342 Entscheidu n gen

Entscheidungen der Zirilkammm, Äneis das sections civitas.

M

70. Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. November 1917 i. S. Beck und
Genossen, Kläger, gegen Immobiliengenossenschaft Biene, Beklagte.

Anwendbarkeit des Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
SchKG auf ein Rechtsgeschäft, wodurch der
Gemeinschuldner als Fidnziar eine Liegenschaft an den Fiduzianten
abgetreten hat. Unanfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes, wenn die
Liegenschaft in einem dem Kaufpreis gleichkommenden Betrage mit Hypotheken
belastet war ? Massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des Wertes der
Liegenschaft. Kostenverteilung in Prozessen, die von Abtretungsgläubigern
geführt werden.

A. Am 6. Juli 1894 erwarb die Bankfirma Kugler & Cie,
.Kollektivgesellschaft in" Zürich, die unter dem Namen Bollerei bekannte
Virtschaftsliegenschaft zum Roten Kopf an der Schifilände in Zürich
zum Preis von 143,000 Fr. In der Folge wurde die Liegenschaft von einem
gewissen Scheidegger gekauft, von dem sie am 21. Mai 1904 auf Theodor
Kugler Schweitzer, einen Gesellschafter der Firma Kugler & Cie, zum
Preis von 143,000 Fr. d. h. zum Betrag der damals auf der Liegenschaft
lastenden Hypotheken überging. Tatsächlich scheint freilich nicht Kugler,
sondern die Aktienbrauerei Zürich Käuferin der Liegenschaft gewesen zu
sein, indem am 11. April 1904 zwischen Kugler und der Aktienbrauerei
ein Vertrag abgeschlossen worden war, wonach die Aktienbrauerei die
Bollerei auf den Namen des Kugler mit Antritt 1. April 1904 erwerbender
Zivilkammern. N° 70. 343

sollte. In Ziffer 3 dieses Vertrages wird insbesondere bestimmt, die
Aktienbrauerei übernehme die Verwaltung der Liegenschaft auf ihre Rechnung
; Kugler sei nur formeller Namensträger und aller Eventualitaten
bezüglich der Liegenschaft sowie aller und jeder Verantwortlichkeit
gänzlich enthoben ; es stehe den Parteien jederzeit das Recht zu,
die Überfertigung der Liegenschaft zu verlangen. Laut Protokoll des
Verwaltungsrates der Aktienbrauerei vom 18. Mai 1904 ist dann der Ankauf
der Liegenschaft auf den Namen des Klägers genehmigt worden, wie denn auch
die Aktienbrauerei in der Folge die Liegenschaft selber verwaltet und auf
ihren Namen Mietverträge darüber abgeschlossen hat. Im Jahre 1907 gründete
die Aktienhrauerei die beklagte Infinobiliengenossenschaft Biene in
Zürich, zu dem Zweck, die Liegenschaften, die sie (die Aktienhrauerei) aus
Steuergründen nicht auf ihren eigenen Namen eintragen lassen wollte, auf
die Genossenschaft zu übertragen. Die Organe der Aktienbrauerei und der
Biene setzen sich im wesentlichen aus den nämlichen Personen zusammen. Am
26. Oktober 1912 gab die Firma Kugler & Cie die Insolvenzerklarung
ab; am 4. November gelangte sie an ihre Gläubiger mit dem Gesuch' um
Zustimmung zu einem Nachlassvertrag. Zwei Tage später, am 6. November
1912, kam zwischen Theodor Kugler-Schweitzer und der Beklagten Biene
ein Kaufvertrag zustand, laut welchem Kugler die ihm grundbuchlich
zustehende Liegenschaft zur Bollerei der Beklagten unter Überbindung
der darauf lastenden Hypotheken im Betrag von 121,000 Fr. zu Eigentum
übertrug. Am 22. November 1912 wurde der Firma Kugler & Cie die Stundung
gewährt. Der Nachlassvertrag ist dann aber vom Obergericht des Kantons
Zürich am 2. Juli 1913 verworfen werden, worauf am 14. Juli 1913 sowohl
über die Firma Kugler & Cie als auch über ihren Gesellschafter Theodor
KuglerSchweitzer persönlich der Konkurs eröffnet Wurde.

