206 Er flndungsschutz. N° 35.

geschützt werden. Die Erfindungsidee müsste also in der besonderen Art
liegen, wie der Metallglühdraht der Hal. terungsvorrichtung angepasst
ist. Es ist jedoch bereits dargetan worden, dass es keiner besonderen
schöpferischen Tätigkeit mehr bedurfte, um den Metallfaden in der
richtigen Weise auf das Traggestell zu bringen. ·

(D Wenn die Klägerin schliesslich geltend macht, dass zum Mindesten
ein sog. Pionierpatent vorliege, so ist auch dieser Standpunkt nicht
begründet. Nach den Urteilen des Bundesgerichts i. S. Stalder (AS 30
ll S. 344 fi.) und Stickerei Feldmühle (39 II S. 346 ff.) kann eine
schutz'Îàhigè Erfindung zwar schon in der Stellung einer Aufgabe liegen,
aber nur sofern zugleich die konkreten Mittel, welche deren Lösung auch
wirklich ermöglichen, angegeben sind. Voraussetzung ist dabei, dass das
zu lösende si technische Problem zum ersten Mal in praktisch brauchbarer
Weise näher formuliert und nach seinem Inhalt auseinander-gelegt worden
sei, sodass es damit der gewerblichen Anwendung zugeführt wurde. Beim
klägerischen Patent 30394 handelt es sich im ,Grunde um eine allgemein
gekennzeichnete Halterungsart für Metallglühfäden, also Wirklich um eine
Problemstellung, mit gleichzeitiger Angabe der Mittel zur Herstellung
einer richtig funktionierenden Metallglühfadenhalterung. Um aber von
einer Pioniererfindungsprechen zu können, müsste die Klägerin diese
Spezielle Halterungsart als etwas Neues selbst erfunden oder do ch zum
ersten Mal bei Glühlampen zur Anwendung gebracht haben, was nach dem
Gesagten nicht zutrifft. si'

3. Danach muss das Patent Nr. 30394 der Klägerin ohne weitere
Beweismassnahmen nichtig erklärt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Zivilgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 7. Dezember 1917 bestätigt. 'I. FAMILIENRECHTsi

DROIT DE LA FAMILLE

36. Urteil der II. Zivilabteilnng vom 12. Juni 1918 i. S. Wagner und
Zunftrat der Zunft zur Schmieden in Bern,. gegen Jacob.

Art. 310
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
, 323
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
, 303
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 303 - 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
1    Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
2    Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig.
3    Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis.
ZGB. Die Frage der Beweiskraft des von einem
unmündigen oder entmündigten, aber urteilsiähigen Vaterschaftsbeklagten
ausgehenden Tatsachenzugeständnisses beurteilt sich nach kantonalem
Prozessrecht.' Zusprechung des Kindes mit Standesiolge auf Grund des von
einem solchen vor der Beiwohnung abgegebenen Eheversprechens, wenn die
Geschwängerte letzteres gutgläubi'g, d. h. ohne den Seine Verbindlichkeit
ausschliessenden Mangel zu kennen, hingenommen hat.

A. Die Klägerin 1 Margarethe Jacot ist am 5. August 1916 mit einem
ausserehelichen Kinde Gustav, dem heutigen Kläger 2 niedergekommen,
als dessen Vater sie den Beklagten Wagner, der seit Juni 1915 gestützt
auf Art. 372
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
1    Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2    Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
3    Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
ZGB bevormundet ist, bezeichnet. Nach ihrer Behauptung hat
sie dem Beklagten den Beischlaf erst gewährt, als er ihr im Anschluss an
ein Bekanntschaftsverhältnis, das sich seit August 1915 zwischen ihnen
entwickelt. die Ehe versprochen hatte. Mit im Jahre 1916 eingeleiteter
Klage verlangten deshalb Mutter und Kind, dass das letztere dem Beklagten
mit Standesfolge zugesprochen und er ausserdem verurteiltrwerde,' an die
Mutter 180 Fr. als Kosten der Entbindung und des Unterhalts während 4
'Wochen vor und nach der Geburt sowie als Unterhaltsbeitrag für das Kind,
solange es von der Mutter besorgt werde, 50 Fr. monatlich,-zahlbar zum
voraus von der Geburt bis zum zurück ' gelegten achtzehnten Altersjahre
zu entrichten. In der

AS u n _ 1918 15

208 Familienrecht. N° 36.

persönlichen Befragung vor der ersten Instanz gab der Beklagte zu,
während der kritischen Zeit des Art. 314 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
ZGB mit der Klägerin
geschlechtlich verkehrt und ihr, bevor es zum Geschlechtsverkehr gekommen
sei, die Ehe versprochen zu haben, liess aber durch seinen Vormund
Ablehnung der begehrten standeskolgen beantragen, Weil ein giltigcs
Verlöbnis mangels Zustimmung des Vormundes nicht zustandegekonimen
sei. Anlässlich der Befragung vor zweiter Instanz schwächte 11" sein
Geständnis dahin ah, dass das Ehe-versprechen erst n a c h der ersten
Beiwohnung erfolgt sei, indem er damals auf die Frage der Klägerin,
was geschehen solle, wenn Folgen entstehen, erwidert habe, dann werde
er sie eben heiraten.

