86 Stragi-echt.

Statuant sur ces faiis et conside'rant en droit :

Les recourants attaquent à bon droit le jugement en tant qu'il leur
interdit pour une durée des cinq ans le commerce du vin dans le canton
du Valais. L'article 46 ne prévoit une teile sanction' que si le délit a
été commis dans l'exercice d'une prokession ou industrie com,-essiannée
. Contormément au sens usuel et technique du terme ccnsessionné et ainsi
que cela résulte d'ailleurs des déclarations du rapporteur de la loi au
Conseil national (voir Bulletin sténographique 1904, p. 88), on ne peut
entendre par la que les professions et industries dont (en dérogation à
la règle générale de l'art. 31 const. féd.) l'exercice est subordonné à
une autorisation administrative par exemple la profession d'a'ubergiste,
de pharmacien, etc. Tel n'est pas le cas du commerce de Vin en gros. Le
Ministere public vaiaisan fait, il est vrai, observer dans sa réponse au
recours que, d'après l'art. 25 de la loi valaisanne sur les finances,
l'exercice de toute industrie, de tout commerce, de tout inétier est
soumis à l'impòt sur l'industrie, lequel est étahli sous kenne de patente
. Mais cette aceeption du met patente est particuliere au droit fiscal
valaisan ; il s'agit la en re'alité d'un mode de prélèvement de l'impöt
et non pas d'une condition à laquelle serait soumis l'exercice mème
des professions et métiers, condition qui dans sa généralité serait'
évidemment contraire 'a la garantie de l'art. 31 const. féd. On ne
saurait done eonsidérer comme concessionné , au sens de l'art. 46 de la
loi federale, un commerce que chacun peut exploiter sans autorisation
préalable, bien qu'il seit soumis à la patente valaisanne, c'est-à-dire
à l'impöt industriel. On doit remarquer an surplus que, en leur qualité
de commercants établis hors du canton, les recourants ne paient pas cet
inrpöt en Valais et qu'ainsi à aucun point de vue _ meme au point de
vue erroné auquel s'est place le Ministère public valaisan le commerce
qu'ils exploitent n'a le caractère

Kriegsverordnungen. N° 17. _ 37

d'un commerce concessionné. C'est par conséquent en violation de l'art. 46
que l'exercice leur en a été interdit par le jugement attaqué.

La Cour de Cassution péuale pronome:

Le recours est partiellement admis et le jugement cantonal est annulé
en tant qu'il interdit à Blanchard et an Domaine de la Maurizonne le
commerce de vin dans le Valais.

I I. KR IE GSVE RORDNUNGEN

ORDONNANCES DE GUERRE

17. Urteil des Kassationahofs vom 23. April 1918 i. S. Böhi gegen
Thug. Staatsanwaltschaft.

Allgemeine Bedeutung des A r t. 1 1 3 A b s. 3 B V. Verbindlichkeit für
den Richter und sofortige Wirksamkeit des BRB vom 26. Dezember 1917 über
die authentische Interpretation der Strafbestimmungen der Kriegserlasse.

A. Mit Erkenntnis vom 24. Januar 1918 hat das Obergericht des Kantons
Thurgau in der durch Urteil des Kassationshofs vom 30. Oktober 1917 (AS
43 I S. 321 ff.) zu neuer Entscheidung an seine Instanz zurückgewiesenen
Straisaehe nunmehr den Müller Böhi wegen fahrlässiger Uebertretung
der Verfügung des schweiz. Militärdepartements vom 15. Dezember 1915
über die Beschaffenheit des Vollmehls zu einer Geldbusse von 200 Fr.,
eventuell zu 40 Tagen Gefängnis, und zu den Kosten des ganzen Verfahrens
verurteilt. Hiezu hat es den Bundesratsbesehluss (BBB) vom 26. Dezember
1917 betr. die Strafbarkeit der fahrlässigen Widerhandlungen gegen

88 Strafrecht.

die Kriegsverordnungen des Bundesrates und seiner Departemente beigezogen
und darauf gestützt im Widerspruch mit seiner früheren, vom Kassationshef
gebilligten Annahme, dass die Strafbarkeit der fraglichen Uebertretung
rechtswidrigen Vorsatz erfordere, auch deren fahrlässige Begehung als
strafbar erklärt. Und als Fahrlässigkeit hat es dem Verurteilten zur Last
gelegt, dass er das beanstandete Mehl nicht in der massgebenden Weise
(vermittelst der Pekar'schen Wasserprcbe) auf seine Uebereinstimmung
mit dem Typmnster kontrolliert, sondern die Kontrolle der Einhaltung
der behördlichen Vorschriften einfach seinen Angestellten überlassen und
deren Vorkehrungen stillschweigend gebilligt habe. Dabei findet sich in
diesem Zusammenhang die Bemerkung, dass der Geschäftsherrbei solchen
Delikten selbstverständlich für das, was in seinem Namen geschehe,
verantwert-lich sei.

