquer et
en excluant par consequent le droit de la mère et des enfants aux-meines
de contester la légitimité de ces derniers. Bien loin donc que l'action
intentée par dame Jaggi et ses enfants ne seit pas prévue par le Code,
celui ci la réglemente expressement et il va sans dire que les conditions
auxquelles il la suhordonne et qui ne sont pas réalisées en l'espèce
-ss doivent ètre respectées.
Le Tribunal fédéral prononce :
Le recours est admis et le jugement attaqué est réformé en ce sens que
les conclusions de la demande sont écartées.Familienrecht. N° 402 227
40. Urteil der II. Zirilabteilung vom IO. Juli 1918 LS. Scherer.
Geltung des Art. 83 Ziff. 2 und 3 OG für das kantonale Eni-,
migungsverfahren. -Art. 374
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht. |
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1 | Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht. |
2 | Das Vertretungsrecht umfasst: |
1 | alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind; |
2 | die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und |
3 | nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen. |
3 | Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen. |
Person auf rechtliches Gehör vor erster und zweiter Instanz. Erfordernis
der amtlichen Feststellung ihrer Anhörung. Beweislast im Verfahren über
Entmi'm si digung wegen Misswlrtschaft.
A. Der Beschwerdeführer, der Landwirt ist, wurde durch Entscheid
des Gemeinderates von Römerswil vom 27./29. August 1910 unter
Beistandschait gestellt und diese Massnahme durch Entscheid des
Regierungsrates von Luzern vom 25. Februar 1911 bestätigt. Als Grund der
Beistandschaftshestellung wurde dahei festgestellt, dass Scherer sein Land
und namentlich seinen Viehstand vernachlässige, wodurch er Gefahr laufe
sein Vermögen einzuhüssen. Er halte einen im Verhältnisse zur. Grösse
_ seines Landes von 3 Jucharten ungenügenden Viehstand
und aus einer Strafuntersuchung wegen Tierquälerei habe sich ergeben,
dass seine Stallordnung und Reinliehkeit zu wünschen übrig lassen und
zwei Kühe abgemagert seien. Auch sei am 1. August noch Heu auf dem Felde
gelegen. Durch Entscheid vom 7. Februar 1918 stellte der Gemeinderat
von Römerswil den Beschwerdeführer unter Vormundschaft unter den
gleichen Gründen Wie sub. 3. August 1910 nach § 2 Abs. 2 und § 12 des
Vermundschaftsgesetzes . Gegen diesen Entscheid beschwerte sich Scherer
beim Regierungs-rate mit dem Gesuche ihn als unbegründet zu erklären. Er
per-uit sich darauf, dass seine Verhältnisse sich gegenüber 1910 dadurch
wesentlich geändert hätten, dass er sein Land an seinen Bruder verpachtet
habe gegen einen Pachtzins von 1800 Fr. pro Jahr. Er arbeite bei seinem
Bruder und mache ordentliche Ersparnisse. Die nötigen Verbesserungen an
seinem Hause werde er in besseren Zeiten
228 Familienrecht. N° 40.
vornehmen; das Geld hiczu besitze er schon. Der Regierungsrat holte einen
Amtshericht des Amtsgehilfen von Hochdorf ein. Dieser ergibt namentlich,
dass Scherer sich gegen alle Weisungen seines bisherigen Beistandes
renitent verhalten und verweigert habe dessen Rechnungen zu unterzeichnen,
dass der Gemeinderat in jüngster Zeit durch zwei Migheder die Unordnung
und VerwahrIosung der Liegenschaft und Gebäude konstatiert habe, so dass
der Amtsgehilfe selber beim Gemeinderat die Bevogtignng Scherers verlangt
habe, damit die Liegenschaft versteigert werden könne. Der Bericht des
Amtsgehilfen bemerkt auch, die Verpachtung seines Landes durch. Scherer
beweise, was er den Behörden nachfrage. Der Regierungsrat von Luzern
hat durch Entscheid vom 27. April 1918 den Rckurs Scherers abgewiesen,
da nach Massgabe der Akten und speziell des Befundes
des Amtsgehilien von Hochdorf die Verhältnisse des Rekurrenten seit 1911
nicht bessere geworden seien, sondern sich im Gegenteil verschlimmert
hätten.
