22 Staatsrecht.

sondern einfach durch Tragung der effektiven Unkosten, so belastet
die streitige Steuer in Wirklichkeit unmittelbar ihn : er ist das
materielle Steuersubjekt,_während die Behandlung der Ehefrau als solches
lediglich formale Bedeutung hat. Es handelt sich vorliegend, wie im
Bekurse zutreffend ausgeführt ist, jedenfalls tatsächlich nicht um ein
Getrenntleben im Sinne des Art. 25 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
_ ZGB, sondern bloss um eine
Art doppelter Familiennieder-

lassung, wobei sich der Hauptsitz in Meisterschwanden befindet. Die
eheliche Gemeinschaft der Rekurrenten ist mit deren Trennung, die ja
durch'regelmässigen persönlichen Verkehr unterbrochen wird und ihren
Grund nur in der Schulbildung der Kinder hat, keineswegs aufgehoben.
Tas speziell die Aufwendungen des Ehemannes für die Haushaltung betrifft,
befindet sich die Ehefrau seit ihrer Uebersiedlung nach Zürich in
grundsätzlich gleicher Situation, wie vorher. Diese Aufwendungen

können daher schlechterdings nicht wie vielleicht feste Leistungen
eines Ehemannes an eine Wirklich getrennt von ihm lebende Frau -als
Einnahmen der

Ehefrau, die in deren Person eine neue Einkommenshildung bewirken
würden, aufgefasst werden. Vielmehr bilden sie direkt den Gegenstand des
streitigen Steueranspruchs. Insofern ist hier einv zum staatsrechtlichen
Rekurse legitimierendes Interesse auch des Ehemannes zweifellos gegeben. ,

3. Mit Bezug auf den Ehemann als Steuersubjekt steht aber die
Anwendbarkeit des bundesrechtlichen Verbots der interkantonalen
Doppelbesteuerung ausser Frage. Und zwar bedeutet ihm gegenüber der
angefochtene zürcherische Einkonunenssteueranspruch in der Tat eine solche
Doppelbesteuerung, da der Ehemann anderseits für sein gesamtes Einkommen
ii er aargauischen Gemeinde Meisterschwanden, an seinem unbestreitbaren
Wohnsitz, besteuert wird. Es ist daher zu prüfen, ob ein Teil dieses
Einkommens in der an sich nicht heanstandeten Höhe von 10,000 Fr. in
Zürich, woDoppelbesteuerung N° 23. 123 ,

sich die erörterte sekundäre Familienniederlassung befindet, zu versteuern
sei. Nun hat allerdings das Bundesgericht in seiner neueren Praxis als
Ausnahme von der Regel, wonach der Steuerort mit dem zivilrechtlichen
Wohnsitz zusammenfällt, daneben noch einen besonderen Steuerort u. a. auch
da anerkannt, wo ein Familienhaupt bei eigenem auswärtigemWohnsitz
seine Familie dauernd tatsächlich wohnen lässt (vergl. das Urteil
i. S. Staudte : AS 40 I S. 227 ff.). Allein die hier vorliegende besondere
Familienniederlassung in Zürich hat insofern nicht dauernden Charakter
im Sinne dieser Praxis, als sie nicht dem allgemeinen Selbstzweck des
Wohnens, sondern ausschliesslich einem vorübergehenden Erziehungszwecke
dient, welchem steuerortshegründende Wirkung beizulegen das Bundesgericht
neuestens schon i. S. Depuoz (AS 44 I S. 29 f) abgelehnt hat...

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Beschluss des Regierungsrates des
Kantons Zürich vom 22. Juni 1918 aufgehoben.

23. Urteil vom 2. Dezember 1918 i. S. Einfuhrgenossenschaft der
schweiz. Metallindustrie gegen Zürich.

Grundsätzliche Steuerpflicht eines Unterorgans der SSS in der Form einer
privatrechtlichen Genossenschaft, an deren Verwaltung der Bund beteiligt
ist. Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
6 A b s. 2 BV. Der bloss formelle Geschättssitz begründet
neben einem anderweitigen, steuerreehtlich wesentlichen Geschäftsbetrieb
k ein Steuerdomizil.

