4 Staatsrecht.

Falle nicht. Eine Veränderung oder Erweiterung der Bahnanlage im Sinne
des Art.2 ExpG steht nicht in Frage. Der Streit dreht sich auch nicht
darum, ob es sich nachträglich, seit dem Bahnbau, ergeben habe, dass
der Unterhalt oder Betrieb der Bahnanlage notwendig oder doch nicht
wohl vermeidlich einen Eingriff in die Rechte des Rekursbeklagten,
insbesondere in das von ihm beanspruchte Wegrecht, zur Folge habe
und daher die Rekurrenten nach Art. 6 und 7 ExpG verpflichtet seien,
zur Beseitigung oder Milderung des Eingrii'is gewisse Bauten oder
Vorrichtungen zu erstellen.

Vielmehr ist die Streitfrage, die den Urner Gerichten zur Entscheidung
unterbreitet wurde, die, oh die vom Rekursbeklagten in Anspruch
genommene Grunddienstbarkeit zu Recht bestehe oder nicht. Diese
sachenrechtliche Frage ist von dem hiefür zuständigen ordentlichen
Zivilrichter zu beurteilen. Allerdings besteht ein Titel,. auf den sich
der Rekursbeklagte stützt, in einer von der Gotthardbahngesellschaft
im Expropriationsverfahren abgegebenen Erklärung, auf die im
Abschreibungsbesehluss des Bundesgerichtes vom 28. Mai 1880 hingewiesen
wird. Um nun beurteilen zu können, ob bei der Teilung der zwischen
Bahn und See befindlichen Liegenschaft das damals bestehende Wegrecht
zu Gunsten beider Teile fort-bestanden habe, muss die genaue Bedeutung
der erwähnten Erklärung festgestellt werden, wobei auf den Zweck des
Expropriationsverlahrens Rücksicht zu nehmen ist. Allein bei dieser
Auslegung handelt es sich um ' eine Vorfrage, die zugleich mit der
Hauptfrage der Beurteilung des für diese zuständigen Richters untersteht
(vergl. BGE 22 S. 629 und 1040 f.), im vorliegenden Falle also in den
Kompetenzkreis des Gerichtes fällt, bei dem eine Klage auf Feststellung
einer Grunddienstbarkeit im Grundbuchbereinigungsverfahren für die
Gemeinde Flüclen ordentlicherweise anzubringen ist. Da die Erklärung,
wodurch die Gotthardbahngesellschaft sich zur Einräumung eines Wegrechtes
verpflichtete, in den Er--Gerichtsstand. N° 8. 41

ledigungsbeschluss des Bundesgerichtes aufgenommen werden ist, so
könnte es sich fragen, ob bei dieser Behörde als Expropriationsinstanz
die Erläuterung der Erklärung auf Grund des Art.197 BZP hätte verlangt
werden können. Wenn aber auch diese Frage zu bejahen wäre, so folgte
daraus nicht, dass die Urner Gerichte zur Auslegung der Erklärung
unzuständig gewesen wären ; denn jede Gerichtsbehörde ist regelmässig
kompetent zur Auslegung eines von einer andern Behörde erlassenen Urteils,
das die Grundlage des eigenen Entscheides bildet, und zwar trotz der
Möglichkeit einer Erläuterung durch die genannte Behörde. Jedenfalls
hätte eine Zuständigkeit des Bundesgerichtes zur Erläuterung der in Frage
stehenden Erklärung nicht zur Folge, dass es als Expropriationsinstanz
auch zur Beurteilung der Servitutenklage kompetent wäre ; sondern sie
hätte höchstens die Urner Gerichte veranlassen können, ihre Entscheidung
zu verschieben, bis das Erläuterungsverfahren durchgeführt worden wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekuis wird abgewiesen.

