58 Entscheidungen der Schuidbetreibungs-

sich daher nur noch, ob die heute streitige Gebühr als eine derartige
Inkassogebührlzu verstehen sei. Dies ist ohne weiteres zu bejahen. Es
handelt sich dabei um eine Gebühr, die, wenn sie auch an und für sich
in die Liquidationsrechnung der Faustpfänder gehört, doch zugleich
auch eine Gebühr für die Verwertung der Liegenschaft ist ; denn im
vorliegenden Falle deckten sich die beiden Realisationen, indem die
Faustpfandforderungen nur aus dem Erlös der Liegenschaft befriedigt
werden konnten. Nach aussen, d. h. für den Ersteigerer handelte es sich
in erster Linie um eine Verwertung der Liegenschaft. Ob nun das Konkursamt
den Erlös für die Deckung von Grundpfandforderungen oder für die Ablösung
von an Eigentümergrundpfandtiteln haftenden Faustpfandrechten verwendet
hat, ist für den Ersteigerer unerheblich, weil dabei eine rein interne
Angelegenheit der Konkursmasse in Frage steht. Wenn der Rekursgegner
daher in den Steigerungsbedingungen die Bezahlung der gesetzlichen
Inkassogebühren übernommen hat, so hat er sich dadurch verpflichtet
die heute streitigen -Gebühren für den Einzug des von ihm zu leistenden
Betrages zu bezahlen. Dass keine Barzahlung stattgefunden hat, indem der
Ersteigerer und die Faustpfandgläubigerin über-eingekommen sind, dass die
Pfandrechte stehen bleiben sollten, ist dabei, wie die Schuldbetreibungs
und Konkurskammer des Bundesgerichts in dem vom Konkursamt zitierten
Entscheide vom 13. November 1915 ausgeführt hat, ohne Bedeutung und
vermag das dem Amte zustehende Recht auf die Gebühr nicht zu schmälern. ss

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Keiikurskammer erkannt :

Der Rekurs wird gutgeheissen und das eventuelle Beschwerdebegehren des
Rekursgegners Seeger abgewiesen. und Konkurskammer. N° 12. 59

12. Entscheid vom 3. März 1917 i. 5. Bisher. si

Art. 131 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
SchKG. Der Pfändungsgläubiger, welcher zugleich
Drittschuldner einer gepfändeten Forderung ist, kann deren Verwertung
auf dem Wege der Anweisung zur Eintreibung nicht durch Nichterteilung
der Zustimmung verhindern. Die Benachrichtigung des Schuldners i. S.
von Art. 120
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 120 - Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagen von dem Verwertungsbegehren.
SchKG ist nur erforderlich, wenn der Pfändungsgegenstand
durch Versteigerung verwertet wird.

A. In der Betreibung N° 5573 gegen J . Rieber Heckmann pfändete das
Betreibungsamt Zürich 3 am 21. Juli 1915 zu Gunsten der Gruppe N° 157,
bestehend aus der heutigen Rekursgegnerin Firma Waser Söhne & C.-Le und
der heutigen Rekurrentin Frau Rieber-Heckmann als Anschlussgläubigerin,
auf die Dauer eines Jahres (1. h. vom 1. Juli 1915 bis zum 30. Juni 1916
unter N° 26 ein dem Pfändungschuldner als Geschäftsführer seiner Ehefrau
gegen diese zustehendes Lohnguthaben, soweit dieses den Betrag von 185
Fr. per Monat übersteige . Am 12. Juli 1916 stellten die Rekursgegner
das Verwertungsbegehren, wobei sie bezüglich des Lohnes um Anweisung
zum Inkasso baten. Gestützt hierauf stellte ihnen das Betreibungsamt am
11. August eine Anweisung aus, die folgendermassen lautete :

eIm Sinne von Art. 131 Abs. 2 wird hiemit dem Gläubiger Robert Waser Söhne
die unter Pfand N° 26 gepfändete Forderung auf Rechnung der am Erlöse aus
diesem Pfand partizipierenden Gläubigerschaft zur direkten Eintreibnng
angewiesen. Die Eintreibung ist sofort durchzuführen und darf nicht
unterbrochen werden, ansonst die Anweisung dahinfällt. Nach Beendigung
des Verfahrens ist dem Betreibungsamt Abrechnung zu stellen und der Erlös
abzüglich der für die Eintrcihung gemachten Auslagen ihm abzuliefern.

