wesen wäre, kann hier dahingestellt bleiben. Denn auf alle Fälle war nach
dem Gesagten eine Klage gegen die K o n k u r s m a s s e nötig ; eine
solche ist aber innerhalb der Kollokationsaniechtnngsfrist nicht erhoben
worden. . 5. Auf Grund der vorstehenden Ausführungen muss
die Klage deshalb abgewiesen werden, weil sie sich gegen eine bereits
in Rechtskraft erwachsene Kollokationsverfügung richtet. Auf die Frage,
ob sie materiell begründet gewesen wäre, ist daher nicht einzutreten.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt :
Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage abgeWiesen.___
__--Entscheidungen der Schuldhelreihungsund Kankurskammer. Arréts de Ia
Chambre des poursuites et. des faiilites.
M
16. Entscheid vom 21. Februar 1917 i. S. Boppart.
Art. 14
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) LEF Art. 14 - 1 L'autorità di vigilanza deve ispezionare almeno una volta all'anno la gestione di ogni ufficio. |
|
1 | L'autorità di vigilanza deve ispezionare almeno una volta all'anno la gestione di ogni ufficio. |
2 | Nei confronti dell'ufficiale o dell'impiegato possono essere prese le misure disciplinari seguenti:22 |
1 | l'ammonimento; |
2 | la multa sino a 1000 franchi; |
3 | la sospensione dall'ufficio per una durata non maggiore di sei mesi; |
4 | la destituzione. |
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) LEF Art. 17 - 1 Salvo i casi nei quali la presente legge prescriva la via giudiziale, è ammesso il ricorso all'autorità di vigilanza contro ogni provvedimento di un ufficio d'esecuzione o di un ufficio dei fallimenti, per violazione di una norma di diritto o errore d'apprezzamento.29 |
|
1 | Salvo i casi nei quali la presente legge prescriva la via giudiziale, è ammesso il ricorso all'autorità di vigilanza contro ogni provvedimento di un ufficio d'esecuzione o di un ufficio dei fallimenti, per violazione di una norma di diritto o errore d'apprezzamento.29 |
2 | Il ricorso30 dev'essere presentato entro dieci giorni da quello in cui il ricorrente ebbe notizia del provvedimento. |
3 | È ammesso in ogni tempo il ricorso per denegata o ritardata giustizia. |
4 | In caso di ricorso, l'ufficio può, fino all'invio della sua risposta, riconsiderare il provvedimento impugnato. Se emana una nuova decisione, la notifica senza indugio alle parti e ne dà conoscenza all'autorità di vigilanza.31 |
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) LEF Art. 19 - Il ricorso al Tribunale federale è retto dalla legge del 17 giugno 200534 sul Tribunale federale. |
für das BG. Unzuständigkeit desselben zur Prüfung der Frage, ob der
einem Konkursbeamten von der kantonalen AB erteilte Verweis materiell
begründet sei. Aufhebung des Steigerungszuschlages wegen Vorliegens
eines gegen Art. 230
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto CO Art. 230 - 1 Ogni interessato può nel termine di dieci giorni contestare la validità dell'incanto, sul cui esito siasi influito con manovre illecite o contrarie ai buoni costumi. |
|
1 | Ogni interessato può nel termine di dieci giorni contestare la validità dell'incanto, sul cui esito siasi influito con manovre illecite o contrarie ai buoni costumi. |
2 | Nella esecuzione forzata la contestazione dev'essere proposta all'autorità di vigilanza, negli altri casi all'autorità giudiziaria. |
A. Auf der zur Konkursmasse des Johann Bischof in St. Gallen gehörenden
Liegenschaft Löwenstrasse 11 in Rorschach haften laut Kollokationsplan
und Steigerungsbedingungen folgende grundversicherte Kapitalien:
i. Fr. 7000 z. Gunsten d. Kath. Kirchenpfiegschaft Rorschach ; 2. ) 1500
' der Schweiz. Volksbank St. Gallen ;
3. 2000 d. Kath.KirchenpflegschaftRorschach; 4. 2700 der Witwe
Josuran-Gerster, Tübach; 5. 3000 des Joh. Roppart, Landwirt, Tübach ; 6.
