66 staatsrecht-

Wohnsitz des Kindes hierauf und nicht auf den Ort der Verbeiständung
abzustellen ist, was dazu führt, dass der Wohnsitz der Mutter auch als
solcher des Kindes zu gelten hat. Ist aber danach auch für die Klage
des Kindes in Zürich ein Gerichtsstand nicht begründet, so muss der
angefochtene Entscheid geschützt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs Wird abgewiesen.

12. Urteil vom 21. Juni 1918

i. S. Wenger-kali gegen Hoffmann und Mitbetoiligteî Abgrenzung der
Zuständigkeit der auf Grund des BRB vom

18. Juni 1917 betr. MieterSChutz durch kantonalen Erlasse

eingesetzten Behörden als Gerichtsstandsfrage "im Sinne des A rt. 1 8
9 A b s. 3 0 G. Jener BBB setzt ein Mietverhältnis der Parteien voraus
und gilt mangels eines solchen nicht gegenüber dem K ä u f e r d e r M
ie t li eg e n s c h a f 1, der die Mietverträge nicht übernommen

hat und gemäss A r t. 2 5 9 O R vergeht.

A. Durch Bundesratsbeschluss vom 18. Juni 1917 betr. Schutz von Mietern
gegen Mietzinserhöhungen und Kündigungen sind die Kantonsregierungen
ermächtigt worden, auf dem Verordnungswege, unter Vorbehalt der
Genehmigung des Bundesrates, im Sinne der Vorschriften des Beschlusses
Bestimmungen selbst zu erlassen oder die Ermächtigung hiezu an
bestimmte Gemeinden zu übertragen (Art. 1). Nach dem BBB darf die
hiefür zu bestehende Behörde eine vom Vermieter rechtzeitig geltend
gemachte Mietziuserhöhung (Art. 3) oder eine vom Vermieter rechtzeitig
vorgenommene Kündigung des Mietvertrages (Art . 4) auf Ersuchen des
Mieters als unzulässig erklären, Wenn jene Massnahme nach den Umständen
des Falles als nicht gerechtfertigt erscheint. Dagegen wird durch solche
Mieterschutzverordnungen

* Dieses Urteil hat infolge des revidierten BRB betr. Mieterschutz vom
5. August 1918 seine grundsätzliche Bedeutung verloren.

Gerichtsstand. N° 12. 67

im übrigen weder an den gesetzlichen und vertraglichen Rechten und
Pflichten der Parteien, noch an der Zuständigkeit der ordentlichen
Gerichte zur Beurteilung privatrechtlicher Streitigkeiten aus
Mietverträgen etwas geändert (Art. 6). .