A. Die Rekurrentin, die Einfuhrgenossenschaft der schweiz. Metallindustrie
(abgekürzt SIMS, nach der französischen Firmabezeichnung: Syndicat
d'importation de l'industrie métallurgique suisse), ist laut ihren

124 Staatsrecht.

Statuten eine Genossenschaft im Sinne des schweizerischen
Obligationenrechts, zu dem Zwecke, als Unterorgan der Société suisse de
surveillance économique (SSS) die Einfuhr von bestimmten metallischen
Rohstoffen, nebst den daraus hergestellten Fahrikaten und Legierungen, im
Transit über Frankreich oder Italien, oder aus einem dieser Länder selbst,
nach der' Schweiz für die schweizerische Metallindustrie während der Dauer
des europäischen Krieges und der damit zusammenhängenden Erschwerungen
der Zufuhr zu erleichtern. Ihre Tätigkeit besteht im allgemeinen darin,
als Vermittlerin zwischen ihren Mitgliedern und der SSS inbezug auf
die Käufe und Verkäufe der ersteren und insbesondere hinsichtlich der
Lieferung der gekauften Quantität-en zu stehen , wobei die Erzielung
eines Gewinns nicht bezweckt wird (Art. 1). Als Mitglieder gehören ihr in
der Schweiz domizilierte physische und juristische Personen an, die in
ihren eigenen Betrieben jene Rohstoffe verarbeiten können (Art. 3). Die
Genossenschafter sind verpflichtet, ausser den erforderlichen Bat-betragen
für die ihnen vermittelten Waren zur Deckung der Verwaltungskosten
der Genossenschaft und zwecks Beitragsleistung an die Bnreauspesen der
SSS eine Kommission auf dem Fakturabetrag der einzelnen Lieferungen
zu entrichten, deren Höhe vom Vorstand bestimmt wird (Art. 12). In
der Organisation der Genossenschaft ist als Besonderheit vorgesehen,
dass e i n Mitglied des höchstens elfköpfigen Verwaltungsrates vom
Bundesrat ohne Rücksicht auf die Genossenschaftsangehörigkeit ernannt
wird (Art. 19), und dass dieses Mitglied von Amtes wegen auch dem aus
der Mitte des Verwaltungsrates bestellten Ausschuss oder , Vorstand von
5 Mitgliedern angehört (Art. 22). Der sitz der Genossenschaft ist Zürich,
doch kann er auf Beschluss des Verwaltungsrates nach Bern verlegt werden
(Art. 2). In Zürich wurde die Genossenschaft SIMS Ende Dezember 1915
ins Handelsregister eingetragen. Die Bureaux

ihrer Verwaltung befanden sich zunächst ebenfalls dort;Doppelbesteuerung
N° 23. 125 ' '

wurden aber im Juli 1916 nach Bern verlegt, ohne dass damit auch der
statutenmässige Wechsel des Sitzes verbunden werden wäre. Erst am 27. Juni
1918 soll nach heute vorliegender Angabe der Verwaltungsrat auch

' diesen Sitzwechsel beschlossen haben.

Anfangs 1918 stellte der Vorstand des Steuerwesens der Stadt Zürich nach
längeren Verhandlungen mit der Genossenschaft dieser vier Steuerzettel
zu, durch die sie für ein Einkommen von 140, 700 Fr. (bestimmt nach
dem durch die Bilanz auf Ende 1916 ausgewiesenen Ueberschuss der
erhobenen Taxen von 144,050 Fr., abzüglich all/2% des einbezahlten
Genossenschaftskapitals von 81,500 Fr.) pro 1916 und 1917 mit je 21,089
Fr. 50 Cts. an Staatsund Gemeindesteuern belastet wurde. Sie bestritt
diese Steuerforderungen sowohl grundsätzlich, als auch dem Masse nach
und machte in ersterer Hinsicht u. a. geltend, sie sei als staatliche
Zwangsgründung, die nicht ,auf eigenen Geschäftsgewinn abziele, überhaupt
nicht einkommenssteuerpflichtig, eventuell für das Jahr 1917 jedenfalls
nicht mehr in Zürich, da damals ihre Verwaltung nicht mehr dort geführt
worden sei.

