302 Entscheidungen

Entscheidungen der Zirilkammern. Amts des sections cirfles.

M

64. Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. September 1917 i. S. Buster
u. Genossen, Beklagte, gegen Luzerner Brauhaus, Kläger. Grundpfandv
erwer-tungsverfahren ; Unzulässigkeit der Anfechtung eines in diesem
Verfahren aufgestellten

Kollokationsplanes hinsichtlich einer bereits im Lastenverzeichnis
geregelten Frage.

A. Die Klägerin und ein G. Sommerhalder waren Inhaber zweier, noch
unter dem kantonalen luzernischen Recht errichteter Gülten von 4000,
bezw. 5000 Fr., die im 19. und 30. Range auf der Hotelliegenschaft
Schloss Wilhelmshöhe bei Luzern heftetenAm 22. Dezember 1913 hatte
die Eigentümerin. der Liegenschaft, Han B. Hurter, einen Schuldbrief
von 20,000 Fr. im 47. Rang zu Gunsten der Beklagten errichtet und dabei
das Hotel mobiliar im damaligen Schatzungswerte von ca. 20,000 Franken
mitverpfändet.

In einer gegen Frau Hurter angehobcnen Grundpfandbetreibung wurden am
10. und 11. November 1915 das Lastenverzeichnis und zugleich auch die
steigerungsbedingungen aufgestellt.

Das Lastenverzeichnis enthielt im Ingress folgende Bezeichnung des
. zu verwertenden Objekts : Haus Nr. 619 litt. 0, mit Pensionsgebäude,
Kegelbahngebäude Nr. 619 litt. q und Umgelände Garten, Weg und Wald ,
Brandassekuranz für Gebäude Nr. 619 0 110,000 Fr.der Zivilkammsm. N°
64. 808

, für Gebäude Nr. 619 ; 5000 Fr. , Katasterschatzung für alles
117,500 Fr. , konkursamtliche Schatzung 120.000 Fr. Darauf folgte
sub a Schulden das Verzeichnis der 46 Gülten, sowie des zu Gunsten der
Beklagten errichteten Schuldhriefes, und endlich die Bemerkung : Bei
obigem Schuldbrief vom 22. Dezember 1913 ist nebst der vorbeschriebenen
Liegenschaft auch das gesamte Mobiliar des Hotels und Restaurants
Wilhelmshöhe gemäss Inventar vom 5. November 1913, das auf der
Hypothekarkanzlei deponiert ist, mit einer spezifizierten Schatzungssumme
von zusammen 20 216 Fr. 80 Cts. mitverpfändet.

Die Steigerungsbedingungen gaben den Inhalt des Lastenverzeichnisses
Wieder und enthielten sodann u. 3. folgende Bestimmungen :

Mit Rücksicht auf die Bemerkung sub Ziffer 47 hievor findet gleichzeitig
mit der Verwertung der Liegenschaft auch die Versteigerung des an Geschw.
Hurter als weitere Sicherheit für Schuldbrief vom 22. Dezember 1913
verpfàndeten Hotelmohiliars statt; Für den Bestand dieses Inventars
wird jedoch jedwede Verantwortlichkeit und Haftbarkeit abgelehnt.

Die Liegenschaft und das Hotelmobiliar (vide Inven tar vom 5. November
1913) werden sodann einzeln, d. h. die Liegenschaft für sich und das
Hotelmobiliar im Gesamten für sich, oder gesamthaft (Liegenschaft und
Inventar zusammen) in Ruf gebracht und je nach Mehrerlös versteigert. Das
Hotelmobiliar ist laut zitiertem Inventar geschätzt auf 20,216 Fr. 80
(Its. Hienach erfolgt die Versteigerung wie folgt :

a) Die Liegenschaft allein;

b) Das Hotelmobiliar allein ;

c) Die Liegenschaft und das Hotelmobiliar zusammen.

Die Höchstangebote, d. h. das für litt. a und b je allein oder
litt. c allein fällt, bilden den Kaufpreis, sofern die betreffenden
Schatznngssummen erreicht werden. ·

304 Entscheidungen

Ein alliällig höheres Angebot bei litt. c über die Schatzurgssumme
hinaus, wird pro rata der Schatzungs summe der Liegenschaft und des
Hotelrnobiliars ver teilt ; bei letzteren, fällt der eventuelle Mehrerlös
der Gemeinmassa zu.