1000 des J . Walter, Buchtalen ;
7. 1566 der Schweiz. Volksbank, St. Gallen.
Zu der vom Konkursamt Rorschach aus Auftrag derKonkursverwaltung auf
den 3. November 1916 in der Wirtschaft zur Volksküche in Rorschach
angesetzten zweiten Steigerung erschienen als einzige Interessenten :
für die Schweizer. Volksbank St. Gallen deren Prokurist Dürrmüller, für
die Inhaberin des vierten BriefesWitwe Josuran Ger'ster deren Tochter
Emma Josuran und der Inhaber des fünften Briefes Joh. Boppart. Die Kathol.
AS 43 m _ 1917 ?
86 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Kirchenverwaltung Rorschach war, obschon sie ebenfalls eine
Steigerungsanzeige erhalten hatte, infolge eines Versehens des
Kirchenpflegers nicht vertreten. Nach Eröffnung des Ausmis bot J. Boppart'
5500 Fr.-und erhielt, da keine weiteren Angebote erfolgten, um diese
Summe den Zuschlag.
Die Kathol. Kirchenverwaltung Rorschach verlangte auf dem Beschwerdewege
die Nichtigerklärung der Steigerung, indem sie behauptete, dass die beiden
anderen Interessenten Dürrmüller und Fräulein Josuran -sich nur deshalb
nicht an der Gant beteiligt und die Liegenschaft dem Boppart um den nicht
einmal den ersten Brief deckenden Betrag von 5500 Fr. überlassen hätten,
weil ihnen jener vorher versprochen habe, ihre Titel gutzumachen bezw. die
Schuldpflicht dafür zu übernehmen, sofern sie von Uebergebqten absehen. In
einer solchen Vereinbarung liege eine gegen die guten _
Sitten verstossende Einwirkung auf das Steigerungsergebnis, die nach
Art. 230
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto CO Art. 230 - 1 Ogni interessato può nel termine di dieci giorni contestare la validità dell'incanto, sul cui esito siasi influito con manovre illecite o contrarie ai buoni costumi. |
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1 | Ogni interessato può nel termine di dieci giorni contestare la validità dell'incanto, sul cui esito siasi influito con manovre illecite o contrarie ai buoni costumi. |
2 | Nella esecuzione forzata la contestazione dev'essere proposta all'autorità di vigilanza, negli altri casi all'autorità giudiziaria. |
In dem von der kantonalen Aufsichtsbehörde eingeleiteten
Beweisverfahren sagte die Zeugin Emma Josuran aus: als nach Verlegung der
Steigerungsbedingungen niemand ein Angebot gemacht habe, sei Dürrmüller
mit ihrem Schwager Boppart ins Nebenzimmer gegangen. Nach einer Weileseien
beide wieder hineingekommen und Dürrmüller habe zu ihr gesagt, Boppart
werde nun unter Deckung der Titel der Volksbank und desjenigen ihrer
Mutter 5500 Fr. bieten, sie brauche daher nicht zu schlagen. Tatsächlich
habe dann Boppart sofort jenes Angebot gemacht und es sei ihm darauf
zugeschlagen worden. Im Anschluss daran habe er dem Dürrmüller auf dessen
Drängen eine schriftliche Erklärung über die Uebernahme der Titel der
Volksbank geben müssen. Ihr selbst sei eine solche nicht ausgestellt
worden und sie habe sie auch nicht verlangt, da sie wegen der engen
verwandtschaftlichen Beziehungen zu Boppart dessenund Konkurskammer. N°
16. 87
Wert für genügend erachtet habe. Hätte man ihr die fragliche Zusicherung
nicht gegeben, so hätte sie natürlich die Liegenschaft nicht um 5500
Fr. fahren lassen, sondern ebenfalls ihre Angebote gemacht, weshalb
sie sich denn auch, während Dürrmüller und Boppart draussen verhandelt,
vom Konkursbeamten habe vorrechnen lassen, was sie bieten müsste, um
den Verlust des Titels ihrer Mutter zu verhindern., Zwei weitere Zeugen,
die sich zur kritischen Zeit ebenfalls im Nebenzimmer befunden hatten,
konnten darüber, was Dürrmüller und Boppart dort gesprochen, keine
sicheren Angaben machen.
