220 ss . : Strairecht.

nicht der Geschäftsbetrieb im allgemeinen oder-etwa ein Komplex
gleichartiger Geschäfte, ins Auge, zu fassen,. da die Vergleichung
von,-Ankaufsund Verkaufspreis doch nur mit Bezug auf einzelne Geschäfte
möglich ist (wobei essieh bloss fragen kann,; was jedoch hier nicht
entschieden zu werden braucht, obvnicht ein Warenumsatz, bei dem ein
einziger Ankauf mehreren selbständigen Teilverkäuten gegenübersteht oder
umgekehrt, als Geschäftseinheit, mit dem Durchschnittspreis der mehreren
Teilgeschäfte, zu gelten hat). Und auch der. Zweck der Bestimmung spricht
hiefür; denn sie will ja nicht den Verdienst des Kaufmanns im allgemeinen
beschränken, sondern nur verhindern, dass im Handel mit, Lebensmitteln
und anderen unentbehrlichen Bedarfsgegenständen unter Ausnutzung der
Kriegskonjunktur übermässige Gewinne gemacht und dadurch die Preise
dieser Waren unangemessen gesteigert werden. Die Berücksichtigung des
einzelnen Geschäfts führt aber dazu, mit dem kantonalen Richter auf den
Bruttogewinn abzustellen. der als solcher dann allerdings so zu bemessen
ist, dass dabei den Geschäftsunkosten, und zwar eines Geschäftshetriebes
der konkreten Art, Rechnung getragen wird. In dieser Hinsicht ist jedoch
der"vorliegcde Entscheid nicht zu heanstanden. Das Ohergericht stützt
seine Feststellung des üblichen Geschäftsgewinnes wesentlich auf die
Angaben'des sachverständigen Pfister, der, wie es nicht aktenwidrig
_hervorhebt, die besonderen Umstände des Falles gewürdigt hat. Die
Feststellung ist deshalb für den Kassationshof verbindlich, und daraus,
in Verbindung mit der unbestrittenen Tatsache, dass die Kassationskläger
höhere Gewinne gemacht haben, ergibt sich der fragliche Straftathestand.

4. (Anwendung des Art. 1 litt. c BRB vom 18. April 1916)

Demnach erkennt der K assationshof :

Die Kassastionsheschwerde wird abgewiesen.

STAATSBECHT DROIT PUBLIC

V. GER ICHTSSTAND FOR

37. Urteil vom 17. Dezember 1918 i. 8. Meyer gegen Bretscher.

Gerichtsstand für Klagen wegen Ehrverletzung durch die Presse. Begrifi
des Herausgabeortes.

A. Der Rekursbeklagte liess in Bülach ein Flugblatt drucken,
worin der Rekurrent von ihm angegriffen wird, und sandte den
grössten Teil derExemplare von seinem Wohnort Zofingen aus in einem
verschlossenen Paket nach Aarau, wo sie an der Generalversammlung
des aargauischen Jagdschutzvereins, die am 26. März 1916 stattfand,
verteilt wurden. Infolgedessen erhob der Rekurrent gegen ihn eine
Ehrverletzungsklage, und zwar zuerst vor dem Bezirksgericht Aarau und
sodann vor demjenigen von Zofingen... Das Bezirksgericht Zofingen erkannte
am 4. Mai 1918... dass auf die __Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit
nicht einzutreten sei... Ueber dieses Urteil beschwerte sich der Rekurrent
beim Obergericht...

Durch Urteil vom 20. September 1918 wies das Ober--

vgericht die Beschwerde ab...

In tatsächlicher Beziehung stellte das Obergericht fest, dass W. Lüthy vor
der Versammlung des Jagdschutzvereins einzelne Exemplare des Flugblattes
vom Rekursbeklagten in Zofingen erhalten habe, dass davon zwar

AS 44 r 1918 15

222 staatsrecht-

vielleicht einige im Bezirk Zofingen verteilt worden sein könnten, aber
immerhin ein Beweis für eine solche Verteilung nicht vorliege. Ferner
wird ausgeführt, es sei nicht dargetan, dass die Zeugen Hirt und
Kiefer ihre Exemplare im Bezirk Zofingen erhalten haben, ebenso wenig,
dass der Beklagte von Zofingen aus (ausser den nach Aarau gesandten)
Exemplare verschickt hat. Jedenfalls besteht kein Grund, die Angabe des
Be klagten, es seien einzelne Exemplare vor der Ver sammlung an einige
Freunde verschickt worden, auf Zofingen statt, wie der Beklagte will,
auf Rheinfelden zu beziehen.