Mit Beschluss vom 30. Mai 19181101) der Regierungsrat des Kantons
Zürich die Einschätzungen pro 1916 als mit Rücksicht darauf, dass die
Genossen-schaft ihre erste Jahresrechnung erst auf Ende 1916 abgeschlossen
habe, nach der Steuerpraxis nicht begründet auf, wies dagegen im übrigen
die Beschwerde, mit dem vorgängigen Entscheide der Finanzdirektion, aus
wesentlich folgenden Erwägungen ab: Nach den §§ 2 und 4des zürcherischen
Steuergesetzes vom 24. April 1870 seien alle im Kanton bestehenden
Korporationen mit ' den in § 3 litt. a erschöpfend bestimmten Ausnahmen
hinsichtlich des Staates, der Stiftungen zu öffentlichen Zwecken und
der Gemeinden der Besteuerung unterworfen. Dieser . Regel unterstehe
die Rekurrentin als Genossenschaft im Sinne des SDR. Dass sie nach den
Statuten keinen Gewinn bezwecke, sei unerheblich. Es genüge-

126 staatsrecht-

dass sie ihren Mitgliedern, deren Wirtschaftliche Existenz sich geradezu
auf die Zugehörigkeit zur Genossenschaft gründe, wirtschaftliche Vorteile
gewähre; Die Steuerpflicht aber bestehe in erster Linie in Zürich, wo die

Rekurrentin ihren Sitz habe. Uebrigens gehe nach den '

Akten in Zürich auch eine gewisse Geschäftstätigkeit vor sich. Das ergebe
sich aus der Tatsache, dass von den Mitgliedern des Verwaltungsrates
der Genossenschaft D. Sch. .. in Zürich und Dr. H. S... in Winterthur
und ausserdem auch F. Sch..., dem Kollektivprokura erteilt gewesen
sei, in Zürich wohne. Ein'Steuerrecht des Kantons und der Gemeinde
des Sitzes sei daher nach dem bekannten Entscheide des Bundesgerichts
gegenüber der Schweiz. Zementindustriegesellschaft (AS 37 I S. 36)
unbestreitbar. Allerdings sei auch der Kanton Bern steuerberechtigt,
da sich dort ein Teil des Geschäftsbetriebes vollziehe. Die Rekurrentin
habe es jedoch unterlassen, genaue Anhaltspunkte für eine Ausscheidung
zwischen den Kantonen Zürich und Bern beizubringen, sodass jedes nähere
Eingehen auf diese Frage hier ausgeschlossen sei. Immerhin solle es der
Rekurrentin unbenommen sein, solche Unterlagen den Taxationsorgan-en,
auf welche sie sich gegen die Höhe der Einschätzung berufen habe,
zu unterbreiten.

B. Gegenüber diesem Beschlusse des Regierungsrates hat die
Genossenschaft.SIMS den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
ergriffen und folgende Anträge gestellt :

1. Der Beschluss sei, soweit er abweisend laute, auf-v zuheben. '

2. Es sei vielmehr zu erkennen, dass die Rekurrentin im Kanton Zürich
überhaupt nicht steuerpflichtig sei.

3. Auf alle Fälle sei auch ihre Steuereinschätzung für

das Jahr 1917 in Zürich aufzuheben. 4. (Eventualantrag für den Fall der
grundsätzlichen Steuerpflicht im Kanton Zürich).Doppelbesteuerung N°
23. 127

