18 Staatsrecht.

rant, tout le reste de l'année le canton de Vaud ne peut prétendre
à l'impòt que pour le seul trimestre commencé sur son territoire,
c'est-ä-dire le _trimestre du le! juillet au 30 septemhre (si le 1er
octobre la résidence à Villars avait encore duré, il aurait aussi eu
droit à l'impòt pour le trimestre commencant à cette date). Quant au
canton de Genève (qui, en vue d'une entente amiable,' s'était déclaré
pret à se eontenter d'un semestre d'impöt), il est fonde, au point de vue
de la double imposition, à exiger les trois quarts de la taxe annuelle.
Par ces motifs,

le Tribunal fédéral pronome:

Le recours est admis en ce sens que le canton de Vaud ne peut exiger
i'impòt sur l' automobile du recourant que pour un trimestre de l'année
1917.

4. Urteil vom 18 März 1918 i. S. KraftwerkII-aufen'bnrg AL.-G. gegen
Aargau.

Verboti n t e r n a ti o n al e r Doppelbesteuerung nach A r t.
46 Abs. 2 BV: Der ausländische Grundbes i t z ist ,fallsjer imIAusIande
als steuerpflichtig behandelt wird, in der Schweizisehlechthisin,
ohne Rücksicht auf das Mauss der ausländischen Besteuerung,
steuerfrei. Dabei ist _die ausnahmsweise Befreiung bestimmter Objekte
von der gesetzlichen Steuer des Auslandes der effektiven Steuererhebung
daselbst sigleichzuhalten. (Anwendung dieses Grundsatzes auf die aarg
Spezialsteuer der Aktiengesellschaften, für die Besteuerung eines
Kraftwerkes am internationalen Rheinstrom). Aarg. Administrativprozess
in Steuersachen; vor A r t. 4 B V unhaltbare prozessuale Erwägungen des
kant. Richters. ,

A.' Nach dem aarg. Gesetz über die Besteuerung der Aktiengesellschaften
vom 15. September 1910 unterliegen die im Kanten domizilierten
Aktiengesellschaften, die den Betrieb einer ' kaufmännischen,
industriellen oderDoppelbesteuerung. N° 4. w

gewerblichen Unternehmung zum Zwecke haben, neben der ordentlichen
Besteuerung einer sog. Spezialsteuer , die beträgt (EUR 2) :

a} 1,2 %., vom einbezahlten Aktienkapital, von den Reserven und
Saldovorträgen ,

b) 0,25 %;, von den aufgenommenen verzinslichen Geldern .

Gesellschaften, die ein Hauptdomizil oder Hauptgeschäkt im Kanton. Aargau
haben, in einem andern Kanton der Schweiz aber eine Filiale oder eine
andere steuerrechtliche Niederlassung unterhalten , sind berechtigt,
den auf das auswärtige Geschäft verhältnismässig entfallenden Teil der
in § 2 litt. aund b erwähnten Beträge abzuziehen , und Gesellschaften,
deren Hauptgesehäft oder Hanptdomizil ausserhalb des Kantons Aargau liegt,
bezahlen die Steuer von den Teilen der in § 2 aufgeführten Beträge, welche
auf die aarg. Filiale oder steuerrechtliche Niederlassung verhältnismässig
entfallen ( § 3).

Die steuer wird, jeweilen auf Grund der Bilanz des letzten
Geschäftsjahres, von der Finanzdirektion festgesetzt, und deren Entscheid
kann durch Beschwerde beim Administrativrichter angefochten werden (§ 4).

B. Die Rekurrentin, die Aktiengesellschaft Kraftwerk Laufenburg mit
Sitz in aargauisch Laufenburg, betreibt ein im Oktober 1914 eröffnetes
und 1916erstmals voll ausgenutztes Elektrizitätswerk, dessen Anlage,
quer über den Rhein, von der in der Mitte des Flusses verlaufenden
schweizeriseh-deutschen Landesgrenze durchschnitten wird, so dass es
territorial teils in der Hauptsache, insbesondere mit dem Turbinenwerk
dem Kanton Aargau (Gemarkung Laufenburg), teils dem Grossherzogtum Baden
(Gemarkung Rhina) angehört.