Sowohl das Lastenverzeichnis als die steigerungsbedingungen wurden
am 12. November beim Konkursamt, das im Kanton Luzern an Stelle des
Betreibungsamtes die Grundpfandbetreibungen durchführt, zur Einsicht
aufgelegt. Hievon wurde, soweit es sich um das Lastenverzeichnis
handelteden Interessenten mittels eines Formulars, datiert 10. November
und überschrieben Mitteilung des Lastenverzeichnisses , Kenntnis
gegeben. Am 11. November wurde ihnen, insbesondere auch der Klägerin und
dem G. Sommerhalder, ausserdem je eine Abschrift des Lastenverzeichnisses
zugestellt. Sowohl die Mitteilung vom 10. November als die Abschrift
des Lastenverzeichnisses enthielten die Bemerkung, dass allfällige
Bestreitungen , bezw. Einsprachen gegen das Lastenverzeichnis und die
Steigerungsbedingungen innerhalb 10 Tagen schriftlich geltend zu machen
, bezw. im Sinne der Art. 106 f
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
. SchKG, beim Konkursamte schriftlich
geltend zu machen seien, ansonst Genehmigung des Lastenverzeichnisses
und der Steigerungsbedingungen angenommen würde. -

Weder die Klägerin noch Sommerhalder brachten hierauf eine Bestreitung
im Sinne der Verfügung des Konkursamtes an. Dagegen schrieb die Klägerin
diesem Amte : '

1. Am 20. November 1915 : Gegen den steigerungs brief in
Grundpfandverwertungs-Sachen Frau B. Hur ter-Wangler, Luzern,
Wilhelmshöhe, speziell gegen die Steigerungsbedingungen desHotels und des
Mobiliars getrennt und gesamthaft, wollen wir keine Einrede erheben,
da diese Materie durch das Bundesgericht noch nicht entschieden ist.der
Zivilkammem. N° 84. 005

Es existieren bekanntlich die grossen Meinungs differenzen zwischen dem
EidgenösSischen Justizdepartement, speziell Prof. Dr. Huber, Bern und
den Vertretern der Hotelindustrie, ob Mitverpfändung des Hotelmobiliars,
wenn als Zugehör zur Liegenschaft erklärt, mit derselben unzertrennlich
verbunden ist, also auch den Gülten mithaftet, oder ob das Mobiliar nur
den Eigentümern derjenigen Schuldbriefe haftet, in welchen das Mobiliar
mitverpfändet ist.

-2. Am 22. November 1915: In Grundpfandverwer tungs Sachen Frau B. Hurter
Wangler, Pension Wil helmshöhe Luzern, bestätigen wir unseren Brief vom
20. ct. und ergänzen unsere damalige Mitteilung wie folgt :

Gegen die Steigerungsbedingungen als solche erheben wir keinen Einspruch,
wahren uns aber als Pfand glänbiger, betreffend der uns hinterlegten
Gült alle Rechte, auf dem Erlös aus dem zur Versteigerung gelangenden,
als Zugehör zurLiegenschaft mitver pfändeten Hotel-Mobiliar.

3. Am 17. März 1916 : Wir bestätigen unsere, bereits anlässlich der
ersten Steigerung zu Protokoll gegebene Erklärung, mit welcher wir alle
unsere Rechte aus dem Erlös des als Zugehör zur Liegenschaft Wilhelms
höhe Luzern mitverpfändeten Hotelmobiliar gewahrt haben.

Wie erneuern damit diese Protokollerklärung und behalten uns vor, unsere
Ansprüche an dem Mobiliar erlös, als Faustpfandgläubiger betreffend der
uns hinterlegten Gült, auch für den Fall geltend zu machen, dass das
Hotelmobiliar nicht gleichzeitig mit der Lie genschaft verkauft werden
sollte.

Am 31. März 1916 zedierte Sommerhalder der Klägerin die Gült von 5000 Fr.