B. Gegen dieses Erkenntnis hat Böhi beim Bundesgericht
Kassationsbeschwerde erheben und beantragt, es sei aufzuheben und die
Streitsache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er
macht folgende Beschwerdegründe geltend :

1. Verletzung des Art. II BStrR, die darin liege, dass das Obergericht
aufdie dieser Gesetzesbestimmung widersprechende authentische
Auslegung der zur Anwendung gebrachten Strafvorschrift durch den
BBB vom 26. Dezember 1917 abgestellt habe. In dieser Hinsicht
wird zunächst bemerkt, das Bundesgericht sei an die authentische
Kriegsverordnungsauslegung des Bundesrates nicht ohne weiteres
gebunden; denn Art. 113
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
, Schluss-Satz, BV gelte, wie sich namentlich
aus Art. 175
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
OG ergebe, nur für staatsreehtliche Streitigkeiten,
auf dem Gebiete des Strafrechts dagegen habe das Bundesgericht eine
authentische Interpretation des Bundesrates, wenn nicht auf ihre
Verfassungsmässigkeit, so doch auf ihre Vereinbar-keit mit den allgemeinen
strafrechtlichen Grundsätzen, den principes fondamentaux du droit pénal
(AS 43 IKriegsverordnnugen. N° 17. 89

S. 127) zu prüfen. Sodann wird gegen die fragliche Verordnungsauslegung
eingewendet : Das eidg. Bundesstaatsrecht kenne die Institution der
authentischen Interpretation von Gesetzen nicht (SALIS, Bundesrecht,
1. Aufl., I Nr. 249 ; BURCKHARDT, Kommentar zur BV, 2. Aufl.,
S. 684). Wenn sie aber auch möglich wäre, so müsste sie sich do ch ihrem
Wesen nach auf die Feststellung des zweifelhaften Sinnes eines Gesetzes
beschränken. während der hier interpretierte Rechtssatz, dass der erste
Abschnitt des BStrR auf die Uebertretungen der Kriegserlasse Anwendung
finde, durchaus ,klar sei, wie der Kassationshof selbst angenommen
habe. Und jedenfalls fände sie auf dem Gebiete des Strafrechts ihre
Schranke. an den bereits erwähnten principes fondamentaux , zu denen
die hier missachteten Grundsätze gehörten, dass keine Handlung bestraft
werden könne, die nicht durch ein Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht
sei, dass eine Handlung, die zur Zeit ihrer Verübung nicht mit Strafe
bedroht werden sei, nach einem später ergangenen strafgesetze nicht
bestraft werden könne, und dass bei einem Wechsel des Gesetzes das
mildere anzuwenden sei.

2. Verletzung des Art. 18 BStrR, weil der Kassationskläger bei der ihm
Zur Last gelegten Uebertretung weder als Urheber, noch als Gehilfe oder
Begünstiger gehandelt habe...

C. Der Staatsanwalt des Kantons Thurgau hat auf Ahweisung der
Kassa'rionsbeschwerde eingetragen.

Der Kassaîionshof zieht in Erwägung:

1. Der BRB vom 26. Dezember 1917 bestimmt in authentischer Interpretation
der Kriegsverordnungen des Bundesrates und seiner Departemente, dass die
Straldrohungen dieser Erlasse, die einen Hinweis auf den ersten Abschnitt
des BstrR enthalten, sich auch auf die fahrlässigen Widerhandlungen
beziehen, soweit die fahrlässige Begehung nach der Natur der Uebertretung
nicht ausgeschlossen ist. Und ein Kreissehreiben des

90 Strafrecht.

Bundesrates an die Kantonsregierungen vom gleichen Tage bemerkt
über diese authentische Interpretation erläuternd, sie wirke nach
allgemeinen Rechtsgrundsätzen ohne weiteres auf die bereits 'begangenen
Widerhandlun-gen zurück, so dass dem vorliegendenBeschlusse nicht

noch ausdrücklich rückwirkeude Kraft beigelegt werden '

müsse (BBl 1917 IV S. 1013).