8. Urteil vom 4. Februar 1918 i. S. Politische Gemeinde Ebnat gegen
Kublî und Mitbeteiligte.

Der Kläg er kann sich ni cht auf Art. 59 B V berufen. Die freie
Kognition des Bu ndesgerichts in G c ric h t s s t a n d s kr a g e
n findet auch Anwendung, wenn zwar nicht der Gerichtsstand selbst,
wohl aber der Klageanspruch, dessen Natur für seine Bestimmung
massgebend ist, dem eidg. Recht untersteht, sofern es sich in diesem
Falle um interkantonale Verhältnisse handelt. Dabei ist ein aktueller
Gerichtsstandskonflikt nicht erforderlich. sondern der jenes eidg. Recht
angeblich verletzende kantonale Gerichtsstandsentscheid schon als
solcher anfechtbar. Gerichtsstand für die K ] a g e a u f Er f ü l
l u n g eines, gemäss Art. 959
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 959 - 1 Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
1    Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
2    Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB im Grun (1 buch vo rge merkten
Liegenschaftskaufsreehts.

A. Mit Vertrag vom 18. Oktober 1912 räumte Emil Giezendanner in Ebnat
(Kt. St. Gallen) der Politischen

42 Staatsrecht.

Gemeinde Ebnat ein näher geregelt-es Kaufrecht an seinen einzeln
aufgeführten Liegenschaften in Ebnat selbst und in Nachbargemeinden
ein. Dabei wurde bestimmt, dass die Gemeinde bei allfälligem Ableben
Giezendanners,. bevor die Strazzierung und Zui'ertigung der Objekte an
sie stattgefunden habe, berechtigt sei, von seinen Erben sofort die
grundbuchliche Zufertigung gemäss dem Vertrage zu verlangen. Auf Grund
einer weitem Bestimmung wurde der Vertrag in den Grundbuch-Protokollen
der Liegenschaftsgemeinden nach Art. 959
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 959 - 1 Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
1    Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
2    Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB vorgemerkt Nachdem Emil
Giezendanner am 27. September 1916 in Ebnat verstorben war, gelangte
die Politische Gemeinde Ebnat an dessen Erben, Dr. med. F. W. Kubly
in Zürich, Karl Giezendanner in Teufen (Kt. Appenzell A.-Rh.) und
Eduard Giezendanner in Ebnat, behufs Erfüllung dieses Vertrages,
soweit sie nicht schon zu Lebzeiten des Erblassers erfolgt war. Eduard
Giezendanner erklärte sich hiezu bereit, die auswärtigen beiden Erben
dagegen nicht. Deshalb erhob die Gemeinde gegen diese letztem beim
Bezirksgericht Obertoggenburg als dem Gerichtsstande der gelegenen
Sache gemäss der erwähnten Vertragsbestimmung Klage auf Zufertigung der
noch nicht erworbenen Liegenschaften unter den im Vertrage vorgesehenen
Bedingungen. Die Beklagten (von denen Karl Giesendanner selbst im Laufe
des Prozesses verstorben ist, wobei seine Erben an seine Stelle getreten
sind) erhoben die Einrede der örtlichen Unzuständigkeil des st. gallischen
Richters, indem sie geltend machten, der eingeklagt-Z Anspruch sei, weil
persönlicher Natur, gemäss Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV vor dem Richter ihres Wohnorts
zu erheben (als welchen sie Zürich, den Wohnort Dr. Kubly's, insgesamt
anzuerkennen erklärten).

Das Bezirksgericht wies diese Einrede ab, das Kantons-

gericht des Kantons St. Gallen (1. Zivilkammer) aber"

hiess sie auf Appellation der Beklagten mit E n t s c h e i d vo m 1
4. Se p.tesimb e r-1917 aus wesentlich fol--Gerichtsstand. N° 8. 43

gender Erwägung gut : Nach der bisherigen Rechtssprechung des
Bundesgerichts sei der Anspruch auf Abtretung von Grundeigentum durchweg
als persönlicher im Sinne von Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV angesehenworden (AS 24 I S. 660;
32 I S. 291). Allerdings habe das Bundesgericht in einem spät-ern
Entscheide (351 S. 70) die Frage offen gelassen, ob nicht, allgemein
oder unter bestimmten Voraussetzungen, der Meinung, von BURCKHARDT

(Kommentar zur BV, S. 611 if.) beizupflichten Wäre,

wonach der Begriff der persönlichen Ansprache im Sinne des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

BV zugunsten der Zulassung des Gerichtsstandes der gelegenen Sache für
jenen Anspruch enger gefasst werde. Das Kantonsgericht sehe sich indessen
nicht veranlasst, von der bisher geltenden Gerichtspraxis abzugeben. Die
Ausnahme, welche für dingliche Klagen vom Gerichtsstande des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

