104 Versicherungsvertrag. N° 20. chen Wirkungen, wie sie durch jenen
ausgelöst werden

sind, zur Folge gehabt hätte, wo also dem Unfallereignis .

*. in der Kette der für die eingetretene Schädigung kausalen Momente
nur eine ganz untergeordnete Bedeutung zukommt. Hiefür liegt aber hier
nichts vor. Vielmehr erklärt der Experte, ausdrücklich, dass die Klägerin
wahrscheinlich heute noch in der Velksküche stünde und ihrer Beschäftigung
ununterbrochen hätte nachgehen können, wenn sie nicht ausgeglitten wäre,
eine Auffassung, die dadurch unterstützt wird, dass tatsächlich der
Klägerin während der langen Zeit, die seit dem Unfall verflossen ist,
irgendwelche Schädigungen ähnlicher Art nicht zugestossen sind. _

3. Da demnach eine Minderung der Ersatzpflicht der Beklagten auf Grund
von § 16 der Versicherungsbedingungen nicht in Betracht kommt, hat
die Klägerin Anspruch'darauf, dass ihr der erwiesenermassen infolge
des Schenkelbruches erlittene Schade von 958 Fr. 50 Cts. ganz und
nicht nur zu % vergütet werde. Eine weitere Erhöhung der Entschädigung
ist ausgeschlossen, nachdem die Vorinstanz festgestellt hat, dass die
vorübergehende gänzliche Erwerbsunfähigkeit der Klägerin nicht mehr als
155 Tage betragen habe und ein auf den Sehenkelhruch zurückzuführender
bleibender Nachteil nicht vorhanden sei. Nach beiden Richtungen handelt
es sich um Taf-fragenEs war deshalb ausschliesslich Sache der kantonalen
Instanzen, die erhobenen ärztlichen Expertisen auf ihre Beweiskraft zu
würdigen, d. h. darüber zu befinden, ob sie dieselben als hinreichend
schlüssig betrachten oder angesichts der von der Klägerin angebrachten
Bemängelungen und der von ihr vorgelegten anscheinend abweichenden
ärztlichen Zeugnisse eine nochmalige Begutachtung anordnen wollten. Wenn
sie eine solche mit Rücksicht auf die eingehende und nach ihrer Ansicht
überzeugende Begründung des vom zweiten Experten gebilligten Gutachtens
Brunner für überflüssig erachtet haben, muss es hiebei sein Bewenden
haben.,__ si

.-

Prozessreflit. N°21. 105

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Anschlussberufung der Beklagten wird abgewiesen, die Berufung:
der Klägerin dagegen dahin gutgeheisseu, dass in teilweiser Abänderung
des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich ]. Appellationskammer
vom 5. September 1917 die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 958
Fr. .EU (Rs. zubezahlen.

V. PROZESSRECHT

PROCEDURE

21. Urteil der !. Zivilkammer van 19. Januar 191.8 i. .S. Onmikow &
Ole. gegenseits-WachsfiStampfenbach.

Inhalt der Berufungserklärung: Art.67,Abs.2 0G.Nicht genügt der Antrag
auf Aufhebung des vorinstanzlichen Ur teils, eventuell Rückweisung an
die Vorinstanz, es sei denn, dass aus den Umständen ersichtlich ist,
dass ein Zuspruch der Klage ohne Rückweisrmg ausgeschlossen ist.

A. Mit Urteil vom 30. November 1917, zugestellt am 14. Dezember 1917,
hat das Handelsgericht des Kantons Zürich beschlossen : ( Auf die
Klage wird nicht eingetreten, soweit damit die Nichtigerklärnng der die
(übrigen Rechte der Genossenschafter verschlechternden ,Beschlüsse der
Generalversammlung vom 11. Oktober 1915 verlangt wird,

und sodann erkannt:

Die Klage wird abgewiesen. v

B. Gegen dieses Urteil ergriff die Klägerin die Berufung an das
Bundesgericht mit den Anträgen :

c 1. Es sei das handelsgerichtliche Urteil aufzuheben.

106 Prozessrecht. N° 21.

2. Eventuell es seien die Akten an das Handelsgericht zurückzuweisen
zur Abnahme der ofierierten Beweise.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach der hundesgerichtlichen Praxis hinsichtlich der Anwendung
des Art. 67 Abs. 2 OG ist auf die Berufung nur dann einzutreten, wenn
in dem Berufungshegehren bezüglich des vorinstanzlichen Urteils ein
materieller Ahänderungsantrag enthalten ist, bezw. wenn wenigstens ein
solcher unzweideutig aus dem Berufungsbegehren in Verbindung mit der
Prozesslage hervorgeht.