Der Zunitrat der Zunft zur schmieden in Bern, der am Prozesse
gemäss Art. 312 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
ZGB als veri...retungsberechtigtes Organ
der Heimatgemeinde des Beklagten, Bern, in der Stellung eines
NebenintervenienLeu teilnahi'n. schloss sich dem Standpunkte des
Vormund-es des Beklagten an.

Aus den Akten ergibt sich, dass der Antrag auf Bevormundung s. Z. von
der Zunft zur Schmieden, die nach hernischcrn Rechte Armenund
Vormundschattsbehörde für die ihr angehörenden Gemeindebürger ist, beim
Waisenamt Zürich als Wolmsitzbchörde des Beklagten gestellt werden war,
weil dieser seit einiger Zeit arbeitslos und unterstützungsbcdürftig. sei,
sich mit unlauteren Elementen herumtreibe und sich das Geld für seinen
lockeren Lebenswandel durch unerlaubte Handlungen verschaffe. Zur
Verantwortung vol-geladen anerkannte der Beklagte, dass die gegen
ihn erhobenen Klagen nicht ganz unberechtigt seien, und erklärte,
damit nicht ein Verfahren nach Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
ZGB durchgeführt werden müsse.
sich der Entmündigung unterziehen zu wollen, worauf ihn der Bezirksrat
Zürich mit Beschluss vom 24. Juni 1915 in Anwendung von Art. 372
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
1    Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2    Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
3    Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
ZGB
unter Vormundschaft stellte.Familienrecht. N° 36. 209

B. ssDurch Urteil vom 21. Dezember 1917 hiess das Ohergericht des
Kantons Zürich II. Appellationskammer die Vaterschaftsklage im Sinne der
gestellten Begehren, aber unter Herabsetzung des für die Zeit, wo das
Kind von der e Mutter-) besorgt werde, zu leistenden Unterhaltsgeldes
auf 40 Fr. monatlich gut.

C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des
Zunktrates der Zunft zur Schmiedén, mit der das Begehren auf Abweisung
der Klage, soweit sie auf Zusprechung des Kindes mit Standest'olgen an
den Beklagten geht, erneuert wird

Die Kläger Margarethe und Gustav Jacot haben Bestätigung des angefochtenen
Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Nach Art. 66
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
1    Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2    Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
3    Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
OG sind auch die Nebenpaiteien (Litisdenunziaten,
Intervenienten), welche die Teilnahme am Prozesse nicht abgelehnt haben,
selbständig zur Berufung berechtigt, wenn ihnen nach dem kantonalen
Prozessgesetze Parteirechte zukommen. Da diese Voraussetzung hier
unbestreitbar zutrifft, ist daher auf die Berufung des Intervenienten,
Zunftrates der Zunft zur Schmieden einzutreten. '

2. In der Sache selbst ist davon auszugehen,dass die Frage, ob
und inwiefern das von einer urteilst'ähigen, aber unmündigen oder
entmündigten Prozesspartei ausgehende Zugestandnis einer Tatsache gegen
sie Beweis bilde, bezw. die weitere Beweisführung ersetze, sich auch
im Vaterschaftsprozesse ausschliesslich nach kantonalem Prozessrechte
beurteilt (AS 39 II S. 491 f . Erw. 2). Nachdem das angefochtene
Urteil sie auf Grund des letzteren für das hier im Streite liegende
Geständnis des Beklagten, der Klägerin schon vor der ersten Beiwohnung
die Ehe versprochen zu haben, bejaht hat, muss es deshalb hiebei sein
Bewenden haben. Ebenso hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen,
ob die Vorinstanz es mit Recht abgelehnt habe, die davon teilweise
abweichenden nach-

219 Familienrecht. N° 36.

träglichen Erklärungen des Beklagten im Apptflationsverfahren zu
berücksichtigen. Auch hier handelt es sich um eine prozessuale Frage,
bezw. eine solche der Beweisviirdignng, zu deren Nachprüfung es als
Berufungsinstanz nicht befugt ist. Müssen jene nachträglichen Angaben
ans prozessualen Gründen ausser Betracht bleiben, so fallen aber damit
auch die heute daraus vom lntervenienten und Berufungskläger gezogenen
Folgemugen, dass überhaupt kein ernsthaft gemcintes Eheversprechen,
eventuell jedenfalls kein vor der Beiwobnung abgegebenes vox-liege,
ohne weiteres dahin.

