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PolStrG(B). . PostRG . . . BPfiG . . . . SchKG. . StrG(B} . . .
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CC ...... CF ...... CO ...... CP ......

nur. . .

Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, v. 22. März
1893.

Bundesgesetz über das Ohligationenrecht, v. 111. Juni 1881.

Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. 30. März 1911."

Bundesgesetz betr. die Erfindungspntente, v. 29. Juni 1888. Bundesgesetz
betr. die Erfindungspatente, v. 21. Juni 1907. Privatrechtlîches
Gesetzbuch.

Polizei-Strafgesetz (buch).

Bundesgesetz über das Postregal, v. 5. April 1910. Rechtspflegegesetz.

BGes über Schuldbetreibung n. Konkurs, v. 29. April 1889. Strafgesetz
(buch). _

Strefprozessordmmg.

Strafverfahren.

Siaats'verfassung.

Bundesgesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst,
v. 23. April 1883.

Bundesgesetz über d. Versicherungsvertrag V. 2. April 1908.

Bundesgesetz über Verpfändung und Zwengsliquidntion von Eisenbahnund
Schiffahrtsunternehmungen vom 25. September 1917 .

Bundesgesetz betr. Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes u. die
Ehe, v. Ei. Dezember 1871.

Zivilgesetz (buch). Zivilprozessordnung.

B. Abréviations francaises. Code civil. Constitution féde'rale. Code des
obligations, du i4 juiu 1881. Code pénal. ' Code de procedure civile. Code
de procedure pénale. Loi fédérale. '

Loi fédérale sur la poursuite pour dem-s et la faillite, du 29 avril 1889.

Organisation juckicjaire fédéi'ale, du 22 mars 1893.

C. Abbreviazioni italiane. Codice civile svizzero. Codice delle
obbligazioni. Codice di procedura eivite. Codice di procedura penale.
Legge federale. Legge esecnzioni e fallimenti. Organizzazione giudiziaria
federnle.Al. STAATSRECHT DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ si (RECHTSVERWEIGERUNG)ÉGALITÉ DEVANT LA LOI
(DÉNI DE JUSTICE)

_ 1. Urteil vom 18. Februar 1918 ' i. S. Diöcesan-Kuitusverein Chur
gegen Zürch. Regierungsrat.

Willkürliche Auslegung einer Steuervorschrist, die für Kirchenzwecke
bestimmte Güter von der Vermögenssteuer ausnimmt ?

A. §3 litt. & des zürcherischen Gesetzes betreffend Vermögens-,
Einkommensund Aktivhürgersteuer lautet:

Von der Vermögenssteuer sind ausgenommen:

&) Das Staatsgut, die für Kirchen-, Schulund Armenzwecke bestimmten
Güter und Stiftungen...

Der Rekurrent erwarb am 27. April 1916 in Zürich 3 zwei Liegenschaften um
65,000 Fr. Am 31. Januar 1917 wurde ihm von der Steuerkommission Zürich
eine Texationsanzeige zugestellt, worin sein steuerbares Vermögen für
das Jahr 1916 auf 65,000 Fr. festgesetzt war. Dagegen rekurrierte der
Verein an die Finanzdirektion des Kantons Zürich. Er machte geltend, die
beiden Grundstücke seien als Bauplatz für eine Kirche und ein Pfarrhaus
vorgesehen und daher von der Besteuerung ausznnehmen. Die Finanzdirektion
wies den Rekurs ab mit der Begründung, dass die Grundstücke, so lange
sie keine Gebäude für re-

AS 44 1 1918 1

2 . Staatsrecht.

ligiösen Kultus trügen, vom Rekurrenten zu versteuern seien. Eine gegen
diesen Entscheid beim Regierungsrat des Kantons Zürich eingelegte
Beschwerde wurde am 1. November 1917 ebenfalls abgewiesen. In der
Begründung wird auf einen frühern Entscheid des Regierungsrates verwiesen,
wonach die Voraussetzung für eine. Steuerbefreiung erst dann gegeben
sei, wenn das betreffende Objekt tatsächlich Kultuszwecken diene. Masssi
gebend sei demnach der Zeitpunkt der tatsächlichen Inangriffnahme der
vorgesehenen Kirchenhaute.