Nachdem die Liegenschaft und das Mobiliar nach Massgabe der
Steigerungshedingungen versteigert worden waren, teilte das Konkursamt
der Klägerin am

306 Entscheidungen

25. Oktober 1916 unter Bezugnahme auf Art. 148
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 148 - 1 Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläubigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Empfang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben.287
1    Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläubigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Empfang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben.287
2    ...288
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so weist es den nach der Verteilungsliste auf den Beklagten entfallenden Anteil am Verwertungserlös dem Kläger zu, soweit dies zur Deckung seines in der Verteilungsliste ausgewiesenen Verlustes und der Prozesskosten nötig ist. Ein allfälliger Überschuss verbleibt dem Beklagten.289
SchKG mit, dass die
,Verteilungsliste bis zum 6. November aufiiege und dass allfällige
Klagen innert 10 Tagen vom Tage der Zustellung dieser Anzeige an beim
Amtsgericht Luzern-Stadt einzureichen seien. Dieser Mitteilung, war ein
Auszug aus der Verteilungsliste beigefügt, wonach die Klägerin mit ihrer
Forderung von insgesamt 9480 Fr. 25 Ctsl vollständig zu Verlust kommt
(weil der Erlös des Hotelmobiliars, mit 5105 Fr. e15 Cts, ausschliesslich
den Beklagten zugeteilt wird).

Innerhalb der in der Mitteilung vom 25. Oktober 1916 angesetzten
Frist erfolgte darauf die Einreichung der vorliegenden Klage, mit dem
Rechtsbegehren:

1. Haben die Beklagten das ,Pfandrecht der Klägerin am Mobiliar des Hotels
und Restaurants Wilhelmshöhe in Luzern gemäss Inventar vom 5. November
1913 und demzufolge die Zuweisung des bezüglichen Erlöses _an die Klägerin
bis zur vollständigen Deckung ihrer Gültforderungen anzuerkennen ?

2. Ist die Verteilungsliste in der Grundpfandverwertungssache der Witwe
B. Hurter-Wangler, Luzern, entsprechend abzuändern

B. Durch Urteil vom 23Mai 1917 hat das Obergericht des Kantons Luzern
die Klage gutgeheissen, wobei es hinsichtlich der von den Beklagten
erhobenen Einrede, dass die Klägerin infolge Nichtbestreitung des
Lastenverzeichnisses ihr Anfechtungsrecht verwirkt habe, ausführt : jener
Urkunde (nämlich dem Lastenver.zeichnis) sei nicht zu entnehmen gewesen,
dass das Konkursamt den Erlös des Mobiliars nur den Beklagten zuzuteilen
beabsichtige; ebensowenig habe sich dies aus den Steigerungsbedingungen
ergeben. Also sei das Anfechtungsrecht nicht verwirkt.

C. Gegen das Urteil des Obergerichts haben die Beklagten rechtzeitig'und
in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrag auf Abweisung der Klage.der Zivilkammern. N° 64. 387

Das Bundesgericht zieht in E r w ä g u n g : i

I. Der von den Beklagten und Berufungsklägem in der heutigen Verhandlung
eingenommene Standpunkt, dass in Wirklichkeit gar keine Ko l l o k a t i o
n sk } ag e, sondern eine in die Kompetenz der Aufsichtsbehörde-n fallende
B e s c h w e r d e vorliege, ist unbegründet. Allerdings eriüllt bei der
Grundpfandbetreibung der sog. Kollokationsplan (Art. 147 f
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 147 - Der Kollokationsplan und die Verteilungsliste werden beim Betreibungsamt aufgelegt. Dieses benachrichtigt die Beteiligten davon und stellt jedem Gläubiger einen seine Forderung betreffenden Auszug zu.
. in Verbindung
mit Art. 157 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 157 - 1 Aus dem Pfanderlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung bezahlt.315
1    Aus dem Pfanderlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung bezahlt.315
2    Der Reinerlös wird den Pfandgläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten ausgerichtet.316
3    Können nicht sämtliche Pfandgläubiger befriedigt werden, so setzt der Betreibungsbeamte, unter Berücksichtigung des Artikels 219 Absätze 2 und 3 die Rangordnung der Gläubiger und deren Anteile fest.
4    Die Artikel 147, 148 und 150 finden entsprechende Anwendung.
SchKG) die Funktion einer Ver teilungsliste,
Während diejenige des Kollokationsplanes durch das Lastenverzeichnis
erfüllt wird, welches (vergl. JAEGER, Note 7 Abs. 2 und '12 Abs. 6
i. {. zu Art. 140) nicht etwa bloss die Lasten als solche, sondern auch
den Rang der einzelnen Grundpfandrechte anzugeben hat. Die Behauptung,
dass der Koliokationsplan dem Lastenverzeichnis nicht entspreche, ist
also in der Tat mittels Beschwerde und nicht mittels Klage anzubringen.
Allein im vorliegenden Falle handelt es sich nicht um eine Anfechtung die
s e r Art, sondern die Klägerin ficht den Kollokationsplan im Gegenteil
deshalb an, weil darin e n t s p r e c h e n d dem Lastenverzeichnis,
gegen das sie bereits Rechts-verwang eingelegt hatte, ein von ihr
beanspruchtes Pfandrecht nicht anerkannt werden sei. Es handelt sich
somit tatsächlich urn eine Kollokationsklage, die als solche der g e r
i c h t l i c h e n Beurteilung untersteht.

