334 Entscheidungen der Schuldbetrcibungs-

Hinsicht geltend gemachten Argumenten kann indessen nicht beigetreten
werden, denn sie finden weder in der Verordnung vom 2. November 1915
und im Bundesratsheschluss vom 5. Januar 1917 noch in den Materialien
dazu eine Stütze. Die Behauptung, dass dem Art. 4 der Verordnung vom
2. November 1915, welcher die Stundung auf im Zeitraum vom 1. Januar 1914
bis 31. Dezember 1916 fällig gewordene Kapitalrückzahlungen beschränkt,
der Gedanke zu Grunde liege, die anormalen Kriegsver-hältnisse seien Ende
1916 abgeschlossen, entbehrt nicht nur jeglichen Beweises, sondern auch
der Wahrscheinlichkeit. Dass man zur Zeit des Erlasses der Verordnung
im Herbste 1915 die Stundung auf die bis zum 31. Dezember 1916 fällig
werdenden Kapitalrückzahlungen beschränkt hat, erklärt sich vielmehr
daraus, dass man mit der Stundung noch nicht fälliger Leistungen nicht zu
weit gehen und zunächst die weitere Entwickelung der Kriegsereignisse und
der dadurch bedingten wirtschaftlichen Lage des Hotelgewerbes abwarten
wollte, bevor man sich dazu entschloss, die Stundung erst zu-

künftiger Abzahlungen weiter auszudehnen. Den Aus-

führungen der Rekurrenten steht ferner der Umstand entgegen, dass der
Gesetzgeber; hätte er mit einer Beendigung des Krieges auf den 31;
Desember 1916 gerechnet, wohl nicht die Z i n s e n s t u n d u n
g unbeschränkt für alle nach dem Januar 1914 fällig werdenden Zinsen
ausgesprochen hätte, sofern nur nicht mehr als drei jeweilen rückständig
sind (Art. 5 der Verordnung vom 2. November 1915). Desgleichen hätte man
als Endtermin für die Kapitalabzahlungen nicht das Ende des Jahres 1920
in Aussicht genommen ; denn zur Einräumung einer Frist von vier Jahren
nach Friedensschluss zum Zwecke der Rückzahlung von Während des Krieges
fällig gewordenen Kapitalien, gebrach es oikenbar an einem stiehhaltigen
Grunde. Endlich würde die von der Rekurrentin vertretene Auffassung
eine Abkehr von dem der Verordnung vom 2. November 1915 hinsichtlich
der stundung vonund Konknrskammer. N° 69. 335

Kapitalrückzahlungen zu Grunde liegenden Prinzipe bedeuten, wonach
solche spätestens nach vier Jahren ganz erfolgt sein müssen (Art. 5
und 13 der Verordnung vom 2. November 1915). Die Aenderung dieses
Grundsatzes durch den Bundesratsbeschluss vom 5. Januar 1917 war jedoch
keineswegs beabsichtigt, es soll vielmehr und dafür spricht der Wortlaut
des Bundesratsbeschlusses vom 5. Januar 1917, wie bereits ausgeführt,
mit aller Deutlichkeit auch nach dem n e u e m E r l a s s dem Schuldner
trotz der Fortdauer des Krieges und des Anhaltens der Krise die Abzahlung
innert der M a xi m a 1f r i s t von V i e r J a h r e n zugemutet
werden. Denn der Bundesratsbeschluss vom 5. Januar 1917 geht nur dahin,
eine n e u e G r u p p e von Kapitalrückzahlungen -nämlich die in Art. 1
daseihst genannten der Stundnng teilhaftig werden zu lassen, 0 h n e j
e d o ch di e Grundsätze über Art und Dauer der S t u n d u n g einer
einzelnen Leistung zu m o d i i' iz I e r e n.

Demnach hat die schuldhetreibungsu. Konkurskammer erkannt:

l)(. r Rekurs wird abgewiesen.

69. Entscheid vom 26. Dezember 1917 i. S. Frischkopf.

Wirkungen der Konkurseröfknung auf eine rechtskräftig-ge

Retentionsurkunde. Anerkennung von Forderung und Retentiensrecht durch
den Schuldner ist der Masse gegenüber unverbindlich. Der Schuldner ist
befugt an den

rechtskräftig retinierten Gegenständen der Masse gegenüber
Kompetenzansprüche geltend zu machen.