Zur Begründung wird, soweit tür die nachstehenden Erwägungen von Belang,
vorgebracht: _

Die Rekurrentin beabsichtige statutengemäss nicht. nur keinen Gewinn,
sondern schliesse nicht einmal im eigenen Namen Geschäfte ab; es handle
sich bei ihr um keinen Gewerbebetrieb , wie" ihn § 4 des zürch.
Steuergesetzes und die Anleitung betr. das Steuertaxationsverfahreu
vom 23. Mai 1912 für die Einkommenssteuerpflicht voraussetze. Ihre
ganze Tätigkeit beschränke sich auf die Vermittlung des Verkehrs
ihrer Mitglieder mit der SSS und den eidg. Verwaltungen und auf die
Unterstützung ihrer Bestrebungen, die Wareneinfuhr zu heben. Sie
sei trotz ihrer genossenschaftlichen Form keine privatrechtliche
Erwerbsgesellschaft, sondern vielmehr eine Zwangsgründung der
Eidgenossenschaft, weshalb ja auch der Bundesrat in ihrem Vorstande
vertreten sei. Ihre Besteuerung bedeute aus diesem Grunde eine Willkür
und verstosse gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, Art. 19 Abs. 8 zürch. KV, § 4 des
Steuergesetzes und die erwähnte Taxationsanleitung.

Die Tätigkeit der Rekurrentin sei, seitdem sie, ihre Bureaux und ihre
Verwaltung von Zürich nach Bern verlegt habe, in_Zürich gleich null. Ihre
betriebstechnischen Einrichtungenbeständen ausschliesslich inBureau-f
mobiliar, das sich seit Juli 1916 alles in BernbefindeIn Zürich besitze
sie seither absolut keine körperlichenAnlagen oder Einrichtungen zu einem
Geschäftsbetriebe mehr; sie habe dort überhaupt kein Lokal zu ihrer Ver ;
fügung. Dass einzelne ihrer Verwaltungsräte im Kanton Zürich wohnten,
sei unerheblich; ebenso auch, dass Prokurist Sch...in Zürich gewohnt
habe, besonders da er im Juli 1916 mit der Verwaltungsübersiedelung
ebenfalls. nach Bern gezogen sei. Seither sei der gesamte Verkehr der
Rekurrentin mit ihren Mitgliedern (gemäss 170 vorgelegten hrieflichen
Erklärungen solcher) von Bern aus erledigt werden ; auch hätten in Bern
alle Sitzungen der Genossenschaftsorgane stattgefunden. Wieso der Re--

128 s ' Staatsrecht.

gierungsrat angesichts-dieser Sachlage behaupten könne, in Zürich sei
nicht nur der formelle Sitz derGeno ssenschaft, sondern es gehe dort
auch eine gewisse Geschäftstätigkeit vor sich, sei unerfindlich. Die
Steuerhoheit über die Rekurrentin komme darnach pro 1917 jedenfalls
nicht dem Kanton Zürich, sondern bloss dem Kanton Bern zu, und die vom
Regierungsrat geschützte zürch. Einschätzung bedeute eine vor Art. 46
Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV unzulässige Doppelbesteuerung.

C. DerRegierungsratdesKantonsZürich hält in seiner Vernehmlassung
daran fest, dass eine Gesellschaft an ihrem durch Statuten
und Handelsregistereintrag bestimmten Sitze schlechthin auch ein
Steuer-domizil habe. Die aus der kantonalen Steuergesetzgebung fliessende
Berechtigung Zürichs, die im Kanton bestehenden d. h. ihren Sitz
habenden Korporationen zu besteuern, sei vom Bundesgericht auch in
Doppelsteuerkonflikten stets anerkannt worden (AS 43 I S. 202 und 37
I S. 36). Für die Frage der grundsätzlichen Steuer-, pflicht komme es
daher vorliegend nicht darauf an, ob die Rekurrentin im Kanton Zürich
ständige körperliche