B. Darauf hat der Diöcesan-Kultusverein Chur den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung des
regierungsrätlichen Entscheides im Sinne einer Befreiung des Rekurrenten
von der Steuerpflicht. für seine beiden Liegenschaften in Zürich 3. '

In der Begründung wird behauptet, die vom Regierungsrat gegebene Auslegung
sei willkürlich, da der zitierte § 3 litt. a und mit wörtlich gleicher
Wendung § 3, Zifî.4 des neuen zürcherischen Gesetzes über die direkten
Steuern nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme für die Ausübung
kirchlicher Akte, sondern auf die blosse Zweckbestimmung der Güter
abstelle. Dass aber die vom Rekurrenten erworbenen Liegenschaften
ausschliesslich für kirchliche Zwecke bestimmt seien, könne im
Hinblick auf die aus den Statuten ersichtliche spezifisch kirchliche
Zweckbestimmung des Rekurrenten selbst nicht bezweifelt werden und
sei auch vom Regierungsrat nicht bestritten worden. Eventuell sei der
Rekurrent bereit, den Beweis dafür anzutreten, dass gewisse Vorarheiten
für den Kirchenbau schon ausgeführt seien.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Der gegen die regierungsrätliche Interpretation des § 3, litt. a des
zitierten Steuergesetzes gerichtete Vorwurf der Willkür geht fehl. Diese
Gesetzesvorschrift sieht die Befreiung von der Vermögenssteuer für eine
durch be-

.-. ...;...--Gleichheit vor dem Gesetz. N° I . :s

sondere Zweckbestimmung ausgezeichnete Kategorie von Objekten vor. Wenn
der Regierungsrat bei der Prüfung der Frage, ob im vorliegenden Falle eine
solche spezielle Zweckbestimmung gegeben sei, nicht auf den Charakter
des Steuersubjektes, hier auf den in Art. 3 der Statuten niedergelegten
Vereinszweck, sondern auf ein objektiv-es Kriterium abstellt, so erscheint
dieser Standpunkt hinlänglich gerechtfertigt durch die Erwägung, dass
nach der gegenteiligen, vom Rekurrenten vertretenen Auffassung die vom
Gesetzgeber beabsichtigte Befreiung des Steuerohjektes zu einer solchen
des Steuersubjektes führen würde. Das objektive Kriterium erblickt
nun der Regierungsrat auehInicht in einer zukünftigen, etwa durch den
Hinweis auf Vorarbeiten mehr oder minder glaubhaft gemachten und daher
noch immer subjektiv bedingten Zweckbestimmung, sondern erst in einem
gegenwärtigen tatsächlichen und augenfälligen Dienen der Sache für
den besondern Zweck, ein Merkmal, das im vorliegenden Falle frühestens
mit der Inangriffnahme des Kirchenbaus gegeben sei. Diese Auslegung mag
gegenüber dem Wortlaut des g 3 litt. a restriktiv erscheinen, führt aber
keineswegs zu einerwillkürlichen, gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV verstossenden

Rechtsanwendung;

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 44 I 1
Datum : 18. Februar 1918
Publiziert : 31. Dezember 1919
Quelle : Bundesgericht
Status : 44 I 1
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : OG ...... PolStrG(B). . PostRG . . . BPfiG . . . . SchKG. . StrG(B} . . . StrPO


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • buch • bundesgericht • chur • entscheid • bundesrechtspflegegesetz • begründung des entscheids • willkürverbot • 1871 • literatur • minderheit • wiese • versicherungsvertrag • stiftung • frage • postregal • verfassung • rechtsanwendung • ei • pfarrhaus
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