BV bestehe, lasse sich praktisch damit begründen, dass der Richter der
gelegenen Sache durch seine Kenntnis der örtlichen Verhältnisse besser als
ein anderer zur Beurteilung solcher Streitigkeiten geeignet sei. Diese
Erwägung recht-fertige es jedoch nicht, eine Klage auf Abtretung von
Grundeigentum als dingliche zu behandeln und sie, statt dem Richter des
Wohnortes, demjenigen der gelegenen Sache zu unterstellen. Mit demselben
Rechte müsste dann auch für andere persönliche Ansprachen, wenn sie in
Beziehung zu einem Grundstück stünden (wie z. B. Schadenersatzklagen aus
Mietoder Pachtvertrag. u. s. W.) der Gerichtsstand der "gelegenen Sache
gefordert werden. Damit Würde sich aber die Rechtssprechung durchaus in
Widerspruch zum Willen der Bundesverfassung begeben, die in Art. 59 einen
Grundsatz aufgestellt habe, der nicht aus . mehr oder minder wichtigen
blossen Zweckmässigkeitsgründen durchbrochen werden dürfe. Die Frage
sodann, ob etwa nach ZGB ein Kaufsrecht durch die Vormerkung im Grundbuch
dinglichen Charakter erhalte, müsse verneint werden : Die in Art. 959
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 959 - 1 Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
1    Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
2    Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.

ZGB zur Vormerkung zugelassenen persönlichen Rechte bleiben

44 Staatsrecht.

obligatorischer Natur. Sie gewähren keine Herrschaft über die
Liegenschaft, auf die sie sich beziehen. Dem Berechtigten steht auch
nicht gegen alle Dritten, die das Recht stören, ein Anspruch auf
Schutz des Rechtes zu. Nur die Aenderung des dem vorgemerkten Rechte
Wider-sprechenden Rechtszustandes muss sich der Dritte gefallen lassen
(vergl. 'OSTERTAG, Komm. z. Sachenrecht, II. Aufl., S. 183 ; Entscheid
der Rekurskammer des

Zürcher Obergerichtes vom 26. Juni 1915, Schweiz. ·

Zeitschrift für Betreibungsund Konkursrecht 1916, S. 150). Einen
persönlichen Anspruch, auch wenn er gemäss Art. 959
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 959 - 1 Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
1    Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
2    Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
im Grundbuch
eingetragen ist, weiter als solchen zu behandeln, rechtfertigt sich
übrigens um so mehr, als nach Art. 960
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB auch andere persönliche
Ansprüche, die streitig oder vollziehbar sind, in gleicher Weise durch
Vormerk im Grundbuch gesichert werden können. solche sicherungsvormerke
geschehen einseitig. Nun würde es aber dem Grundsatz von Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV
-der jedem Schuldner seinen natürlichen Richter gewährleisten will
entschieden widersprechen, wenn einseitig, durch Grundbuchvormerk,
gegen den aufrecht-stehenden

Schuldner ein besonderer Gerichtsstand begründet werden

könnte. Das wäre ein ähnlicher Einbruch in jenen Grundsatz wie etwa
der Arrest auf ausser dem Wohnsitzkanton des Schuldners liegende
Vermögens-Mücke welchen Arrest Art. 59 ausdrücklich verbietet. :

B. Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts hat die Politische Gemeinde
Ebnat den staatsrechtlichen Reknrs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrag, er sei als bundesverfassungswidrig aufzuheben und demgemäss die
Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts Obertoggenburg zu bejahen.

Die Begründung geht dahin, die Klage auf Zufertigung einer Liegenschaft
sei dinglichen Charakters, insbesondere wenn, Wie hier, das Kaufsrecht
gemäss Art. 959
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 959 - 1 Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
1    Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
2    Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB im Grundbuch vorgemerkt. werden sei. Eine Ausdehnung
des Begriffs persönliche Ansprache im Sinne desGerichtsstand. N° 8. 45 ,

kantonsgerichtlichen Entscheides rechtfertige sich nicht, wie BURCKHARDT
zutreffend ausgeführt habe. Das Kantonsgericht habe einerseits den
Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV zu Unrecht angewendet und somit verletzt, und anderseits
den Art. 48
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 48 Mitteilungspflicht - Die betroffene Gerichtsperson legt einen möglichen Ausstandsgrund rechtzeitig offen und tritt von sich aus in den Ausstand, wenn sie den Grund als gegeben erachtet.
st. gall. ZPO, der solche dingliche Streitigkeiten vor den
Richter der gelegenen Sache weise, zu Unrecht beiseite gesetzt, so dass
die Verneinung der Zuständigkeit dieses Richters auch eine gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

BV ver.stossende Rechtsverweigerung bedeute.

