182 Obligationenremt. N° 27.

si toutes les opérations eussent été faites en Bourse par des
intermédiaires réguliers . En réalité si le demandeur a fait des
pertes ce n'est pas pour avoir acheté ou vendu à des conditions qui ne
correspondaient pas aux conditions générales du marché. Le préjudice
qu'il & subi est, comme pour tous les spèculateurs malheureux, une
con-sequence du choix des titres sur lesquels ont porte les spéculations
et du moment des achats et des ventes. ll va sans dire qu'il ne saurait
reprocher à la Banque cantonale de lui avoir donné à cet égard de
mauvais conseils, car la reeonnaissance signée par lui s'oppose à ce
qu'il remette en question à ce point de vue les operations qui sont
à la base de la dette novée. Il n'en serait autrement que s'il avait
été la victime de manoeuvres dolosives de la part de la Banque (V.-RO
23 p. 713 consid. 3). Il a prétendu que tel était le cas, mais on doit
admettre avec l'instanee cantonale qu'il a totalement échoué dans la
preuve des pretendus actes dolosifs commis par la défenderesse ou ses
employés. Dans ces conditions c'est en vain qu'il tente, en invoquant
la contre-partie, de faire supporter par la Banque les pertes qui sont
la conséquenee des Operations meines qu'il a décidées et ordonnées,
et non de la facon dont elles ont été exécutées.

4. L'arrét attaqué a écarté l'exception basée sur la prétendue Violation
par la défenderesse de l'art. 10 de la loi du 26 février 1907 sur la
Banque cantonale neuchäteloise. Cette exception relevant exclusivement du
droit public neuchàtelois ainsi que le demandeur le proclamait lui-meme
(V. Conclusions en cause p. 85 et suiv., notamment p. 86) le Tribunal
fédéral n'est pas competent pour revoir la decision cantonale en cette
matière.

5. Enfin l'article 177 al. 2 CCS était invoqué en demande, mais c'était
uniquement à l'appui de la conclusion IV (nullité du nantissement des
titres de dame Perrelet) conclusion que, dans son acte de recours,
le demand-Zur a déclaré retirer. D'ailleurs dame Perrelet seule, à
l'exclusion du demandeur, aurait en qualité pourObiigationenrecht. N°
28. 163

se prévaloir des dispositions de l'art. 177 al. 2 ou eventuellement de
l'art. 202 CCS.

le Tribunal fédéral pronunce:

Le recours-est écarté et le jugement cantonal est confirmé.

28. Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. April 1918 i. S. Goldschmicl
gegen Posteau. s

Bundesratsbeschluss vom4.Dezember1914 betr. Schutz des in der
Schweiz domizilie r t e n S c h n l d n e r S. Keine Anwendung auf aus
eigentlichen K r i e g s e r 1 a s s e n abgeleitete Bini-eden. Dagegen
auf Einreden aus einem Mor atori u rn. Auch wenn dasselbe dem einzelnen
nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird ? Kein Recht des in der
Schweiz domizilierten Ausländers sich auf das Kriegsrecht seines eigenen
Staates zu berufen.-Schweizerisch-französischer Geriehtsstandsvertrag
nur auf Angehörige der Vertragsstaaten anwendbar.

ssA. Die Klägerin, eine in Paris domizilierte, französische Firma,
stand mit dem Beklagten, der deutscher Staatsangehöriger ist und in
Luzern wohnt, in Gesehäftsverbindung. Aus dieser resultierte zu ihren
Gunsten ein Saldo von 2684 Fr. 40 Cts. Dieses Guthaben hat sie, als der
Beklagte ihr die Zahlung verweigerte, im vorliegenden Prozess geltend
gemacht. Vor den kantonalen Instanzen anerkannte der Beklagte seine
grundsätzliche Schuld, bestritt aber seine derzeitige Zahlungspflicht
unter Verweisung auf die inund ausländische Kriegs v gesetzgebung.