Anlagen oder Einrichtungen besitze, vermittelst deren

sich ein wesentlicher Teil ihres Betriebes vollziehe. Wenn die Rekurrentin
bei ihrer Gründung Zürich als Sitz bestimmt habe, so hätten dafür
unzweifelhaft gewisse Gründe vorgelegen. Und der Umstand, dass sie
trotz späterer Verlegung ihrer Bureaux nach Bern den Sitz in Zürich
belassen habe, beweise wiederum, dass für sie ein Interesse bestehe,
in Zürich ihren Sitz zu haben. Die Entscheidung der in Rede stehenden
grundsätzlichen Frage sei für Zürich von erheblicher Bedeutung, da mehrere
Gesellschaften, die im Kanton nur ihren Sitz hätten, bestreiten wollten,
damit auch ein Steuerdomizil zu besitzen.

Im gleichen Sinne hat sich auch das S t e u e r w e s e n der S t a d
t Z ü r i c h vernehmen lassen. Es bemerkt ergänzend noch, der § 4 des
zürch. Steuergesetzes setze

DoppelbesteuerungN° 23. 129

nicht einen éGeWerbebetrieb voraus, sondern unterwerfe der
Einkommenssteuer ausdrücklich Erwerb und Einkommen, also nicht nur das
Einkommen aus Erwerbstätigkeit, sondern auch sonstiges Einkommen; dieser
Bestimmung sei die Rekurrentin als Genossenschaft des Obligationenrechts
unterworfen, auch wenn eine gewisse tatsächliche Notwendigkeit Zu ihrer
Gründung vorgelegen habe.

D. Der Regierungsrat des Kantons Bern, dem ebenfalls Gelegenheit zur
Vernehmlassung geboten werden ist, hat beantragt, es sei 'zu erkennen,
dass die Rekurrentin grundsätzlich einkommenssteuerpflichtig sei,
jedoch seit Juli 1916 nicht mehr im Kanton Zürich, sondern nur noch
im Kanton Bern. Er führt aus, dass die Tätigkeit der Rekurrentin
sich als Gewerbebetrieb charakterisiere, weshalb ein allfälliger
Uebersc huss ihrer Betriebsrechnung gemäss § 2 Zifi'. 1 des bernischen
Ein-kommenssteuergesetzes ,vom 18. März 1865 steuerpflichtig sei, dass
aber der seit Juli 1916 in Zürich bloss noch bestehende formelle Sitz der
Genossenschaft für diesen Gewerbebetrieb keine Rolle spiele und daher
eine Steuerpflicht dem Kanton Zürich gegenüber nicht beOr linden könne
(AS 37 I S. 36).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Als Genossenschaft ist die Rekurrentin gemäss Art. 678
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 678 - 1 Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrats, mit der Geschäftsführung befasste Personen und Mitglieder des Beirats sowie ihnen nahestehende Personen sind zur Rückerstattung von Dividenden, Tantiemen, anderen Gewinnanteilen, Vergütungen, Bauzinsen, gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven oder anderen Leistungen verpflichtet, wenn sie diese ungerechtfertigt bezogen haben.
1    Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrats, mit der Geschäftsführung befasste Personen und Mitglieder des Beirats sowie ihnen nahestehende Personen sind zur Rückerstattung von Dividenden, Tantiemen, anderen Gewinnanteilen, Vergütungen, Bauzinsen, gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven oder anderen Leistungen verpflichtet, wenn sie diese ungerechtfertigt bezogen haben.
2    Übernimmt die Gesellschaft von solchen Personen Vermögenswerte oder schliesst sie mit diesen sonstige Rechtsgeschäfte ab, so werden diese Personen rückerstattungspflichtig, soweit ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.
3    Artikel 64 findet Anwendung.
4    Der Anspruch auf Rückerstattung steht der Gesellschaft und dem Aktionär zu. Der Anspruch des Aktionärs geht auf Leistung an die Gesellschaft.
5    Die Generalversammlung kann beschliessen, dass die Gesellschaft Klage auf Rückerstattung erhebt. Sie kann den Verwaltungsrat oder einen Vertreter mit der Prozessführung betrauen.
6    Im Konkurs der Gesellschaft kommt Artikel 757 sinngemäss zur Anwendung.
OR ein
Personenverband, der gemeinsame Zwecke des wirtschaftlichen Verkehrs
verfolgt. Ein solcher Zweck liegt denn auch unverkennbar in ihrer
statutarischen Aufgabe, ihren Mitgliedern die für deren Betriebe nötigen,
aus oder über Frankreich oder Italien in die Schweiz einzuführenden
Rohstoffe und Fabrikate zu verschaffen und zwar durch Vermittlung des
Geschäktsverkehrs mit der SSS, unter deren Kontrolle die fragliche
Einfuhr zur Zeit allein möglich ist. Dabei handelt es sich um ein
durchaus privatwirtschaktliches Unternehmen, das als solches nach
allgemeinen Grund-

