172 Obligationenrecht. N° 29.

instanz die Klage auch noch aus dem Grunde hat schützen wollen, weil
ein Eingehen auf die Einwendungen des Beklagten den sehweizerisch
französischen Gerichtsstandvertrag verletze, denn dieser Vertrag hat
nur Geltung für Angehörige der Vertragsstaaten (AS 40 I S. 485 f.).

5. Da der Anspruch der Klägerin nach dem Gesagten aus materiellen Gründen
geschützt werden muss, erübrigt es sich, auf ihren gegen die Berufung
erhobenen formellen Einwand, der Beklagte hätte die von ihm angerufenen
ausländischen Gesetze zu den Akten bringen sollen, einzutreten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wiid abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 15. Janua1 1918 bestätigt.

29. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. April 1918 i. S. Goldschmidt
gegen Graf.

Art. 107 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
OR. Fristansetzung zur nachträglichen Er-füllung.
Ausübung des Wahlrechtes des Gläubigers. Rechtslage nach Ablauf der Frist.

A. Am 7. Februar 1916 verkaufte der Beklagte Graf dem Kläger Goldschmidt
12Wagen Holz.VierWagen sollten im März, die übrigen im April und Mai
1916 geliefert werden. Da der Beklagte der eingegangenen Verpflichtung
nicht nachkam, so setzte ihm der Vertreter des Klägers 11111 15. Mai
1916 nach Art. 107
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
OR eine Nachlieferungsi'rist an, mit Ablauf für die
ersten vier Wagen auf Ende Mai, für die folgenden vier auf 15. Juni
und für die letzten vier auf 30. Juni 1916. Sollten diese Wagen,
so fügte er bei, bis dort nicht geliefert werden, so behalten wir
uns vor, Sie entweder gerichtlich auf Lieferung oder auf Schadenersatz
verurteilen zu lassen. Der Beklagte liess auch diese Nachfristen unbenutzt
verstreichen. Infolge-Obligationenrecht. N° 29. 173

dessen schrieb ihm der Vertreter des Kläge1s am 14. Juli 1916,
dass dieser vom Vertrage zurücktrete und an Stelle derLieferung
Schadenersatz verlange. Er erklärte zugleich, dass der Schaden, der
sich aus dem positiven und dem negativen Vertragslnteresse, sowie aus
59 Fr. 50 Cts. Kosten zusammensetze, 7482 Fr. 60 Cts. hetrage. Als
positives Vertragsinteresse bezeichnete der kläge1ische Vertreter den
Unterschied zwischen dem vertraglich vereinbarten Preis und demjenigen,
zu dem das Holz nach seiner Angabe von seinem Klienten an einen Dritten
weiterverkauft wurde. Das negative Vertragsinteresse dagegen sollte
nach dem erwähnten Briefe im Schaden bestehen, dessen Ersatz der dritte
Abnehmer wegen der Nichterfüllung vom Kläger angeblich verlangte.

B. Mit der vorliegenden Klage belangte der Kläger den Beklagten auf
Zahlung von 7482 Fr. 60 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 14. Juli 1916,
I Fr. 60 Cts. Betreibungsund 14 Fr. 20 Cts. Friedens ichterkosten.

Durch Urteil vom 9. November 1917 hat das Obergericht des Kantons Aargau
(2. Abteilung) die Klage abgewiesen.

C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 14. Dezember 1917 rechtzeitig und
formrichtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage,
die Klage sei gutzuheissen, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz
zur Aktenvervollständigung und zu neuer Entscheidung zu1 ückzuweisen

Dei Beklagte hat die Abweisung der Berufung beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Aus dem Umstand, dass der Kläger dem Beklagten aus einem frühern
Kaufvertrage noch 25 Fr. schuldet, folgi nicht, dass der Vertrag vom
7. Februar 1916, wie der Beklagte behauptet, ungültig und der Beklagte
zu dessen Erfüllung nicht verpflichtet wäre.

Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass

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in der Erklärung des Vertreters des Klägers vom 14. Juli 1916 nicht
ein Rücktritt vom Verträge im Sinne des Art. 107 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
OR liegt, der
nur noch eine Klage auf Ersatz des aus "dem Dahinfallen des Vertrages
erwachsenen Schadens zuliesse. Indem der damalige Anwalt des Klägers
auf Grund eines von diesem am 5. Juli 1916 erteilten Auftrages Ersatz
des Gewinnausfalles bean, spruchte, gab er Zu erkennen, dass er die
Rechtswirkungen des Vertrages aufrechthalten und lediglich an Stelle der
nachträglichen Erfüllung der Verpflichtung des Beklagten den Ersatz des
aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens, das Erfüllungsinteresse,
beanspruchen wollte. Es handelt sich um den Gebrauch des Wortes
Rücktritt im Sinne des Verzichtes auf die nachträgliche Leistung der
andern Vertragspartei, wie er auch im Randtitel zu Art. 190
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 190 - 1 Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche.
1    Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche.
2    Zieht der Käufer vor, die Lieferung zu verlangen, so hat er es dem Verkäufer nach Ablauf des Termines unverzüglich anzuzeigen.
OR sich
angewendet findet. '

Da nun aber Art. 107 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
OR seinem unzweideutigen Wortlaut gemäss dem
Gläubiger das Recht, auf die nachträgliche Leistung zu verzichten und
Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens zu beanspruchen,
nur dann erteilt wenn er dies unverzüglich erklärt, so fragt es sich,
ob eine solche unverzughche Erklärung des Klägers vorliege. Nach
der Praxis des Bundesgerichtes (AS 43 II S. 173 f. und 354Erw. 2)
kann die Erklärung rechtsgültig schon bei der Ansetzung der Frist zur
nachträglichen Erfüllung für den Fall ihres fruchtlosen Ablaufes abgegeben
werden. Nun hat aber der Kläger in seiner Fristansetzung vom 15. Mai sich
ausdrücklich das Wahlrecht vorbehalten, entweder auf Erfüllung oder auf
Schadenersatz zu klagen. Unter diesen Umständen musste er nach dem Ablauf
der Frist im Sinne von Art. 107 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
OR unverzüglich die bestimmte
Erklärung abgeben, dass er auf die nachträgliche Leistung verzichten
wolle. Dies hat er aber wie die Vorinstanz zutreffend feststellt,
nicht getan, da zwisehen dem Ende der Nachfrist für die Lieferung und
dem Schreiben vom 14. Juli 1916 zwei Wochen verflossen sind. Im vorliegen-

Obligationenrecht. N° 29. 175

den Falle handelt es sich zudem nach der verbindlichen Feststellung der
Vorinstanz um ein Geschäft, dessen Gegenstand zur Zeit des Fristablaufes
starken Preisschwankungen unterlag, weshalb eine rasche Entscheidung um
so eher verlangt werden durfte. Die bezügliche Vorschrift des Art. 107
Abs. _2 bezweckt gerade das Verhindern der Spekulation des einen
Kontrahenten zu eigenem Vorteil und zum Nachteil des andern durch
Ausnutzung der Marktlage vergl. USER, Komm. III 3 zu Art. 107
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
OR.
Demnach erweist sich die Erklärung des Klägers vom 14. Juli 1916 als
verspätet, es stand ihm nach Art 107 Abs. 2 damals nur noch das Recht
zu, auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung zu klagen. Bei
dieser Sachlage braucht nicht erörtert zu werden, ob die Erklärung in
Beziehung auf die ersten acht Wagen jeweilen schon sofort bei Ablauf
der für diese angesetzten Fristen hätte erfolgen sollen. Es genügt die
Feststellung, dass der Kläger zur Zeit einen Anspruch auf Schadenersatz
wegen Nichterfüllung des Vertrages nicht hat und daher die Klage von
der Vorinstanz mit Recht abgewiesen worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung sswi1d abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 9. November 1917 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 44 II 172
Datum : 15. Januar 1918
Publiziert : 31. Dezember 1919
Quelle : Bundesgericht
Status : 44 II 172
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 172 Obligationenrecht. N° 29. instanz die Klage auch noch aus dem Grunde hat schützen


Gesetzesregister
OR: 107 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
190
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 190 - 1 Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche.
1    Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche.
2    Zieht der Käufer vor, die Lieferung zu verlangen, so hat er es dem Verkäufer nach Ablauf des Termines unverzüglich anzuzeigen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • schaden • schadenersatz • vorinstanz • bundesgericht • frist • holz • lieferung • stelle • aargau • positives vertragsinteresse • vertragspartei • vorteil • fälligkeit • erfüllung der obligation • schriftstück • entscheid • verurteilung • erwachsener • rechtslage • einwendung • frieden • brief • spekulation • negatives vertragsinteresse • zins • weiler
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