1 16 Staatsrecht.

III. DOPPELBESTEUERUNGDOUBLE IMPOSITION

22. Urteil vom 22. Oktober 1918 i. S. Fischer-PeterSen gegen Zürich.

A r t. 4 6 A b s. 2 B V. Angebliche Anerkennung der streit'igen
Steuerpflicht '? Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs auch
des im kant. Verfahren formell nicht beteiligten materiellen
Steuersubjekts. Verneinung der Steuerpflicht am Orte einer sekundären,
ökonomisch unselbständigen F a in i l i e n n i e d e rl a ss u n g zum
Zwecke des dortigen Schulbesuchs der Kinder.

A. Von der Familie der Eheleute Hans und Emma Fischer-Petersen, die
früher vereinigt in Meisterschwanden (Kt. Aargau) gelebt hatte, wo der
Ehemann an einem Fabrikationsgeschäit beteiligt ist und eine eigene
Viila bewohnt, siedelte im Juli 1916 die Ehefrau mit, drei Kindern nach
Zürich in eine zu diesem Zwecke dort gemietete und möblierte Wohnung
über, um die Kinder zürcherische Privatschulen besuchen zulassen. Zur
polizeilichen Anmeldung gab sie zunächst ein Doppel des Heimatscheins
ihres Ehemannes und später noch einen Familienschein ab. Nachdem sie für
den Rest des Jahres 1916 in Zürich von 12,000 Fr. Vermögen und 10,000 Fr.
Einkommen steuerpflichtig erklärt werden war, reichte sie pro 1917 eine
Selbsttaxation für 16,000 Fr. Vermögen und kein Einkommen ein. Und als die
Steuerkommission der Stadt Zürich diese Erklärung durch Einstellung auch
eines steuerpflichtigen Einkommens von 10,000 Fr. ergänzte, rekurrierte
sie hiegegen mit der Begründung, sie habe kein persönliches Einkommen,
sondern ihr ganzer Unterhalt werde von ihrem Ehemann bestritten, der
seine volle Steuerpflicht an seinem Wohnort Meister schwanden erfülle
und jeweilen nur 1 bis 2 Tage wöchentlichDoppelbesteuerung N° 22. . 117

auf Besuch zu ihr nach Zürich komme. Die Finanzdirektion und auch
der Regierungsrat des ,Kantons Zürich wiesen die Beschwerde ab,
der letztere mit B e s c h l u s s v o m 2 2. .] u ni I 9 1 8 aus
wesentlich folgenden Erwägungen : Die Rekurrentin lebe für die durch
das Studium ihrer Kinder begrenzte, Dauer ihres Aufenthalts in Zürich
zweifellos mit. Einwilligung ihres Ehemannes von diesem getrennt. Sie
sei deshalb berechtigt gewesen, selbständig Niederlassung zu nehmen,
und habe dies auch getan. Ihre Niederlassung erfülle den Begriff des
Wohnsitzes im Sinne der §§ 2 und 4 des zürch. Staatssteuergesetzes
(vom 14. April 1870). Als solcher habe nämlich der Aufenthaltsort einer
Person zu gelten, wo sich ein wesentlicher Teil ihrer Lebensführung
abspieie, ohne dass dabei im Unterschied zum zivilrechtlichen Domizil
die Absicht auf dauerndes Verbleiben gerichtet sein müsste; Und dem
entspreche unzweifelhaft der Aufenhalt der Rekurrentin in Zürich, die
hier in einer eigenen, vollständig eingerichteten Wohnung seit Mitte
1916 mit ihren drei Kindern zusammen ihren eigenen Haushalt habe. Die
Rekurrentin sei daher gemäss den erwähnten Gesetzesbestimmungen in Zürich
vermögens-u n d einkommenssteuerpflichtig. Es liesse sich mit Rücksichtan
die tatsächlichen Verhältnisse wohl ohne Zwang annehmen, dass sie auch
ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Zürich habe, da selbst die Absicht
dauernden Verbleibens bei ihrem nicht bloss vorübergehenden, sondern für
längere Zeit vorgesehenen Aufenthalt bejaht werden könnte. Ihre streitige
Steuerpflicht ergehe sich überdies im Sinne des bundesgerichtlichen
Entscheides AS 40 I S. 228 auch daraus, dass sie tatsächlich seit
Mitte 1916 mit ihren Kindern in Zürich wohne und dass es daher nur
der Billigkeit entspreche, wenn sie daselbst nach Massgabe ihrer
Leistungsfähigkeit zur Deckung der öffentlichen Lasten beitrage. Von
diesem Standpunkte aus sei das Bundesgericht ferner mit Urteil vom
30. März 1916 i. S. Lüthi gegen Solothurn und Zürich zur Teilung

118 . si staatsrecht-

der Steuerhoheit zwischen den beiden Kantonen gelangt, und so könnte
allenfalls auch hier die Besteuerung der Rekurrentin für Einkommen in
Zürich begründet werden. Uebrigens sei es nicht recht verständlich, dass
die Rekurrentin ihre Steuerpflicht hinsichtlich des Einkommens bestreite,
Während sie sie hinsichtlich des Vermögens anerkenne, da logischerweise
die Vermögenssteuerpflicht grundsätzlich auch die Einkommenssteuerpflicht
nach sich ziehe und in sich schliesse.

