38 Staatsrecht.

2. Vorliegend handelt es sich bei den Strafverfolgungen in Cossonay
und in Biel unbestrittenermassen um zusammenhängende Vergehen im
Sinne des Art. 51 Abs. 2 LMPG. Demnach wären die Strafbehörden von
Cossonay, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, berechtigt und
verpflichtet gewesen, auch den Bieler Tatbestand in ihr Verfahren
einzubeziehen. Und entsprechend hätte der Untersuchungsrichter von
Biel zufolge der Erklärung des Angeschuldigten vom 13. April 1917
unverzüglich mit jenen Behörden in Verbindung treten und die nach
der Sachlage gesetzlich gebotene, damals noch mögliche Ausdehnung des
Verfahrens von Cossonay auf seinen-Fall veranlassen sollen. Allein der
Umstand, dass er das pflichtwidrig unterlassen hat, kann nicht zu der
vom Rekurrenten verlangten Aufhebung des bernischen Strafverfahrens
-wegen Unzustäudigkeit der dortigen Behörden führen. "Denn der Anspruch
des Rekurrenten ging nur auf Vereinigung der beiden Strafverfahren,
und seitdem das Strafverfahren in Cossonay ohne Einbeziehung des Bieler
Tatbestand-es durch Urteil vom 3. Mai 1917 abgeschlossen worden ist,
könnte dieser Anspruch jedenfalls nur noch in der Weise verfolgt werden,
dass die Aufhebung auch'des Urteils von Cossonay verlangt würde. Das
hat aber der Rekurrent nicht getan. Es ist übrigens fraglich, ob er es
hätte tun können, angesichts des Umstandes, dass die Strafbehörden in
cossonay von der Bieler Untersuchung überhaupt keine Kenntnis hatten,
und dass ihn e n deshalb wegen der Nichtvereinigung der beiden Verfahren
ein pflichtwidriges Verhalten nicht zur Last fällt. Den ihm aus der
getrennten Beurteilung der beiden Strafklagen entstandenen Nach-teil hat
sich der Rekurrent in erster Linie selbst zuzuschreiben, da er in der
Lage gewesen wäre, hiegegen vor den Behörden in Cossonay rechtswirksam
aufzutreten. Nachträglich konnte der bernische Richter diesen Nachteil
nur noch als Strafherabsetzungsmoment berücksich-

Geriehtsstand. N° ?. ss 37

tigen, wie es die obergerichtliche Strafkammer, nach ihrer Angabe in
der Rekursantwort, getan hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen.

7. Urteil vom 19. Januar 1918 i. S. Schweizerische Bundesbahnen gegen
Stadler. Kompetenz der Expropriationsbehörden zur Beurteilung eines
Streites über den Bestand einer im Expropriationsverfahren begründeten
Grunsiddienstbarkeit?

. A. für den Bau der Gotthardbahn wurde seinerzeit von dem in Flüelen
zwischen der Axenstrasse und dem See liegenden Grundstück des Michael
Echser ein Landstreifen enteignet, der die Liegenschaft-in der Mitte
durchschneidet. Echser verlangte deswegen eine Entschädigung, worüber
erstinstanzlich die eidgenössische schätzungskommission urteilte. Gegen
derenEntscheid rekurrierte Echser an das Bundesgericht. In der Verhandlung
vor der bundesgerichtlichen Instruktionskommission gab der Vertreter der
Bahngesellschaft die Erklärung ab, dass zur Kommunikation der Abschnitte
(von Echsers Liegenschaft) bei Ki]. 17,810 an Stelle des bisherigen
Fusswegeg ein Wegübergang verzeigt werden 4 solle. Echser erklärte sich
hiemit einverstanden. Im Urteilsantrag der Instruktionskommission wurde
die Bahngesellschaft bei ihrer Erklärung ,behaftet und dieser Antrag
wurde in Folge der Annahme seitens der Parteien durch Beschluss des
Bundesgerichtes vom 28. Mai 1880 als in Rechtskraft erwachsen erklärt
. Der Zwischen der Bahnlinie und dem see liegende Grundstücksahschnitt
wurde später in zwei Teile getrennt und der Reknrsbeklagte ist in der
Folge Eigentümer des nördlichen Teiles geworden. Bei der Durchführung
der Grundbuchbereinigung in der Gemeinde Flüelen nahm er für das erwähnte
abgetrennte Grund-