Der Beschwerdebeklagte Boppart, von der Aufsichtsbehörde persönlich
einvernommen, gab zu, dass er 11 a c h erhaltenem Zuschlag dem
Dürrmüller zu Handen der Volksbank schriftlich und der Fräulein Josuran
zu Handen ihrer Mutter mündlich zugesichert habe, die Schuldpflicht
für ihre Titel zu übernehmen, bestritt aber, dass er eine solche
Verpflichtung schon vorher (1. h. vor seinem Angebot eingegangen
habe. Der Zweck des Gesprächs, das Dürrmüller im Nebenzimmer mit ihm
geführt habe, sei lediglich g,wesen, ihn zum Erwerhe der Liegenschaft,
aufzumuntern. Nachdem er erwidert, dass ihm, um seinen Titel nicht zu
verlieren, ohnehin nichtsanderes übrig bleiben werde, habe Dürrmüller
erklärt: steigern sie es nur einmal sein, wir werden dann schon
einig werden. Damit seien sie wieder hineingegangen. Irgend etwas
weiteres sei nicht vereinbart worden. Wenn er nach der Gent den beiden
anderen Teilnehmern das erwähnte Versprechen gegeben habe, so sei es
nicht geschehen, weil er dazu rechtlich gehalten gewesen wäre, sondern
nur weil er sich moralisch verpflichtet gefühlt habe, ihnen für das
Entgegenkonnnen, das in der Unterlassung von Uebergeboten gelegen habe,
auch seinerseits ein solches zu beweisen.
Durch Entscheid vom 25. Januar 1917 hiess darauf die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit der
88 Entscheidungen der Schuldh etteibungs-
Begründung gut, nach den Akten müsse als erwiesen gelten, dass Boppart
das Versprechen, die Schuldpflicht für die Titel der Volksbank und der
Witwe JosuranGerster zu übernehmen, nicht erst nach dem Zuschlag, sondern
schon bevor er sein Angebot von 5500 Fr. gemacht, abgegeben habe, zu dem
Zwecke, die Vertreter jener beiden anderen Interessenten vom Mitbieten
abzuhalten. Hiefür sprachen nicht nur die Aussagen der Fräulein Josuran,
sondern auch die eigenen Zugeständnisse des Boppart, indem es unerklärlich
wäre, wie er dazu gekommen Wäre, über den Zuschlagspreis hinaus noch
einmal eine diesen zusammengerechnet überstei-gende Leistung an die
Genannten zu machen, wenn er dazu nicht auf Grund vorhergegangener
Abmachungen verpflichtet gewesen wäre. Die Behauptung, dass es sich
dabei um ein rein freiwilliges Entgegenkommen handle,
trage von vornherein den Stempel der Unwahrheit an sich. Die Folge sei
eine offensichtliche Verfälschung des Gantergebnisses, indem ein Teil
der Summe, die Boppart tatsächlich für die versteigerte Liegenschaft
ausgelegt habe, der Masse und insbesondere der Beschwerdeführerin als
vorgehender Grundpfandgläubigerin entzogen und Personen zugewendet worden
sei, die darauf keinen Anspruch hätten, wenn der effektive Kaufpreis
als Angebot ausgerufen und im Gantprotokoll Verurkundet werden wäre. Da
Einwirkungen dieser Art auf die steigerung, wie das Bundesgericht
wiederholt festgestellt habe, gegen die guten Sitten verstiessen, sei
demnach der dem Boppart erteilte Zuschlag aufzuheben und vom Konkursamt
eine neue Steigerung anzuordnen. Bei Beurteilung der Sache, so wird am
Schlusse bemerkt, sei der Aufsichtsbehörde im höchsten Masse aufgefallen