In rechtlicher Beziehung ist das ,Urteil wie folgt begründet : Aut Grund
des bundesgerichtlichen Urteils i. S. Zai gegen Müri (AS 27 I S. 460)
sei davon auszugehen, dass die Versendung der Flugblätter von Zofingen
nach Aarau lediglich eine vorbereitende Massnahme, nicht die unmittelbare
Bekanntmachung selbst bilde. Die Übergabe einiger Exemplare an Lüthy sei
ebenfalls nicht eine den Gerichtsstand bestimmende Verbreitungshandlung,
weil Lüthv als Mitarbeiter den Inhalt des Flugblattes schon vorher
gekannt habe. Aarau sei danach als forum delicti commissi anzusehen... ,

B. Gegen das obergeriehtliche Urteil hat Meyer am 4. November 1918 die
staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag,
das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an
die kantonalen Instanzen zurückzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt: Es stehe fest, dass der Rekursbeklagte
einige Flugblätter in Zofingen zurückbehalten und sie vor der Aarauer
Versammlung an Freunde geschickt habe. Zofingen sei bundesrechtlich
garantierter Gerichtsstand für die Klage, weil es der Wohnsitz des
Rekursbeklagten sei, sowie weil das Flugblatt dort herausgegeben und
dessen Veröffentlichung von dort aus betrieben worden sei. Nach den
Entscheidungen des Bundesgerichts in Sachen Zai gegen Schult--

Gerlchtsstand. N° 33. 223

hess und, gegen Müri (AS 27 I S. 441 und 452) sei im Aar _ gau eine
Klage wegen Ehrverletzung durch die Presse in erster Linie am Wohnsitz
des Beklagten oder dann da, wo die Schrift gedruckt oder herausgegeben
werden sei, anzubringen. Dem Rekurrenten sei somit der vom Bundesrecht
garantierte Gerichtsstand verschaltet worden. Es handle sich um eine
Verletzung der vom Bundesgericht dem § 28 ZPG gegebenen Auslegung und
um eine Rechtsverweigerung...

C. Das Obergericht hat auf Gegenbemerknngen verzichtet. .

D. Der Rekursbeklagte hat Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Davon, dass 5 28 des Zuchtpolizeigesetzes willkürlich angewendet worden
sei, kann von vornherein keine Rede sein; denn diese Bestimmung verweist
den Kläger an den Ort, wo die Schrift gedruckt wurde, und Zofingen kommt
im vorliegenden Falle als Druckort nicht in Frage.

Der Rekurrent stützt sich denn auch nicht sowohl auf das kantonale Recht,
als vielmehr darauf, dass durch die bundesgerichtliche Praxis im Kanton
Aargau für. Klagen wegen Ehrverletzung durch die Presse ein Gerichtsstand
des Vohnsitzes des Beklagten oder des Herausgabeortes geschaffen worden
sei. Nach seiner Auffassung Würde es sich also um die Verletzung einer
eidgenössischen Gerichtsstandsnorm handeln. Allein die Schlussfolgerungen,
die er aus den von ihm erwähnten Urteilen des Bundesgerichtes zieht,
beruhen auf vollkommener Verkennung des Inhaltes ihrer Begründung. Im
Urteil in Sachen Zai gegen schulthess hat das Bundesgericht es als
mit der Garantie der Pressfreiheit unverein-' bar erklärt, wenn der
Verfasser eines Flugblattes am Orte, wohin dieses gesandt-worden ist,
wegen eines Pressvergehens belangt wird, indem es sich auf den Standpunkt