Die Natur der Klage als einer Kollokationsklage ergibt sich übrigens
auch daraus, dass die Klägerin den ganzen Betrag, um welchen nach ihrer
Auffassung die den Beklagten zugeteilte Summe zu kürzen ist, für sich
beansprucht ; denn eine solche Lösung könnte nur auf einer analogen
Anwendung des Art. 250 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG beruhen. ,

2. Dagegen fragt es sich, ob die vorliegende Kollokationsldage noch
gegenüber dem Kollokationsplan ,

As 43 m _ m'! es

308 Entscheidungen

der, wie bereits bemerkt, hier die Funktion einer Verteilungsliste
erfüllt, zulässig sei, oder ob das Recht auf Anfechtung der Kollokation
nicht deshalb verwirkt und die Klage deshalb abzuweisen sei, weil eine
Anfechtung des Lastenverzeichnisses unterlassen wurde.

In dieser Beziehung fällt in Betracht, dass die Frage, ob das den
Beklagten als Zugehör der Liegenschaft verpfändete Hotelrnobiliar
auch der Klägerin und den übrigen Gültinhabern als Pfand hatte,
im Lastenverzeichnis nicht etwa, Wie die Vorinstanz annimmt, offen
gelassen, sondern unzweideutig verneint worden war, in:.em darin als den
sämtlichen Grundpfandgläubigern haftend nur die Liegenschaft als solche
angeführt Werden war, Während in Bezug auf das Hotelrnobiliar bloss die
Bemerkung beigefügt wurde, 1) ei dem zu Gunsten der Beklagtenerrichteten
Schuldbrief sei das Mobiliar mitverpfändet. Damit wurden als alleinige
Mobiliarpfandgläubiger die Beklagten anerkannt, was ein konkurrierendes
oder gar vorgehendes Recht Anderer, insbesondere der Klägerin,
ausschloss. Die Klägerin hat denn auch selber das Lastenverzeichnis,
sowie die ungefähr gleichzeitig .aufgelegten, hinsichtlich des streitigen
Punktes ebenfalls unzweideutigen Steigerungsbedingungen in diesem Sinne
aufgefasst ; denn gerade deshalb hat sie dagegen Rechtsverwahrung
eingelegt. Verneinte aber 'das Lastenverzeichnis den Bestand des von
der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Pfandrechts, so hätte die
Klägerin, bezw. ihr Zedent Sommerhalder, schon dieses L a s t e n V
e r z e i c h n i s anfechten sollen. Allerdings ist die Anfechtung
des Lastenverzeichnisses durch Art. 156
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 156 - 1 Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
1    Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
2    Vom Grundeigentümer zu Faustpfand begebene Eigentümer- oder Inhabertitel werden im Falle separater Verwertung auf den Betrag des Erlöses herabgesetzt.
in Verbindung mit Art. 140
Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
und 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
f. SchKG nur in Form einer B e s t r e i t u ng der
darin anerkannten Rechte von D r i t t e n, nicht auch in Form einer K
l a g c auf Anerkennung eines e i g e n e n, im Lastenverzeichnis nic
h t anerkannten Rechtes vorgesehen. Allein, um ein eigenes Recht als
Pertinenzder Luu'kammern. ,so 64. 309"