2. siDiese Erfordernisse sind im vorliegenden Falle nicht gewahrt. Der
Hauptantrag der Klägerin geht lediglich auf Aufhebung des vorinstanzlichen
Urteils, ohne dass gesagt oder sonst ersichtlich Wäre, welcher Art
das neue Urteil'sein soll (AS 32 II 8.419 f., 33 II s. 463 Erw. 3,
37 II S. 336 f.), und der Eventualantrag auf Rückweisung ist nur
ein prozessualer nicht ein materieller Antrag (AS 32 II S. 419 f.,
37 II S. 336f.). Nun hat allerdings das Bundesgericht in einer Reihe
von Fällen den blossen Rückweisungsantrag als genügend erachtet. dies
aber nur dann, wenn aus den Umständen hervorging, dass es auf Grund der
vorliegenden Akten, d. h. ohne Rückweisung, nicht zu einem Zuspruch der
Klage kommen würde (AS 42 II S. 70 Erw. 2, S. 241 Erw. 3). Dies trifft
,im vorliegenden Falle nicht zu.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

OFDAG Offset-, Formularund Fotodruck AG 3000 BernI. ERBRECH TDRO'IT
DES SUC'CESSIONS

22. Urteil der II. Zivila'bteilung vom 25. April 1918 i. S. Bruggisser
Zehncler u. Isler, gegen Seller u. Mitbeteiligte

Art. 519
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1    Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1  wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2  wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3  wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2    Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
fi. ZGB. Zulässigkeit der Ungültigkeitsklage i. S. dieser
Vorschriften gegen den Willensvollstrecker auf Ungültigerklärung
seiner Einsetzung als solchen. Wirkung des die Ungültigkeit der
Verfügung feststehenden Urteils, wenn die Klage nur gegen einzelne im
Testament Bedachte gerichtet worden ist. Massgebendes Recht für die
Beurteilung der Testierfähigkeit bei vor dem 1. Januar 1912 errichteten
Testamenten. Voraussetzungen der Handlungsfähigkeit nach Art. 4
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz
HFG Art. 4 Vorrang der Interessen des Menschen - Interesse, Gesundheit und Wohlergehen des einzelnen Menschen haben Vorrang gegenüber den Interessen der Wissenschaft und der Gesellschaft.
HFG von
1881. Umfang der Kognition des Bundesgerichts und Stellung desselben
zu der von der kantonalen Instanz erhobenen, die Handlungsfähigkeit
verneinenden psychiatrischen Expertise.

A. lm Jahre 1906 starb bei einem Aufenthalte in Wohlen (fer in Manchester
wohnhafte Kaufmann Otto Isler, gebürtig von Wohlen. Als Erbin seines
ungefähr 1,000,000 Fr. betragenden Vermögens, zu dem neben Wertschriften
und Geschäftsheteiligungen in England auch das elterliche Haus in Wohlen
gehörte, hatte er seine allein noch lebende Schwester Emilie Isler,
geb. 1842 eingesetzt. Emilie Isler hatte früher während einer Reihe von
Jahren bei ihrem Bruder in Manchester gewohnt und war dann nach Wohlen
in das elterliche Haus zurückgekehrt, das sie seit dem im Jahre 1902
erfolgten Tode ihrer Mutter zusammen mit der Magd Julia Widmer, die
seit 30 Jahren in der Familie diente, und der heutigen Beklagten Lina
Seiler bewohnte. Letztere von Beruf Krankenpflegerin war ursprünglich
zur Pflege der an Gehirnerweichung erkrankten Mutter Isler angestellt

AS u n 1918 8
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 44 II 105
Datum : 24. April 1918
Publiziert : 31. Dezember 1919
Quelle : Bundesgericht
Status : 44 II 105
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 104 Versicherungsvertrag. N° 20. chen Wirkungen, wie sie durch jenen ausgelöst werden


Gesetzesregister
HFG: 4
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz
HFG Art. 4 Vorrang der Interessen des Menschen - Interesse, Gesundheit und Wohlergehen des einzelnen Menschen haben Vorrang gegenüber den Interessen der Wissenschaft und der Gesellschaft.
OG: 67
ZGB: 519
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1    Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1  wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2  wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3  wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2    Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
BGE Register
32-II-6
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • vorinstanz • beklagter • handelsgericht • schaden • testament • mutter • geschwister • pflegepersonal • entscheid • sachverständiger • begründung des entscheids • nichtigkeit • anschlussbeschwerde • weisung • richtlinie • beweiskraft • tag • tod • verurteilter
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