, dass der Konkursbeamte die Parteien nicht sofort von der getroffenen
Abmachung abgemahnt und sie als uneriaubt erklärt habe. Dass er davon
Kenntnis habe, könne keinem Zweifel unterliegen, da er die vor dem
Angebot abgegebenen Erklärungen so gut habeund Konkurskammer. N° 16. 89
hören müssen wie die Zeugin Josuran. Es Wäre deshalb seine Pflicht
gewesen, dem geplanten Manöver ,sofort entgegenzutreten. ,
B. Gegen diesen ihm am 29. Januar 1917 zugestellten Entscheid rekurriert
der Ersteigerer Beppart am 8. Februar 1917 an das Bundesgericht mit
dem Antrage, er sei aufzuheben, der Gantakt als gesetzlich vollzogen zu
erklären und der. Rekurrent in sein durch den Zuschlag erworbenes Eigentum
einzuweisen. In der Begründung des Rekurses wird darauf hingewiesen,
dass die Zeugin Josuran inzwischen brieflich ihre Aussage und zwar
gerade im wesentlichen Punkte, nämlich hinsichtlich des Zeitpunkts,
in dem das Verprechen der Uebernahme der Titel ihrer Mutter und der
Voiksbank vom Rekurrenten abgegeben worden sei, widerrufen habe. Es sei
daher die Beurteilung ,des Rekurses bis nach Erledigung des gestützt
hierauf gleichzeitig bei der kantonalen Aufsichtsbehörde eingereichten
Revisionsbegehrens einzustellen. Auch wenn letzteres verworfen werden
sollte, habe jedenfalls das Bundesgericht von dem Tatbestande auszugehen,
wie er sich aus der berichtigten Aussage der Fräulein Josuran ergebe,
indem sich die entgegengesetzten Annahmen des angefochtenen Entscheides
danach als aktenwidrig darstellten. Eventuell wäre Fräulein Josuran
unter Konfrontation mit Dürrmüller und dem Konkursbeamten nochmals
einzuvernehmen. Lege man den so berichtigten Tatbestand zu Grunde, so
könne aber von einer Aufhebung des Zuschlags nicht die Rede sein. Denn
das einzige, was danach als erwiesen verbleibe, sei die Aeusserung des
Dürrmüller zum Bekurrenten : schlagen sie, wir werden dann schon einig
werden. Hierin könne aber ein für _die Parteien verbindliches und gegen
die guten Sitten verstossendes Abkommen unmöglich gesehen werden. Weder
sei Boppart dadurch rechtlich verpflichtet worden, die Liegenschaften zu
erwerben, noch seien Dürrmüller und Fräulein Josuran gehindert gewesen,
mitzubieten.Wenn sie davon abge-
90 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
sehen hätten, so sei dies aus freien Stücken geschehen. Im übrigen läge,
auch wenn die behauptete Abmachung wirklich getroffen worden wäre,
darin nichts Unsittliches (was an Hand von Beispielen näher darzutun
versucht wird).
C. Ausserdem hat auch der Konkursbeamte von Rorschach, Hug, gegen die
ihm von der Vorinstanz erteilte Rüge Einspruch erhoben und Aufhebung
des bezüglichen Teils der Erwägungen des Entscheides ver-· langt,
da er von den vor dem Zuschlag zwischen den Beteiligten gewechselten
Erklärungen nichts gewusst und gehört habe, sondern davon erst durch die
nachher von Boppart dem Dürrmüller ausgestellte Erklärung erfahren habe,
so dass ihm ein unkorrektes Verhalten nicht zur Last gelegt werden könne.