A. Der am f9. Mai 1917111 Willisau gestorbene Xaver Bim-er, ein Bruder der
heutigen Rekursbeklagten Josef Bin-or und Katherine Dahinden geh. Birrer
war Mieter

336 , Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

in einem dem Rekurrenten, Josef Frischkopf Scherrer gehörenden Hause
in Willisau. Am 16. Mai und am 1. September hatte dieser durch das
Beireibnngsamt Willisau für fälligen Mietzins Retentionsurkunden aufnehmen
lassen. Beide Retentionsverzeichnisse erwachsen in Rechtskraft, indem
innert nützlicher Frist von keiner Seite dagegen Beschwerde erhoben worden
war. Der Rekurrent seinerseits hatte beide Male rechtzeitig Betreibung
auf Pfandverwertung eingeleitet. Am 6. September die vom Rekurrenten
angehobenen Betrejbungen waren damals noch nicht bis zur Verwertung
gediehen wurde über den Nachlass deshfietzinsse'huldners Xaver Birrer
der Konkurs erkannt. In der am 22. September

stattgehabten ersten sGläubigerversammlung teilte dass _

Konkursamt Willisau . den Gläubigern mit, dass die heutigen
Rekursbeklagten aus der Nachlassmasse Kompetenzstiicke beanspruchten. Der
Rekurrent opponierte; das Amt schrieb ihm indessen am 24. September, es
sei der Ansicht, dass die Rekursbeklagten ein Recht auf Zuweisung
von Kompetenzstücken besässen und es habe ihnen daher solche
im Schatzungswerte von 132 Fr. freigegeben ; wenn er an seinem
Standpunkte festhalte, müsse er innert zehntägiger Frist von der ersten
Gläubiger-Versammlung an Beschwerde führen. ss

Daraufhin heschwerte sich der Rekuirent am 2. Dezembei beider kantonalen
Aufsichtsbehörde mit folgenden Anträgen : das Konkursamt sei zu verhalten
sich in Form einer Verfügung darüber zu äussern, ob die Masse sein
Retentionsrecht anerkenne, und es seien die Ansprüche der Rekursbeklagten
auf Zuweisung von Kompetenzstücken abzuweisen. Zur Begründung machte
er geltend : er habe anallen in die Retentionsurkunden aufgenommenen
und nun teilweise den Rekursbeklagten freigegehenen Gegenständen ein
wohlerworbenes Recht, indem jene es unterlassen hätten, gegen die
Retentionen Beschwerde zu führen. Er sei nunmehr befugt im Konkurse
an sämtlichen Retentionsobjekten Faustpfandrechte geltend zuund
Konkurskammer. N° 69. ' 337

machen; jedenfalls seien die jetzt erhobenen Kompetenzansprachen
verspätet. Ganz abgesehen davon könnten überhaupt die Beschwerdebeklagten
die Entlassung von Gegenständen aus der Masse gestützt auf Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG
nicht verlangen, weil sie nicht zur Familie des Erblassers gehört hätten.

Durch Entscheid vom 16 November hiess die kantonale Aufsichtsbehörde die
Beschwerde dahin gut, dass sie zwar die Ansprachen der Rekursbeklagten
grundsätzlich schützte hingegen im einzelnen die Kompetenzansprüche
hinsichtlich der Oienbank, eines Bürstenund Zeitungshalters, der
Blunienstöcke und der Spritzkanne abwies. Die Tatsache, dass die
Beschwerdebeklagten gegen die Retention nicht Beschwerde geführt
hätten so wurde argumentiert könne ihren Ansprüchen auf Zuweiseng von
Kompetenzstücken nichts schaden; denn z. Zt. der Retention seien sie noch
nicht Erben gewesen und hätten daher ein Interesse an der Ausscheidung
der unpfändbaren Gegenstände nicht besessen. Die Ansicht des Konkursamts,
das Retentionsrecht des Rekurrenten sei der Konkurseröffnung zufolge
untergegangen gehe zwar fehl, doch könnten die Beschwerdebeklagten
immer noch die Freigabe retinierter Kompetenzstücke verlangen,
besonders mit Rücksicht darauf, dass ihnen die Geltendmachung von
Kompetenzansprüchen Während der Ausschlagungsfrist verwehrt gewesen sei,
indem sie dadurch der Ausschlagungshefugnis verlustig gegangen wären. Die
Ansprüche der Katharine Dahinden seien prinzipiell begründet, denn es
stehe fest, dass sie längere Zeit mit dem verstorbenen Xaver Birrer in
gemeinsamem Haushalte gelebt habe. Die Frage, ob Josef Birrer befugt sei,
Kompetenzstücke zu beanspruchen, könne offen gelassen werden, indem die
angesprochenen Gegenstände mit Ausnahme dCI oben angeführten -schon für
die Beschwerdebeklagte Dahinden unumgänglich notwendig

_ seien.