Auf Grund dieses BRB hat der Gemeinderat der Stadt Bern mit Ermächtigung
und Genehmigung der bernischen Regierung und mit Genehmigung auch des
Bundesrates eine gleichbetitelte Verordnung vom 25. Juli 1917 erlassen,
die eine dem städtischen Gewerbegericht angegliederte Mietkommission
(bestehend aus einem Juristen als Vorsitzendem und je zwei Vertretern der
Vermieter und Mieter von Kleinwohnungen als Beisitzern) vorsieht und über
deren Befugnisse bestimmt, dass jeder Mieter, dem bei Erneuerung des
Mietvertrages der Mietzins erhöht (Art. 7), oder dem der Mietvertrag
vom Vermieter gekündigt wird (Art. 14), binnen bestimmter Frist ihren
Entscheid darüber anrufen kann, ob diese Massnahme zulässig sei mit dem
Zusatz hinsichtlich der Beschränkung des Kündigungsrechts (Art. 15 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 15 - Kann eine Person nicht unterschreiben, so ist es, mit Vorbehalt der Bestimmungen über den Wechsel, gestattet, die Unterschrift durch ein beglaubigtes Handzeichen zu ersetzen oder durch eine öffentliche Beurkundung ersetzen zu lassen.
)
: Unberührt bleiben die dem Vermieter gemäss Art. 261 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 261 - 1 Veräussert der Vermieter die Sache nach Abschluss des Mietvertrags oder wird sie ihm in einem Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren entzogen, so geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber über.
1    Veräussert der Vermieter die Sache nach Abschluss des Mietvertrags oder wird sie ihm in einem Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren entzogen, so geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber über.
2    Der neue Eigentümer kann jedoch:
a  bei Wohn- und Geschäftsräumen das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, wenn er einen dringenden Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend macht;
b  bei einer anderen Sache das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, wenn der Vertrag keine frühere Auflösung ermöglicht.
3    Kündigt der neue Eigentümer früher, als es der Vertrag mit dem bisherigen Vermieter gestattet hätte, so haftet dieser dem Mieter für allen daraus entstehenden Schaden.
4    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Enteignung.
, 265
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 265 - Der Vermieter und der Mieter können nicht im Voraus auf das Recht verzichten, Forderungen und Schulden aus dem Mietverhältnis zu verrechnen.
, 266
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 266 - 1 Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, so endet das Mietverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer.
1    Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, so endet das Mietverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer.
2    Setzen die Parteien das Mietverhältnis stillschweigend fort, so gilt es als unbefristetes Mietverhältnis.
,
269
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 269 - Mietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen.
und 270
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 270 - 1 Der Mieter kann den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Übernahme der Sache bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269a anfechten und dessen Herabsetzung verlangen, wenn:
1    Der Mieter kann den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Übernahme der Sache bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269a anfechten und dessen Herabsetzung verlangen, wenn:
a  er sich wegen einer persönlichen oder familiären Notlage oder wegen der Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume zum Vertragsabschluss gezwungen sah; oder
b  der Vermieter den Anfangsmietzins gegenüber dem früheren Mietzins für dieselbe Sache erheblich erhöht hat.
2    Im Falle von Wohnungsmangel können die Kantone für ihr Gebiet oder einen Teil davon die Verwendung des Formulars gemäss Artikel 269d beim Abschluss eines neuen Mietvertrags obligatorisch erklären.
OR zustehenden Rechte...

B. Der Rekurrent Wenger-Iseli erwarb die Liegenschaft mit Wohnhaus
Steinerstrasse 37 in Bern vom bisherigen Eigentümer Helfer, der
die drei Wohnungen des Hauses an die Rekursbeklagten Hoffmann,
Werz und Spengler ohne Vormerkung im Grundbuch vermietet hatte, laut
Kaufvertrag vom 29. Januar 1918 unter der ausdrücklichen Bedingung :
Die um Teile der Kaufsache bestehenden Mietverträge werden vom Käufer
nich 1. übernommen. Nach Eintritt des Eigentumsübergangs kündigte er
mit rechtlichen Zustellungen vom 2. März 1918 allen drei Mietern gemäss
den Art. 259
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 259 - Der Mieter muss Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigen.
und 267
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 267 - 1 Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt.
1    Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt.
2    Vereinbarungen, in denen sich der Mieter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig.
OR auf den 31. Oktober 1918. Hierauf stellten die
Mieter bei der städtischen Mietko'mmission das Begehren, diese Kündigungen
seien als unzulässig zu erklären und ani-