Die Rekurrentin hat zur Unterstützung ihres Standpunktes betreffend
die dingliche Natur de; streitig-en Anspruchs ein Rechtsgutachten von
Prof. Carl Wieland inBasel vorgelegt.

C. Die Rekursbekiagten haben in erster Linie beantragt, es sei auf den
Rekurs nicht einzutreten : mit. Bezug auf Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV, weil hieraus nach
feststehender Praxis (AS 36 I S. 249 ii.) nur die beklagte Partei ein
Recht ableiten könne, und mit Bezug auf Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV wegen Nichterschöpfung
des kantonalen Instanzenzuges, weil das kantonsgerichtliche Urteil
gemäss Art. 310 litt
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 310 Berufungsgründe - Mit Berufung kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
. b st. gall. ZPO durch Nichtigkeitsbeschwerde an das
Kassationsgericht hätte weiter-gezogen werden können. Eventuell haben sie
auf Abweisung des Rekurses angetragen, wesentlich mit der Begründung : Der
Art. 959
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 959 - 1 Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
1    Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
2    Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB bezeichne das Recht aus dem Kautversprechen ausdrücklich als
persönliches Recht, und die weitergehende Wirkung, die mit der Vormerkung
verbunden sei, ändere seinen Charakter speziell in der hier einzig in
Betracht fallenden Richtung gegen denjenigen, der es eingeräumt habe,
in keiner Weise. Demnach sei der Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV massgebend. Für die damit im
Widerspruch stehende Gerichtsstandsvcrschritt des Art. 48
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 48 Mitteilungspflicht - Die betroffene Gerichtsperson legt einen möglichen Ausstandsgrund rechtzeitig offen und tritt von sich aus in den Ausstand, wenn sie den Grund als gegeben erachtet.
st. gan. ZPO
sei im vorliegenden interkantonalen Verhältnis überhaupt kein Raum.

Die Zivilkammer des Kantonsgerichts hat ebenfalls Abweisung des Reknrses
beantragt. Sie beruft sich auf die Begründung ihres Entscheides und fügt
bei : Das

46 Staatsrecht. dingliche Recht, welches den Gerichtsstand der gelegenen

Sache zu begründen vermöge, sei ein Sachenrecht. Ein persönlicher Anspruch
aber werde durch die Vormerkung

des Art. 959
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 959 - 1 Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
1    Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
2    Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB nicht zum Sachenrecht, sondern es

werde dadurch nur die Berufung auf den guten Glauben eines
Dritten ausgeschlossen und der Vollzug des persönlichen Anspruchs
gesichert. Dass es sich dabei nicht um ein dingliches Recht handle,
zeige sich insbesondere im Konkurs, wo der Anspruch auf Uebertragung des
Eigentums gemäss der allgemeinen Regel in einen Schadenersatzanspruch
umgewandelt Werde. Und von willkürlicher Nichtanwendung des Art. 48
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 48 Mitteilungspflicht - Die betroffene Gerichtsperson legt einen möglichen Ausstandsgrund rechtzeitig offen und tritt von sich aus in den Ausstand, wenn sie den Grund als gegeben erachtet.