B. Beide Vorinstanzen haben seine Einwendungen zurückgewiesen und die
Klage-zugesprochen, das Ober-. gericht im wesentlichen aus folgenden
Gründen: Obschon der Beklagte, wenn die Parteirollen vertauscht wären.
zur Zeit mit Rücksicht auf die französische Kriegsgesetz-

til Obligaîionenrecht. N° 28.

gebung in Frankreich sein Recht nicht finden Würde, könne der
Bundesratsbesehiuss vom 4. Dezember 1914, den er angerufen habe,
im vorliegenden Falle doch nicht zu seinen Gunsten angewendet werden,
weil diese in Betracht kommende französische Gesetzgebung speziell gegen
die Gegner Frankreichs sich richte, also spezifischen Kriegscharakter
habe, während der Bundesrat in seinem Beschluss die in der Schweiz
Vohnend'en nur gegen die allgemein-gültigen Erlasse der übrigen
Staaten habe schützen wollen. Zudem seien Einreden aus derurtigen zu
K'iegszweeken ergangenen Eriassen nicht als nrozessuale im Sinne des
Bundesratsbesehlusses aufzu-i'assen. Ferner würde die Anwendung dieser
Art von Kriegserlassen durch den schweizerischen Richter schweizerische
staatsrechtliche Grundsätze verletzen.

Aus diesem letzteren Grunde gehe auch der weitere Einwand des Beklagten
fehl, er dürfe nach der deutschen liä'iegsgesetzgebung an die Klägerin
keine Zahlungen vernehmen. Uebrigens käme für ihn diese Gesetzgebung
schon deswegen nicht in Frage, weil für den in der Schweiz Wohnenden im
Kollisionsfalle das schweizerische Recht, nicht das deutsche massgebend
sei. Endlich wurde in der Berücksichtigung der beklagtischen Einwände
eine Verletzung des französisall-schweizerischen Gerichtsstandsvertrag-es
liegen.

Auch die Einrede des Beklagten, er könne sich, gestützt auf den
Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 1914, auf das französische Meratorium
berufen, gehe fehl, weil dieses Moratorium nur unter ganz besondern
Voraussetzungen, nicht aber generell zur Anwendung gelange. Zudem wäre
eine solche Einrede erst im Vollstreckungsverfahren zu prüfen.

Angesichts dieser Sachlage erübrige es sich endlich, an! die
Beweisanerbieten' des Beklagten hinsichtlich der Gepflogenheiten des
Bankverkehrs im Verhältnis zu Angehörigen der sich hekriegenden Staaten
einzutreten.

C. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die BerufungObligationenrecht. N°
28. HEF-

an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. In
seiner Berufungsbegründung hat er die sämtlichen, aus der obenangeführten
zweitinstanzlichen Urteilsbegründung ersichtlichen Einwände gegen seine
Zahlungspflicht neuerdings erhoben. Vor allem stellte er sich auf den
Standpunkt, der mehrerwähnte Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 1914
finde Anwendung auch auf die spezifischen Kriegserlasse des Auslandes,
und zwar seien die aus denselben abzuleitenden Einreden als prozessuale
im Sinne des Beschlusses aufzufassen. Sodann hat er bestritten, dass
durch die Beachtung derartiger Einreden schweizerisches Recht oder der
erwähnte Gerichtsstandsvertrag verletzt werde. Endlich sei das angerufene
Moratorium als generelles zu bezeichnen, dessen Anwendbarkeit vom Richter,
also nicht erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen sei.