B. Mit seiner zivilrechtlichenBeschwerde gegen den Entscheid des
Regierungsrates vom 27. April 1918 beantragt der Beschwerdeführer
Aufhebung der Vormundschaft. Er rügt zunächst, dass der Entscheid des
Gemeinderates den gesetzlichen Entmündigungsgrund nicht entgehe und
nnrichtigerweise von einer Bestätigung einer frihrer schon verfügten
Vormundschaft spreche, dass er über die gesetzlichen.Bevormundungsgründe,
die dann im zweitinstanzlichen Entscheid angeführt wurden, gar nicht vom
Gemeinderat einvernomrnen wurde, dass über die Eiiivernahme auch kein
Protokoll aufgenommen wurde. Auch vom Beweismaterial des Regierungsrates
sei ihm keine Einsicht gegeben worden. Der Amtsgehilfe habe nur
Erkundigungen bei interessierten Dritten verwertet. Materiell fehle es am
Beweise der Misswirtscliaft, da seine. _ altväterische Bewirtschaftung
ihn nie dem Notstandc ausgesetzt hah und ihm nun durch die seit August
1910 bestehendeVerpachtung ein rcgelmässigesFamilienrecht. N° 40. 229
festes Einkommen gesichert sei. Sein Vermögen sei auch von 6000 Fr. auf
8000 Fr. gestiegen und er besitze ein Sparguthaben bei der Kantonalbank
von 1500 Fr.
Die Vernehmlassung des Regierungsrates, die Abweisung der Beschwerde
beantragt, verweist darauf, dass vor seiner Instanz keine formellen
Einwendungen gegen das Entmündigungsverfahren erhoben worden seien.
Materie]! bestreitet er die Angaben des Beschwerdeführers über sein
Vermögen und seine Ersparnisse und verweist namentlich darauf, dass
der Rekurrent seine landwirtschaftlichen Grundstücke brach liegenund
seine Gebäulichkeiten zerfallen lasse, was ihn mit ökonomischem
Notstand bedrohc. Aus der Vernehmlassungüdes Gemeinderates Römerswil
ist noch hervorzuheben, dass der Rekurrent auch die vorgeschriebenen
Notstandsanpflanzungen nicht voll ausgeführt haben soll, sondern nur
die Hälfte von dem anpflanzte, was er versprochen hatte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. Für die der zivilrechtlichen Beschwerde unterliegenden kantonalen
Urteile im Entmündigungsverfahren gelten gemäss Art. 94
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht. |
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1 | Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht. |
2 | Das Vertretungsrecht umfasst: |
1 | alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind; |
2 | die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und |
3 | nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen. |
3 | Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen. |
Berufung aufgestellten Vorschriften des Art. 63, wonach die· kantonalen
Entscheide die zur Begründung der Parteianträge angeführten Tatsachen
anzugeben (Sachdarstellung), das Ergebnis der Beweisführung festzustellen
und die Gesetzesbestimmungen zu nennen haben, auf deren Anwendung die
Entscheidung beruht. Die vorliegenden Entscheide der kantonalen Instanzen
entsprechen diesen Vorschriften nicht. Der erstinstanzliche Entscheid
enthält weder einen Tatbestand noch führt er nur eine gesetzliche
Bestimmung eidgenössischen Rechtes an, die er zur Anwendung bringen
will. Aber auch der zweitinstanzliche Entscheid ermangeit einer genügenden
Tatbestandsund Beweisergehnisiestste'llung, da diese nicht durch einen
generellen Verweis auf die Akten ersetzt werden kann. Das Bundesgericht
ist verpflichtet von Amteswegen auf
230 Familienrecht. ,N° 40.
Einhaltung dieser Vorschriften zu dringen. Die ihnen widersprechenden
Entscheide sind gemäss Art. .64 OG aufzuheben. ' ' si : ' .