In der Felge hoben die Rekursgegner gegen die Rekurrentin Klage an mit
dem Rechtsbegehren ; es sei gericht-

60 Entscheidungen der schwatzen-einnim-

lich festzustellen, dass die Beklagte ihrem Ehemann als Geschäftsführer
einen Lohn von 400 Fr; zu bezahlen habe

und zwar seit 1. Juli 1915. Dieser Prozes Jist gegenwärtig

noch hängig.

Mit Eingabe vom 22. November 1916 erhoben die Eheleute Rieher Beschwerde
mit dem Antrage, die vom Betreibungsamt Zürich 3 in der Betreibung N°
5573 gegen H.si Rieber ausgestellte Anweisung zur Eintreibung einer
gepfändeten angeblichen Lohntorderung sei als ungültig zu erklären. Sie
machten geltend : Die Anweisung sei gesetzwidrig, weil sie gemäss
Art. 131
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
SchKG nur hätte ausgestellt werden dürfen, wenn sämtliche
Gläubiger der Gruppe es verlangt, bezw. zugestimmt hätten. Dies sei aber
nicht geschehen, indem die Ehefrau, obschon eine Verwertungshandlun g
in Frage stehe, die allen Gläubiger-n bekannt gegeben werden müsse,
nicht einmal davon in Kenntnis gesetzt worden sei, geschweige denn
ihre Zustimmung erklärt habe. Art. 131 sehe überhaupt eine Anweisung in
dem Sinne, dass das Ergebnis an das Betreibungsamt zwecks Aufstellung
des Verteilungsplanes abzuliefern sei, nicht vor. Die einzig mögliche
Verwertungsart sei im vorliegenden Falle die Versteigerung des Guthabens.
Die Beschwerde müsseübrigens schon aus dem Grunde gutgeheissen werden,
dass der Ehemann Rieber als Pfändungsschuldner vom Amte keine Mitteilung
über die Anweisung erhalten habe, obschon diese ihm in erster Linie
hätte zugestellt werden miissen.

' Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab, die kantonale
Aufsichtsbehörde durch Entscheid vom 26. Januar 1917 mit folgender
Begründung : Richtig sei allerdings, dass die vom Betreibungsamt
ausgestellte Anweisung dem Art. 131
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
SchKG nicht entspreche. Diese
Vorschrift könne hier aber auch nicht strikte angewendet werden, weil
ganz besondere Verhältnisse vorlägen, indem die Anschlussgläubigerin
zugleich Drittschuldnerin sei

und kein Interesse an einer erfolgreichen Verwertung habe, '

somit weder die Zustimmung zur Eintreibung der For-

.nésiund Konkurskammer. N° 12. 61

derung durch die Gesamtheit der Gläubiger auf gemeinsame Kosten erteilen,
noch dem andern Gläubiger die Eintreibung auf eigene Rechnung gestatten
würde. Der Zweck von Art. 131
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
SchKG an Stelle einer Versteigerung der
Forderung unter ungünstigen Bedingungen sie durch die Gläubiger selbst
eintreiben zu lassen könne im vorliegenden Falle nur dadurch erreicht
werden, dass man die Rekurrentin, bis die Eintreibung beendet, nur als
Drittschuldnerin und nicht als Pfändungsgläubigerin behandle. Ihre Rechte
aus der Anschlusspfändung würden dadurch gewahrt, dass das Ergebnis zur
Befriedigung von Waser Söhne & Cle erst nach Deckung der privilegierten
Hälfte der Frauengutsforderung und unter Berücksichti-gung ihres
Anteils für die nicht privilegierte Hälfte verwendet werde. Dem habe
das Betreihungsamt auch Rechnung getragen, indem es die Ablieferung des
Erlöses zum Zwecke der Verteilung verlangte, welches Verfahren, wenn es
auch vom Gesetze nicht vorgeschrieben sei, doch als den Verhältnissen
entsprechend, gebilligt werden müsse. Die Unterlassung der Anzeige an
den Pfändungsschuldner sei unerheblich, weil diese auf die Gültigkeit
der Anweisung zur Eintreibung keinen Einfluss habe. B. Gegen diesen
Entscheid rekurrieren die Eheleute Rieher Heckmann unter Erneuerung ihres
Beschwerdeantrages an das Bundesgericht, indem sie an ihrer abweichenden
Rechtsauffassung festhalten.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

L. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich in
der vorliegenden Rekurssache um ganz besondere Verhältnisse, indem die
Pfändungsgläubigerin, Frau Rieber-Heckmannv zugleich Schuldnerirr der
ge-pfändeten Forderung ist. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass - wie
dies das, Bundesgericht hinsichtlich der ähnlichen Rechtsverhältnisse
bei der Abtretung gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG wiederholt ausgesprochen hat
(Sep.-Ausg.

