56 Staatsrecht.

contractus im Sinne VON BAR's (a. a. O. S. 676), wenn nicht geradezu
vereinbarungsgemäss, gegeben.

Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen.

10. Urteil vom 19. April 1918 i. S. Weil gegen Nötzli und Willi.

A r t. 1 8 9 A b s. 3 0 G : Der Ausdruck Gerichtsstandsfragen umfasst
auch die Kompetenzausscheidung zwischen den betreibungsrechtlichen
Aufsichtsbehörden und den Gerichten. Erschöpfung des kantonalen
Instanzenzu ges nicht erforderlich. A r t. 1 36 bis S c h K G findet
auch An-

wendung, falls der Gantzuschlag gemäss Art. 11
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 11 - Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.
SchKG beanstandet werden
will.

A. An der Pfandsteigerung vom 17. März 1917 in einer Betreibung der
Sparund Leihkasse Diessenhofen gegen Heinrich Zimmermann in Aeugst
(Bez. Affoltern) wegen einer Forderung, für die der Rekurrent Weil als
Bürge haftete, wurde vom Rekursbeklagten Nötzli als Betreibungsbeamten
von Aeugst' ein Grundstück des Schuldners dem Rekursbeklagten Willi
in Aeugst als Meisthieter zugeschlagen. Dessen Eigentumserwerb wurde
am 19. April 1917 im Grundbuch eingetragen, und gleichen Tages liess
Willi das Grundstück gemäss Verkauf auf den Betreihungsbeamten Nötzli als
Eigentümer überschreiben. Hieraus schloss Weil, dass Willi das Grund-stück
für Nötzli, als dessen Strohmann , ersteigert habe, und erhob mit dieser
Behauptung und gestützt auf Art. 11
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 11 - Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.
SchKG im Oktober 1917 gegen Nötzli
und Willi beim Bezirksgericht Affoltern Klage mit den Begehren :

1. Es sei der Gantzuschlag an den Beklagten Willi, sowie die nachherige
Grundhuchübertragung des Grundstückseigentums auf diesen und von ihm
auf den Beklagten Nötzli als ungültig zu erklären .

Gerichtsstand. N° 10. 57

2. Der Beklagte Nötzli sei zu verpflichten, dem Kläger die Gantkosten zu
ersetzen und den aus dem Grundstück gezogenen Nutzen in die Pfändungsmasse
Zimmermann einquerfen.

Das Bezirksgericht wies die Klage wegen Unzustàndigkeit von der
Hand, und den von Weil hiegegen eingelegten Rekurs ver-warf die
I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit B e s (: hl
u s s v o m 2 O. F e b r u a r 1 9 1 8 , indem sie wesentlich in Erwägung
zog : Das auf Feststellung der Ungültigkeit des Gantzuschlages gerichtete
Klage-begehren könne gemäss Art. 136 bis
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 11 - Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.
SchKG nur im Beschwerdewege
geltend gemacht werden, da es sich beim Gantzuschlag nicht um ein
privatrechtliches Geschäft, sondern um eine betrei-bungsrechtliche
Verfügung. handle, und der Umstand hieran nichts ändere, dass der
Anfechtungsgrund aus Art. 11
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 11 - Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.
SchKG hergeleitet werde. Für die übrigen
Klagebegehren Wäre zwar an sich der Richter zuständig, doch setzten sie
die Ungültigerklärung des Gantzuschlages Veraus, und diese sei wegen
Verspätung der Beschwerde nicht mehr möglich...

B. Gegen diesen Beschluss hat Weil den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen und Aufhebung in dem Sinne beantragt, dass das
Obergericht angewiesen werde, das Bezirksgericht Affoltern zur materiellen
Behandlung und Entscheidung der Klage des Rekurrenten zu verhalten.

ZurBegründung wird vorgebracht : Nach Art. 11
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 11 - Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.
SchKG sei eine Steigerung,
bei der sich der Betreibungsbeamte (direkt oder durch einen Strohmann )
als Bieter beteilige, nichtig und entbehre daher ipso jure, ohne dass
es einer Klage oder Antechtungshandlnng bedürfte-, jeder rechtlichen
Wirkung (REGELSBERGER, Pandekten, § 174). Ihr gegenüber könne nur im
Wege der Feststellungsklage, zur Konstatierung ihrer Rechtsunwirksamkeit,
vorgegangen werden. Der Art. 136 bis
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 11 - Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.
SchKG aber spreche ausdrücklich'von
der Anfechtung und Auf-

58 Staatsrecht.

hebung des Gantzuschlages. Das darin vorgesehene Beschwerde-verfahren
beziehe sich also klar und deutlich . nicht auf die Fälle, in denen der
Gantzuschla-g infolge Verstosses gegen das Verbot des. Art. 11 ungültig
sei. Vielmehr könne nach BLUMENSTEIN (Handbuch des Betreibungsrechts,
S. 49) und JAEGER (Kommentar, Note 3 zu Art. 11) diese Nichtigkeit nur
durch den Richter festgestellt werden. Die gegenteilige Auffassung des
Obergerichts sei rein willkürlich...