B. Gegen diesen, ihm am 7. Dezember zugestellten

338 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Entscheid, rekurriert J. Frischkopf Scherrer am 15. Dezember an das
Bundesgericht mit dem Antrags, er sei aufzuheben und es seien die
Kompetenmnsprachen der Rekursbeklagten gänzlich abzuweisen. Indem
er seine im kantonalen Verfahren gemachten Vorbringen erneuert,
führt er überdies aus : Die Rekursbeklagten hätten dadurch, dass sie
die Retentionsurkunde rechtskräftig werden liessen, ihre Rechte auf
Freigabe Von Kompetenzstücken verwirkt. An sämtlichen Retentionsobjekten
stünden ihm Faustpfaudrechte zu. Wenn überhaupt der ausschlagende Erbe
ein Recht auquweisung von Kompetenzstücken aus dem Nachlass habe was
zwar bestritten werde so müsse er dieses anlässlich der Re- tention
geltend machen. Sollte dieser, sein prinzipieller 'Standpunkt nicht
alsrichtig anerkannt werden, so sei der angefochtene Entscheid trotzdem
aufzuhehen, weil die Feststellung, die Rekursbeklagten hätten mit dem
Erblasser in gemeinsamem Haushalte gelebt, mit den Akten in Widerspruch
stehe. Jedenfalls sei die kantonale Aufsichtsbehörde in der Freigabe
von Kompetenzstücken zu weit gegangen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Der Entscheid des Reknrses hängt in der Hauptsache davon ab, ob der
Rekurrent gestützt darauf, dass die Retentionsurkunden rechtskräftig
geworden sind, ein Recht erworben hat, sämtliche der darin ausgezeichneten
Vermögensstüeke in dem auf die Retention folgenden Konkurse über den
Nachlass des Retentionsschuldners als Pfand zu beanspruchen, oder ob
dem Schuldner bezw.

dessen Erben die Möglichkeit offen steht, im Zeitpunkt-e

der Konkurseröfinung neue Einreden, insbes. die Einrede der Uupfändbarkeit
zu erheben.

Würde es sich im vorliegenden Verfahren um eine gewöhnliche Betreibung auf
Verwertung der laut Retentionsurkunde vom Retentionsbeschlage erfassten
Vermögens-und Konkurskammer. N° 69. 339

gegenstände handeln, so ist klar, dass die. Einrede aus Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG
innert, der Beschwerdefrist hätte erhoben werden müssen und nach deren
Ablauf nicht mehr gehört werden dürfte ; denn die Retentionsurkunde für
fälligen Mietzins hat den Zweck, für das auf die Retention nach Art. 283
Abs. 3 folgende Betreibungsverfahren die "zu verWertenden Vermögensobjekte
festzustellen-, indem nicht von vornherein gesagt werden kann, wie weit
sich das Retentionsrecht erstreckt.

Hier liegen indessen die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich
anders. 'Nohl hat der Rekurrent gestützt auf die Retention rechtzeitig
Betreibung auf Pfandverwertung angehoben; es gelang ihm jedoch nicht,
dieses Verfahren zum Abschluss zu bringen ; denn bevor die Verwertung
der Retentionsobjekte erfolgen konnte, wurde über den Nachlass des
Mietzinsschuldners der Konkurs eröffnet. Die Folge davon war nach
Art. 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
SchKG das Dahinfallen der vom Reknrrenten eingeleiteten
Mietzinsbetreibung; denn neben der im Konkurs stattfindenden G e n c
r a le x e k u ti o n des gesamten schuldnerischen Vermögens hat eine
S p e z i a le x e k u t i o n keinen Raum mehr. Freilich geht der
Retentionsgläubiger infolge der Konkurseröfi'nung seiner Retention nicht
verlustig, doch hat er wie jeder andere Gläubiger des Genreinschuidners
gemäss Art. 232
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB427);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
, 234
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 234 - Hat vor der Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft oder in einem Nachlassverfahren vor dem Konkurs bereits ein Schuldenruf stattgefunden, so setzt das Konkursamt die Eingabefrist auf zehn Tage fest und gibt in der Bekanntmachung an, dass bereits angemeldete Gläubiger keine neue Eingabe machen müssen.
SchKG Forderung und Retentionsrecht anzumelden,
und die andern Konkursgläubiger können beides bestreiten. Demgegenüber
wendet nun freilich der Rekurrent ein, deren Rechtsbeständigkeit könne
nicht mehr in Frage gezogen werden, indem der Kridar bezw. dessen Erben
weder gegen die Retention noch gegen die Betreibung sich beschwert hätten,
worin eine Anerkennung des ihm zustehenden persönlichen und dinglichen
Rechtes liege. Diese Argumentation geht indessen insofern fehl, als
eine derartige vor der Konkurseröifnung erklärte Anerkennung wohl den
Schuldner nicht aber die Masse zu binden vermag. Es müssen daher Forderung
und Faustpfandrecht von