2. Nach diesem BRB ist, was die vorliegend in Betracht fallenden
Vorschriften über die Brotversorgung des Landes betrifft, unzweifelhaft
auch die fahrlässige Uebertretung strafbar. Es handelt sich hier um
ein die allgemeinen Landesinteressen gefährdendes Verwaltungsdelikt,
bei dem die Bedeutung des Erfolges der Tat gegenüber dem Schuidmoment
derart überwiegt, dass die strafbarkeit auch der bloss fahrlässigen
Begehung nach seiner Natur keineswegs ausgeschlossen, sondern vielmehr
geboten ist (vergl. hiezu die entsprechende Erwägurg mit Bezug auf das
Vergehen des Art. 213
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
MO in AS 42 I S. 397).

3. Für die Beurteilung der Frage, ob die authentische Interpretation
des Strafbarkeitsrahmens durch den Bundesrat für den Richter
verbindlich sei, ist davon auszugehen, dass der Bundesrat auf dem
Gebiete der Kriegsverordnungen, die er in dieser Weise ausgelegt hat,
kraft des Bundesbeschlusses vom 3. August 1914 betr. Massnahmen zum
Schutze des Landes etc. materiell die Funktionen des Gesetzgebers
ausübt. Als solcher war er nach allgemeiner Re chtsaufiassung auch zur
authentischen Interpretation seiner Erlasse befugt. Die Verweisungen
des Kassationsklägers stehen damit nicht im Widerspruch. BURCKHARDT
erörtert an der betreffenden stelle speziell die Kompetenzen der
Bundesversammiung und spricht dieser die Befugnis zur authentischen
Interpretation der Bundesgesetze bloss deswegen ab, weil sie, die ja
solche Gesetze verfassungsmässig nur unter Vorbehalt des Referendums
erlassen kann, nicht die volle gesetzgebende Gewalt hat, Fügt er doch
ausdrücklich bei, dass die alsKriegsvcrordnungen. N° 17. s 91

authentische Gesetzesauslegung bezeichnete Abänderqu und Präzisierung
des Wortlauts Aufgabe des Gesetzgebers sei und mangels besonderer
Vorschriften nur im Wege der Gesetzgebung stattfinden könne. Und auch
die von SALIS, a.a. O. erwähnte Aeusserung des Bundesrates hat lediglich
auf die authentische Gesetzesauslegung durch die Bundesversammlung
Bezug. · Stellt sich aber der fragliche Interpretationsbeschluss
des Bundesrates als Akt der Bundesgesetzgebung dar, so ist er,
gleichwie für den kantonalen Richter, auch für das Bundesgericht
nach Art. 113 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
BV ohne weiteres massgebend ; denn dieser
Veriassungsgrundsatz gilt, entgegen der Annahme des Kiägers, nicht
nur für die Staatsgerichtsbarkeit, sondern für die Rechtssprechung des
Bundesgerichts überhaupt (vergl. BURGKHARDT. a.a.O., S. 803). Uebrigens
sind die vom Kassationskläger' gegen den Inhalt des Beschlusses
vor-gebrachten Einwendungen auch an sich unbehelflich. Der Behauptung.
er habe'nicht die Erläuterung eines Rechtssatzes zum Gegenstande, dessen
Sinn zweifelhaft sei, steht die Tatsache gegenüber, dass der Hinweis
in den Kriegsverordnungen auf den ersten Abschnitt des BStrR bezüglich
dessen Art. 11 und 12 vom Richter nicht in dem vom Bundesrat gewollten,
nunmehr präzisierten Sinne verstanden worden ist und sich insofern eben
als nicht klar genug erwiesen hat. Und die Bestreitung der Anwendbarkeit
des Interpretationsbeschlusses auf zur Zeit seines Erlasses bereits
vorliegende Tatbestände verkennt, dass die authentische Interpretation als
blosse autoritatjve Erläuterung des s c h o n b e s t e h e n d e n Rechts
naturgemäss sofortige Wirksamkeit, d. h. Anwendung hinsichtlich aller,
bei ihrem Erscheinen noch nicht end-gültig beurteilten Tatbestände,
beansprucht. Es handelt sich dabei gar nicht um Rückwirkung in dem
eigentlichen Sinne der Rückbeziehung m a t e r i e l l n e u e n Rechts
auf früher entstandene Verhältnisse. Zudem ist auch solche Rückwirkung
dem Strafrecht nicht absolut fremd,

92 Strafrecht.

sondern kommt vor und lässt sich unter Umständen legislativpolitisch
re chtfertigen, falls eine bereits verbotene Handlung neu unter Strafe
gestellt wird, was gerade hier zuträfe, wenn die streitige Feststellung
der Strafbarkeit auch der bloss fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen die
Mahlvorschriften als sachliche Erweiterung des bisherigen strakrahmens zu
betrachten wäre (vergl. hierüber LUDWiG Truge-HAVE zeitliche Herrschaft
des Strafgesetzes, in der Vergleichenden Darstellung des deutschen und
ausländischen Strafrechts, Allgem. Teil, VI S. 382 ff.).