C. Die Rekursbeklagten haben beantragt, es sei auf den Rekurs wegen
Nichterschöpfung des kantonalen Instanzenzuges (weil der obergerichtliche
Entscheid mit der Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht,
gemäss § 344 Ziff. 6 zürch. ZPO, hätte angefochten werden können) nicht
einzütreten, eventuell sei er als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Streit dreht sich in erster Linie und hauptsächlich darum, ob
Art. 136 bis
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 11 - Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.
SchKG, wonach der Eigentumserwerb des Steigerungskäufers
nur auf dem Wege der Besehwerdeführung, mit dem Begehren um Aufhebung
des Zuschlages angefochten werden kann, entsprechend der Auffassung des
Obergerichts auch gilt, falls ein Zuschlag gestützt auf Art. 11
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 11 - Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.
SchKG als
ungültig beanstandet wird, oder ob in diesem Falle die Feststellung der
Ungültigkeit im gerichtlichen Verfahren möglich ist, wie der Rekurrent
behauptet. Insoweit liegt eine eidg. Gerichtsstandsfrage im Sinne des
Art. 189 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 11 - Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.
OG vor. Denn der Ausdruck Gerichtsstand umfasst in
dieser Bestimmung nach der Praxis nicht nur die richterlichen, sondern
auch diesen ähnliche Kompetenzen administrativer Natur. Insbesondere
rechtfertigt es sich, die Bestimmung auch auf die Abgrenzung der
Funktionen der betreihungsrechtlichen Aufsichtsbehörden gegenüber
den richterlichen zu beziehen, da sonst bei Streitigkeiten über die
Kompetenzausscheidung zwischen den Gerichts-

Gerichtsstand. N° 10. 59

und den Aufsichtsbehörden, wenn, wie vorliegend, die erstern
angerufen werden sind, keine eidg. Instanz zur freien Nachprüfung der
eidg. Rechtsfrage bestände. Für die Beurteilung des Rekurses aus diesem
Gesichtspunkte (welcher massgebend ist, obschon der Rekurrent sich
irrtümlicherweise auf die Argumentation aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV beschränkt-,hat)
war aber die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht erforderlich
(AS 35 I s. 82)...

2. Zwar ist mit dem Rekurrenten davon auszugehen, dass die
Rechtshandlungen der Betreibungsbeamten, zu denen der Zuschlag bei der
Zwangsversteigerung gehört, soweit Art. 11
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 11 - Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.
SchKG sie als ungültig
bezeichnet, nicht bloss anfeehtbar, sondern nichtig sind. Dadurch
wird jedoch die Anwendbarkeit des Art. 136 bis
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 11 - Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.
SchKG in den Fällen der
Beanstandung des Steigerungszuschlages aus Art. 11 nicht ohne weiteres
ausgeschlossen. Der Zuschlag bei der Zwangsversteigerung stellt trotz
seiner privatrechtlichen Wirkungen einen öflentlich rechtlichen, speziell
verwaltungsrechtlichen Akt dar. Die einen solchen Akt vor dem privaten
Rechtsgeschäft auszeichnende autoritative Kraft, der in ihm zum Ausdruck
gelangende Staatswille, bedingt aber eine gesteigerte Bedeutung seines
formellen Bestandes. Es erscheint mit Rücksicht hierauf geradezu als
ein Gebot der Rechtssicherheit, dass die Geltendmachung der Nichtigkeit
beim Öffentlichrechtlichen Akt nicht in gleichem Masse, wie beim privaten
Rechtsgeschäft, frei sein kann, sondern aller Regel nach einer bestimmten
Form bedarf. So ist die Nichtigkeit des Richterspruchs wohl nach allen
Rechtsordnungen in einem besondern Prozessverfahren festzustellen,
und ein entsprechendes Vorgehen ergibt sich für die urteilsähnlichen
Verwaltungsentscheide, soweit nicht ausdrücklich vorgeschrieben, schon
aus der Natur der Sache. Ausnahmen sind wohl nur insofern zulässig,
als eine förmliche Feststellung überhaupt nicht zu,..rerfolgen hat,
falls der Verstoss ganz grob und aus dem inhalt des Aktes ohne weiteres
erkennbar-ist, wobei in der Doktrin teilweise

60 Staatsrecht.

von absoluter Nichtigkeit gesprochen wird (vergl. hiezu allgemein
WALTER JELLINEK, Der fehlerhafte Staatsakt, S. 44'ff.; KARL Komvarr,
System der rechts ' geschäftlichen Staatsakte, S. 203 ff., und speziell
für den Verwaltungsakt OTTO MAYER, Deutsches Verwaltungsrecht I, S. 97
t. ; weitergehend allerdings FRITZ FLEINER, Institutionen des deutschen
Verwaltungsrechts, 3. Aufl., S. 194 ff.).