224 Staatsrecht.

stellte, dass für ein solches Vergehen der Gerichtsstand des
Begehungsortes nur da sein könne, wo _das Blatt gedruckt und herausgegeben
oder versendet Werden sei. Daraus mag geschlossen Werden, dass nach
der Auffassung des Bundesgerichtes unter Umständen am Herausgabeort
statt am Druckerte der Gerichtsstand für Press-delikte des Verfassers
sei, wenn-dieser am Druckort nicht belangt werden kann. Dies wird
denn auch im Urteil in Sachen Zai gegen Müri (AS 27 I S. 459) positiv
ausgesprochen. Das aargauische Obergericht hat nun ausdrücklich denselben
Standpunkt eingenommen, indem es, obwohl der Druckort im vorliegenden
Falle bekannt war, deshalb, weil er ausserhalb des Kantons liegt,
erklärte, der Rekursbeklagte könne am Ort der Herausgabe belangt
werden. Als solchen betrachtete es aber Aarau und nicht Zofingen. Nun
sind die tatsächlichen Annahmen, von denen es dabei ausging, in der
Beschwerde mit Recht nicht als aktenwidrig bezeichnet worden ; denn
der Rekurrent knüpft einen solchen Vorwurf nicht an seine hier-on
etwas abweichende Darstellung. Er hat auch die Auffassung, dass
die Verbreitung in Aarau stattgefunden habe und die Abgabe einzelner
Exemplare an Lüth},r in Zofingen für den Gerichtsstand unerheblich sei,
nicht zu entkräften "versucht. Dagegen, dass der Ort der Verbreitung
als Herausgabeort angesehen worden ist, lässt sich nichts einwenden,
weil die Flugblätte'r für eine Versammlung bestimmt waren, und ihre
Verbreitung, abgesehen von einigen zurückbehaltenen Exemplaren, nur
in Aarau stattgefunden hat. Allerdings wurden sie von Zofingen aus
hierher geschickt, aber verschlossen in einem Paket ; sie nahmen also
noch nicht direkt den Weg zu den einzelnen Empfängern, sondern blieben
bis zur Verteilung an der Versammlung beisammen, so dass die Sachlage
wesentlich gleich ist, wie wenn sie direkt vom Druckort aus nach Aarau
gesandt worden wären. Zofingen ist somit nicht der Ort, von wo aus der
Stock der Flugblätter der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden ist.

Gerichtsstand. N° 33. 225

Den Standpunkt, dass Zofingen als Wohnort des Rekursbeklagten in
erster Linie für den Gerichtsstand massgebend sei, hat der Reknrrent
ursprünglich selbst nicht eingenommen; sondern er hat zuerst in Aarau
und dann in Zofingen Klage erhoben, weil er davon ausging, dass dort die
Flugblatter verbreitet oder herausgegeben worden seien. Es kann denn auch
keine Rede davon sein, dass der Wohnort des Beklagten nach Bundesrecht
dem Herausgabeort vorgehe. Durch die Garantie der Pressfreiheit wird der
fliegende Gerichtsstand für Pressver-gehen ausgeschaltet; der Verfasser
einer Druckschrift hat danach einen Anspruch darauf, dass er, jedenfalls
innerhalb eines kantonalen Gerichtsgebietes, nur an einem Orte verfolgt
werde. Wenn nun dem Kläger ein solcher Gerichtsstand, wie hier Aarau,
geöffnet wird, so lässt sich ein bundesrechtlicher Grund, weshalb er
innerhalb des gleichen Kantons noch auf einen andern Gerichtsstand
Anspruch erheben könnte, nicht finden. Zudem ist im Strafprozesse
allgemein in erster Linie der Ort der Begehung und nicht der Wohnsitz
des Angeklagten für den Gerichtsstand massgebend...

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 44 I 221
Date : 17 décembre 1918
Publié : 31 décembre 1919
Source : Tribunal fédéral
Statut : 44 I 221
Domaine : ATF- Droit constitutionnel
Objet : 220 ss . : Strairecht. nicht der Geschäftsbetrieb im allgemeinen oder-etwa ein Komplex


Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
aarau • tribunal fédéral • hameau • tract • défendeur • presse • constitution • argovie • colis • volonté • question • district • à l'intérieur • entreprise • lieu de commission • décision • prévenu • communication • motivation de la décision • interdiction de l'arbitraire
... Les montrer tous