Mit Entscheid vom 10. Juli 1917 setzte die aarg. Finanzdirektion
in Wiedererwägung einer früheren Verfügung die Spezials'teuer " der
Gesellschaft pro 1917 fest wie folgt : .

ZU Staatsrecht.

Aktienkapital, Reserven und Saldovor-

träge, . . . . . . . Fr. 12,400,083 à 1,2%n : Fr. 14,880 os Fremde Gelder
17,190,989 à nase/ = 4.2973 Total . . -. Fr.19,17v? 80

sie ging davon aus, dass bilanzrnässig die eigenen Gelder der Gesellschaft
(Aktienkapital, Anlagetilgungsfonds, Reservefonds und Vortrag auf
neue Rechnung) 15,736,524 Fr., und die fremden Gelder (DarlehenSo
kapital ) 21,409,000 Fr., somit die gesamten Anlagekapitalien 37,145,524
Fr. betrugen. Hievon brachte sie als steuerfrei in Abzug einen Betrag von
7,318,428 Fr., nämlich den 'Wert der zur Werkanlage gehörenden Rheinbrücke
(554,358 Fr.), sowie für in Deutschland versteuert-e Liegenschaften,
für den deutschen Anteil des Stauwehrs und für Leitungsanlagen auf
deutschem Boden je die in Deutschland zur Steuer herangezogenen Beträge
(zusammen 9,265,849 Mk), umgerechnet in schweizerwährung zu 73% Tageskurs
(6,764,070 Fr.). Den Abzug verlegte sie proportional auf die beiden
Posten der eigenen und fremden Gelder und gelangte so zu den ihrer
steuerbereclmung zu Grunde liegenden Summen.

Diesen Entscheid {echt die Gesellschaft beim Obergericht des Kantons
Aargau als kantonalem Administrativrichter an. Sie machte, soweit heute
noch von Bedeutung, geltend, dass je der effektive Buchwert, sowohl der
Von der Finanzdirektion in geringerem Maasse berücksichtigten deutschen
Anlagen (deren Buchwert insgesamt 9,688,838 Fr. betrage), als ferner
auch noch der auf deutschen Gebiet gelegenen Schiffschleuse, sowie des
rechtsufrigen Fisehpasses (mit zusammen 1,992,663 Fr. Buchwert, auf deren
Besteuerung Deutschland verzichtet habe, weil diese Einrichtungen dem
Öffentlichen Interesse dienten), in Abzug gebracht und überdies noch der
Anlagetilgungsfonds als solcher, weil er nicht einen Vermögensbestandteil,
sondern lediglich eine mit Rücksicht auf den konzessionsgemässen Heimfall
des Kraft-Doppeibesteuerung. N° 4. 21

werkes an die Staaten Baden und Aargau gemachte Rückstellung bilde,
steuerfrei gelassen werden müsse. Mit Urteil vomv 16. November 1917
änderte

das Obergericht (I. Abteilung) nach Einholung einer

Vernehmlassung der Finanzdirektion den Entscheid dieser letztem dahin
ab, dass es den für steuerfreie Werte zu machenden Abzug auf 9,125,268
Fr. erhöhte.