D. Der im Rekurse des Boppart erwähnte Brief der Emma Josuran an seinen
Vertreter vom 7. Februar 1917 lautet : Bei der kantonalen Aufsichtsbehörde
habe ich von vornherein erklärt, dass ich die Sache nicht mehr genau
wisse, indem es schon zu lange her sei und ich überhaupt der ganzen
Steigerung gedankenlos beiwohnte, weil ich nichts davon verstehe. Habe
in meinem Leben noch nie gesteigert. Wenn nun behauptet wird, dass ich
gesagt habe, die Erklärung des Herrn Dürrmüller sei vor der Gant gewesen,
muss ich bemerken, dass ich nicht sicher bin, ob es vor oder nach der
Steigerung war. Es kann sein, dass Herr Dürmüller erst nachher erklärte,
Bop-part habe unter Deckung der Titel der Volksbank und Witwe Josuran
geschlagen. Nur so viel weiss ich bestimmt, dass mein Schwager, als er
von Aussen herein kam, sagte : Emma, du musst nicht schlage.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in E r w ä g u n g :
1. Nach feststehender Praxis hat sich das Bundesgericht als Rekursinstanz
im Sinne von Art. 19
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) LEF Art. 19 - Il ricorso al Tribunale federale è retto dalla legge del 17 giugno 200534 sul Tribunale federale. |
angefochtenenund Konkurskammer. N° 16. 91
Entscheides zu halten, sofern sie nicht aktenwidrig sind, d. h. den
Akten, die der kantonalen Instanz bei Fällung ihres Entscheides vorlagen,
widersprechen oder auf einer Verletzung hundesrechtlicher BeweisgrundSätze
beruhen, wovon hier augenscheinlich nicht die Rede sein kann. Neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bezw. Beweisanträge sind vor
ihm nicht zulässig. Es muss deshalb auch im vorliegenden Falle sowohl
der in dem Briefe der Fräulein Josuran vom 7. Februar 1917 enthaltene
teilweise Widerruf ihrer früheren Aussagen als das Begehren um erneute
Einvernehme der Genannten unter Konfrontation mit Dürrmüller und dem
Konkursbeamten für das Bundesgericht ausser Betracht fallen.
2. Erschiene die aus jenem Widerruf sich ergebende Aenderung in der
Sachlage für die rechtliche Beurteilung erheblich, so wäre daher dem
Gesuche des Rekurrenten um Aussetzung des Entscheides bis nach Erledigung
des bei der kantonalen Aufsichtsbehörde anhängigen Revisionsbegehrens
zu entsprechen. So wie die Dinge liegen, kann indessen unbedenklich von
einer solchen Sistierung abgesehen werden. Denn gesetzt selbst es läge
das ursprüngliche Zeugnis der Fräulein Josuran und damit irgendwelches
unmittelbare Beweismittel für die von der Vorinstanz angenommene, dem
Angebot des Rekurrenten und dem Zuschlag vorangegangene Abmachung nicht
vor, so müsste der Beweis für deren Bestehen an Hand der in den sonst
feststehenden, unbestrittenen Tatsachen liegenden Indizien gleichwohl als
liquid erbracht angesehen werden. Wenn Dürrmüller und Fräulein Josuran .
aus Auftrag der Schweiz. Volksbank und der Witwe Josuran Grerster an
der Grant erschienen, so geschah dies unzweifelhaft in der Absicht,
sich am Angebot zu beteiligen und soweit mitzubieten, als nötig war,
um den Verlust der Forderungen der von ihnen vertretenen Gläubiger zu
verhüten. Eine solche Beteiligung war für sie um so eher gegeben, als
die Liegenschaft vom Konkursamt
92 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
auf 18,000 Fr. geschätzt und angesichts des Umstandes, dass die
Mietzinseinnahmen selbst in den nngünstigsten Zeiten nicht weniger als
1000 Fr. betragen-hatten, auch offenbar mindestens so viel wert war, so
dass ein Erwerb um die Summe der vorhergehenden _Briefe für beide kein
oder doch kein erhebliches Risiko bedeutet hätte. Unter diesen Umständen
lässt sich die Tatsache, dass sich beide von jedem Angebot enthielten
und die Liegenschaft dem Rekurrenten um einen Preis überliessen, der
nicht einmal die erste Hypothek, geschweige denn ihre nachgehenden
Forderungen decktegschlechterdings nicht anders als mit dem Bestehen
eines Abkommens erklären, durch das der Rekurrent sich verpflichtete,