Die Klägerin hat auf Abweisung der Berufung antragen lassen, indem sie
sich im wesentlichen auf die vor-instanzliche Urteilsbegründung berief und
sodann noch geltend machte, die Berufung müsse schon aus einem formellen
Grunde, nämlich deswegen abgewiesen werden, weil der Beklagte die in
Betracht fallenden Bestimmungen der französischen Gesetzgebung hätte
beibringen sollen. -

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der in erster Linie vom Beklagten angerufene Bundesratsbeschluss
lautete in seiner ursprünglichen Fassung folgendermassen : Der in der
Schweiz domiZilicrte Schuldner ist bis auf weiteres befugt, seinem
im Ausland domizilierten Gläubiger die gleichen Stundungseinreden
entgegenzuhalten, die dem im Ausland domizilierten Schuldner auf Grund
von Rechtsnormen, die irn Lande seines Wohnsitzes erlassen werden
sind, gegenüber dem in der Schweiz domizilierten Gläubiger zustehen.
Am 4. Dezember 1914 wurde der Geltungsbereich des Beschlusses erweitert
und sein Art. 1 folgendermassen

166 Obligationeurecht. No 28.

formuliert : Der in der Schweiz domizilierte Schuldner hat gegenüber
seinem in einem fremden Staate domizilierten Gläubiger die gleichen
privatrechtlichen und prozessualen Einreden, wie sie nach der
Kriegsgesetzgebung des fremden Staates dem ... diesem domizilierten
Schuldner gegenüber seinem in der Schweiz domizilierten Gläubiger
zustehen.

Nach dieser neuen Fassung ist für den vo1liegenden ss Prozess
entscheidend, ob die f r a n z ö s i s c h e Kriegsgesetzgebung dem
in Frankreich domizilierten Schuldne1 gegenüber seinem in der Schweiz
niedergelassenen Glaubige1 Einreden gewährt, welche unter die in
Art. 1 auf-

geführten zu rechnen sind. Nun hat der Beklagte on sisi

ss' dieser französischen Kriegsgesetzgebung angerufen. einmal das Dekret
des Präsidenten der französischen Republik vom 27. September 1914,
welches sämtliche in Frankreich mit Deutschen abgeschlossenen Rechtsge-

schäfte null und nichtig erklärt und jede Zahlung an -

Angehörige des deutschen Reiches und OesterreichUngarns verbietet,
und ferner ein weiterer Erlass des französischen Präsidenten, vom
10. August 1914, der den Art. 1244 § 2 des Ce bis zur Einstellung der
Feindseligkeiten etwas erweitert und damit dem Richter allgemein die
Ermächtigung gibt, dem Schuldner unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Verhältnisse einen Zahlungsaufschnb zu bewilligen (SIREY, Législation de
la guerre, Bd. 1 S. 128 und S. 44). Zu untersuchen ist daher, ob diese
beiden Erlasse Einreden erzeugen, die in den Kreis der in dem erwähnten
Bundesratsbeschluss vorgesehenen fallen.

Als solche Einreden kommen nach dem Wortlaut des Beschlusses zum
vornherein nur in Frage solche privatrechtlicher oder prozessualer
Natur. Eine weitere Einsehr änkung ergibt sich nun abe1 aus dem Sinn
und Zweck _ des bundesrätlichen E1lasses

Seit Ausbiuch des Krieges haben die K11egführenden, um in ihren Gebieten
ökonomische Krisen und den Ab--Obligationenrecht. N° 28. 167