Ann uns · 9

139 . stutzt-ehe

Sätzen steuerpflichtig ist. Der allerdings durch das Institut der
SSS geschaffene staatliche Zwang zur Gründung des Unternehmens und die
Beteiligung des Bundes an seiner Verwaltung berühren sein steuerrechtlich
relevantes Wesen nicht, indem sie an der Tatsachenichts ändern, dass das
Unternehmen nicht nur privatrechtlich, in der Form einer Genossenschaft,
organisiert ist, sondern auch unmittelbar ausschliesslich privaten
Interessen dient. Speziell die Einkommenssteuerpflicht der Rekurrentin
wird nicht ohne weiteres dadurch ausgeschlossen, dass diese statutengemäss
nicht die Erzielung von Gewinn be_ zweckt. Für die Besteuerung fällt
vielmehr entscheidend in Betracht, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt
worden ist. Und das bestimmt sich nach dem Ergebnis der Betriebsrechnung.
Deren Ueberschuss stellt den Gewinn der Genossenschaft dar, auch
wenn er, wie bei der Rekurrentin, auf den Geschäftsverkehr mit den
eigenen Mitgliedern zurückzuführen ist; denn auch in diesem Falle
gehört ein solcher Ueberschuss der Genossenschaft als selbständigem
Rechtssubjekt und Steuerträger. Dieser Gewinn fällt schlechthin unter
den allgemeinen, Erwerb und Einkommen umfassenden Begriff, auf den das
zürcherische Steuergesetz vom 24. Apri11870 in M die Einkommensbesteuerung
basiert. Von Willkür und Verletzung der Garantie des Art. 4BV durch die
hier streitige Anwendung dieser Gesetzesbestimmung und der zugehörigen
Ausiührungsvorschriften kann daher grundsätzlich nicht die Rede sein. Und
eine Verletzung des daneben noch angerufenen Art. 19 Abs. 8 ziirch. KV
(Die Gesetzgebung wird diejenigen Vorschriften aufstellen, welche zur
genauen Ermittlung der Steuerkraft zweckdienlich erscheinen ) kommt von
vorneherein nicht in Frage, da diese Verfassungsbestimmung lediglich
eine Anweisung an den Gesetzgeber, nicht eine Garantie individueller
Rechte enthält. 2. Bei Beurteilung der Beschwerde über Verletzung des
aus Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV entwickelten Verbots der inter-

