182 Obligationenrecht. N° 31.

port à la reconnaissance da 3 mars 1914, elle devra étre considérée
comme une condition ajoutée à cette recen' naissance et par conséquent
comme valable, S'il est constant qu'elle a été conclue en méme temps et
qu'elle constitue une modalité de la dette elle-meme.

Or à cet égard le Tribunal fédéral est lie par la constatation de fait
des instances cantonales qui ont admis que c'est au moment meme de la
souscription de la reconnaissance qu'il a été convenu que le prédécés de
sieur Barrilliet entrainerait l'extinction de la dette. Bien qu'à première
vue il puisse paraitre surprenant que cette condition essentielle n'ait
pas été insérée dans le texte méme de la reconnaissanee qui lui était
subordonnée, cela s'explique par la situation particulière de demoiselle
Arnaud qui, ancienne pupille de sieur' Barrilliet, le considerait
comme sen père adoptif et pouvait négliger de prendre vis-à vis de
lui les précautions qui se seraient imposées vis-à-vis d'un créancier
ordinaire. Quant au fait que d'après son texte la reconnaissancede
dette donnait des droits immediate à sieur Barrilliet et que celui-ci
l'a conservée au lieu de la détruire ou de la rendre à la debitrice,
il est tout naturel puisque du vivantdu créancier elle était valable et
que seul le prédécès de sieur Barrilliet devait amener l'extinction de la
dette." Enfin, si sieur Barrilliet a déclaré à un témoin qu'il voulait
faire une disposition testamentaire en faveur de demoiselle Arnaud,
cela ne

_ pourrait avoir d'importance an point de vue de l'intention des
parties qu'au cas où il serait prouvé que la libéralité testamentaire
projetée devait avoir pour objet justement la créance. eonstatée par
la reconnaissance et qu'ainsi le créancier attrihuait à la convention
verbale intervenne la valeur d'une simple promesse de remise de dette,
promesse non encore obligatoire, parce que non écrite ; m'ais cette
preuve n'a été ni rapportée, ni mème tentée.

le Tribunal fédéral prononce:

Le recours est écarté et l'arrèt cantonal est confirmé.Obligationenrecht
. N° 32. 183

32. Urteil der I. Zivilabteiluug vom 17. Mai 1918 i. S. Egli gegen Bär.

D i e n s t v e r t r a g. Gültigkeit einer Verzichtserklärung
auf Entschädigung für Unfallsfolgen ? Feststellung mangelnder
Urteilsfähigkeit. Begriff der Urteilsfähigkeit i. S. von Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.

ZGB. Tatund Rechtsfrage. Rückweisung zur

Durchführung einer beantragten Expertise. Uebervorteilung i. 8. ven
Art. 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
OR.

A. Der im Jahre 1892 geborene Kläger Egli war beim Beklagten Bär
Knecht. Er erlitt am 30. März 1916 ' beim Holzfràsen einen Unfall, indem
ihm an der linken Hand der Daumen, der Zeigfinger und der Mittelfinger
bis zum Handgelenk weggerissen wurden. Nach der Darstellung des Klägers
hat der Schwiegersohn des Beklagten, Rutishauser, an jenem Tage einen
Wagen Holz für dessen Rechnung gefräst ; er habe den Kläger aufgefordert,
die zersägten Stücke hinten von der Fräse wegzunehmen und auf den daneben
hereitstehenden Wagen zu werfen, wobei der Kläger mit der linken Hand
in die Fräse hineingeraten sei.

Nach dem Unfall wurde der Kläger in das Kantonsspital Münsterlingen
verbracht, woselbst er 28 Tage in Behandlung stand. Während des
Spitalaufenthaltes unterschrieb er am 5. April 1916 anlässlich eines
Besuches der Frau des Beklagten und des Rutishauser eine Erklärung, Wonach
er sich mit Krankengeld und Pflege bis zur gründlichen Besserung begnüge,
dagegen keine Entschädigung fordere. Diese Erklärung hat er am 15. Mai
1916 neuerdings schriftlich bestätigt. Als dann die Heimatgemeinde
Wald von dem Unfall Kenntnis erhielt, liess sie dem Kläger einen
Beistand ernennen, dem sie Vollmacht zur Einleitung und Durchführung des
vorliegenden Prozesses gegen den Beklagten erteilte. Das Klagebegehren
geht auf Bezahlung einer Entschädigung von 6000 Fr. nebst 5% Zins seit
dem Unfalltage. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