340 Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

neuem geltend gemacht werden, denn es kann keine Rede davon sein,
dass diese durch Handlungen oder Unterlassungen des Gemeinschuldners
hezwsi. seines Vertreters vor der Eröffnung des Konkurses d e r
Ko nk u r s m a s s e g e g e n ü h e r rechtskräftig festgestellt
werden. Gleich wie in der Pfändungsbetreibung die Pfändungsurkunde,
so fällt somit in der Mietzinsbetreibung die Retentionsurkunde infolge
der Konkurseröfinung dahin ; denn sie bedeutet nichts anderes als eine
Aussonderung der für den Retentionsgläubiger speziell zu verweist-enden
Gegenstände, und ihre Wirkungen sind nicht materiellrechtlicher, sondern
nur vollstreckungsrechtlicher .Natur. So wenig der Schuldner dadurch,
dass er es unterlässt, gegen eine Retentionsurkunde Beschwerde zu führen,
in welcher Gegenstände aufgezeichnet sind, die aus materiellrechtlichen
Gründen beispielsweise weil sie nicht zur Einrichtung gehören der
Retention nicht unterliegen, in einer für die M a s s e verbindlichen
Weise zu Gunsten eines einzelnen Gläubigers an diesen Gegenständen
Retentionsrechte zu begünden vermag, so wenig ist dies hinsichtlich der
gemäss Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG vom Retentionsbeschlag ausgenommenen Gegenständen
der Fall. Dazu kommt dass im Konkurse der Kompetenzanspruch des
Schuldners sich nicht gegen einen einzelnen Gläubiger, sondern gegen
die Ma s se richtet. Ihr gegenüber kann denn auch der Schuldner auf
die Unpfändbarkeit verzichten. Daraus folgt indessen keineswegs, dass
es der Masse versagt wäre, einen Retentionsanspruch zu bestreiten,
der an einem objektiv die Kompetenzqualität geniessenden Gegenstande
geltend gemacht wird. Ob die Rekursbeklagten von der Retention Kenntnis
hatten und ob sie z. Zt. der Retention die Erbschaft angetreten hatten,
ist demnach gänzlich irrelevant. Sogar wenn der Gemeinschuldner selbst,
sei es absichtlich, sei es aus Mangel an Diligenz, es unterlassen hätte,
dem Retentionsgläubiger gegenüber die Freigabe von Retentionsobjekten
zu verlangen, 'so wäre es ihmund Konkurskammer. N° 69. ZU

immer noch unbenommen, der Masse gegenüber seine Rechte aus Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
,
197
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.367
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.367
2    Vermögen, das dem Schuldner368 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
'SchKG geltend zu machen.

2. Ist demnach davon auszugehen ,dass die Rekursbeklagten, trotzdem die
Retentionsurkunden rechtskräftig geworden sind, der Masse gegenüber immer
noch Kompetenzansprüche geltend machen können, so fragt sich nur noch,
ob die von der Vorinstanz im einzelnen verfügte Ausscheidung vor Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203

SchKG Stand hält. Die Feststellung der kantonalen Aufsichtsbehörde,
dass die Rekursbeklagte Dahinden mit dem Erblasser in Hausgemeinschaft
gelebt habe, ist entgegen den Behauptungen des Rekurrenten in keiner
Weise aktenwidrig. Unter solchen Umständen steht ihr aber ein Anspruch
auf Zuweisung von Kompetenzstücken zu. Hinsichtlich welcher Gegenstände
im einzelnen der Rekurrent die Unpiändbarkeit bestreitet, ist aus der
Rekursschrift nicht deutlich ersichtlich. Nach der Lage der Akten kann
offenbar nur der Regulator in Frage kommen. Dieser hat indessen einen Wert
von nur 25 Fr., auch ist nicht festgestellt, ob noch andere Zeitmesser
sich in der Masse befinden und so hat die kantonale Aufsichtsbehörde
diesen mit Recht als unpländhar erklärt.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 43 III 335
Datum : 05. Januar 1917
Publiziert : 31. Dezember 1918
Quelle : Bundesgericht
Status : 43 III 335
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 334 Entscheidungen der Schuldbetrcibungs- Hinsicht geltend gemachten Argumenten


Gesetzesregister
SchKG: 92 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
197 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.367
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.367
2    Vermögen, das dem Schuldner368 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
206 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
232 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB427);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
234
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 234 - Hat vor der Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft oder in einem Nachlassverfahren vor dem Konkurs bereits ein Schuldenruf stattgefunden, so setzt das Konkursamt die Eingabefrist auf zehn Tage fest und gibt in der Bekanntmachung an, dass bereits angemeldete Gläubiger keine neue Eingabe machen müssen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mass • schuldner • retentionsrecht • erbe • erblasser • frage • konkursamt • weiler • frist • gemeinsamer haushalt • dauer • betreibung auf pfandverwertung • rechtskraft • rückerstattung • einsprache • schuldbetreibung • entscheid • beendigung • begründung des entscheids • rechtskraft
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