B. Diesen Beschluss des Regierungsrates haben beide Ehegatten
Fischer-Petersen gemeinsam durch staatsrechtlichen Reknrs beim
Bundesgericht als gegen das Verbot der Deppelsbesteuerung im Sinne
desArt.46 Abs. 2 BV verstossend angefochten und beantragt, es sei in
Aufhebung des Beschlusses Frau Fischer als in Zürich mit Bezug auf die
Einkommenssteuer nicht steuerpflichtig zu erklären...

_Zur Begründung wird wesentlich ausgeführt : Frau Fischer habe von dem
ihr nach der Annahme des Regierungsrates zustehenden Recht, selbständig
die Niederlassung in Zürich zu verlangen, jedenfalls keinen Gebrauch
gemacht. Denn sie habe nur, um der polizeilichen Anmeldepflicht zu
genügen, den Heimatschein ihres Mannes und den Familienschein hinterlegt
und niemals erklärt, dass sie gestützt auf Art. 25 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB einen
selbständigen Wohnsitz hahen wolle. Uebrigens fehle ihr in Wirklichkeit
die Berechtigung zum Getrenntleben und damit die Voraussetzung des
Rechts zu selbständiger Wohnsitznahme. Unter Getrenntleben sei nicht
nur ein teilweise getrenntes Wohnen, sondern die totale Aufhebung
des ehelichen Zusammenlebens zu verstehen. Es könne daher von einem
Getrenntleben nicht gesprochen werden, wenn, wie hier, gemäss Verabredung
der Ehegatten die Mutter sich während der Schulzeit der Kinder an einem
anderen Orte befinde, wo sie vom Vater in der für sie bezahlten Wohnung
jeweilen über den Sonntag besucht werde, wobei Während der Ferien Mutter
undDoppelbesteuerung N° 22. 119

Kinder im Hause des Vaters oder mit diesem Zusammen an Kurorten
verweilten. Die eheliche Gemeinschaft setze

. nicht das fortwährende Zusammenwohnen, wohl aber

ein regelmässig wiederkehrendes Zusammensein voraus. Ein
Geschäftsreisender, der sich die ganze Woche auf Reisen befinde und
nur über den Sonntag zu seiner Familie zurückkehre, habe zweifellos die
eheliche Gemeinschaft mit seiner Frau nicht aufgehoben. Ferner berufe
sich der Regierungsrat zu Unrecht auf das Urteil des Bundesgerichts
i. S. Staudte (AS 40 I S. 228) ; denn das Bundesgericht habe damals
erklärt, dass die Steuerpflicht an demjenigen Ort zu lokalisieren sei,
wo sich die Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen
äussere, das sei jedoch vorliegend in Zürich nicht der Fall, weil
eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei Frau Fischer überhaupt
nicht vorhanden sei, indem diese weder selbständig noch unselbständig
erwerbe, sondern lediglich von ihrem Ehemann die ihr familienrechtlich
zukommenden Unterhaltsbeiträge beziehe. Aber auch im Sinne des kantonalen
Steuerrechts habe Frau Fischer, entgegen der Annahme des Regierungsrates,
ihren Wohnsitz nicht in Zürich. Da das steuergesetz einfach von den im
Kantone wohnenden Bürgern oder Niedergelassenen spreche, so komme es bei
ihr angesichts der Bestimmung in Art. 25
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB nicht darauf an, ob sich
in Zürich ein wesentlicher Teil ihrer Lebensführung abspiele. Vielmehr
habe sie, gleich wie die mit ihr zusammenlebenden Kinder, ihr Domizil
am Wohnsitze ihres Ehemannes. Ebenso sei der Billigkeitsstandpunkt
des Regierungsrates verfehlt, weil ja vom Teileinkommen des Ehemannes,
das der Familie in Zürich zufliesse, die Steuern schon im Kanton Aargau
bezahlt würden und die Ehefrau, falls sie ausschliesslich beim Ehemann in
Meisterschwanden leben würde, dort hieiür zweifellos nicht noch eigens
besteuert werden dürfte. ,Endlich habe Frau Fischer eine Steuerpflicht
niemalsanerkannt, sondern sich lediglich bereit erklärt, freiwillig in
Zürich einen gewissen Betrag,

120 Staatsrecht.

nämlich den Wert des Mobiliars, als Vermögen zu versteuern. Insbesondere
habe sie sich mit aller Energie gegen die Belastung mit der
Einkommenssteuer gewendetdie allein im Streite liege.