184 Obligationenrecht. N° 32.

B. _ Durch Urteil vom 24. Dezember 1917 hat das Obergericht des Kantons
Thurgau die Klage gänzlich abgewiesen. .

C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit dem Antrag auf Aufhebung und auf Gutheissung der Klage in
vollem Umfange.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Da die Vorinstanz nur die Frage der Gültigkeit der Verzichtserklärungeu
des Klägers untersucht hat, beschränkt sich auch die Kognition
des Bundesgerichts im gegenwärtigen Stadium auf die Prüfung dieser
Frage. Dabei steht im Vordergrund der Haupteinwand der mangelnden
Urteilsfähigkeit. Denn wenn der Kläger bei Abgabe jener Erklärungen
nicht urteilsfähig war, so vermochte er durch seine Handlungen keine
rechtliche Wirkung herheizuführen, m. a. W. der Verzicht ist nichtig. Der
Beklagte hat heute zu Unrecht eingewendet, es handle sich dabei um
rein tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, die der Nachprüfung
durch das Bundesgericht entzogen seien. Die Urteilsfähigkeit im Sinne
von Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
ZGB, d. h. die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, ist
ein Reehtshegriff; sie muss in jedem einzelnen Falle vom Richter aus
dem Zustand der betreffenden Person abgeleitet werden, wie denn auch
das Gesetz die Haupttatbestände aufführt, welche die Urteilsfähigkeit
ausschliessen (Kindesalter, Geisteskrankheit, Geistesschwächc, Trunkenheit
und dergleichen). Ob nun ein solcher Tatbestand vorliegt, ist natürlich
in erster Linie eine Tatfrage; allein die Frage, ob und inwieweit die
vom kantonalen Richter festgestellten Tatsachen für die Annahme der
Urteilsfähigkeit schlüssig seien, ist eine solche der rechtlichen
Würdigung ihrer Tragweite. Sie unterliegt daher der Ueberprüfung
durch das Bundesgericht. Dieses kann folglich auch die Durchführung
einer beantragten, von der kantonalen Instanz aber nicht angeordneten
ärzt--Ohligationenrecht. N° 32. si 185

lichen Expertise verfügen und zu diesem Zwecke die Sache an jene
Instanz zurückweisen, wenn es dafür halt, dass die festgestellten
Indizien zur Annahme der Urteilsfähigkeit nicht genügen, vielmehr
nach Laienurteil die Möglichkeit offen lassen, dass die Urteils
fähigkeit nicht gegeben sei; solche Unsicherheiten können naturgemäss
nur durch eine Expertise gehoben werden, welche es dem Richter erst
ermöglicht, die rechtlichen Schlussfolgerungen auf das Vorliegen der
Urteilsfähigkeit mit Zuverlässigkeit'zu ziehen (vgl.EGGEa, Komm. z. ZGB
Art. 16, Ann.4b, Welcher ausführt, dass wenn in einem Rechtsstreit die
Urteilsfähigkeit einer Person zweifelhaft erscheine, regelmässig eine
Sachverständigenexpertise erforderlich werde).

So liegt aber der vorliegende Fall. Die Indizien, gestützt auf welche
die Vorinstanz die Urteilsfähigkeit bejahen zu können glaubt (Entlassung
des Klägers aus der Vormundschaft nach erreichter Mündigkeit, bestandene
Rekrutenprüfung, geleisteter Militärdienst, keine Entmündigung) sind
nicht derart schlüssig, dass von der vom Kläger mit Nachdruck verlangten
Anordnung

. einer Expertise über den behaupteten konstitntionellen

Schwachsinn Umgang genommen werden konnte. Das gilt namentlich für die
Erwägung, dass seit der Entlassung des Klägers aus der Altersvormundschaft
keine Behörde Veranlassung genommen habe, eine Entmündigung wegen
mangelnder Urteilsfähigkeit zu beantragen und in die Wege zu leiten,
denn bei der sozialen Stellung des Klägers als vermögenslosen Knechtes
erschien wohl eine eigentliche Vormundschaft als zwecklos. Und daran kann
auch das weitere Argument nichts ändern, dass keine bestimmten Momente
hätten namhaft gemacht werden können, aus denen hervorgehe, dass dem
Kläger die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, mangle, sondern dass
die Klagebegründung sich im Rahmen der allgemeinen Behauptungen bewege,
der Kläger sei ein geistig unentwiekelter, schwachsin-

186 Obligationenrecht. N° 3Z.

niger Tropf. Gerade diese Behauptung, in Verbindung mit dem schon an sich
entfallenden Umstand, dass der Kläger während der Spitalbehandlnng die
fragliche Erklärung ausgestellt hat, wonach er auf die Geltendmachung
einer Entschädigung gegenüber dem Beklagten von vornherein verzichte,
rechtfertigen die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durch
führung der verlangten Expertise über den Geisteszustand des Klägers bei
Abgabe jener Erklärungen vom 5. April und 15. Mai 1916. Gestützt auf das
Ergebnis der Expertise wird die Vorinstanz alsdann neu zu entscheiden
haben, ob der Kläger wirklich fähig gewesen sei oder nicht, mit Rücksicht
auf dieses Geschäft vernunftgemäss zu handeln und die Tragweite der
abgegebenen Erklärungen zu erkennen.