68 staatsrecht-

zuheben. Mit Entscheid vom 15. März 191,8 sprach die Kommission dieses
Begehren zu und verwart' dabei die von Wenger erhobene Einrede ihrer
Unzuständigkeit (weil ein die Mietverträge nieht übernehmender Hauskäufer
mit dem Eigentumserwerb nicht zum Vermieter werde und deshalb die
Mietersehutzverordnung gemäss einer in Abschrift vorgelegten Auskunft des
Schweiz. Justizund Polizeidepartements an die Justizdirektion des Kantons
Aargau vom -8. Februar 1918 grundsätzlich gegen ihn nicht anwendbar sei)
mit Stichentscheid des Vorsitzenden aus wesentlich folgenden Erwägungen
: Zwar stelle Art. 259 GR, auch in der Marginale, den Grundsatz : Kauf
bricht Miete auf. Doch gelte der Neuerwerber, wenn er die Kündigung
unterlasse, als in den Mietvertrag eingetreten, und für den Fall seiner
Weigerung', den Vertrag zu übernehmen. weise das Gesetz ebenfalls
auf das Mietvertragsrecht hin, indem es speziell die gesetzlichen
Kündigungsfristen vorschreibe. Daraus dürfe wohl geschlossen werden,
dass der Neuerwerber bei sofortiger Kündigung bis zum Ablauf der Frist in
einem Mietvertragsverhältnis oder mietvertragsähnlichen Rechtsverhältnis
zum Mieter stehe. Dieses Vertragsverhältnis sei suspensiv bedingt
durch die ungewisse Tatsache, ob der Neuerwerber von der gesetzlichen
Kündigungsfrist des Art. 267
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 267 - 1 Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt.
1    Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt.
2    Vereinbarungen, in denen sich der Mieter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig.
OR Gebrauch mache, und falls diese Tatsache
nicht eintrete, werde der Vertrag ein unbedingte-L Uebrigens habe sich
die Mietkommission in der bisherigen Praxis mit Rücksicht auf den
Zweck der Mietersehutzverordnung, ungerechttertigte Kündigungen und
Mietzinserhöhungen zu verhindern, auch bei solchen Verhältnissen als
kompetent erachtet, da andernfalls der Möglichkeit von Scheinkäufen zum
Zweck der Umgehung der Verordnung Tür und Tor geöffnet Würde.

C. Gegen diesen kantonalrechtlich endgültigen

Entscheid der Mietkomrnission hat Venger-Iseli den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergrif-Gerichtsstanci. lw ...'. 159

ten und beantragt, er sei aufzuheben. Die Begründung geht dahin, sowohl
der grundlegende BBB, als auch die stadtbernische Mieterschutzverordnnng
setze eine vom Vermieter ausgehende Kündigung und dem; nach einen
Mietvertrag zwischen den Parteien voraus; diese Voraussetzung für die
sachliche Zuständigkeit der Mietkommission sei aber hier nicht gegeben, da
zwischen dem Rekurrenten als Liegenschaftscrwerber, der die Mietverträge
nicht übernommen habe, und den Rekursbeklagten als bisherigen Mietern nach
Art. 259
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 259 - Der Mieter muss Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigen.
OR kein Mietvertrag, sondern überhaupt kein Rechtsverhältnis
(OSER, Ziff. II 3 litt. a zu diesem Artikel) entstanden sei; die
gegenteilige Annahme der Mietkom-, mission verstosse als willkürlich
gegen die Garantie der Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
und 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV (Art. 75
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 72
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
hem. StV).

D. Die Rekursbeklagten Dr. Hoffmann und Weiz haben ohne besondere
Begründung Abweisung des Rekurses beantragt.

Vom Rekursbeklagten Spengler und von der Mietkommjssion sind keine
Gegenbemerkungen eingegangen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Da die sachliche Kompetenz der stadtbernischen Jslietkommission im Grunde
auf dem die städtische Mieterschutzverordnung tragenden BBB vom 18. Juni
1917 beruht, so handelt es sich bei der hier streitigen Abgrenzung dieser
Kompetenz um eine Frage eidgenössischen Rechts, die nach der bestehenden
Praxis unter den Begriff der Gerichtsstandstragen im Sinne des Art. 189
Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG fällt und deshalb vom Bundesgerieht nicht nur aus dem im Rekurse
erörterten Gesichtspunkte der Willkür, sondern frei nachzuprüien ist
(vgl. hiezu neuestens das Urteil vom 19. April 1918 i. S. Weil gegen
Nötzli und Willi, Erw. 1*). Dieser Prü-fung hält die Argumentation der
Mietkommission nicht stand. Sowohl der BRE vom 18. Juni 1917 selbst, als

* Siehe oben S. 58 Î.