Doppelhesteuerung. N° 23. 131

kantonalen Doppelbesteuerung ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin
während des hier in Betracht

fallenden Steuerjahres 1917 in Zürich nur noch ihren

formellen Sitz, ohne irgendwelche Betriebseinrichtungen gehabt hat, da
im Juli 1916 ihre ,gesamte Verwaltung mit den hiefür bestehenden Bureaux
nach Bern verlegt werden ist. Die Annahme des angefochtenen Entscheides,
dass in Zürich auch seither noch eine gewisse Geschäftstätigkeiq vor
sich gehe, entspricht den Akten nicht. Es liegt nichts dafür vor, dass
die beiden Verwaltungsratsmitglieder, welche im Kanton Zürichwohnen,
an ihren Wohnorten Verwaltungstätigkeit ausübten, und der ursprünglich
in Zürich wohnhafte Prokurist ist nach der unbestritten gebliebenen
Angabe der RekursSchrift mit der Verlegung der Verwaltung nach Bern
übergesiedelt. Andere Momente aber sind nicht ersichtlich, die geeignet
wären, die bestimmte und näher begründete Erklärung der Rekurrentin, dass
ihre Verwaltung seit Juli 1916 ausschliesslich in Bern geführt werde,
zu entkräften.

3. Nun sind nach der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis die
Genossenschaften als juristische Personen in erster Linie an ihrem
Sitze und daneben noch an denjenigen andern Orten steuerpflichtig,
wo sie Grundeigentum besitzen oder wo ein wesentlicher Teil ihres
Geschäftsbetriebes mittelst fester und dauernder Einrichtungen vor sich
geht. Dabei verteilt sich die Steuerpflicht unter die konkurrierenden
Steuerorte proportional, und zwar, was die Einkonnnensbesteuerung anlangt,
gemäss der Bedeutung der an jedem Orte wirksamen Preduktionsfaktoren für
die Einkommenshildung. Diese Verteilung hat bisher stets zur Unterstellung
einer Einkommensquote unter die Steuerhoheit des Geschäftssitzes geführt,
weil damit jeweilen eine gewisse Geschäftstätigkeit verbunden war. Das
gilt auch vom Falle AS 37 I S. 36, wo aus diesem Grunde die Frage der
steuerrechtlichen Bedeutung des bloss formellen Geschäftssitzes nicht
beantwortet zu werden brauchte und tatsächlich nur

1 32 Staatsrecht.

aufgeworfen worden ist. Um einen Sitz ohne jede Geschäftstätigkeit
handelte es sich allerdings im Falle AS 43 I S. 202, der die
Vermögenssteuer betraf; allein dort stand dem Sitze kein auswärtiger
Ort mit wesentlichem Geschäftsbetriebe gegenüber, sodass der Sitz ohne
weiteres als Steuerert anzuerkennen war. Anders aber ist vorliegend zu
entscheiden. Der bloss formelle Sitz der Rekurrentin in Zürich ist für
ihren Geschäftsbetrieb, aus dem der steuerpflichtige Gewinn fliesst,
Völlig unerheblich. Es entfällt darauf kein Faktor der Gewinnbildung;
diese ist vielmehr ausschliesslich auf die Verwaltungstätigkeit
zurückzuführen, welche sich in den Bureauxräumlichkeiten in Bern
abspielt. Folglich muss Zürich neben Bern bei der Steuerverteilung
nach dem erörterten Gesichtspunkte leer ausgehen, und sein streitiger
Steueranspruch ist insofern vor Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV nicht haltbar. Diese
Behandlung des bloss formellen Geschäftssitzes rechtfertigt sich
übrigens auch aus der Erwägung, dass damit Umgehungen der rechtmässigen
Steuerordnung durcheine sachlich nicht begründete d. h. keinen
berechtigten geschäftlichen Interessen entsprechende, sondern lediglich
Steuerrücksichten dienende SitzWahl verunmöglieht werden. . ' Demnach
erkennt dassi Bundesgericht:

Der Rekurs wird grundsätzlich gutgeheissen und der Beschluss des
Regierungsrates des Kantons Zürich vom 30. Mai 1918 in dem sinne
aufgehoben, dass die Rekurrentin als pro 1917 in Zürich n i c h t
einkommensteuerpflichtig erklärt wird. ssVereinsfreiheit. N° 24. 133

IV. VEREINSFREIHE IT

LIBERTÉ D'ASSOCIATION

24. Urteil vom 25. November 1918 i. S. Metadata-Gm: gegen St. Gallen.

Unterstellung eines Klubs,der für seine Mitglieder eine Wirtschaft
betreibt, unter das kantonale Virtschaftsgesetz. Verletzung der
Vereinsfreiheit oder Willkür ? Verhältnis des kantonalen Gesetzes zu
Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV. Bedeutung dieses Verhältnisses für die Gesetzesauslegung.