Wenn nun Art. 136 bis
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 11 - Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.
SchKG das prozessuale Vorgehen bei
Beanstandung des durch den Zuschlag bewirkte-n Eigentumserwerbs des
Steigerungskäufers in der Weise besonders ordnet, dass er in Anbetracht
der öffentlich-rechtlichen Natur des Zuschlagsaktes (vergl. JAEGER,
Kommentar, Note 2 S. 448) die Beschwerdeführung bei den Aufsichtsbehörden,
d. h. den hiefür zu Gebote stehenden Verwaltungsweg, als ausschliesslich
zulässig erklärt, so darf nach der vorstehenden Erwägung unbedenklich
angenommen werden, dass diese Vorschrift, trotzdem sie mit dem Ausdruck
Aufhebung des Zuschlages nur den häufigeren Fall blosser Anfechtbarkeit
erfasst, doch grundsätzlich auch für die Feststellung der Nichtigkeit,
gemäss Art. 11, gelten will. Eine Ausnahme im erwähnten Sinne könnte
höchstens zugelassen werden, wenn der Widerspruch mit Art. 11 ohne-anderes
für jedermann offenkundig Wäre _ wie etwa, falls der Betreibungsbeamte
sich selbst den Zuschlag direkt erteilt hätte -, während die hier
behauptete Verwendung eines Strohmannes bestritten ist und der
Klarstellung durch ein Beweisverfahren bedarf. So hat denn auch die
Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts, freilich nicht
speziell im Hinblick auf einen Fall des Art. 11
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 11 - Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.
, ausgesprochen, dass
neben der Beschwerdeführung nach Art. 136 bis
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 11 - Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.
SchKG für eine gerichtliche
Anfechtung des Eigentumsüberganges als Folge des Steigerungszuschlages
kein Raum mehr bestehe (AS 41 III S. 44).

' 3. Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene

... = ...' .',

Gerichtsstand. N° 11. ' 62

Inkompetenzentscheid der zürclferischen Gerichte das massgebende
eidg. Recht nicht verletzt...

Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. -

11. Urteil vom 26. April 1918 i. S. Erna. und Fanny 0. gegen KämpfArt.
312 ZGB. Gerichtsstand für eine gemeinsame Vater . schaftsklage der
ausserehelichen Mutter und ihres Kindes. Der Wohnsitz des Kindes befindet
sich, auch wenn für es

an einem andern Orte ein Beistand bestellt worden ist, am Wohnsitz
der Mutter.

A. Am 18. Juni 1916 gebar die in Horb (Württemberg) heimatberechtigte und
in Herisau ,wohnhafte Fanny 0. im Mutter-beim des Vereins für Mutterund
Säuglingsschutz in Zürich 6 das ausserehelich erzeugte Kind Erna. Schon
am 2. Juni war auf die Schwangerschaftsanzeige hin der Amtsvormund IV der
Stadt Zürich vom dortigen Waisenamt zum Beistand des zu erwartenden Kindes
ernannt worden, und am 8. September 1916 wurde ihm die Vormundschaft,
deren Führung vom Vormundschaftsgericht Stuttgart abgelehnt werden war,
übertragen.

Als der Beistand gegen den in Bülach verbürgerten und in Aarau wohnhaften
Albert Kämpf, der sich der Mutter gegenüber zur Anerkennung des Kindes mit
Standesfolge verpflichtet, aber sein Versprechen nicht gehalten hatte,
beim Bezirksgericht Zürich Vaterschaftsklage einreichte, erhob die
Gemeinde Bülach als Nebenint'ervenientin die Einrede der Inkompetenz,
weil Fanny 0. zur Zeit der Geburt in Zürich keinen Wohnsitz gehabt
habe. Das Gericht schloss sich dieser Auffassung an und wies die Klage
mangels örtlicher Zuständigkeit von der Hand.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 44 I 56
Datum : 18. April 1918
Publiziert : 31. Dezember 1919
Quelle : Bundesgericht
Status : 44 I 56
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 56 Staatsrecht. contractus im Sinne VON BAR's (a. a. O. S. 676), wenn nicht geradezu


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG: 189
SchKG: 11 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 11 - Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.
136bis
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
nichtigkeit • weiler • bundesgericht • mutter • betreibungsbeamter • eigentumserwerb • entscheid • strohmann • beklagter • zwangsversteigerung • wille • not • wiese • kantonsgericht • form und inhalt • verhältnis zwischen • richterliche behörde • verfügung • kantonales rechtsmittel • sachmangel
... Alle anzeigen