236 Entscheidungen

la constitution du gage. Or ces circonstanees particulieres ne peuvent
influer sur Ia validité des paiement-,è, qui leur'sont antérieurs et,
bien loin que ce fussent les paiements, c 'était leur cessation qui
était de nature à éveiller la méfiance de la Maison du Peuple. Il n'est
done nullement établi qu' en les acceptant elle ait su 011 di} savoir qu
'eile était iavorisée au détriment des autres créanciers de la Société.

Par ces motifs, le Tribunal federal p r o n o n c e :

Le recours est partiellement admis et l'arrét attaqué est réformé en ce
sens que la demande de modification de i'état de collocation relativement
au droit de gage revendiqué est écartée. Pour le surplns le recours
est écarté. En conséquence la Société de la Maison du Peuple doit ètre
admise au passif de la faillite .} . Lippetz & Cie comme créanciere de
Ve classe pour 20,820 fr. avec intéréts de droit du 20 novembre 1914 au
12 avril 1915.

49. Urteil aer 11. Mienen-us vom ais-M 1917 i. S. Kochelbräu München
gegen Brandtner._

Anwendungsiall des Art. 177 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB: Mitunterzeichnung eines
Darlehnsvertrages durch die Ehefrau, während die Darlehnsvaluta für die
Bedürfnisse des vom Ehemann unter blosser Mithülfe der Frau betriebenen
Geschäfts bestimmt ist.

Zulässigkeit der Geltendmachung eines neuen Forderungsgrundes im
Aberkennungsprozess ?

Nebenfolge der Gntheissung einer Aberkennungsklage: Rechtsöfinungskosten
zu Lasten des Aberkennungsbeklagten trotz gegenteiliger Kostenverlegung
irn Rechtsöfinungsentscheid.

A. Der Ehemann der Klägerin war Inhaber des Café Windsor in Zürich,
das er mit Hülfe der Klägerinder Zivilkammern. N° 49. ;;;...--

betrieb, wobei aber die Leitung in Händen des Ehemanns war. Er schuldete
dem Bierdepothalter Haase, von dein er bisher das erforderliche Bier
bezogen hatte, 5000 Fr. Behufs Ablösung dieser schuld und der damit in
Zusammenhang stehenden Bierbezugsverpflichtung, sowie um sich das für
einige Reparaturen und Renovationen nötige Geld zu verschaffen, trat
er mit der Beklagten in Verbindung. Am 24. Juli 1913 unterzeichneten
einerseits die Beklagte, andrerseits der Ehemann der Klägerin und auf
besonderes Verlangen der Beklagten auch die Klägerin einen Darlehnund
Bierbezugsvertrag , der folgende hier in Betracht kommenden Bestimmungen
enthielt:

EUR 1. Kochelbräu München A..-G, in München, ge währt Herrn und Frau Willy
Brandtner ein bares Darlehen von 6000 Fr. (sechstansend Franken) gegen
eine jährliche Verzinsung mit 4 vom Hundert, zahlbar in vierteljährlichen
Raten, jeweils am Quartalsersten.

Als Sicherheit für dieses Darlehen übergeben Herr und Frau Willy
Brandtner der Kochelbräu München A..-G. einen Stichakzept.

Bis zur gänzlichen Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen verpflichten
sich die Brandtner'schen Eheleute in den von ihnen gepachteten
Restaurationsräumen des Café Windsor Münchner-Kochelbräu zu ver schenken
oder verschenken zu lassen. Sollte der Betrieb durch einen Pächter
oder Unterpächter ausgeführt werden, so haben die Brandtner'schen
Eheleute dafür su sorgen, dass diese das Bier von Kochelbräu München
A.-G. bezw. deren Depot in Zürich unter den verein- harten Bedingungen
beziehen und im genannten Café zum Aussehank bringen, bis zur Auszahlung
des Dar lehens.

§ 2. Die Rückzahlung des in § 1 erwähnten Darlehens geschieht in der
Weise, dass die Eheleute Brandtner für jeden bezogenen Hl. Kochelbräu
einen Aufschlag von 2 Fr. auf die Dauer eines Jahres vom Tage des
Vertrags abschlusses an gerechnet, bezahlen. Nach Ablauf eines

238 Entscheidungen

Jahres erhöht sich der Aufschlag auf 3 Fr. pro Hecto. Die Berechnung
des Aufsehlags erfolgt jeweils mit der Berechnung des Bieres und hat die
Bezahlung des Auf schlags mit der Bezahlung der Bierrechnung zu erfolgen.