A. Am 22. Januar 1909 bildete sich in St. Gallen ein Verein unter der
Bezeichnung Merchants Club, der nach englisch-amerikanischem Muster
organisiert ist und nach den Statuten den Zweck hat. s seinen Mitgliedern
in geeigneten Lokalitäten Gelegenheit zur Vereinigung und Geselligkeit
zu bieten . Er ist im'Handelsregister eingetragen. Die Mitglieder
bestehen in der Hauptsache aus Industriellen und Kaufleuten, die sich
mit der Herstellung oder dem Vertrieb der Stickereierzeugnisse abgeben.
Wer ordentliches Mitglied werden will, muss mindestens zwanzig Jahre alt
sein und von zwei Klubmitgliedern empfohlen werden. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand in geheimer Abstimmung. Jedes residierende
, d. h. im Industriebezirk St. Gallen wolinhafte Mitglied hat eine
Eintrittsgebühr von 100 Fr. und einen Jahresbeitrag von 200 Fr. zu
bezahlen. Für die auswärtigen Mitglieder beträgt der Jahresbeitrag 50}
Fr. Der Klub hat einige Hundert Mitglieder, gegenwärtig nach seiner
Angabe etwa 150 residierende und 220 auswärtige. Die: Räumlichkeiten des
Klubs befinden sich im Gebäude der Eidgenössischen Bank. Sie dienen zum
Aufenthalt und zur Unterhaltung, sowie zur Einnahme von Speise und Trank.
Der Haupt-kaum ist ein Unterhaltungsund Lesesaal, in dem Zeitungen und
Zeitschriften 'aufliegen. Er enthält
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 44 I 123
Datum : 21. Juni 1918
Publiziert : 31. Dezember 1919
Quelle : Bundesgericht
Status : 44 I 123
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 22 Staatsrecht. sondern einfach durch Tragung der effektiven Unkosten, so belastet


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
31 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
OR: 678
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 678 - 1 Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrats, mit der Geschäftsführung befasste Personen und Mitglieder des Beirats sowie ihnen nahestehende Personen sind zur Rückerstattung von Dividenden, Tantiemen, anderen Gewinnanteilen, Vergütungen, Bauzinsen, gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven oder anderen Leistungen verpflichtet, wenn sie diese ungerechtfertigt bezogen haben.
1    Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrats, mit der Geschäftsführung befasste Personen und Mitglieder des Beirats sowie ihnen nahestehende Personen sind zur Rückerstattung von Dividenden, Tantiemen, anderen Gewinnanteilen, Vergütungen, Bauzinsen, gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven oder anderen Leistungen verpflichtet, wenn sie diese ungerechtfertigt bezogen haben.
2    Übernimmt die Gesellschaft von solchen Personen Vermögenswerte oder schliesst sie mit diesen sonstige Rechtsgeschäfte ab, so werden diese Personen rückerstattungspflichtig, soweit ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.
3    Artikel 64 findet Anwendung.
4    Der Anspruch auf Rückerstattung steht der Gesellschaft und dem Aktionär zu. Der Anspruch des Aktionärs geht auf Leistung an die Gesellschaft.
5    Die Generalversammlung kann beschliessen, dass die Gesellschaft Klage auf Rückerstattung erhebt. Sie kann den Verwaltungsrat oder einen Vertreter mit der Prozessführung betrauen.
6    Im Konkurs der Gesellschaft kommt Artikel 757 sinngemäss zur Anwendung.
ZGB: 25
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
Stichwortregister
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