geltend machen zu können, musste die Klägerin vor allem das
ausschliessliche Recht der Beklagten, das im Lastenverzeichnis
festgestellt war, bestreiten. Weil eine Klage nach Analogie der in
Art. 250 Abs. 2 Satz 1 für den Konkursfall eingeführten im vorliegenden
Falle nicht möglich war, und die einzigen oder doch die hauptsächlichsten
Gegeninteressenten der Klägerin und Sommerhalders die Be klagt en waren,
so hätten jene allen Anlass gehabt, von der ihnen im Sinne des Art. 106
in Verbindung mit Art. 140 und 156 förmlich angesetzten zehntägigen
Bestreitungsfrist Gebrauch zu machen. Darauf wäre dann den heutigen
Beklagten eine Kl agefrist im Sinne des Art. 107 angesetzt und die
streitige Frage in demjenigen Zeitpunkte zur gerichtlichen Entscheidung
gebracht werden, in welchem durch das Urteil noch verhindert werden
konnte, dass die Versteigerung auf Grund eines vielleicht unrichtigen
Lastenverzeichnisses vorgenommen und dadurch der Entschluss der
Interessenten, zu bieten oder nicht zu bieten, bezw. ein höheres
oder ein niedrigere-s Angebot zu machen, unrichtig beeinflusst
werde. Tatsächlich hat ,denn auch die Klägerin die Bestreitung des
Lastenverzeichnisses nicht etwa deshalb unterlassen, weil sie der
Meinung gewesen Wäre, eine solche Bestreitung sei mit Rücksicht
auf Erwägungen von der Art der in BGE 43 III Nr. 15 enthaltenen
unzulässig, sondern, si wie sich aus ihrer Rechtsverwahrung ergibt,
einzig deshalb, weil damals die materiellrechtliche Frage, ob die einem
einzigen Grundpfandgläubiger mitverpfändete Zugehör ohne weiteres auch
allen übrigen Grundpfandgläubigem hatte, noch nicht (wie seither am
19. September 1917 i. S. Banca popolare gegen Ineichen) vom Bundesgericht
entschieden worden war, die Klägerin aber glaubte, mit Rücksicht hierauf
die ihr obliegende Bestreitung, die schon damals zum Prozesse geführt und
ihr Kosten verursacht haben würde, durch eine Rechtsverwahrung ersetzen
zu können. Diese Auf-

310 Entscheidungen

fassung war rechtsirrtümlich. Wo das Gesetz zur Geltendmachung
oder zur Bestreitung eines Anspruchs den Weg einer, innert Frist
vorzunehmenden förmlichen Bestreitung oder einer, ebenfalls innert
Frist anzu-strengenden gerichtlichen Klage vorschreibt, da kann dieses
gesetzliche Mittel nicht durch eine blosse Rechtsverwahrung ersetzt
werden.

Die Klägerin hätte also, wenn sie die im Lastenverzeichnis vorgesehene
Regelung nicht gelten lassen wollte, von dem ihr damals eingeräumten
Bestreitungsrecht Gebrauch machen müssen. Nachdem sie dies nicht
getan hat, kann sie die, Rechtsfolge ihrer Unterlassung nicht
dadurch beseitigen, dass sie den auf Grund des rechtskräftigen
Lastenverzeichnisses angefertigten, diesem vollkommen entsprechenden
Kollokationsplan (d. h. in Wirklichkeit die Verteilungsliste) anficht.
Eine Anfechtung des Kollokationsplaues hinsichtlich einer bereits im
Lastenverzeichnis geregelten Frage ist im Grundpfandverwertungsverfahren
ordnungsmässige Zustellung des Lastenverzeichnisses an den betreffenden
Ansprecher vorausgesetzt ebenso unzulässig, si Wie im Konkursverîahren
eine Anfechtung der Verteilungsliste hinsichtlich einer bereits im
Kollokationsplan geregelten Frage (vergl. BGE 41 III Nr. 93, sowie
Entscheid der Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts
vom 10. Mai 1917 i. S. Ersparniskasse Interlaken, Erw. 1). Abgesehen
davon, dass Bestand und Rang der verschiedenen Grundpfandrechte,
wie bereits bemerkt, vo r der Versteigerung feststehen müssen, würde
eine solche doppelte Anfechtungsmöglichkeit überhaupt dem Wesen der
Fristansetzung widersprechen und zudem zur Folge haben, dass das ganze
Verwertungsverfahren unnötig in die Länge gezogen,. sowie umständlich
und unsicher gestaltet würde. Das Recht, gegenüber demin einer
Grund-pfandhetreibung aufgestellten Kollokationsplan eine eigentliche
Kollokationsklage zu erheben, kann nur solchender Zivilkammern. N° 64. sit