344 Entscheidungen

Gestützt hierauf verlangten die Kläger, die Konkursgläubiger im Konkurs
des Kugler sind und denen die Konkursmasse ihre Anfechtungsansprüche
. abgetreten hat, der am 6. November 1912 zwischen Kugler oder Kugler
& Cle einerseits und der Immobiliengenossenschaft Biene event. der
Aktienbrauerei Zürich anderseits abgeschlossene Kaufvertrag über die
Liegenschaft zur Boilerei sei als ungültig zu erklären und die Biene zu
verurteilen, die Liegenschaft zurückzugeben und der Konkursmasse Kugler
zur Zwangsverwertung und Verteilung des Liquidationsergebnisses unter
die Kläger gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG zur Verfügung zu stellen. Die Kläger
stützen ihre Klage auf Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
. SchKG; eventuell behaupten sie, die
Beklagte sei ungerechtfertigt bereichert. Die Liegenschaft sei mindestens
150,000 Fr. wert, so dass die Konkursmasse um nahezu 30,000 Fr. geschädigt
sei. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage geschlossen. Sie machte
in erster Linie geltend, Kugler sei nur fiduziarischer Eigentümer
der Bollerei und verpflichtet gewesen, die Liegenschaft jederzeit auf
Verlangen zu überiertigen. Im Oktober 1912 habe die Aktienbrauerei Zürich
beschlossen, die Liegenschaft an die Beklagte zu übertragen ; Kugler habe
die Liegenschaft nur in Erfüllung seines Mandates herausgegeben. Eine
Anfechtung sei aber auch deshalb ausgeschlossen, weil ,der Wert der
Liegenschaft den Betrag von 121,000 Fr., um den sie durch Übernahme der
darauf lastenden Hypothek übernommen werden sei, nicht übersteige.

B. Durch Entscheid vom 25. April 1917 hat das Obergericht des Kantons
Zürich erkannt :

1. Die Klage wird abgewiesen.

2.

3.

4. Die zweitinstanzlichen Kosten werden den Klä. gern zu gleichen Teilen
unter Solidarhait auierlegt.

5. Die 'Kläger haben im gleichen Verhältnis undder Zivilkammern. N° 70 345

unter gleicher Haft die Beklagte für aussergeficht. liche Kosten und
für Umtriebe im zweitinstanzlichen Verfahren mit 100 Fr. zu entschädigen.

Das Obergericht ging mit der ersten Instanz davon aus, dass von
einer Anfechtung des Kaufs vom 6. Novernher 1912 nur auf Grund von
Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
SchKG die Rede sein könne und hat bei Beurteilung der Frage,
ob durch die angefochtene Handlung die übrigen Gläubiger des Theodor
Kugler-Schweitzer benachteiligt worden seien, auf ein schon von der ersten
Instanz eingeholtes Gutachten über den Wert der Bollerei abgestellt,
welches unter Berücksichtigung einer Rendite von 5900 Fr. gemäss den
Büchern der Aktienbrauerei, sowie des Bauwertes des Gebäudes, der
Grösse der Grundfläche und des Landwertes in der betreffenden Gegend
zum Schluss gelangte, dass die Liegenschaft am 8. November 1912 einen
Wert von nur 100,000 Fr. gehabt habe. Ausserdem ordnete das Obergericht
eine Ergänzung dieses Gutachtens darüber an, ob die Tatsache, dass das
an die Bolierei direkt anstossende Hotel Seehof auf öffentlicher
Steigerung vom 31. März 1916 einen Kaufpreis von 220,000 Fr. erzielt
habe, sowie dass eine Brauerei als Eigentümerin der Bollerei sich
durch die. Bierabgabe an diese einen gewissen Bierumsatz sichere,
nicht Veranlassung zur Abänderung des der Bollerei zugeschriebenen
Schätzungswertes von 100,000 Fr. gebe. Diese Frage wurde von den Experten
verneint, worauf die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten die Klage
mangels einer Benachteiligung im Sinne des Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
SchKG abwies. Inbezug
auf die Kostenverteilung macht die Vorinstanz geltend, dass, da jeder
einzelne Kläger den Vertrag vom 6. November 1912 als Ganzes angefochten
habe und der Prozess in seinem ganzen Umfang für jeden einzelnen Kläger
habe geführt werden müssen, die Kläger zu gleichen Teilen und solidarisch
für das Ganze zu sei-urteilen seien.