C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich bemerkt in seiner Vernehmlassung,
eine hundesrechtswidrige Doppelbesteuerung komme schon deswegen nicht in
Frage, weil die! Einheit des Stenersuhjektes fehle, indem der Ehemann
Fischer nur im Kanton Aargau, und die Ehefrau Fischer nur im Kanton
Zürich besteuert werde, weshalb denn auch der Ehemann zur Beschwerde
gegen die zürcherische Besteuerung gar nicht legitimiert sei. Zudem
gehe die Anfechtung der Besteuerung der Ehefrau in Zürich fehl; denn
steuerrechtlich müsse das getrennte Wohnen einer hiezu berechtigten
Ehefrau auch ohne völligen Abbruch der ehelichen Beziehungen als
relevantes Getrennt-leben aufgefasst werden, sofern es, wie hier,
nicht bloss vorübergehender Natur sei. Frau Fischer habe jedenfalls vom
wirtschaftlichen Standpunkte aus betrachtet, der für das Steuerrecht
massgebend sei, in Zürich einen besondern Wohnsitz. Eventuell sei zur
Frage der Doppelbesteuerung zu sagen, dass die Familie Fischer eigentlich
an zwei Orten Haushalt führe, was die überaus günstigen ökonomischen
Verhältnisse ihr erlaubten. Dem innern Charakter nach gleicht-en diese
Verhältnisse denjenigen der bundesgerichtliph heurteilten Fälle Staudte
und Lüthi. Es seien zur Zeit beiden zürcherischen Steuer--

behörden noch einige weitere gleichartige Anstände _

hängig. Der Regierungsrat lege deshalb Gewicht darauf, dass das
Bundesgericht zu den vorliegend auftretenden Fragen grundsätzlich Stellung
nehme. Unter allen Umständen werde daran festgehalten, dass dem Kanton
Zürich ein Besteuerungsrecht gegenüber der Ehefrau Fischer oder ihrem
Gatten zustehe. Sollte der Ehemann dadurch in Mitleidenschaft gezogen
werden, so habe er vom Kanton Aargau zu verlangen, dass ihm mit Rück-

sicht auf die Besteuerung der Ehefrau oder auf seine 'DoppelbesteuerungN°
22. 121

eigene Besteuerung in Zürich von seinem steuerpflichtigen Vermögen oder
Einkommen in Meisterschwanden ein entsprechender Abzug zu bewilligen sei.

D. Der Regierungsrat des Kantons Aargau, dem ebenfalls Gelegenheit
zur Vernehmlassung geboten worden ist, hat dem Rekursantrage
zugestimmt. Er betont, dass die Besteuerung der Ehefrau Fischer
in Zürich eine Doppelbesteuerung des Ehemannes zur Folge hätte, da
dieser die Mittel zur Führung des Haushalts in Zürich, die der Kanton
Zürich als Einkommen besteuern wolle, aus dem Ertrage seines einzig in
Meisterschwandenversteuerbaren Erwerhes und Vermögens liefere ; zu einer
Teilung der Steuerinteressen zwischen Zürich und Aargau liege bei diesen
Verhältnissen kein Grund vor.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Da sich die allgemeinen Voraussetzungen der Einkommenssteuerpflicht
mit der Pflicht zur Versteuerung des beweglichen Vermögens decken,
so liegt darin, dass die Rekurrenten trotz ihrer ausdrücklichen
Anerkennung der Steuerpflicht in Zürich für ein bewegliches Vermögen von
16,000 Fr. den zürcherischen Einkommenssteueran'spruch grundsätzlich
bestreiten, allerdings ein Widerspruch. Dieser lässt sich jedoch im
Sinne der Rekursbegründung mit der Annahme der freiwilligen Leistung
jener Vermögenssteuer lösen und kann jedenfalls nicht dazu führen,
die Rekurrenten mit der an sich einwandfrei vertretenen Anfechtung der
Einkommenssteuerauflage auszuschliessen. Der Regierungsrat hat denn auch
das hierauf gestützte, bloss beiläufige Argument seines Entscheides in
der Rekursheantwortung nicht mehr erwähnt.