st. gall. ZPO könne nicht die Rede sein, weil diese Prozessvorschrift nach
der Gerichtspraxis wegen Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV nur für innerkantonale Verhältnisse
Geltung habe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Im vorliegenden Gerichtsstandsstreit kann sich die Rekurrentin als
Klägerin gegenüber der angefochtenen Verweisung ihres Anspruchs vor
den Wohnsitzrichter der Gegenpartei allerdings nicht auf Verletzung
des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV berufen, da dieser in der Tat nur dem B e k la g t
e 11 Schutz gegen die Belangung vor einem auderweitigen Richter
gewährt. Dagegen. fällt dieser Streit in die staatsrechtliche
Zuständigkeit des Bundesgerichts, weil es sich dabei um eine nach
eidg. Recht zu beurteilende interkantonale Gerichtsstandsfrage handelt.
Zwar regelt das eidg. Recht den Gerichtsstand für die Klage auf
kaufvertragsmässige Liegenschaftsübereignung nicht unmittelbar, da es
keine einschlägige "Gerichtsstandsnorm enthält, wohl aber mittelbar,
indem jener Gerichtsstand durch die Natur des Klageanspruchs bestimmt wird
und hiefür das diesen Anspruch selbst beherrschende eidg. Recht (ZGB)
massgehend ist. ,Der angefochtene Entscheid und auch die Erörterungen
der Parteien im Rekursverfahren drehen sich darum, ob der Klageanspruch
der Rekurrentin persönlicher oder dinglicherGerichtsstand. . = e. :;

Natur sei, und diese entscheidende Vortrage eidg. Rechts wird als
solche von der Kognition über den Gerichtsstand mitumfasst. Dabei
gehört hier der Gerichtsstand, je nach Lösung der Frage, dem oder jenem
Kantone an. Es besteht somit die Möglichkeit eines interkantonalen
Gerichtsstandskonflikts, der vom Bundesstaatsgerichtshof zu entscheiden
ist. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den staatsrechtliehen
Rekurs bereiis gegenüber demjenigen kantonalen Gerichtsstaudsentscheide
zuzulassen, welcher nach der Behauptung des Rekurrenten das massgebende
eidg. Recht verletzt, ähnlich wie in den DoppeIhesteuerungsstreitsachen
auch schon die behauptete Verletzung der einschlägigen bundesrechtlichen
Grundsätze an sich, ohne dass ein aktueller Konflikt der virtuell
beteiligten Kantone vorzuliegen braucht, als zur Anrufung des
Bundesgerichts genügend erachtet werden ist. In solchen Fällen hat
aber der Staatsgerichtshof den kantonalen Entscheid'nicht nur aus dem
Gesichtspunkte der Willkür, sondern frei auf die Richtigkeit der Anwendung
des Bundesrechts zu überprüfen. Deshalb gilt das für die Beschwerden
aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV aufgestellte Erforderniss der Erschöpfung des kantonalen
Instanzenzuges hier nicht. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.

2. Dem Anspruche des Käufers auf Erfüllung eines Liegenschaftskaufsrechts
ist jedenfalls dann, wenn dieses Recht, wie das hier streitige, gemäss
Art. 959
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 959 - 1 Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
1    Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
2    Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB im Grundbuch vorgemerkt worden ist, für die Frage des
Gerichtsstandes, entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts, nicht
persönlicher, sondern dinglicher Charakter beizulegen. Das Kaufsrecht
selbst begründet allerdings noch kein Recht des Käufers a n der Sache,
sondern nur ein Recht auf die Sache dem Verkäufer gegenüber. Allein durch
die Vormerkung im Grundbuch erhält dieses Recht laut Art. 959 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 959 - 1 Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
1    Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
2    Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.

ZGB Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte . Das bedeutet,
dass das vorgemerkte Recht nicht nur dem einen spätern

48 Staatsreeht.

Rechtserwerb geltend machenden Dritten entgegensteht, sondern auch
gegenüber dem Verkäufer selbst insofern verstärkt und verselbständigt
wird, als auch er nicht mehr die Möglichkeit hat, in Missachtung des
Rechts über das Grundstück zu verfügen. Die Vormerkung macht