C. Gegen diesen Entscheid haben die Kläger die

AS 43 m im 25

346 Entscheidungen

Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, die Klage sei
gutzuheissen.

Das Bundesgericht zieht in i 11 E r w ä g u n g :

i. Der Klage gegenüber, die sich aus den von den Vorinstanzen angeführten
Gründen nur auf Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
SchKG stützen kann, wendet die Beklagte in
erster Linie ein, der Gemeinschuldner sei nur fiduziarischer Eigentümer
der Liegenschaft zur Bollerei gewesen und habe die Liegenschaft
in Erfüllung einer obligatorischen Verbindlichkeit gegenüber der
Aktienbrauerei bezw. der Beklagten veräussert. Das Bundesgericht
hat jedoch in einem ähnlichen Fall bereits erkannt, dass bei auf
Eigentumsübertragung gerichteten fiduziarischen Rechtsge-schäften
nicht zwischen einem Eigentum nach innen und nach aussen bezw. im
wirtschaftlichen und juristischen Sinn zu unterscheiden, sondern als
Eigentümer derjenige anzusehen sei, der nach Gesetz Eigentum erworben
habe (vergl. AS 39 II S. 809' f.*). Anderseits schliesst der Umstand,
dass der Gemeinschuldner die angefochtene Rechtshandlung in Erfüllung
einer bestehenden Verpflichtung vorgenommen hat, die Anwendbarkeit des
Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
SchKG nicht aus. Das Bundesgericht hat z. B. die Bestellung eines
Pfandrechtes, sowie die Sicherstellung eines Frauenguts als anfechtbar
erklärt, obschon der Gemeinschuldner dazu durch Vertrag bezw. Gesetz
verpflichtet war (vergl.AS 38 II S. 354** und 40 III S. 208). Das
gleiche gilt auch inbezug auf die Verpflichtung des Gemeinschuldners
zur Übertragung der Liegenschaft auf die Aktienbrauerei bezw. auf die
nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in die Rechte der
Aktienbrauerei eingetretene Beklagte. Die obligatorische Verpflichtung
des Kridars zur Übertragung des Eigentums musste in dessen Konkurs nicht
mehr erfüllt werden,