62 Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

14 N° 82 Erw. 5 ; 16 N°44 Erw. 2) die Rekurrentin weder allein, noch
als Streitgenosse der Rekursgegner Waser Söhne & Cie die Eintreibung der
Forderung übernehmen kann ; denn nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen kann
niemand einen Anspruch gegen sich selbst geltend machen und so hätte im
vorliegenden Falle die Abtretung an die Rekurrentin einen rechtlich
unmöglichen Inhalt. Dies hat indessen keineswegs zur Folge, dass
unter den genannten besondern Umständen die Verwertung durch Anweisung
zur Eintreibung ausgeschlossen ist und das Guthaben auf dem Wege der
Versteigerung verwertet werden muss; vielmehr kann die Konsequenz davon
nur die sein, dass Art. 131
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
SchKG'n i c h t s t r i k t e angewendet
werden kann. Wenn, wie dies die bisherige Praxis angenommen hat (JAEGER
N° 8 zu Art. 131
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
), bei der Anordnung der besondern Verwertungsarten des
Art. 131
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
SchKG die Zustimmung sämtlicher Gläubiger eingeholt werden
muss der Wortlaut von Art. 131 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
SchKG lässt auch die Auslegung
zu, dass im Falle von Abs. 2 die Zustimmung nicht erforderlich ist,
indem hier nur von d e r gleichen Bedingung (se. dass es sich um eine
Forderung ohne Marktund Börsenpreis handelt) gesprochen wird, sodass
also jeder Gruppengläubiger ohne

Begrüssung seiner Mitgläubiger die Anweisung zur Eintreibung (Abs. 2)
begehren könnte :.011 damit vermieden

werden, dass ein einzelner Gläubiger den andern die aus-

serordentliche Verwertungsart aufdrängen kann, obgleich

für den Schuldner und die übrigen Gläubiger das normale

Verwertungsverfahren, die Versteigerung, als vorteil--

hafter erscheint. Es kann aber keineswegs die Meinung

und Absicht des Gesetzes bezw. der geltenden Praxis sein,

an dem Erfordernis der Zustimmung sämtlicher Gläuss

biger auch dann festzuhalten, wenn kein Zweifel darüber besteht, dass
der Gläubiger, welcher die Zustimmung verweigert, dies nur tut, weil
er selbst der Schuldner der einzutreibenden Forderung ist. Es ist ein
-weil selbstver--

* Ges.-Ausg. 3211 N° 43. 89 I N° 81.und Konkurskammer. N° 12. 63
ständlicher im Gesetze nicht ausdrücklich ausgesprochener Grundsatz des
Vollstreckungsrechts, dass

stets diejenige Verwertungsart gewählt werden soll, die den
höchstmöglichen Erlös verspricht, weildies im Interesse des Schuldners
wie der Gläubiger liegt, und dass daher ein Gläubiger, welcher dem wi
d e r s t r e i t e n de S o n d e r i n t e r e s s e n hat, auf das
einzuschlagende Verwertungsverfahren keinen Einfluss haben soll. So hat
denn auch die Schuldbetreibungs und Konkurskammer in einem Entscheide aus
neuester Zeit '(AS 42 III N° 74), wo eine ähnliche Interessenkollision in
Frage stand, wie heute, erkannt, dass ein Konkursgläubiger, welcher der
Konkursverwaltung eine Offerte zum'freihändigen Verkauf von Masseaktiven
gestellt hat, bei der Genehmigung des Kaufvertrages durch die Gläubiger
nicht mitwirken darf. Im vorliegenden Falle kann daher keine Rede
davon sein, dass die Rekurrentin, welche an einem möglichst geringen
Verwertungsergebnis interessiert ist, durch Nichterteilung der Zustimmung
bewirken kann, dass die Verwertung statt auf dem unter den gegebenen
Umstanden günstigsten Wege, d. h. der Anweisung zur Eintretbung,
auf eine ungünstigere Weise, (1. b. durch Versteigerung vorgenommen
werde. Was sie verlangen kann, ist, nur, dass sie durch die Anordnung der
ihren Sonderinteressen widersprechenden Anweisung zur Eintreibung nicht
schlechter gestellt werde, als dies bei der Versteigerung des Guthabens
der Fall gewesen wäre. Dafür hat das Betreibnngsamt vorgesergt, indem
es den eintreibenden Gläubiger anwies, das Ergebnis an es abzuhefern,
damit zuerst die privilegierte Hälfte der Frauengutsfor-derung gedeckt
und sodann der noch bleibende .Rest zur gleichmässigen Befriedigung
der nicht priwlegierten Hälfte dieser Forderung und der Forderung der
Rekursgegner verwendet werden könne.