Es argumentiert wesentlich wie folgt : Nach der bundesgerichtlichen
Praxis in internationalen Doppelbesteuerungsfällen seien auswärtige
Liegenschaften der Besteuerung in der Schweiz nur entzogen, wenn sie im
Auslande wirklich besteuert würden, und demnach nur für den im Ausland
tatsächlich besteuerten Wert. Nur insoweit greife nämlich der Grund
dieses Besteuerungsverbots, der nicht in einer Abgrenzung der staatlichen
Steuerhoheit, sondern lediglich in Billigkeitsgründen zu suchen sei, Platz
(AS 29 I s. 285). somit könne hier bezüglich der deutschen Liegenschaften,
des deutschen stauwehranteils und der deutschen Leitungsanlagen einzig
auf die deutsche Steuerschätzung, nicht auf den Buchoder Anlagewert,
abgestellt werden. Zudem liege für diese letztern Werte ein Nachweis
überhaupt nicht vor; denn die von der Finanzdirektion angeführte Bilanz
der Gesellschaft auf den 31. Dezember 1916 enthalte keine Ausscheidung
der Anlagen nach dem Staatsgebiet, und die Gesellschaft selbst habe
keinen Anlass genommen, eine beglaubigte Bilanz vorzulegen oder sich
auf ihre Geschäftsbücher zu berufen . Bei der Umrechnung der Mark
in Franken sodann rechtfertige es sich nicht, einfach den früheren
Höchstkurs von 123,45 anzuwenden, weil die Gesellschaft ihre Steuern in
Deutschland ja ebenfalls in Mark entrichte und sich ihre Steuerbelastung
somit durch das Sinken des Markkurses reduziere. Dagegen sei der von
der Finanzdirektion vorgeschlagene AuSWeg , auf den mittleren Kurs des
Jahres 1916 zurückzugeben, als der Billigkeit entsprechend gutzu-heissen;
dieser Kurs betrage aber laut Mitteilung der

22 Staatsrecht.

Aarg. Kantonalbank nicht 73, sondern 92,5, und daraus ergehe sich die im
Dispositiv anerkannte höhere Abzugssumme. Der weiterhin verlangte Abzug
des Wertes der schiilahrtsschleuse und des rechtsseitigen Fischpasses sei
nicht begründet. Von Doppelbesteuerung könne hier mit Rücksicht darauf,
dass diese Einrichtungen im Grossherzogtum Baden nicht besteuert Würden,
keine Rede sein, und eine an sich den Abzug gestattende Vorschrift des
aarg. Steuerrechts bestehe nicht. Sodann sei auch zu diesen Posten noch
zu bemerken, dass ihre Höhe aus der Bilanz nicht hervorgehe und die
Gesellschaft einen diesbezüglichen Ausweis auch sonst nicht geleistet,
speziell sich nicht auf ihre Bücher berufenvhabe. Der Anlagetilgungsionds
(im gegenwärtigen Betrage von 183,600 Franken), dessen Abschreibung
vom steuerbaren AnlageRapita] die Gesellschaft endlich noch verlange,
gebäreallerdings, entgegen der Auffassung der Finanzdirektion, nicht zu
den Reserven im Sinne von § 2 des Steuergesetzes vom 15. September
1910, da die Einlagen in diesen Fonds die Entwertung der Werkanlage
zufolge ihres konzessionsmässigen unentgeltlichen Heimialls nach 80
Jahren an die beiden Uferstaaten auszugleichen bestimmt und deshalb
als Deckung bereits entstandener, nicht erst zukünftig entstehender
Verluste anzusehen seien. Allein anderseits sei_der Finanzdirektion
darin beizupflichten, dass die Angaben der Gesellschaft nicht genügend
substanzijeit seien, um prüfen zu können, ob die Einlagenvin den
Tilgungsfonds (90,000 Fr. im Jahr) wirklich nur zum Ausgleich der
Entwertung dienten. Dem Heimiall unterliege nämlich nicht der gesamte
Konzessionsund Elektrizitätswerksanlage-Konto, sondern es seien davon die
Motoren und übrigen maschinellen Einrichtungen, die nicht unentgeltlich,
sondern nur gegen Entschädigung abgetreten werden müssten, in Abzug zu
bringen. Angaben über die Höhe des Wertes dieser Einrichtungen seien
aber der Bilanz nicht zu entnehmen, so dass das Obergericht nicht im
Falle sei,DoppelbesteuerungN -:. .':s

die Angemessenheit der Einlagen durch Experten nachprüfen zu lassen. Auch
in diesem Punkte sei also die Beschwerde abzuweisen, wobei es freilich der
Gesellschaft unbenommen bleibe, die Frage in einem künftigen Steuerjahr
wieder aufzugreifen.

C. Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat die Kraftwerkgesellschaft
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrag, es sei als verfassungswidrig aufzuheben und die Sache zu neuer
Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Sie beschwert sich einerseits über Verletzung des bundesrechtlich
anerkannten Verbots der Doppelbesteuerung von Liegenschaften auch im
internationalen Verhältnis, die sie darin erblickt, dass Finanzdirektion
und Obergericht für den Wert der Schiffahrtschleuse und des rechtsufrigen
Fischpasses trotz deren Zugehörigkeit zum badischen Staatsgebiet gar
keinen Abzug zugelassen und auch die badischen Grundstücke und Gebäude,
den badischen Teil des Stauwehrs und die badischen Leitungen durch
Nichtzulassung des Abzugs ihres vollen Bilanzoder Buchwertes tatsächlich
mitbesteuert hätten. Und anderseits beanstandet sie als gegen Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
BV
verstossende Rechtsverweigerung, dass das Obergericht ihre Beschwerde
mehrfach als ungenügend substanziiert bezeichnet und auch deswegen,
trotz teilweiser Billigung ihres Standpunktes, nicht gutgeheissen habe,
indem sie geltend macht, das Obergericht hätte übungsgemäss und im
Sinne der einschlägigen Vorschriften (§§ 10 und 11 des Verfahrens in
Administrativsachen und § 223 ZPO) Aufschlüsse über das Streitverhältnis,
die ihm nach dem durchgeführten Schriftenwechsel' noch nötig geschienen
hätten, sich durch Einvernahme der Parteien oder andere Beweisanordnungen
verschaffen, also speziell die angeblich nicht abgeklärten Bilanzziffern
(über die tatsächlich im Verfahren vor der Finanzdirektion gar kein
Streit geherrscht habe) durch Befragung der Beschwerdefüh-

24 Staatsrecht.

rerin oder an Hand ihrer Bücher, nötigenfalls vermittelst Expertise,
feststellen oder aber nur einen grundsätzlichen Entscheid erlassen sollen.

D. DievFinanzdirektion des Kantons Aargau hat

auf Abweisung des Rekurses angetragen. Sie nimmt Bezug auf ihre
Vernehmlassung an das Obergericht und fügt zur Widerlegung der
Beschwerde über Rechtsverwejgerung bei, die prozessualen Formen für das
Steuerbeschwerdeverfabren vor Obergericht Seien durch obergerichtliches
Kreisschreihen vom 8. Dezember 1886 festgelegt und vorliegend beobachtet
worden. Auch das Obergericht (I. Abteilung) hat Abweisung des Rekurses
beantragt und sich dabei neben dem Hinweis auk die Begründung des
angefochtenen Urteils mit der Bemerkung beguügt, die Ausführungen
der ,Reiturrentin über das Verfahren seien als absolut unzutreifeud
zuriickzuweisen .

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach der bisher aus Art. 46 Abs. 2
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 46 Mise en oeuvre du droit fédéral - 1 Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
1    Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
2    La Confédération et les cantons peuvent convenir d'objectifs que les cantons réalisent lors de la mise en oeuvre du droit fédéral; à cette fin, ils mettent en place des programmes soutenus financièrement par la Confédération.10
3    La Confédération laisse aux cantons une marge de manoeuvre aussi large que possible en tenant compte de leurs particularités.11
BV entwickelten Praxis ist der
ausländische Grundbesitz eines, Bewohners der Schweiz hier allerdings
nur unter der Voraussetzung steuerfrei, dass er am Orte seiner Lage
versteuert werden muss. Allein dieser Vorbehalt hat nicht den ihm
von Finanzdi'rektion und Obergericht des Kantons Aargau beigelegten
Sinn einer Beschränkung der Steuerfreiheit auf den im Auslande zur
Steuerleistung herangezogenen Wertbetrag als solchen. Der Grundsatz,
dass die Besteuerung des Grundbesitzes da, wo er liegt, derjenigen am
Wohnsitze :des Eigentümers auch internationalrechtlich vorzugehen habe,
erklärt sich nicht nur aus der Absicht, die steuerliche Inanspruchnahme
solcher Objekte an beiden Orten zugleich aus Rücksichten der Billigkeit zu
vermeiden, sondern namentlich auch aus der Anerkennung ihrer Besteuerung
am Orte ihrer Lage als der allgemein üblichen und an sich richtigeren. So
hat das Bundesgericht gerade? inDoppelbesîeuerung. N° 4. 25