2. Die Einrede der mangelnden Legitimation des mitrekurrierenden Ehemannes
wird der Lage des Falles nicht gerecht. Da feststehendermassen der
Ehemann für die Kosten der. Haushaltung seiner Frau in Zürich aufkommt,
und zwar nicht in der Form bestimmter Beiträge,

22 Staatsrecht.

sondern einfach durch Tragung der effektiven Unkosten, so belastet
die streitige Steuer in Wirklichkeit unmittelbar ihn : e r ist das
materielle Steuersubjekt,_während die Behandlung der Ehefrau als solches
lediglich formale Bedeutung hat. Es handelt sich vorliegend, wie im
Bekurse zutreifend ausgeführt ist, jedenfalls tatsächlich nicht um ein
Getrennt-leben im Sinne des Art. 25 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB, sondern bloss um eine
Art doppelter Familiennieder--

iassung, wobei sich der Hauptsitz in Meisterschwanden befindet. Die
eheliche Gemeinschaft der Rekurrenten ist mit deren Trennung, die ja
durch'regeimässigen persönlichen Verkehr unterbrochen wird und ihren
Grund nur in der Schulbildung der Kinder hat, keineswegs aufgehoben.
Was speziell die Aufwendungen des Ehemannes für die Haushaltung betriift,
befindet sich die Ehefrau seit ihrer Uebersiedlung nach Zürich in
grundsätzlich gleicher Situation, wie vorher. Diese Aufwendungen

können daher schlechterdings nicht wie Vielleicht feste Leistungen
eines Ehemannes an eine wirklich getrennt von ihm "lebende Frau als
Einnahmen der

Ehefrau, die in deren Person eine neue Einkommenshildung bewirken
Würden, aufgefasst werden. Vielmehr bilden sie direkt den Gegenstand des
streitigen Steueranspruchs. Insofern ist hier ein, zum staatsrechtlichen
Rekurse legitimierendes Interesse auch des Ehemannes zweifellos gegeben. ·

3. Mit Bezug auf den Ehemann als Steuersubjekt steht aber die
Anwendbarkeit des bundesrechtlichen Verbots der interkantonalen
Doppelbesteuerung ausser Frage. Und zwar bedeutet ihm gegenüber der
angefochtene zürcherische Einkonnnenssteueranspruch in der Tat eine solche
Doppelbesteuerung, da der Ehemann anderseits für sein gesamtes Einkommen
i er aargauischen Gemeinde Meistersehwanden, an seinem unbestreitbaren
Wohnsitz, besteuert wird. Es ist daher zu prüfen, ob ein Teil dieses
Einkommens in der an sich nicht beanstandeten Höhe von 10,000 Fr. in
Zürich, woDoppelbesteuerung N° 23. , 123 _

sich die erörterte sekundäre Familienniederlassung befindet, zu versteuern
sei. Nun hat allerdings das Bundesgericht in seiner neueren Praxis als
Ausnahme von der Regel, wonach der Steuerort mit dem zivilrechtlichen
Wohnsitz zusammenfällt, daneben noch einen besonderen Steuerort u. a. auch
da anerkannt, wo ein Familienhaupt bei eigenem auswärtigemWohnsitz
seine Familie dauernd tatsächlich wohnen lässt (vergl. das Urteil
i. S. standte : AS 40 I s. 227 ff.). Allein die hier vorliegende besondere
Familienniederlassung in Zürich hat insofern nicht dauernden Charakter
im Sinne dieser Praxis, als sie nicht dem allgemeinen Selbstzweck des
VVGhnens, sondern ausschliesslich einem vorübergehenden Erziehungszweeke
dient, welchem steuerortsbegründende Wirkung beizulegen das Bundesgericht
neuestens schon i. S. Depuoz (AS 44 I S. 29 f) abgelehnt hat...

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Beschluss des Regierungsrates des
Kantons Zürich vom 22. Juni 1918 aufgehoben.

23. Urteil vom 2. Dezember 1918 i. S. Einfuhrgenossenschaft der
schweiz. Metallindustrie gegen Zürich.

Grundsätzliche Steuerpflicht eines Unterorgans der SSS in der Form einer
privatrechtlichen Genossenschaft, an deren Verwaltung der Bund beteiligt
ist. A r t. 4 6 A b s. 2 BV. Der bloss formelle Gesehäftssitz be-gründet
neben einem anderweitigen, steuerrechtlich wesentlichen Gesehäftsbetrieb
k e i n Steuerdomizil.

A. Die Rekurrentin, die Einfuhrgenossenschaft der schweiz. Metallindustrie
(abgekürzt SIMS, nach der französischen Firmabezeichnung: Syndicat
d'importation de l'industrie métallurgique suisse), ist laut ihren
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 44 I 116
Datum : 22. Oktober 1918
Publiziert : 31. Dezember 1919
Quelle : Bundesgericht
Status : 44 I 116
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 1 16 Staatsrecht. III. DOPPELBESTEUERUNGDOUBLE IMPOSITION 22. Urteil vom 22. Oktober


Gesetzesregister
ZGB: 25
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • bundesgericht • aargau • familie • haushalt • doppelbesteuerung • frage • getrenntleben • ehegatte • eheliche gemeinschaft • weiler • wohnsitz • bewilligung oder genehmigung • dauer • heimatschein • mutter • bewegliches vermögen • sonntag • vater • charakter
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