4. (Widerlegnng des Argumentes aus Art. 18 BStrR).

Demnach erkennt der Kassaticnshoi:

Die Kassationshesehwerde wird abgewiesen.

Ill. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDIC IAIRE FEDERALE

18. Urteil des Kassationshofes vom 23. Ain-il 1918 i. S. Schifi'efli
gegen Thru-g. Staatsanwaltschait.

HBB. vom 30. Juni 1917 betr. Ausfuhrverbote. Rechtliche Natur der
Ausfuhrvergehen. Fiskaldelikte ? In welchem Unix-ange findet das
Bundesgesetz betr. das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer
und polizeilicher Bunclesgesetze Vom 30. Juni 1849 (FStrV) auf deren
Verfolgung Anwendung ? Die Kassationsfrist richtet sich nach Art. 16
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
-415
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
?
OG und nicht nach Art. 18 FStrV.

A. Durch Urteil vom 26. Februar 1918, zugestellt am 3. März 1918 hat
das Obergericht des Kantons Thurgau die Kassationskläger Schifferli
und Jucker des Versuches der Übertretung des Bundesratsbeschlusses vom
30. JuniOrganization der Bundesrechtspflege. N° 38. 93 ,

1917 betreffend Ausfuhrverbotc, schuldig erklärt und in Anwendung der
Art. 3, 10, 13 des Bundesratsbeschlusses vom 30. Juni 1917, Art. 19,
20 und 31 BStrR erkannt:

1. Der Angeklagte und Appellant Paul Schifi'erli wird zu einer
Geiängnisstraie von 5 Monaten und zu einer Geldbusse von 2000 Fr.,
eventuell zu einem weitern Jahr Gefängnis verurteilt.

2. Der Angeklagte und Appellant Julius Jucker wird zu einer
Gefängnisstraie von 4 Monaten und zu einer Geldbusse von 2000 Fr.,
eventuell zu einem weitern Jahr Gefängnis verurteilt.

B. Gegen dieses Urteil hat Rechtsanwalt W. am 12. März namens der
Angeklagten Schiffer-Ii und Jucker beim Obergericht des Kantons Thurgau
die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht eingelegt und beantragt
es sei eine Abschrift des angefochtenen Urteils dem eidgenössischen
Kassationshofe zu übermitteln, den er

fseinerseits bitte, ihm die Frist von Art. 167
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
OG zu

eröffnen . Am 28. März sodann reichte er dem Bundesgericht eine
Rechtsschrift ein zur Begründung der Kassationsbeschwerde im Sinne von
Art. 167
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
GG, 18 FStrV , mit dem Antrage: das angefochtene Urteil sei
aufzuheben ; die Angeklagten seien von Schuld und Strafe lreizusprechen,
eventuell bloss mit Busse zu bestrafen.

Der Kassaiionshof zieht in Erwägung:

Die von den beiden Angeklagten erhobene Kassationsbeschwerde ist
rechtzeitig elngelangt, sofern das vorliegende Verfahren sich nach Art. 18
FStrV richtet; sie ist jedoch verspätet, falls die Bestimmungen des OG
über die Frist zur Einreichung der Kassationsbeschwerdc (Art. 165
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
-167
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.

OG) Anwendung finden. Somit kann auf die Beschwerde nur dann eingetreten
werden, wenn die Übertretung der im Bundesratsbeschluss vom 30. Juni 1917
aufgestellten Straknormen sieh als Fi s k a l d e li k t darstellt und
ausschliesslich nach den Verfahrensvorschriften des FStrV zu verfolgen
ist ; denn nach der Pra-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 44 I 87
Datum : 22. April 1918
Publiziert : 31. Dezember 1919
Quelle : Bundesgericht
Status : 44 I 87
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 86 Stragi-echt. Statuant sur ces faiis et conside'rant en droit : Les recourants


Gesetzesregister
BV: 113
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
MO: 213
OG: 16  165  167  175  415
SR 813.0: 167
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesrat • bundesgericht • thurgau • verurteilter • kassationshof • entscheid • bundesrechtspflegegesetz • tag • monat • departement • frist • weiler • staatsanwalt • mehl • busse • einsprache • legislative • erlass • begründung des entscheids • beendigung
... Alle anzeigen
BBl
1917/IV/1013