dem von Finanzdirektion und Obergericht angezogenen

Urteil (AS 29 I S. 285 Erw. 2) neben dem Billigkeitsmoment , den Inländer
vor übermässiger Steuerbelastung zu bewahren, noch auf die Erwägung
abgestellt, dass für das Recht der Besteuerung von Immobilien nach den
meisten Steuersystemen die Lage der Steuerobjekte, nicht der Wohnsitz *des
Eigentümers massgehend sei. Aus dieser Mitverwendung des Gesichtspunktes
einer sachgemässen Abgrenzung der inländischen Steuerhoheiten gegenüber
dem Auslande aber folgt, dass die Voraussetzung der Besteuerung des
ausländischen Grundbesitzes am Orte seiner Lage sagen will. dieser
Grundbesitz sei in der Schweiz steuerfrei, sofern das Ausland von der
ihm richtigerweise zukommende-n steuerhoheit hierüber Wirklich Gebrauch
macht, alsu den Grundbesitz überhaupt als steuerpflichtig behandelt,
wobei dann auf Art und Mass der Besteuerung nichts mehr ankommt. ·

Demnach sind hier, zufolge des Umstandes, dass unbestrittenermassen
im Grossherzogtum Baden der Grundbesitz auswärtiger Eigentümer nach
allgemeiner Regel besteuert wird, die dem badischen Staatsgebiete
angehörenden liegenschaitlichen Vermögensbestandteile der Rekurrentin als
solche der Besteuerung im Kanton Aargau schlechthin entzogen. Das gilt
nicht nur für die Gegenstände, von denen die Steuern in Baden tatsächlich
erhoben werden (Liegenschaften, Stauwehranteil und Leitungsanlagen),
sondern auch für die, bezüglich deren die Rekurrentin daselbst mit
Rücksicht darauf, dass sie auch öffentlichen Interessen dienen, von
der Steuerleistung befreit werden ist (Schifisehleuse und Fischpass).
Denn bei dieser Steuerbefreiung handelt es sich um eine ausnahmsweise
Nichtanwendung des sonst massgebenden Steuerrechts, die vom Standpunkte
des, Doppelbesteuerungverbotes aus der Steuererhebung gleichzuhalten ist,
da anders si bei Zulassung der aargauischen, wegen Nichtdurchiührung
der badischen Besteuerung -

26 Staatsrecht.

die mit dem Verzicht auf diese letztere bezweckte Begünstigung der
Rekurrentin illusorisCh gemacht, wenn nicht geradezu in ihr Gegenteil
verkehrt würde, was doch vernünftigerweise nicht geschehen darf. Die
Ausscheidung dieser auswärtigen Vermögensbestandteile hat, weil die
aargauische Spezialsteuer nicht von den konkreten Vermögensobjekten,
sondern von den Kapitalien der Gesellschaften (eigenen und fremden,
in ihren Unternehmungen investierten Geldern) als solchen erhoben wird,
bei der Einschätzung für diese Steuer in der Weise zu erfolgen, dass ein
ihrem Wert im Verhältnis zum Werte der gesamten Aktiven entsprechender
Teil jener Kapitalien (proportional auf die eigenen und fremden Gelder
verteilt) ausser Betracht gelassen wird. Dabei wird auf den unmittelbar
gegebenen Bilanzoder Buchwert der Vermögensgegenstände abzustellen sein,
sofern nicht Anhaltspunkte für deren ungleichmässige Bewertung in der
Gesellschaftsrechnung die Vornahme einer besonderen amtlichen Schatzung
rechtfertigen sollten. Jedenfalls aber kann bei den im Grossherzogtum
Baden tatsächlich besteuerten Objekten nicht einfach die dortige, von den
angerufenen Buchwerten zum Teil erheblich abweichende Steuertaxation als
solche berücksichtigt werden. Und deren Umrechnung in Schweizerwährung
zur Verwendung neben den übrigen, direkt in dieser Währung bestimmten
Werten'ist vollends unverständlich, da die Einschätzung doch nach einem
einheitlichen, für das ganze Vermögen gleichen Wertmassstab und im Kanton
Aargau selbstverständlich nach Sehweizerwährung vorgenommen werden muss.