fluss der Kapitalien zu verhindern, eine Reihe von Massnahmen .getroifen,
denen sie allgemeine Geltung, d. h. Geltung gegenüber Kriegführenden und
Neutralen und teilweise sogar gegenüber den eigenen Staatsangehörigen
gaben. Neben allgemeinen und teilweisen Moratorien, Sonderbestimmungen
im Wechselrecht, für Miete und Pacht etc. sind insbesondere zu erwähnen
ein Beschluss des deutschen Bundesrates vom 7. August 1914, wonach
im Ausland wohnende Personen ihre vor dem 31.Juli 1914 entstandenen
Ansprüche bis zum 31. Oktober, 1914, (die Frist ist verlängert
werden) vor inländischen Ge-_ richten nicht geltend machen können
(GüTHE-SGHLEGELBERGER, Kriegshùch, S. 299) und ferner ein Dekret des
Präsidenten der französischen Republik, vom 10. August 1914 betr. die
Unterbrechung von Verjährungs-, Präklusibund anderen Fristen des Zivil-,
Handelsund Verwaltungsrechtes. (Das vom Beklagten angerufene Moratorium
ist in Art. 4 dieses Erlasses enthalten. SIREY, Bd. 1, S. 44.) Diese
Erlasse haben mit Rücksicht auf ihre allgemeine Geltung nicht nur die
kriegführenden Staaten, sondern in erheblichem Masse auch die Neutralen
betroffen, die dadurch in ihrem Handel und Verkehr schwer beeinträchtigt
wurden. Diese Beeinträchtigung konnten . sie nur durch Gegenmassnahmen
ganz oder zum Teil beheben. Eine derartige Gegenmassnahme ist der in _
Frage stehende Bundesratsbeschluss vom 17. August bezw. 4. Dezember 1914.

In der Folge gingen die Kriegführenden aber weiter. Neben allgemein
gültigen Massregeln nach Art der oben angeführten haben sie in Ausdehnung
des Krieges auf Handel und Verkehr Bestimmungen erlassen, die sich
ausschliesslich gegen die Angehörigen der mit ihnenverfeindeten Mächte
richten. Hierunter fällt der oben erwähnte vom Beklagten angerufene
französische Erlass

vom 27. September 1914, der den Handelsverkehr mit

Deutschland und Oesterreich-Ungarn verbietet. Deutschland antwortete
mit einem Zahlungsverbot zu ungunsten

1438 Obhgationenrecht. N° 28.

der Angehörigen der gegnerischen Staaten (GüTHESCHLEGELBERGER, Kriegsbuch
S. 887 H.). Gegen derartige Bestimmungen ebenfalls Repressalien zu
ergreifen hatten die Neutralen keine Veranlassung, haben ihnen doch
die Kriegiührenden in dieser Hinsicht im Vergleich zu den mit ihnen
verfeindeten Machten eine superiore Stellung eingeräumt. Aus diesem Grunde
ist es ausgeschlossen, dass der Bundesrat in dem im Prozess in Frage
stehenden Beschluss auch solche Einreden hat berücksichtigen wollen,
die sich ergeben aus der speziell zu Handelskriegszwecken erlassenen
Gesetzgebung. Denn dadurch würde er ja ohne triitige Veranlassung den
Handelskrieg auf unser neutrales Gebiet übertragen. Nicht zu leugnen
ist zwar, dass die Schweiz durch derartige reine Kriegsniassnahmcn
insoweit berührt wird, als diese auch für die auf schweizerischem
Gebiet wohnenden Ausländern Geltung beanspruchen Allein das ändert an
dem vorhergehend gezogenen Schlusse nichts, denn die Schlechterstellung
dieser Ausländer ist nicht in ihrem schweizerischen Wohnsitz, sondern
in ihrer Ausländereigenschaft begründet.

Dass der Bundesrat eine derartige Ausdehnung seines Beschlusses auf
eigentliche Kriegserlasse nicht beabsichtigt hat, ergibt sich übrigens
auch aus der ersten Fassung desselben. In möglichster Beschränkung
seines Anwendungsgebietes wird nämlich in demselben nur gesagt, der
im Inland wohnende Schuldner dürfe seinem im Ausland domizilierten
Gläubiger alle s t u n d u n g s c i n r e d e n entgegenhalten, die
dem ausländischen Schuldner zustehen würden. Die Fassung des zweiten
Beschlusses ist nun allerdings eine weitere, allein der Bundesrat hat
in seinem Bericht an die Bundesversammlung vom 1. Dezember 1914 (BBl
1914 IV S. 742
ff.) ausdrücklich erklärt, es habe sich bei Erlass des
neuen Beschlusses nicht um eine Neuregelung der Materie, also nicht um
eine grundsätzliche Aenderung, sondern lediglich um eine Ausfüllung von
Lücken, die sich bei,Im-

Obligationenrecht. N 28.