70 Staatsrecht.

auch die stadtbernische Mieterschutzverordnung lassen keinen Zweifel
darüber zu, dass sie Streitigkeiten über ein zwischen den Parteien
bestehendes Mietverhältnis voraussetzen. speziell die vorliegend
in {Betracht fallenden Art. 4 BBB und Art. 14 stadthern. Verordnung
sprechen ausdrücklich vom Mietvertrag , der vom Vermieter gekündigt
wird. Die Mietkommission hat aber zu Unrecht angenommen, dass ein
solcher Vertrag oder Wenigstens ein ihm ähnliches und gleichzuhaltendes
Verhältnis im Falle der Veräusserung des Mietgegenstandes auch zwischen
dem neuen Eigentümer und dem Mieter bestehe, selbst wenn der erstere
nicht in den Mietvertrag seines Rechtsvorgängers eingetreten ist. Der
Art. 259
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 259 - Der Mieter muss Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigen.
OR bringt nicht nur in der Marginale des deutschen Textes
: Kauf bricht Miete , sondern auch im Texte selbst unzweicleutig
zum Ausdruck, dass ein solcher Erwerber des Mietgegenstandes mit dem
Mietvertrage nichts zu tun hat, indem Abs. 1 bestimmt, dass der Mieter
die Fortsetzung des Mietvertrages von dem als Dritten bezeichneten
Erwerber nur verlangen kann, wenn dieser sie übernommen hat, dass
aber der Veräusserer als Vermieter zur Erfüllung des Vertrages oder zu
Schadenersatz verpflichtet bleibt. Allerdings hat nach Abs. 2 der Erwerber
einer unbeweglichen Mietsache, will er nicht als in das Mietverhältnis
eingetreten gelten, dem Mieter nach Gesetz zu kündigen und ihn bis
zum Ablauf des gesetzlichen Kündigungstermins (falls der Vertrag keine
frühere Auflösung gestattet) in der Miete zu belassen . Allein diese
Rücksichtnahme auf den Mieter wird ihm nicht durch den Mietvertrag,
sondern unmittelbar durch das Gesetz auferlegt Nachdem er einmal gemäss
Art. 259
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 259 - Der Mieter muss Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigen.
OR gekündigt hat, kann mit Bezug auf ihn auch von einem suspensiv
bedingten Mietverhältnis nicht die Rede sein. Vielmehr wird seine eigene
ve rtraglie h e Bindung gegenüber dem Mieter durch diese Kündigung
endgültig ausgeschlossen, und es bestehtGerichtsstand. Nsi 12. 71 nur
die ihm g c se tz l i c h obliegende Pflicht zur Duidung des für ihn
fremden Mieters (vergl. indiesem Sinne über den dem heutigen Art. 259
entsprechenden Ari. 281 aOR: AS 28 II S. 83, sowie Osnn, Anm. III 2 b,
und FICK, Anm. 2 zu Art. 259
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 259 - Der Mieter muss Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigen.
OR). Die. Ausdehnung der kriegsrechtlichen
Mieterschutzbestimmungen auf den von ihrem Wortlaut nicht umfassten
Kündigungsiall des Art. 259
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 259 - Der Mieter muss Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigen.
OR im Wege der extensiven Interpretation,
wie sie der Mietkommission vorzusehn-eben scheint, könnte jedenfalls
nur in Frage kommen, wenn sie dem wirklichen Sinn und Willen des BBB
vom 18. Juni 1917 entspräche Hievon kann jedoch keine Rede sein. Dir
vorliegende bestimmte Auskunft des Schweiz. Justiz-und Polizeidepartments
zeigt klar, dass der Bundesrat die gesetzliche Rechtsordnung mit Bezug auf
jenen Kündigungsfall, der Fassung seines Beschlusses gemäss, nicht ausser
Kraft setzen wollte. Tatsächlich wollte er dies nicht einmal mit Bezug auf
alle Fälle des Auflösungsrechts des Vermieters selbst tun, wie. der von
ihm genehmigte und dem Art. 6 seines Beschlusses entsprechende Vorbehalt
in Art. 15 Abs. 2 der stadtbernischen Verordnung _(oben, Fakt. A, in fine)
erkennen lässt.