2. Im Sinne der vorstehenden Erwägung erweist sich die Beschwerde über
bundesrechtswidrige Doppelbesteurung schon nach der bisherigen Praxis
betreffend die Behandlung des ausländischen Grundbesitzes als prinzipiell
begründet. Diese Praxis führt hier zum gleichen Resultat wie die vom
Bundesgericht für die Besteuerung

isder interkantonal einheitlichen Geschäftsbetriebe
auf-Doppelbesteuerung. N° 4. 27

gestellten Grundsätze, denen die ausdrücklichen Vorschriften in § 3 des
aargauischen Gesellschaftssteuergesetzes entsprechen. Es kann deshalb
die schon wiederholt (AS 32 I S. 524und 41 I S. 75-76) gestreifte
Frage auch dermalen noch offen bleiben, ob diese Grundsätze nicht, der
Entwicklungstendenz des zwischenstaatlichen Steuerrechts entsprechend,
auf internationale Verhältnisse auszudehnen seien, und zumal auf
ein Unternehmen vorliegender Art, das zufolge seiner tatsächlichen
Existenzbedingungen, als Kraftwerk an einem internationalen Grenzfluss,
zu beiden Uferstaaten in territorial und wirtschaftlich gleichartigen
Beziehungen steht.

3. Ferner ficht die Rekurrentin die prozessualen Erwägungen, auf denen
das obergerichtliche Urteil neben der vorstehend widerlegten materiellen
Argumentation noch beruht, aus dem Gesichtspunkte des Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
BV ebenfalls
mit Recht an. Denn gegenüber der Annahme des Obergerichts, dass die
Rekurrentin für die behaupteten Buchwerte ihrer deutschen Anlagen,
sowie für die Angemessenheit der Höhe des Anlagetilgungsionds keinen
Nachweis erbracht, sich insbesondere nicht auf ihre Bücher berufe-n habe,
und dass deshalb ihre Begehren um Abänderung des Steuer-entscheides der
Finanzdirektion auch wegen ungenügender Substanziierung abzuweisen seien,
ist zu bemerken : Allerdings soll im aargauischen Administrativprozess
laut § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Administrativsachen vom
25. Juni 1841 (auf welches das in der Rekursantwort der Finanzdi-rektion
erwähnte obergerichtliche Kreisschreiben, soweit hier von Belang, ohne
selbständige Bedeutung Bezug nimmt) die klagende Partei ihre Beweismittel
in der Klage (der vorliegend die Beschwerde gegen den Entscheid der
Finanzdirektion entspricht) vollständig benennen. Allein nach .§ 10 hat
der Richter das Streitgeschäit nach Durchführung des Schriftenwechsels
erforderlichenfalls n'och durch Beiziehung weiterer Berichte oder auch
unmittelbar durch Einvernehme der Parteien

28 Staatsrecht.

zu vervollständigen. Und der-(durch § 162 des EG 2. ZGB neu gefasste)
§ 11 weist ihn an, die erforderlichen Beweisbeschlüsse zu erlassen und
das Beweisverfahren nach den Vorschriften der ZPO durchzuführen. Dabei
gestattet diese ZPO vom 12. März 1900 selbst, obschon sie in § 111
ebenfalls vorschreibt, dass der Kläger in der Klage alle Beweismittel
benennen soll, in § 134 ausdrücklich die Anrufung neuer Beweismittel noch
bei der mündlichen Verhandlung und gesteht ferner in § 223 dem Richter
die Befugnis zu, sogar noch nach Durchführung des Beweisverfahrens über
ihm' zweifelhaft gebliebene erhebliche tatsächliche Punkte die Parteien
einzuvernehmen. Die nachträgliche Beibringung von Beweismitteln kann
daher jedenfalls insoweit nicht als gesetzlich ausgeschlossen gelten,
als sich die Beweisführung erst im Prozesse als notwendig erwiesen
hat. Das ist aber hier der Fall, indem die fraglichen Ansprüche der
Rekurrentin ziifermässig von der Finanzdirektion tatsächlich erst in
ihrer Vernehmlassung an das Obergerieht bemangelt worden sind. Folglich
hätte der Verwaltungsrichter, wenn er diese Bemäugelungen berücksichtigen
wollte, der Rekurrentin noch Gelegenheit geben sollen, sich dazu zu
äussern. Ueberdies zeugt seine Argumentation auch an sich von einem
engherzigen Formalismus, da im Hinweis der Rekurrentin auf die ' Buchwerte
doch gewiss eine genügende Anrufung ihrer Bücher erblickt werden kann
und die Anordnung einer Expertise zu deren Ueberprüfung dem Richter
gemäss § 203 ZPO schon von Amtes wegen möglich war. Die Stellungnahme
des Ober-gerichts ist somit in der Tat als Rechtsverweigerung zu
qualifizieren.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau (I. Abteilung) vom 16. November 1917 aufgehoben.Doppelbesteuerung
N° 5 29