Anwendung des ersten Beschlusses gezeigt, gehandelt. Im weiteren
wird dann die Notwendigkeit dieser Erganzung mit Beispielen belegt,
und zwei-beziehen sieh diese Beispiele, und darin liegt wiederum eine
Bestatrgung der gegebenen Auslegung, alle auf Erlasse der Kriegfuhrenden
von allgemeiner Bedeutung, d. h. auf Gesetze, die nicht nur für die Gegner
der betreffenden Staaten zur Anwem dung zu kommen haben, und anderseits
sind die damals zum grossen Teil schon ergangenen spezifisch feindlichen
Erlasse der Kriegiührenden mit keinem Worte erwahnr.

Während somit die Entstehungsgeschichte über den Zweck des bundesrätlichen
Beschlusses keine Zwencl aufkommen lasst, erweckt allerdings ein
Kreisschreibcn des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen über die
Anwendung des fraglichen Beschlusses-im Verhältnis zu Deutschland (vom
6. Juli 1915) in dieser Hinsicht etwelelie Bedenken. Mit Bekanntmachung
vom Qu.,lnli ,1915 hatte nämlich der Deutsche Reichskanzler (ne G
e'ltungder oben zitiertenBekanntmachung des deutschen Bundesrates vom
7. August 1914 zu Gunsten der schweizerischen Staatsangehörigen ausser
Kraft gesetzt. Danach I'd ihn seit diesem Datum der schweizerische
Glauhigcr chii deutschen Schuldner in Deutschland Wiederum lielangen. In
seinem Kreisscln'eiben hat nun der scnwexmrisclie Bundesrat erklärt,
sein Beschluss vom 4. Dezember 1914 sei in dieser Hinsicht gegenstandslos
gewerdcn. Dägegen bleibe er bestehen zu Gunsten der in der sent-i ciz
niedergelassenen Angehörigen der mit Deutschland king? führenden Staaten,
auf welche sich die Veriugung des Reichskanzlers nicht erstrecke. Damit
scheint Sich nun allerdings der Bundesrat auf den Standpunkt gestellt
zu haben, es können auch reine Kriegserlasse, d. h:, solche, die sich
nur gegen die Gegner der betr. Macht richten, Einreden im Sinne seines
Beschlusses erzeugen. Allein bei näherem Zusehen ergibt sich doch,
dass dieser Schluss nicht zwingend ist. Denn dadurch, dass Deutschland
zu Gunsten der Schweiz eine ganz spezielle Ausnahme

170 Obligationenrecht. N° 28.

von dem Verbot der Belangung seiner Angehörigen vor seinen Gerichten
gemacht hat, ist dieses Verbot noch nicht zu einer reinen Kriegsmassnahme
geworden. Auch dieses'Kreisschreiben kann daher nicht gegen die
einschränkende Interpretation des Bundesratsbeschlusses angerufen werden.
. _

In ihrem Sinne spricht sieh übrigens auch die bisherige, allerdings von
andern Zusammenhängen ausgehende Praxis des Bundesgerichts aus, indem
stets der Grundsatz vertreten 'Wurde, die Kriegser'lasse der streitenden
Mächte können von den schweizeriSchen Gerichten nicht berücksichtigt
werden (AS 40 I S. 486 f., 42 IIfS. 183 f., ferner ein'Entscheid der
staatsrech tlichen Abteilung vom 12. Juli 1917 i. S. der Frankfurter
allgemeinen Versicherungsanstalt in Frankfurt.)

Danach ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen davon auszugehen,
dass der Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 1914 nur anwendbar ist,
wenn im Fallejder von ihm vorausgesetzten Umkehrung der Parteirollen dem
ausländischen Schuldner privatoder prozessrechtliche Einreden zustehen,
und (nach seinem Sinn und Zweck) auch dann nur insofern, als diese
Einreden nicht aus zu Zwecken des Handelskrieges erlassenen Gesetzen
abgeleitet werden. .