3. Es bleibt somit lediglich zu prüfen, ob nicht, wie die Berufung
weiter geltend macht, das auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge
gerichtete Ringe-begehren deshalb abzuweisen sei, weil für den Eintritt
dieser Folge nach Art. 323
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
ZGB ein für den Beklagten verbindliches
Verlöbnis nötig gewesen Wäre, ein solches aber mangels der hiezu
in Art. 90 Abs. 2 ebenda verlangten Genehmigung des Vormundes nicht
vorliegt. Nun hat das Bundesgericht schon in zwei früheren Urteilen
(AS 42 II S. 187 H., 44 II S. 19 ff.) ausgeführt, dass der Grund der
beim Zutreffen der Tatbestände des Art. 323
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
ZGB an die aussereheliche
Beiwohnung geknüpften weitergehenden Wirkungen in der Beeinflussung
des Willens der ausserehelichen Mutter'bestehe, die in diesen Fällen
stattfindet. Es soll dadurch Mutter und Kind da, wo jene sich nicht

leichtsinnig hingegeben hat, sondern dazu durch ein--

verbrecherisches Verhalten des Beklagten oder durch die in ihr erweckte
begründete Erwartung späterer Legitimation des Verhältnisses durch die Ehe
gebracht worden ist, ein verstärkter, über den gewöhnlichen hinausgehender
Schutz gewährt werden. Von diesem Standpunkte aus kann aber nichts darauf
ankommen, ob der Beklagte zur verbindlichen Eingebung eines Verlöbnisses
selbständig befähigt war oder nicht. Es genügt, dass er die

Urteilsfähigkeit und damit die Fähigkeit, durch seine-

Handlungen überhauptrechtliche Wirkungen herbeizu-Familienrecht. N°
36. in 1

führen besass, und dass die Geschwängerte gutgläubig auf das
Eheversprechen vertraute, den dessen Verbindlichkeit ausschliessenden
Mangel also nicht kannte Das folgt schon aus der Gleichstellung des
Eheveisprechens mit dem Falle, wo der Beklagte sich durch die Beiwohnung
eines Verbrechens oder eines Missbrauches der Gewalt schuldig gemacht
hat. Muss ihm in diesem Falle trotz seiner Unmündigkeit oder Entmündigung,
sobald er nur urteilsfähig ist, das Kind mit Standesfolge zugesprochen
werden, was angesichts der allgemeinen Anerkennung der Deliktsfähigkeit
der urteilskähigen unmündigen oder entmigten Personen durch das ZGB
keinem Zweifel unterliegen kann, so ist, nachdem einmal das Gesetz beide
Fälle grundsätzlich auf gleiche Linie gestellt hat, nicht einzusehen,
weshalb die nämliche Wirkung nicht auch einen von ihm abgegebenen
Eheversprechen zukommen sollte. Für diese Auslegung spricht znflngend
auch die Art, wie in Art. 302 die -ebenfalls mit standesfolgen verbundene
freiwillige Anerkennung eines ausser-ehelichen Kindes geordnet ist. Wenn
hier bestimmt wird, dass diese Anerkennung durch den Vater oder, wenn
er gestorben oder d a u e r n d u r t e il s u n f ä h ig ist, durch
den väterlichen Grossvater erfolge , so ist damit nicht bloss negativ
ausgesprochen, dass sie nur von diesen Personen und keinen anderen,
also insbeson-dere nicht etwa vom Vormund und gesetzlichen Vertreter des
schwängerers ausgehen kann; es ergibt sich daraus zugleich auch positiv,
dass für ihre Vornahme durch den letzteren der Besitz der Urteilsfähigkeit
genügt, Mündigkeit mithin nicht erforderlich ist. Anderenfalls würde
man zu dem Ergebnis kommen, dass zwar bei dauernde-r

_ Urteilsunfähigkeit des ausserehelichen Vaters die Aner-

kennung möglich wäre, indem sie der Grossvater an dessen Stelle
aussprechen könnte, während sie da, wo der Vater zwar ;urteilst'ähig, aber
entmündigt ist, überhaupt ausgeschlossen bliehe. Da dies unmöglich der
Wille des Gesetzes sein kann, bleibt nur der Schluss, dass der urteils-