* Sep.-Ausg. 16 S. 363 f. ** Id. 15 S. 337 f. -der Zivilkammem. N° 70. 347

sondern hätte sich nach Art. 211
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 211 - 1 Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
1    Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
2    Die Konkursverwaltung hat indessen das Recht, zweiseitige Verträge, die zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt sind, anstelle des Schuldners zu erfüllen. Der Vertragspartner kann verlangen, dass ihm die Erfüllung sichergestellt werde.375
2bis    Das Recht der Konkursverwaltung nach Absatz 2 ist jedoch ausgeschlossen bei Fixgeschäften (Art. 108 Ziff. 3 OR376) sowie bei Finanztermin-, Swap- und Optionsgeschäften, wenn der Wert der vertraglichen Leistungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufgrund von Markt- oder Börsenpreisen bestimmbar ist. Konkursverwaltung und Vertragspartner haben je das Recht, die Differenz zwischen dem vereinbarten Wert der vertraglichen Leistungen und deren Marktwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung geltend zu machen.377
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über die Auflösung von Vertragsverhältnissen im Konkurs sowie die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 und 716 ZGB378).379
SchKG in eine Geldforderung umgewandelt,
auf welche die Beklagte nur im Betrag der Konkursdividende Anspruch
gehabt hätte (vergl. AS 39 II S. 811*). Die Übertragung des Eigentums
konnte daher, trotz der Verpflichtung dazu, geeignet sein, die Gläubiger
zu benachteiligen und den Erwerber gegenüber den andern Gläubigern zu
hegünstigen. Dagegen fragt es sich, ob die Benachteiligung nicht darum
fehlt, weil das Grundstück bei der Übertragung in einem dem Kaufpreis
gleichkommenden Betrag mit Hypotheken belastet war und auch für die
Masse keinen diesen Preis übersteigenden Erlös ergeben hätte. Dass der
Erwerber für das Grundstück eine seinem Werte entsprechende Gegenleistung
geleistet hat, genügt nicht, um die Anfechtung auszuschliessen, sondern
die Gegenleistung mussis auch bei Konkursausbruch noch vorhanden
sein, damit eine Schädigung der Masse verneint werden kann. Auch ist
die Anfechtung nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das gekaufte
Grundstück in einem dem Kaufpreis gleichkommenden Betrag mit Hypotheken
belastet war; denn die anfechtbare Veräusserung darf der Masse nicht
die Möglichkeit nehmen, den Bestand der Hypotheken zu bestreiten, und so
die Durchführung der Exekutionsrechte der Gläubiger präjudizieren. Ist
dagegen der Bestand der Hypotheken auch im Konkurs gar nicht streitig,
so Würde auch bei Verwertung des Grundstücks im Konkurs der Erlös allein
den Hypothekargläubigern zufallen und der Stand der allgemeinen Masse
darum gleichbleiben wie bei Anerkennung der vor Konkurs zum Preis der
Hypotheken erfolgten Veransserung. Die Einbeziehung der verpfändeten
Objekte. des Gemeinschuldners in den Konkurs erfolgt nur unter Wahrung
der vorzugsweisen Befriedigung des Pfandgläubigers und darum ist auch
die Frage der Benachteili-gung der Masse durch die Entziehung des
Pfandobjektes

* Sep.-Ausg. 16 S. 364 Erw. 5.

348 Entscheidunm

von der Grösse des Überschusses des Erlöses über die anerkannten
Pfandrfichte abhängig, Im vorliegenden * Fall steht, nun nach der nieht
aktenwidrigen'und daher für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen
Feststellung ,der Verinstenzen auf Grund des Expertangut, achtens
fest, dass die von der Beklagten durch Übernahme der darauf leitenden
Hypotheken im Betrag von 121.000 Frerworbene Liegenschaft am 6. Nevember
1912 (Datum des Kaufabeehlusses) nur 100.000 Fr. wert war. Allerdings
ist. im Gegensatz zur Auffassung der Varinstanzen, nicht derjenige Wert
als entscheidend anzusehen, den die Liegenschaft bei Abschluss des Kaufes,
sondern derjenige, den sie im Moment des Kenkursaushruehes (14. Juli 1913)
gehabt hat. Wenn daher die Liegenschakt in der Zwischenzeit eine Wertver-

mehrung über den Betrag der van der Beklagten über . nommenen Hypotheken
hinaus hätte erfahren können, _