Personen zugestanden werden, die keine Gelegenheit zur Anfechtung des
Lastenverzeichnisses erhalten hatten. Diese Voraussetzung triikt jedoch
bei der Klägerin nicht zu; denn nach Ausweis der Akten war ihr eine
Abschrift des Lastenverzeiehnisses zugestellt werden.

Hat aber, Wie sich hieraus ergibt, die Klägerin das von ihr am
Hotelmobiliar beanspruchte Pfandrecht dadurch verwirkt, dass sie,
bezw. ihr Zedent, von der Gelegenheit zur Anfechtung des L a s t e n
v e r z e i c hnisses keinen Gebrauch machte, so ist unerheblich, dass
der Klägerin nachträglich, anlässlich der Mitteilung über die Auflegung
der V e r t e i l u n g s l i s t e, von neuem eine zehntägige Frist, und
zwar diesmal zur Einreichung einer gerichtlichen Klage-, angesetzt wurde.
Selbst wenn das Konkursamt, das hier die Funktion des Betreibungsamtes
versah, der unrichtigen Auffassung gewesen sein sollte, dass jene, durch
Zirkular generell allen Grundpfandgläubigern angesetzte Klagfrist von
der Klägerin zur nachträglichen Geltendmachung des von ihr beanspruchten
Piandrechts benutzt werden könne, so wäre doch der Richter an diese
rechtsirrtümliche Auffassung des genannten Amtes nicht gebunden.

3. Daraus, dass die Klägerin das von ihr beanspruchte Pfandrecht verwirkt
hat, folgt die Abweisung der Klage, ohne dass auf die Frage nach dem
ursprünglichen Bestande jenes Pfandrechts eingetreten zu werden braucht.

Demnach hat das Bundesgericht. erkannt :

Die Berufung wird gut-ge11eissen und die Klage abgeWiesen.

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 43 III 302
Datum : 27. September 1917
Publiziert : 31. Dezember 1918
Quelle : Bundesgericht
Status : 43 III 302
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 302 Entscheidungen Entscheidungen der Zirilkammern. Amts des sections cirfles.


Gesetzesregister
SchKG: 106 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
140 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
147 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 147 - Der Kollokationsplan und die Verteilungsliste werden beim Betreibungsamt aufgelegt. Dieses benachrichtigt die Beteiligten davon und stellt jedem Gläubiger einen seine Forderung betreffenden Auszug zu.
148 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 148 - 1 Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläubigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Empfang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben.287
1    Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläubigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Empfang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben.287
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3    Heisst das Gericht die Klage gut, so weist es den nach der Verteilungsliste auf den Beklagten entfallenden Anteil am Verwertungserlös dem Kläger zu, soweit dies zur Deckung seines in der Verteilungsliste ausgewiesenen Verlustes und der Prozesskosten nötig ist. Ein allfälliger Überschuss verbleibt dem Beklagten.289
156 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 156 - 1 Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
1    Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
2    Vom Grundeigentümer zu Faustpfand begebene Eigentümer- oder Inhabertitel werden im Falle separater Verwertung auf den Betrag des Erlöses herabgesetzt.
157 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 157 - 1 Aus dem Pfanderlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung bezahlt.315
1    Aus dem Pfanderlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung bezahlt.315
2    Der Reinerlös wird den Pfandgläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten ausgerichtet.316
3    Können nicht sämtliche Pfandgläubiger befriedigt werden, so setzt der Betreibungsbeamte, unter Berücksichtigung des Artikels 219 Absätze 2 und 3 die Rangordnung der Gläubiger und deren Anteile fest.
4    Die Artikel 147, 148 und 150 finden entsprechende Anwendung.
250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
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