212 Familienrecht. N° 36.

fähige Entmündigte den Anerkennungsakt selbständig und ohne dass
es dazu irgend eines Konsenses bedürfte, vornehmen kann. Es handelt
sich dabei um eine Anwendung des allgemeinen Grundsatzes des Art. 19
Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 19 - 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
1    Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
2    Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.15
3    Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.
ZGB, wonach urteilsfähige unmündige oder entmündigte Personen
von sich aus diejenigen Rechte auszuübenvennögen , die ihnen um ihrer
Persönlichkr it willen zustehen. So wird denn auch die Bestimmung von
den Kommentatoren übereinstimmend ausgelegt. Ebenso ist die französische
Doktrin und Rechtsprechung aus dem nämlichen Cassichtspunkte dazu gelangt,
die Befugnis zur Abgabe der Anerkennungserklärung auch unmündigen
oder entmündigten Personen zuzuerkennen (vergl. PLANIOL, 'i'raite de
droit civil 5. Aufl. S. 478 il. und die dortigen Zitate). Vermag der
Entmündigte auf dem Wege der freiwilligen Anerkennung die Standeswirkungen
herbeizutühren, so muss das nämliche aber auch für den in Art. 323
vorgesehenen Fall des Eheversprechens gelten. Ein gesetzgeberischer
Grund, die beiden Fälle verschieden zu behandeln, d. h. im einen jene
Wirkung eintreten zu lassen, im andern nicht, ist schlechterdings nicht
crfindlich. Es kann deshalb auch dem Umstande kein entscheidendes Gewicht
beigelegtwerden, da ss eine in Art. 328 des hundesrätlichen Entwurfes
infolge Beschlusses der Expertenkommission aufgenommene Bestimmung,
wonach die Standeswirkung auch dem Ehe-versprechen eines urteilsfähigen
Minderjährigen zukommen sollte, vom Ständerat und ihm folgend dann auch
vom National'at gestrichen wurde. Wenn auch daraus beim Fehlen einer
anderweitigen Begründung in der parlamentarischen Beratung hervorgehen
mag, dass die parlamentarischen Instanzen in der Tat voraussetzen, unter
dem Ausdrucke Eheversisprechen in Absatz 1 des heutigen Artikels 323
(damals Art. 328) sei ein verbindliches Verlöbnis zu verstehen und
eine Ausnahme davon nicht zulassen wollten, so ist doch diese Meinung
wie überall so auch hier nicht entscheidend, wenn sich aus dem Gesetz
gewordenenFamilienrecht. N° 37. 2123

Texte etwas anderes als der wirkliche sinn ergibt. Ebenso erscheint
die Berufung auf die Gefährdung der Interessen der Heimatgemeinde
des Schwängerers nicht schlüssig. Es lässt sich ihnen mit ehensoviel
Recht das Interesse der Heimatgemeinde der Mutter eutgegenhalten, in
Fällen, wo diese ohne. ein sittliches Verschulden ihrerseits durch das
Verhalten oder trügerische Zusicheru-ngssen des ausser-ehelichen Vaters
zur Gewährung des Beischlafes gebracht worden ist, nicht mit. den Lasten
für den Unterhalt des Kindes beschwert zu werden.

Da die Entmündigung des Beklagten nicht aus einem die Urteilsfähigkeit
ausschliessenden Grunde erfolgt ist und auch sonst für das Fehlen dieser
nichts vorliegt, ferner ein Beweis für die bestritten-e Behauptung, dass
die Klägerin zur Zeit der Abgabe des Eheversprechens und der Schwängerung
um die Bevormundung des Beklagten gewusst habe, nicht erbracht ist. ist
deshalb das angefochtene Urteil zu bestätigen.

Demnach erkennt das Bundesgerichl :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ohergerichts des Kantons
Zürich II. Appellationskammer vom 21. Dezember 1917 bestätigt.

37. Arrèt de la zm" Section civile du 27511111 1918 dans la cause dame
de Uribarren contre de Uribarren.

Jugemcnt gcnevois de séparation de corps accordant une pension à payer
à sa femme par le mari : Dans le doute, le ehiikre de la pension doit
étre entendu en argent suisse et la femme, domiciliée en France, a le
droit d'exiger le paiement, en monnaies francaises, de l'e'quivalent
exact dc la somme allonee en argent suisse.

A. Par jugement du. 19 juin 1917 le Tribunal de premiere instance de
Genève a prononcé la séparation de corps entre les époux espagnols de
Uribarren; le mari
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 44 II 207
Datum : 11. Juni 1918
Publiziert : 31. Dezember 1919
Quelle : Bundesgericht
Status : 44 II 207
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 206 Er flndungsschutz. N° 35. geschützt werden. Die Erfindungsidee müsste also in


Gesetzesregister
OG: 66
ZGB: 19 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 19 - 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
1    Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
2    Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.15
3    Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.
303 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 303 - 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
1    Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
2    Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig.
3    Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis.
310 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
312 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
314 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
323 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
370 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
372
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
1    Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2    Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
3    Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • mutter • ehe • vormund • bundesgericht • vater • schmiede • frage • weiler • wille • bewilligung oder genehmigung • geschlechtsverkehr • monat • verhalten • maler • richtigkeit • entscheid • abweisung • angabe • gewicht
... Alle anzeigen