2. Auch der vom Ehemann Rieber-Heckmann erhobene Rekurs ist
unbegründet. Wohl sieht Art. 120
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 120 - Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagen von dem Verwertungsbegehren.
SchKG vor, dass das Betreibungsamt den
Schuldner binnen drei

64 Entscheidg. der Schuldbetrelbungsu. Konkurskammer. N° 12.

Tagen von dem Verwertungshegehren zu benachrichtigen

habe. Diese Benachrichtigung hat indessen bloss zu erfolgen, wenn
die Pfändungsgegenstände versteigert werden sollen, nicht aber dann,
wenn ein anderes Verwertungsverfahren eingeschlagen wird. Der Grund
dafür liegt darin, dass der Schuldner nur im Falle der Versteigerung
am Erhalt der Anzeige ein Interesse hat, nicht aber bei der Anweisung
zur Eintreibung. Denn dieser letztere Verwertungsmodns wahrt nicht
nur die Interessen der Pfändungsgläubiger, sondern auch diejenigen des
Schuldners am besten, indem dabei die grösste Aussicht auf einen dem
Werte des Pfändungsgegenstandes entsprechenden Erlös besteht, weil bei
der Anweisung zur Eintreibung das der Zwangsversteigermig stets inhärente
aleatorisehe Moment entfällt.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer e r k & n n t :

Der Rekurs wird abgewiesen.Entscheidungen der Zirilkammers. Amts des
sections niviles.

M

13. Urteil der II. Zivilabtsilung vom 1. Februar 1917
i. S. Hypotheksrkasse des Kantons Bern, Klägerin, gegen Konkursmasse
Sigrilt, Beklagte.

Berechnung der nach Art. 818 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 818 - 1 Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1    Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1  für die Kapitalforderung;
2  für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse;
3  für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.
2    Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.
ZGB die Pfandsicherheit geniessenden
drei verfallenen Jahreszinse, wenn zuerst ein Pfandverwertungsbegehren
gestellt und erst später der Konkurs eröffnet wurde.

A. Die Klägerin ist Inhaberin eines Grundpfandhriefes auf Ernst
Sigrist und hat im Konkurse des Schuldners den am 23. Dezember 1912
verfallenen Jahreszins mit 2035 Fr. 45 Cts., sowie den bezüglichen
Verzugszins mit 324 Fr. 48 Cfs. und die Betreibungskosten mit 6 Fr., als
pfandversichert angemeldet. Die Konkursverwaltung besireitet, dass diese
Beträge pfandversiehert seien, indem sie die drei nach Art. 818_ Ziff. 3
ZGB pfandversicherten Jahreszinse von dem Datum der Konkurseröfl-nung
(2. März 1916) an zurückberechnet, während die Klägerin von der Stellung
des Pfandverwertungsbegehrens (6. Juli 1914) an zurückrechnet.

Die im Pfaudverwertungsverfahren eingetretene Verzögerung beruht
darauf, dass der Schuldner vom Zeitpunkte der Einreichung des
Piandverwertungsbegehrens an fast ununterbrochen Militärdienst leistete
und daher lange Zeit nicht weiter betrieben werden konnte. --

B. Durch Urteil vom 20. September 1916 hat der

AS 43 llL 1917 5
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 43 III 59
Datum : 03. März 1917
Publiziert : 31. Dezember 1918
Quelle : Bundesgericht
Status : 43 III 59
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 58 Entscheidungen der Schuidbetreibungs- sich daher nur noch, ob die heute streitige


Gesetzesregister
SchKG: 120 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 120 - Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagen von dem Verwertungsbegehren.
131 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
ZGB: 818
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 818 - 1 Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1    Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1  für die Kapitalforderung;
2  für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse;
3  für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.
2    Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • versteigerung • betreibungsamt • weiler • bundesgericht • frage • ersteigerer • stelle • pfand • riehen • konkursmasse • lohn • bedingung • konkursverwaltung • beklagter • deckung • konkursamt • bewilligung oder genehmigung • dauer • inkasso
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