ihnen für jene Forderungen gutzustehen, sofern sie ihm durch Unterlassung
von Uebergeboten zu einem billigen Kaufe verhelfen. Dass eine solche
Vereinbarung wirklich getroffen werden war, ergibt sich weiter auch
daraus, dass in der Folge Boppart die Titel der Volksbank und der Witwe
Josuran tatsächlich zu seinen Lasten übernommen hat, obwohl sie durch
den Steigerungspreis nicht gedeckt waren und zusammengerechnet mehr als
dieser ausmachten. Was der Rekurrent dagegen verbringt, sind Ausflüchte,
die vor den zwingenden Schlussfolgerungen aus den eben erwähnten
Tatsachen Enthaltung der beiden anderen Interessenten von jedem Angebot,
obwohl sie damit ohne ein Schadloshaltungsversprechen des Rekurrenten
ihren augenscheinlichsten Interessen entgegen-. gehandelt hätten, und
tatsächliche Uebernahme dieser Schadloshaltung durch den Rekurrenten
nicht standhalten können. Dass damit'im Sinne des Art. 230
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto CO Art. 230 - 1 Ogni interessato può nel termine di dieci giorni contestare la validità dell'incanto, sul cui esito siasi influito con manovre illecite o contrarie ai buoni costumi. |
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1 | Ogni interessato può nel termine di dieci giorni contestare la validità dell'incanto, sul cui esito siasi influito con manovre illecite o contrarie ai buoni costumi. |
2 | Nella esecuzione forzata la contestazione dev'essere proposta all'autorità di vigilanza, negli altri casi all'autorità giudiziaria. |
Steigerungsergebnis eingewirkt wurde, braucht nicht weiter dargetan zu
werden. Nur so ist es dem Rekurrenten möglich geworden, die Liegenschaft
um einen so geringen Betrag an sich zu ziehen und sich damit für seine
grundversicherte Forderung bezahlt zu machen, während er an'derenfalls
dazu eine Summe hätte bieten müssen, durch die auch die beiden Titel
der Beschwerdeführerinund Konkurskammer. N° 16. 93
Kathol. Kirchenverwaltung Rorschach voll gedeckt worden Wären. Nur so
haben andererseits Dürrmüll'er und Fräulein Josuran für die von ihnen
vertretenen Gläubiger eine Deckung erlangen können, auf die sie bei
richtigem Verlaufe erst nach Befriedigung jener vor--
_ gehenden Pfandtitel Anspruch gehabt hätten. Ebenso
bedarf es darüber, dass Abmachungen dieses Inhalts gegen die guten Sitten
verstossen, keiner Eròrterungen. Es genügt in dieser Beziehung auf die
Erwägungen des von der Vorinstanz angeführten Entscheides AS Sep.Ausg.
16 N° 39* zu verweisen, die auch hier in allen Teilen zutreffen und an
denen seither in einem weiteren Entscheide (AS 40 III N° 60) festgehalten
werden ist.
3. Was den Einspruch des Konkursbeamten Hug gegen die auf sein Verhalten
bezüglichen Ausführungen des angefochtenen Entscheides betrifft, so muss
er schon deshalb ausser Betracht fallen, weil ein Rekurs nach Art. 19
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) LEF Art. 19 - Il ricorso al Tribunale federale è retto dalla legge del 17 giugno 200534 sul Tribunale federale. |
SchKG nur gegen Verfügungen im Sinne von Art. 17 ebenda, (1. h. gegen
bestimmte die Rechtsstellung des Rekurrenten beeinträchtigende
Massnahmen und nicht gegen blosse Ansichtsäusserungen eines Amtes oder
der Aufsichtsbehörde ergriffen werden kann, im vorliegenden Falle
aber die kantonale Aufsichtsbehörde dem Rekurrenten nicht einen als
Disziplinarmassnahme sich darstellenden eigentlichen Verweis erteilt,
sondern ihm lediglich ihr Befremden über sein Benehmen ausgesprochen
hat. Selbst wenn ein eigentlicher Verweis vorläge, könnte überdies der
Eingabe keine Folge gegeben werden, da die Frage, ob derselbe materiell
begründet gewesen sei, sich als reine Tatund Angemessenheitsfrage
darstellt und die Handhabung der Disziplinargewalt den kantonalen Auf-
sichtsbehörden vorbehalten ist (vergl. AS Sep.-Ausg. 16
N° 53 S. 203 Erw. 5**).
Demnach hat die Schuldbetreibnngsu. Konkurskammer .erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
* Ges. Ausg. ss I N° 76. _ ** Ges.-Ausg. 39 I N° 90.