somit den Käufer in gewissem Umfange schon zum grund-

buchlichen Herrn des Kaufgrundstücks, indem sie ihn die spätere Begründung
eines seinen Vertragsanspruch veiletzenden Rechts hieran zu verhindern
berechtigt und so bereits das dingliche Rechtsverhältnis des Grundstücks
beeinflusst (mit Wirksamkeit auch im Konkurse, ver-g}. OSTERTAG, Kommentar
zu Art. 959
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 959 - 1 Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
1    Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
2    Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB, Anm. ,3 litt. d, 8.171, und BGE 43 III Nr. 26 S. 140
H.). Dieser Situation entspricht es, den Entscheid sowohl über {die
Wirksamkeit, als auchüber die Gültigkeit eines solchen Kanisrechts dem
Richter des Ortes zuzuweisen, wo das Kanigrundstück liegt. Denn ein Streit
hierüber wird zufolge der gedachten Einwirkung des vorgemerkten Kaufrechts
auf das Rechtsverhältnis des Grundstücks selbst weniger durch die Person
des Verpflichteten, als durch den Gegenstand und Inhalt der Verpflichtung
charakterisiert. Es liegt daher näher, den Gerichtsstand nach dem Orte
zu bestimmen, mit dem das eingeklagt-e Recht durch seinen Gegenstand
verhundenist, als nach dem Wohnsitz desjenigen, der es bestreitet,
mag dieser auch der persönlich Verpflichtete sein. Am erstern Orte
wird nicht nur das Grundbuch geführt, das die Vormerkung des Rechts
und überhaupt die für das Rechtsverhältnis des Grundstücks massgebenden
Ausweise enthält, sondern muss auch der das Recht begründende Vertrag
vollzogen werden (weshalb er wohl auch in der'dort vorgeschriebenen
Form abgefasst sein muss). Diese Momente lassen auch aus praktischen
Rücksichten den Gerichtsstand der gelegenen Sache jedenfalls dann als
gegeben erscheinen, wenn das eingeklagte Kaufsrecht durch die Vormerkung
im Grundbuch bereits im erörterten sinne zum Recht am Grundstück selbst
geworden ist. Wie esGerichtsstand. N° 9. 49

sich mit den andern, an sich persönlichen Rechten verhält, die gemäss
den Art. 959
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 959 - 1 Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
1    Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
2    Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
und 960
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB durch solche Vormerkung gesichert werden können,
braucht hier nicht untersucht zu werden.

3. Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Kantonsgericht den von der
Rekurrentin eingeklagten Anspruch in unrichtiger Auslegung eidg. Rechts
an einen ausserkantonalen Gerichtsstand verwiesen hat, während er, wie
sich aus der Rekursantwort des Gerichts ergibt, nach dem st. gallischen
Prozessrecht selbst vor den dortigen Richter der gelegenen Sache
gehört. Der kantonsgerichtliche Entscheid ist deshalb gemäss dem
Rekursbegehren aufzuheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des st. gallischen
Kantonsgerichts (I. Zivilkammer) vom 14. September 1917 in dem Sinne
aufgehoben, dass das Bezirksgericht Obertoggenburg als zur Beurteilung
der Klage der Reknrrentin zuständig erklärt wird...

9. Urteil vom 13. März 1918 i. S. K. k. Oesterreich. Finanzministerium
gegen Dreyfus.

Der staatsrechtliche Rekurs gegen den A r r e s t b e f e h l ist,
auch soweit er die Erschöpfung des Instanzenzuges nicht voraussetzt,
noch nach Abweisung der Arrestaufhebungsklage zulässig. -Bestreitung
der schweiz. Gerichtsbarkeit auf Grund des Völkerrechts als
Gerichtsstandsfrage eidg. Rechts (Art. 189 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
OG). Der
völkerrechtliche Grundsatz der Exemtion der auswärtigen Staaten von
der inländischen Gerichtsbarkeit gilt nicht unbeschränkt ; Ausnahme
mit Bezug auf ein unter gewissen Bedingungen in der Schweiz begebenes
ausländisches Staatsanleihen. -

A. Der Rekursbeklagte Ludwig Dreyfus von und in Zürich besitzt 10 Stück
zu 2000 Kronen = 2100 Fr.

der im April 1914 auf Grund einer kaiserlichen VerordAS 44 I _ 1.918 s 4
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 44 I 41
Date : 04. Februar 1918
Published : 31. Dezember 1919
Source : Bundesgericht
Status : 44 I 41
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 4 Staatsrecht. Falle nicht. Eine Veränderung oder Erweiterung der Bahnanlage im


Legislation register
BV: 4  59
BZP: 197
OG: 189
ZGB: 959  960
ZPO: 48  310
BGE-register
44-I-1
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cantonal legal court • federal court • land register • priority notice • question • hamlet • right to buy • property law • municipality • heir • character • right of way • defendant • right of personal statement • personal right • debtor • municipality • cantonal remedies • railway construction • intention
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