§ 5. Kochelbräu München A.-G. ist berechtigt, den jeweiligen
Darlehensrest nebst Zinsen zurück zu ver langen;

1. wenn die Eheleute Brandtner die vereinbarte Rückzahlung des Darlehens
nebst Zinsen nicht pünkt lich vornehmen, oder die Bierrechnungen nicht
pünkt lich bezahlt werden ,

2. wenn die Bierbezugsverpflichtung verletzt oder aus irgend einem
Grund der Bierbezug eingestellt, oder unterbrochen wird.

Noch unter dem gleichen Datum (24. Juli 1913) wurde diesem Vertrag
folgender Nachtrag beigefügt :

Kochelbräu A.-G. München gewährt den Eheleuten Brandtner einen jährlichen
Zuschuss von 400 Fr. zahlbar in % jährlichen Raten, derselbe kann nach
einem Jahr erhöht werden, die Summe richtet sich nach dem Bierverbrauch.

Am 28. Oktober unterzeichneten die Beklagte, der Ehemann der Klägerin
und diese selbst einen weitem Nachtrag , dessen § 1 bestimmte :

Die Eheleute Willy und Klara Brandtner, Pächter des Grand Café Windsor
in Zürich, bekennen hiermit von Kochelbräu München A.-G. ein weiteres
Darlehen von 4000 Fr. in Worten : Viertausend Francs -erhalten zu
haben. Dieses Darlehen ist ebenfalls mit 4% jährlich zu verzinsen ;
die Zinsen sind in viertelj ährlichen Raten, jeweils am Quartalsersten
zahlbar.

Die Eheleute Brandtner übergeben auch für dieses Darlehen
ein Sichtakzept, welches von Vierteljahr zu Vierteljahr unter
Berücksichtigung der erfolgten Ab zahlung und angefallenen Zinsen zu
erneuern ist.

Die im Hauptvertrag und im zweiten Nachtrag der Zivilkammcrn. N° 49, 239

erwähnten Sichtakzepte wurden von den Eheleuten Brandtner ausgestellt
und jeweilen erneuert. Weder zur Unterzeichnung dieser Akzepte, noch
zur Unterzeichnung der beiden Verträge durch die Klägerin wurde die
Zustimmung der Vormundschaftsbehörde eingeholt.

Die Darlehensvaluta wurde dem Ehemann der Klägerin ausgezahlt und von
ihm zur Befriedigung des Haase, sowie zu den vorgesehenen Reparaturen
und Renovationen verwendet.

Da der Ehemann der Klägerin sowohl seiner Bierbewgs , als auch seiner
Amortisationspflieht nicht genügend nachkam, machte die Beklagte
gegenüber beiden Ehegatten (die unter dem System der Güterverhindung
lebten) die beiden Sichtwechsel im Restbetrage von 5246 Fr. 50 Cts. und
3802 Fr. 48 Cts. auf dem Betreibungswege geltend, und zwar gegenüber
der Klägerin durch Betreibung auf P f ä n d u n g. Nachdem die Klägerin
Reehtsvorschlag erhoben hatte, wurde der Beklagten am 27. Oktober 1915,
gestützt auf die beiden von ihr unterzeichneten Wechsel, unter Kosteniolge
die provisorische Rechtsöfinung bewilligt.

Hierauf erfolgte rechtzeitig die Einreichung der vorliegenden
Aberkennungsklage, mit dem Rechtsbegehren :

Sind die Forderungen der Beklagten im Betrage von 3802 Fr. 48 Cts. und
5246 Fr. 50 Cts. je nebst Zins zu 6% seit 1. Oktober 1914, sowie
die Betreibungsund Rechtsöflnungskosten und 20 Fr. Entschädigung für
welche derselben mit Verfügung des Audienzrichters vom 27. Oktober,
zugestellt den 2. November 1915, provisorische Rechtsöfinung erteilt
wurde, gerichtlich abzuerkennen ?