38 Staatsrecht.

stück, die Ziegelhausmatt, ein Recht auf den von der Gotthardbahn
eingeräumten Wegübergang in Anspruch. Die Rekurrente'n bestritten den
Bestand einer solchen Grunddienstbarkeit zu Gunsten der Ziegelhausmatt,
indem sie geltend machten, das Vegrecht sei seinerzeit nur zur Verbindung
der durch die Bahnlinie geschiedenen Teile der Liegenschaft Echsers
eingeräumt worden und bestehe daher nur noch für den Eigentümer des
südlichen Stückes der zwischen Bahn und See befindlichen, ehemals
ungetrennten Liegenschaft. Infolgedessen klagte der Rekursbeklagt'e vor
dem Kreisgericht Uri auf Anerkennung der beanspruchten Dienstbarkeit. Die
Rekurrenten erhoben der Klage gegenüber die Einrede der sachlichen
Unzuständigkeit der Urner Gerichte, weil die Streitigkeit von den
Expropriationsbehörden nach Art. 26 ff. Excka zu beurteilen sei. Das
Obergericht des Kantons Uri als Appellationsinstanz wies jedoch in
Bestätigung des Urteils des Kreisgerichts die Einrede ab und hiess durch
Urteil vom 25. Juli 1917 die Klage gut. Im Entscheid Wird lm wesentlichen
ausgeführt, dass es sich um die Frage des Bestandes einer Dienstbarkeit
handle, die nicht der Beurteilung der Expropriationsbehörden unterstehe.

B. Gegen dieses Urteil haben die Schweiz. Bundesbahnen am
15. Oktober 51917 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und es seien die
Expropriationsinstanzen als in der Sache: zuständig zu erklären.

Die Rekurrenten berufen sich auf Art. 32 KV, sowie Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV und führen
aus : Es handle sich um eine Streitigkeit im Sinne des Art. 6 ExpG, die
von der eidg. Schätzungskommission und dem Bundesgerichte zu beurteilen
sei.?ln Frage stehe "die Auslegung eines Expro--

priationsentscheides ;'idiese müsse von der Instanz aus-'

gehen, 1;die den Entscheid erlassen habe.

C. Das Ohergericht und der Rekursheklagte haben die Abweisung der
Beschwerde beantragt.

D. Gegen das Urteil des Obergerichtes hatten die

Gerichtsstand. N° 7. 39

Rekurrenten auch die Berufung an das Bundesgericht erklärt.

Die zweite Zivilabteilung des Bundesgerichteslist aber hierauf {nicht
eingetreten. Ihr Urteil vom 8. November 1917iwird damit begründet,
dass der {Streit nach kantonalem Recht zu entscheiden sei. }

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

II Dafdie Rekurrenten sich auf Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV und Art. ss 32 iKV berufen
und zudem geltend machen, dass eine eidgenössische Norm über die
sachliche Kompetenz von Gerichtsbehörden verletzt sei, da es sich also
um eine Gerichtsstandsfrage nach Art. 189 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
OG handelt, so ist{das
Bundesgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

2. Oh, wie die Rekurrenten behaupten, der Streit,

.der sich zwischen den Parteien über den Bestand einer

Grunddienstbarkeiterhoben hat, von der eidgenössischen
Schätzungskommission in erster und vom Bundesgericht in zweiter
Instanz zu erledigen sei, ist auf Grund des Bundesgesetzes betr. die
Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten zu entscheiden. Dieses
bestimmt in Art. 2 den Umfang der Abtretungspflicht zu Gunstendes Baues
und Betriebes eines öffentlichen Werkes, für das der Unternehmer die
Expropriationsbefugnis nach Bundesrecht hat. Im Anschluss} hieran wird in
denZArt.iZ,J 4, 6 und 7 festgestellt, in welcher Weise der Nachteil, der
aus der Abtretung, dem Bau und Betrieb des Werkes für andere Personen
entsteht oder entstehen könnte, vom Unternehmer auszugleichen oder
zu vermeiden ist, und daneben wird noch in Art. 5 eine Ausdehnung
seines Enteignungsrechtes vorgesehen. Nur Streitigkeiten über den
genannten Ausgleich oder die Vermeidung von Nachteilen, sowie über
jdiese Erweiterung des Enteignungsrechtes unterliegen inach Art. 26 ExpG
:der Beurteilung der erwähnten eidgenössischen Expropriationsbehörden.
Um eine solche Streitigkeit handelt es sich im vorliegenden

4 Staatsrecht.

Falle nicht. Eine Veränderung oder Erweiterung der Bahnanlage im Sinne
des Art. 2 ExpG steht nicht in Frage. Der Streit dreht sich auch nicht
darum, ob es sich nachträglich, seit dem Bahnhau, ergeben habe, dass
der Unterhalt oder Betrieb der Bahnanlage notwendig oder doch nicht
wohl vermeidlich einen Eingriff in die Rechte des Bekursbeklagten,
insbesondere in das von ihm beanspruchte Wegrecht, zur Folge habe und
daher die Rekurrenten nach Art. 6 und 7 ExpG verpflichtet seien, zur
Beseitigung oder Milderung des Eingrijks gewisse Bauten oder Vorrichtungen
zu erstellen.