Finden aber demnach die von den Rekursbeklagten angerufenen
Kriegserlasse auf den hier gegebenen Taibestand keine Anwendung, so ist
die Mietkommission mit dessen Beurteilung in der Tat über ihre Kompetenz
hinausgegangen. Freilich wäre wohl anders zu entscheiden, wenn es sich um
einen bio ssen Seheinkauf handeln würde, doch haben die Rekursbeklagteu
in dieser Hinsicht nicht s vorgebracht.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid der Mietkommission der
Stadt Bern vom 15. März 1918 aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 44 I 66
Datum : 20. Juni 1918
Publiziert : 31. Dezember 1919
Quelle : Bundesgericht
Status : 44 I 66
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 66 staatsrecht- Wohnsitz des Kindes hierauf und nicht auf den Ort der Verbeiständung


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
OG: 189
OR: 15 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 15 - Kann eine Person nicht unterschreiben, so ist es, mit Vorbehalt der Bestimmungen über den Wechsel, gestattet, die Unterschrift durch ein beglaubigtes Handzeichen zu ersetzen oder durch eine öffentliche Beurkundung ersetzen zu lassen.
259 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 259 - Der Mieter muss Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigen.
261 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 261 - 1 Veräussert der Vermieter die Sache nach Abschluss des Mietvertrags oder wird sie ihm in einem Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren entzogen, so geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber über.
1    Veräussert der Vermieter die Sache nach Abschluss des Mietvertrags oder wird sie ihm in einem Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren entzogen, so geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber über.
2    Der neue Eigentümer kann jedoch:
a  bei Wohn- und Geschäftsräumen das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, wenn er einen dringenden Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend macht;
b  bei einer anderen Sache das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, wenn der Vertrag keine frühere Auflösung ermöglicht.
3    Kündigt der neue Eigentümer früher, als es der Vertrag mit dem bisherigen Vermieter gestattet hätte, so haftet dieser dem Mieter für allen daraus entstehenden Schaden.
4    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Enteignung.
265 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 265 - Der Vermieter und der Mieter können nicht im Voraus auf das Recht verzichten, Forderungen und Schulden aus dem Mietverhältnis zu verrechnen.
266 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 266 - 1 Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, so endet das Mietverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer.
1    Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, so endet das Mietverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer.
2    Setzen die Parteien das Mietverhältnis stillschweigend fort, so gilt es als unbefristetes Mietverhältnis.
267 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 267 - 1 Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt.
1    Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt.
2    Vereinbarungen, in denen sich der Mieter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig.
269 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 269 - Mietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen.
270
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 270 - 1 Der Mieter kann den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Übernahme der Sache bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269a anfechten und dessen Herabsetzung verlangen, wenn:
1    Der Mieter kann den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Übernahme der Sache bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269a anfechten und dessen Herabsetzung verlangen, wenn:
a  er sich wegen einer persönlichen oder familiären Notlage oder wegen der Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume zum Vertragsabschluss gezwungen sah; oder
b  der Vermieter den Anfangsmietzins gegenüber dem früheren Mietzins für dieselbe Sache erheblich erhöht hat.
2    Im Falle von Wohnungsmangel können die Kantone für ihr Gebiet oder einen Teil davon die Verwendung des Formulars gemäss Artikel 269d beim Abschluss eines neuen Mietvertrags obligatorisch erklären.
StV: 72  75
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • bundesrat • eigentumserwerb • wille • frage • mieterschutz • weiler • entscheid • bewilligung oder genehmigung • wohnhaus • miete • begründung des entscheids • prozessvertretung • kauf • bedingung • mietsache • obliegenheit • mutter • kriegsrecht • stichentscheid
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