2. Prükt man von diesem Gesichtspunkt aus die Einreden, die der
französische Schuldner aus den vom Beklagten angerufenen Erlassen, dem
Dekret vom 27. September 1914 und dem Moratorium vom 10. August 1914,
ableiten kann, so ergibt sich zunächst, dass diese Einreden zwar keine
privatrechtlichen, wohl aber prozessrechtliche sind. Die Vorinstanz
hat das letztere zu Unrecht verneint. Denn eine Einrede, die sich gegen
die derzeitige Geltendmachung einer Forderung richtet, mag sie nun aus
dem öffentlichen Recht, von dem das Prozessrecht ja nur ein Teil ist,
oder aus dem Privatrecht abgeleitet werden, ist immer eine prozessuale,
d. h. eine in den Prozessgang eingreifende.Obligatlonenrecht. N ° 28. 171

Dagegen steht nach dem oben Gesagten der Einrede aus dem Dekret
vom 27. September 1914 entgegen, dass dieses Dekret eine reine
Kriegsmassnahme, ein Mittel des von Frankreich geführten Handelskrieges
ist, indem es sich nur gegendie Gegner Frankreichs richtet. Das Verbot
der Zahlungen, die Nichtigerklärung der mit Angehörigen der gegnerischen
Staaten abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, kann daher vom schweizerischen
Richter nicht berücksichtigt werden,

3. Anders liegen die Verhältnisse hinsichtlich des vom Beklagten
angerufenen französischen Moratoriums, das nicht in einem Kriegserlass
dekretiert worden ist und nicht nur auf die Gegner Frankreichs, sondern
auch auf Neutrale und selbst auf Franzosen anwendbar ist. Auf dieses
Moratorium ist daher der Bundesratsbeschluss anwendbar. Allein seine
Anwendung hilft dem Beklagten deswegen nichts: weil die Stundung nicht
schlechthin jedem Franzosen zugesprochen wird, sondern nur dem, in
dessen Person bestimmte tatsächliche Voraussetzungen erfüllt sind. Damit
der Kläger daher, gestützt auf den Beschluss des Bundesrates, dieses
Moratorium anrufen könnte, d. h. damit er geltend machen könnte, er
würde unter gleichen Umständen in Frankreich als Gläubiger sein Recht
nicht finden, müsste er, wie das Bundesgericht in einem analogen Falle
festgestellt hat, 'dartun, dass wenn sein Gegner in seinen (des Beklagten)
tatsächlichen Verhältnissen stehen Würde, er ihm als

.si Gläubiger dieses Moratorium entgegenhalten könnte.

Dieser Beweis ist nicht geleistet (AS 41 I S. 149 f.).

4. Der weitere Einwand, den der Beklagte gegen seine Zahlungspflicht
erhoben hat, er dürfe nach deutscher Kriegsgesetzgebung an einen
Franzosen nichts zahlen, ist im Sinne der vorinstanzlichen Motive deswegen
zurückzuweisen, weil für seine Schuldpflicht das schweizerische, nicht
das deutsche Recht massgegend ist. (AS 40 I S. 486 f., 42 II S. 183
f-. E. 3.) .

Dagegen ist es allerdings nicht richtig, wenn die Vor-

AS 44 n _ 1918 , 12

372 Obligationenrecht. N° 29.

instanz die Klage auch noch aus dem Grunde hat schützen wollen, weil
ein Eingehen auf die Einwendungen des Beklagten den sehweizerisch
französischen Gerichtsstandvertrag verletze, denn dieser Vertrag hat
nur Geltung für Angehörige der Vertragsstaaten (AS 40 I S. 485 f.).