2. Sollte die Vorinstanz die Urteilsfähigkeit wiederum bejahen, so wird
sie auch die weitere Frage der Anfechtbarkeit der Verzichtserklärungen
wegen Uebervorteilung im Sinne von Art. 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
OR einer erneuten Prüfung
auf Grund des Expertenbefundes unterwerfen müssen. Der Auffassung,
dass dieser Artikel nicht ausdehnend ausgelegt werden dürfe, vielmehr
bei der Interpretation ein strenger Masstah anzulegen sei, kann
wenigstens für den vorliegenden Fall nicht beigepflichtet werden. Wenn
das Ansdehnungsgesetz zum FHG in Art. 9 Abs. 2 bestimmt, dass Verträge,
denen zufolge einem Geschädigten eine offenbar unzulängliche Entschädigung
zukomme oder zugekommen sei, anfechibar seien, so muss der allgemeine
gesetzgeberische Gedanke, welcher dieser Bestimmung zu Grunde liegt, bei
Verhältnissen, wie sie hier bestehen, zu einer weitherzigen Auslegung
des Art. 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
OR führen. Die Ausführungen des Sachverständigen über den
Geisteszustand des Klägers könnten dazu führen, das Erfordernis des
Leichtsinnes oder der Unerfahrenheit als gegeben zu erachten, selbst
wenn jener nicht geradezu urteilsunfähig war. Das weitere Requisit des
offenbaanObligationenrecht. N° 33. 187

Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung wäre erfüllt,
da letztere, die Leistung des Beklagten, in keiner Weise präzisiert
ist. Auch könnte nicht etwa eingewendet werden, es liege gar kein Vertrag,
sondern nur eine einseitige Erklärung vor, was dle Anwendung von Art. 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.

OR ausschliesse, denn der Verzicht wird erst durch die Annahme perfekt,
er, ist also ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, und zudem hat man es hier
nicht mit einem nackten Verzichte zu tun.

Demnach erkennt das Bundesgerichi :

Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt, dass das Urteil des
Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. Dezember 1917 aufgehoben und die
Sache zur Durchführung einer Expertise über den Geisteszustand des Klägers
und nachherigen neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

33. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Mai 1918 i. S. Saxa:gegen
St. Gallen.

Begriff des Werkes im Sinne des Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR. Kann ein Platz als Werk
aufgefasst werden ? Bedeutet der Mangel der Einfriedigung einesPlatzes,
der 90 cm höher als eine daneben liegende StraSSe ist, eine fehlerhafte
Anlage ?

A. Am 13. April 1916 um 9% Uhr abends wollte der Kläger Saxer einen
Freund von der Militärstrasse in Si . Gallen um die Reitschule
herum zu der nördlich davon bei der St. Leonhardstrasse befindlichen
Bedürfnisanstalt führen. Die beiden Strassen kommen etwa 40m. östlich
von der Reitschule zusammen. Die Militärstrasse läuft südlich, die
St. Leonhardstrasse nördlich der Reitschule entlang. Um den Weg zur
Bedürfnisanstalt abzukürzen, ging der Kläger nicht über den Punkt,
wo die beiden Strassen znsammenkommen, sondern unmittelbar an der Ostseite

AS n _ 1918 13
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 44 II 183
Datum : 16. Mai 1918
Publiziert : 31. Dezember 1919
Quelle : Bundesgericht
Status : 44 II 183
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 182 Obligationenrecht. N° 31. port à la reconnaissance da 3 mars 1914, elle devra


Gesetzesregister
OR: 21 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
ZGB: 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • vorinstanz • bundesgericht • frage • tag • thurgau • entscheid • nichtigkeit • umfang • urteilsfähigkeit • rückweisungsentscheid • überprüfungsbefugnis • prüfung • angabe • rechtsbegehren • geistige behinderung • sachlicher geltungsbereich • geisteskrankheit • schwiegersohn • tatfrage
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