5. Auszug aus dem Urteil vom 8. Mai 1918 .L. S. Depuoz gegen Schwyz
und Graubünden.

Art, 46 Ab 5. 2 BV. Die Einrichtung einer besondern Haushaltung für die
auswärtige Unterbringung der Kinder zum Zwecke des Schulbesuchs begründet
keinen sell)ständigen Steuerwohnsitz.

Der Rekurrent Depuoz besitzt in seiner Heimatgemeinde Seth
(Kanton Graubünden) ein landwirtSChaftliches Heimwesen, dessen
Betrieb er persönlich leitet; daneben bekleidet er daselbst mehrere
Geineindeämter. Im September 1916 schickte er seine fünf Knaben zum
Schulbesuch nach Schwyz und brachte sie dort mit einer Haushälterin seine
Frau ist gestorben in einer von ihm gemieteten und selbst möblierten
Wohnung unter. Dabei meldete er sich unter Abgabe seines Heimatund
Familienscheins in der Gemeinde Schwyz polizeilich an. Er hält sieh
zeitweise, soweit seine Verhältnisse in Seth es gestatten, beiden Kindern
auf, während diese umgekehrt ihre Ferien in Seth oder sonstwo ausserhalb
des Schulortes zubringen.

Hierauf ist Depuoz pro 1917 sowohl in Schwyz, als auch in Seth zur
Versteuerung seines beweglichen Vermögens (Kapitalien) herangezogen
worden.

Auf seinen staatsrechtlichen Rekurs wegen Doppelbesteuerung hat das
Bundesgericht erkannt , dass er dieses Vermögen ausschliesslich im Kanton
Graubünden zu versteuern habe, und zwar aus folgender

Erwägung :

Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Rekurrent trotz seinem
zeitweiligen Aufenthalt in der für seine Kinder eingerichteten Haushaltung
in Schwyz seinen zivilrechtlichen Wohnsitz nicht dorthin verlegt hat,
sondern in Seth wohnhaft geblieben ist, wo er mit der Leitung seines
Landwirtschaftsbetriebes und der Beklei-
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 44 I 18
Date : 18 mars 1918
Publié : 31 décembre 1919
Source : Tribunal fédéral
Statut : 44 I 18
Domaine : ATF- Droit constitutionnel
Objet : 18 Staatsrecht. rant, tout le reste de l'année le canton de Vaud ne peut prétendre


Répertoire des lois
Cst: 4 
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
46
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 46 Mise en oeuvre du droit fédéral - 1 Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
1    Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
2    La Confédération et les cantons peuvent convenir d'objectifs que les cantons réalisent lors de la mise en oeuvre du droit fédéral; à cette fin, ils mettent en place des programmes soutenus financièrement par la Confédération.10
3    La Confédération laisse aux cantons une marge de manoeuvre aussi large que possible en tenant compte de leurs particularités.11
Répertoire de mots-clés
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argovie • valeur • valeur comptable • argent • tribunal fédéral • double imposition • allemagne • hameau • société anonyme • territoire de l'état • entreprise • capital-actions • souveraineté fiscale • impôt spécial • exploitation agricole • charge fiscale • ménage • question • obligation de suivre les cours • hors
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