5. Da der Anspruch der Klägerin nach dem Gesagten aus materiellen Gründen
geschützt werden muss, erübrigt es sich, auf ihren gegen die Berufung
erhobenen formellen Einwand, der Beklagte hätte die von ihm angerufenen
ausländischen Gesetze zu den Akten bringen sollen, einzutreten. s

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 15. Januar 1918 bestätigt. '

29. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. April 1918 i. S. Goldschmîdt
gegen Graf.

Art. 107 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
OR. Fristansetzung zur nachträglichen Er-füllung.
Ausübung des Wahlrechtes des Gläubigers. Rechtslage nach Ablauf der Frist.

A. Am 7. Februar 1916 verkaufte der Beklagte Graf dem Kläger Goldschmidt
12Wagen Holz.VierWagen sollten im März, die übrigen im April und Mai
1916 geliefert werden. Da der Beklagte der eingegangenen Verpflichtung
nicht naehkam, so setzte ihm der Vertreter des Klägers am 15. Mai 1916
nach Art. 107
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
OR eine NachlieÎerungssrist an, mit Ablauf für die ersten
vier Wagen auf Ende Mai, für (Lie folgenden vier auf 15. Juni und für
die letzten vier auf 30. Juni 1916. Sollten diese Wagen, so fügte er
bei, bis dort nicht geliefert werden, so behalten wir uns vor, Sie
entweder gerichtlich auf Lieferung oder auf Schadenersatz verurteilen
zu lassen. Der Beklagte liess auch diese Nachfristen unbenutzt
verstreichen. Infolge-Obligationenrecht. N° 29. 173

dessen schrieb ihm der Vertreter des Klägers am 14. Juli 1916,
dass dieser vom Vertrage zurücktrete und an Stelle dex-Lieferung
Schadenersatz verlange.Er erklärte zugleich, dass der Schaden, der
sich aus dem positiven und dem negativen Vertragslnteresse, sowie aus
59 Fr. 50 Cts. Kosten zusammensetze, 7482 Fr. 60 Cts. hetrage. Als
positives Vertragsinteresse bezeichnete der klägeiische Vertreter den
Unterschied zwischen dem vertraglich vereinbarten Preis und demjenigen,
zu dem das Holz nach seiner Angabe von seinem Klienten an einen Dritten
weiterverkauft wurde. Das negative Vertragsinteresse dagegen sollte
nach dem erwähnten Briefe im Schaden bestehen, dessen Ersatz der dritte
Abnehmer wegen der Nichterfüllung vom Kläger angeblich verlangte.

B. Mit der vorliegenden Klage belangte der Kläger den Beklagten auf
Zahlung von 7482 Fr. 60 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 14. Juli 1916,
1 Fr. 60 Cts. Betreibungsund 14 Fr. 20 Cts. Friedensrichterkosten.

Durch Urteil vom 9. November 1917 hat das Obergericht des Kantons Aargau
(2. Abteilung) die Klage abgewiesen.

C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 14. Dezember 1917 rechtzeitig und
formrichtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage,
die Klage sei gutzuheissen, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz
zur Aktenvervollständigung und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.

Der Beklagte hat die Abweisung der Berufung beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Aus dem Umstand, dass der Kläger dem Beklagten aus einem frühern
Kaufvertrage noch 25 Fr. schuldet, folgnicht, dass der Vertrag vom
7. Februar 1916, wie der Beklagte behauptet, ungültig und der Beklagte
zu dessen Erfüllung nicht verpflichtet wäre.

Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 44 II 163
Datum : 18. April 1918
Publiziert : 31. Dezember 1919
Quelle : Bundesgericht
Status : 44 II 163
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 182 Obligationenremt. N° 27. si toutes les opérations eussent été faites en Bourse


Gesetzesregister
OR: 107
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
Stichwortregister
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beklagter • bundesrat • schuldner • moratorium • frankreich • bundesgericht • weiler • deutschland • vorinstanz • frage • nichtigkeit • frist • schadenersatz • entscheid • lieferung • einwendung • mais • holz • schweizerisches recht • vollstreckungsverfahren
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BBl
1914/IV/742