2. Das Verfahren der kantonalen Instanzen steht aber auch im Widerspruch
mit Art. 374
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht. |
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1 | Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht. |
2 | Das Vertretungsrecht umfasst: |
1 | alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind; |
2 | die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und |
3 | nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen. |
3 | Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen. |
Grunde aufzuheben. Die Vernehmlassung der Beschwerdegegner bestreitet
nicht, dass der Beschwerdeführer vor der Entmündigung von der ersten
Instanz gar nicht über die Bevogtigung verhört worden ist, und es fehlt
jedenfalls an der durch gehöriges Protokoll ausgewiesenen amtlichen
Feststellung, dass eine solche Anhörung erfolgte (AS-10 11 S. 182
Ziff. 6). Dieser Mangel war von der zweiten Instanz
von Amteswegen zu beheben und es kann daher der Be?
rufung der Beschwerde darauf nicht entgegengehalten werden, sie sei
verspätet, weil sie nicht schon vor der zweiten Instanz erfolgte. Allein
auchdas Verfahren vor der zweiten. kantonalen Instanz widerspricht
dem Art. 374. Die zweite Instanz hat neue Beweiserhehungen durch den
Amtsgehilfen von Hochdorf vornehmen lassen, über deren Ergebnis sie in
Anwendung von Art. 374 den Beschwerdeführer hätte anhören sollen (AS 40 II
S. 182 Ziff. 2), wozu im vorliegenden Falle um so mehr Anlass verlag, als
der Entscheid der ersten Instanz an Tatbestand und Vonnundschaftsgründen
nichts enthielt und das ganze tatsächliche Material der zweiten Instanz,
das gegenüber der früher als genügend erachteten Verheiständnng nun
infolge Verschlimmerung der Verhältnisse eine völlige Bevormundung
rechtfertigen sollte, ein neu herbeigebrachtes war; -
2. Die Feststellungen des Amtsgehilfen von Hochdorf, denen sich die
Vorinstanz angeschlossen hat, sind auch insofern für den Beweis des
Bevormundungsgrundes der Misswirtschaft nicht schlüssig, als sie auf die
unhestrittene Tatsache keine Rücksicht nehmen, dass der Beschwerdeführer
sein landwirtschaftliches Gut seit längerer Zeit verpachtet hat. Der
Amtsgehilfe scheintFamilienrecht. N° 40. ' 283
diesen Pachtvertrag, weil. er von den Behörden nicht genehmigt wurde, als
ungültig zu betrachten. Alleindie Pacht gehört nicht zu den in Art. 395
genannten Geschäften. zu deren Abschluss die Mitwirkung des Beirates
erforderlich ist. Würde danach ein gültiger Pachtvertrag bestehen
und der Beschwerdeführer einen angemessenen Pachtzins regelmässig
erhalten, so könnte auch die Vernachlässigung des Landgutes durch den
Pächter für ihn keine Notstandsgefahr enthalten. Dass der Pachtvertrag
simuliert sei oder eine Pachtzinszahlung unter den Brüdern gar nicht
erfolgte, ist in den Akten nicht behauptet worden. Ausserdem erscheint
aber auch die nur auf einer Erkundigung des Amtsgehilfen bernhende
Vernachlässigung der Landwirtschaft nicht als genügend festgestellt,
solange der Bericht der sachverständigen Mitglieder des Gemeinderates,
auf dem die Erkundigung fusst, nicht selbst vorliegt und vom Richter
überprüft werden kann. Auch ist es, entgegen der in der Vernehm-lassung
zum Ausdruck kommenden Auffassung, nicht Sache des Interdieendus zu
beweisen, dass er etwas erspart habe und dass sein Vermögen nicht
zurückging, sondern der Antragstellerin liegt der Beweis der die
Misswirtschaft und die. Notstandsgefahr begründenden Tatsachen ob.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die durch Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Luzern vom 27. April 1918 angeordnete
Bevormundung des Beschwerdeführers aufgehoben.