so könnte die Schädigung der Masse nicht verneint werden Die Kläger
haben jedoch im Prozess des Vorliegen dieser Voraussetzungen gar nicht
behauptet. Angesichts des verhältnismässig kurzen Zeitraumes zwischen
dem 5. November 1912 und dem 14. Juli 1913 erscheint eine Vermehrung
des Wertes der Liegenschaft denn auch nicht wahrsaheinlich; jedenfalls
könnte der Wert der Liegenschaft in dieser Zeit nieht von 100.000
Fr. auf über 121,00() Fr. (Betrag der Hypethekarbelestung) gestiegen
sein, Steht somit feat-das der Wert der Liegenschaft bei Konkursausbrnch
nur 100,000 Fr. betragen hat und dass die Liegenschaft von der Beklagten
durch Übernahme der Hypotheken im Betrag von 121,000 Fr. erworben werden
ist, so liegt eine Benachteiligung der Kankursmasse nieht vor. Denn die
Kläger . haben. mit keinem Wort etwa behauptet, dass die Forderungen
der Hypothek-gläubiger im, Konkurs mit Erfolg hätten bestritten werden
können. Sie ma. chen lediglich geltend. dass eine richtige Bestimmung
des wahren-Wertes der Liegenschaft nur durch das Mittel der-öffentlichen
Versteigerung erfolgender ziemtme No ?a. 349

könne, während die Schätzung des Wertes durch Experten keine der
Versteigerung gleichwertige Sicherheit für die Wertbestimmung
biete-Blase wegen der entfernten ganz unsicliern Moglichkeit der
Erzielung eines höhern Steigerungspreises darf jedoch keine Schädigung
der Exekutionsrechte der Konkursgläubiger präsumiert werden; die Wertung
durch Experten schafft, jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem sie noch
erheblich unter dem Kaufpreis bleibt, eine genügend zuverlässige Basis
um die Möglichkeit einer Schädigung der Gläubiger abzulehnen.

2.7 Muss daher die Klage abgewiesen werden, so ist der Vorinstanz
auch inbezug auf die Verteilung der Kosten unter den Klägern
beizupflichten. Da jeder einzelne Anfechtungskläger sowohl dem Gericht als
der Anfechtungsbeklagten gegenüber als Vertreter der Konkursmasse auftritt
und ohne Rücksicht auf den Betrag seiner Konkursferdernng den ganzen der
Kenkursmasse zustehenden Anspruch geltend macht, sind den Klägern die
rechtlichen und ausserrechtlichen Kosten zu gleichen Teilen und unter
solidarischer Haftung jedes einzelnen für das Ganze aufzuerlegen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und
das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. April 1917 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 43 III 342
Datum : 14. November 1917
Publiziert : 31. Dezember 1918
Quelle : Bundesgericht
Status : 43 III 342
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 342 Entscheidu n gen Entscheidungen der Zirilkammm, Äneis das sections civitas.


Gesetzesregister
SchKG: 211 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 211 - 1 Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
1    Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
2    Die Konkursverwaltung hat indessen das Recht, zweiseitige Verträge, die zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt sind, anstelle des Schuldners zu erfüllen. Der Vertragspartner kann verlangen, dass ihm die Erfüllung sichergestellt werde.375
2bis    Das Recht der Konkursverwaltung nach Absatz 2 ist jedoch ausgeschlossen bei Fixgeschäften (Art. 108 Ziff. 3 OR376) sowie bei Finanztermin-, Swap- und Optionsgeschäften, wenn der Wert der vertraglichen Leistungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufgrund von Markt- oder Börsenpreisen bestimmbar ist. Konkursverwaltung und Vertragspartner haben je das Recht, die Differenz zwischen dem vereinbarten Wert der vertraglichen Leistungen und deren Marktwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung geltend zu machen.377
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über die Auflösung von Vertragsverhältnissen im Konkurs sowie die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 und 716 ZGB378).379
260 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
285 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
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beklagter • wert • bundesgericht • biene • mass • eigentum • vorinstanz • kaufpreis • konkursmasse • frage • weiler • versteigerung • gegenleistung • erste instanz • entscheid • kauf • berechnung • konkursdividende • stichtag • sachverständiger
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