Vielmehr ist die Streitfrage, die den Urner Gerichten zur Entscheidung
unterbreitet wurde, die, ob die vom Rekursbeklagten in Anspruch
genommene Grunddienstbarkeit zu Recht bestehe oder nicht. Diese
sachenrechtliche Frage ist von dem hiefür zuständigen ordentlichen
Zivilrichter zu beurteilen. Allerdings besteht ein Titel,. auf den sich
der Rekursbeklagte stützt, in einer von der Gotthardbahngesellsehaft
im Expropriationsverfahren abgegebenen Erklärung, auf die im
Ahschreihungsbeschluss des Bundesgerichtes vom 28. Mai 1880 hingewiesen
wird. Um nun beurteilen zu können, ob bei der Teilung der zwischen
Bahn und See befindlichen Liegenschaft das damals bestehende Wegrecht
zu Gunsten beider Teile iortbestanden habe, muss die genaue Bedeutung
der erwähnten Erklärung festgestellt werden, wobei auf den Zweck des
Expropriationsverfahrens Rücksicht zu nehmen ist. Allein bei dieser
Auslegung handelt es sich um ' eine Vorfrage, die zugleich mit der
Hauptfrage der Beurteilung des für diese zuständigen Richters untersteht
(vergl. BGE 22 S. 529 und 1040 f.), im vorliegenden Falle also in den
Kompetenzkreis des Gerichtes fällt, bei dem eine Klage auf Feststellung
einer Grunddienstbarkeit im Grundbuchbereinigungsverfahren für die
Gemeinde Flüclen ordentlicherweise anzubringen ist. Da die Erklärung,
wodurch die Gotthardbahngesellsehaft sich zur Einräumung eines Wegrechtes
verpflichtete, in den Er--Gerichtsstund; N° 8. 41

ledigungsbeschluss des Bundesgerichtes aufgenommen worden ist, so
könnte es sich fragen, ob bei dieser Behörde als Exprepriationsinstanz
die Erläuterung der Erklärung auf Grund des Art.197
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BZP hätte verlangt
werden können. Wenn aber auch diese Frage zu bejahen wäre, so folgte
daraus nicht, dass die Urner Gerichte zur Auslegung der Erklärung
unzuständig gewesen wären °, denn jede Gerichtsbehörde ist regelmässig
kompetent zur Auslegung eines von einer andern Behörde erlassenen Urteils,
das die Grundlage des eigenen Entscheides bildet, und zwar trotz der
Möglichkeit einer Erläuterung durch die genannte Behörde. Jedenfalls
hätte eine Zuständigkeit des Bundesgerichtes zur Erläuterung der in Frage
stehenden Erklärung nicht zur Folge, dass es als Expropriationsinstanz
auch zur Beurteilung der Servitutenklage kompetent wäre ; sondern sie
hätte höchstens die Urner Gerichte veranlassen können, ihre Entscheidung
zu verschieben. bis das Erläuterungsverfahren durchgeführt worden wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekuis wird abgewiesen.

8. Urteil vom 4. Februar 193.8 i. S. Politische Gemeinde Ebnat gegen
Kuin und Mitbeteilig'ne.

Der K I ä g c r kann sich nich t auf A r t. { 9 B V berufen. Die
freie Kognition des Bu ndesgeriehts in G e r i c h t s s t a n d
sfr a g en findet auch Anwendung, wenn zwar nicht der Gerichtsstand
selbst, wohl aber der Klageanspruch, dessen Natur für seine Bestimmung
massgebend ist, dem eidg. Recht untersteht, sofern es sich in diesem
Falle um interkantonale Verhältnisse handelt. Dabei ist ein aktueller
Gerichtsstandskonflikt nicht erforderlich. sondern der jenes eidg. Recht
angeblich verletzende kantonale Gerichtsstandsentscheid schon als solcher
anfechtbar. Gerichtsstand für die K 1 a g e a u f Er f ü 1 l u n g eines,
gemäss Art. 959
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 959 - 1 Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
1    Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
2    Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB im Grundbuch vo rge merkten Liegenschaftskanfsrechts.

A. Mit Vertrag vom 18. Oktober 1912 räumte Emil Giezendanuer in Ebnat
(Kt. St. Gallen) der Politischen
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 44 I 37
Datum : 19. Januar 1918
Publiziert : 31. Dezember 1919
Quelle : Bundesgericht
Status : 44 I 37
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 38 Staatsrecht. 2. Vorliegend handelt es sich bei den Strafverfolgungen in Cossonay


Gesetzesregister
BV: 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BZP: 197
OG: 189
ZGB: 959
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 959 - 1 Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
1    Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
2    Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • frage • biel • see • wegrecht • grunddienstbarkeit • dienstbarkeit • uri • gemeinde • bahnanlage • entscheid • richterliche behörde • kenntnis • enteigneter • angabe • beschuldigter • abweisung • ausdehnung des verfahrens • unternehmung • staatsrechtliche beschwerde
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