B. Durch Urteil vom 27. Januar 1917 hat das Obergericht des Kantons
Zürich gestützt auf Art. 177 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB erkannt :

Die Forderung der Beklagten gegenüber der Klägerin im Betrage von 3802
Fr. 48 Cts. und 5246 Fr. 50 Cts. je nebst Zins zu 6% seit 1. Oktober
1914, Betreibungsund

240 Entscheidungen

Rechtsökknungsliosten und 20 Fr. Entschädigung für Umtriebe werden
aberkannt. .

Vor Obergericht hatte die Beklagte beantragt :

a) Abweisung der Klage und Bestätigung der Rechtsöfinungsverfügung,
weil die Sehuldpflieht der Klägerin aus Vertrag und Darleihen oder aus
Vertrag und aus dem Titel des Schadenersatzes begründet ist ;

b) eventuell AbWeisung der Klage für die Hälfte des streitigen Betrages
und Bestätigung der Rechtsöfinungsverfügung für die andere Hälfte ;

0) weiter eventuell Abweisung der Klage für einen die Summe von 800
Fr. übersteigenden Betrag und Bestätigung der Rechtsöfinungsverfügung
für den Betrag von 800 Fr. ;

und in allen drei Fällen Zuspruch des gesetzlichen Zinses vom Verfall an ;

d) eventuell, im Falle der Abweisung der Berufung in der Hauptsache,
Bestätigung der Rechtsöfinungsverfügung für die Rechtsöflnnngskosten
und für die durch die Rechtsöflnung entstandenen Gerichtskosten...

Dazu hatte die Beklagte in der Verhandlung vor Obergericht (nach der
Fassung des eher-gerichtlichen Protokolls) ausführen lassen: _

Die Eheleute Brandtner hätten die Bierbezugsverpflichtung nicht
eingehalten. Frau Brandtner habe nach der Aufgabe des Café VVind'sor
das Café Imperial an der Gartenhofstrasse übernommen und als Wiener
Café eingerichtet. Sie habe auch das Wirtschaftspatent erhalten.

Falls die Klage abgewiesen werde, werde der Betrag va conto des
Schadens gerechnet, den die Brauerei erleide infolge der Nichterfüllung
der Bierbezugsverpfiichtung. Die Brauerei habe nämlich bereits eine
Schadenersatzklage angestrengt Eventuell handle es sich um eine der
Konventionalstrafe ähnliche Forderung der Brauerei. Der Beklagten
entstehe ein schaden von mindestens 10,000 Fr. Im Jahr betrage der
Schaden mindestensder Zivilkammern. N° 49. '.'41

1000 Fr. B. 'O. hiekür durch Expertise und die Bücher der Parteien.

Falls die Verpflichtung als eine gemeinsame der Eheleute Braudtner
aufgefasst werde, sei die Klage für den vollen Betrag abzuweisen.

Weiter eventuell sei die Klage nur in einem den Betrag von 800
R'. übersteigenden Betrage abzuweisen Zur Begründung hiefür werde auf
den Nachtrag zum Vertrag vom 24. Juli 1913 verwiesen. Die Klägerin sei
zur Rückzahlung der erhaltenen Verschüsse verpflichtet.

Zu der Eventualbegründung des Appellationsbegeln'ens a) ans dem Titel
des schadenersatzes bemerkt das obergerichtliche Urteil : Vor zweiter
Instanz will die Beklagte eventuell ihre Forderung als Schadenersatz
ierderung in Folge der Nichterfüllung der Bierbezngs verpflichtung oder
eine konventionalstraf ähnliche For derung geltend machen. Dadureh Würde
aber der im Streite liegenden Forderung eine ganz neue tatsäch liche
Grundlage gegeben, es würde sich um eine andere Forderung handeln ;
eine solche Abänderung des streit gegenstandes ist unzulässig.

Ueber die Eventualbegehren b) bis d) spricht sich das Urteil nicht aus.

C. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte unter Wiederholung ihrer
Appellationsanträge die Berufung an das

î. Bundesgericht ergriffen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. streitig ist vor allem, ob die Mitunterzeichnung der beiden
Darlehnsverträge und der bezüglichen sichtakzepte durch die Klägerin
als Eingebung von Verpflichtungen zu Gunsten des Ehemanns im Sinne
des Art. 177 Abs. 3 erscheine und daher mangels Zustimmung der
Vormundschaktsbehörde ungültig sei.

Bei der Entscheidung dieser Frage ist davon auszu-

242 Entscheidungen

gehen (vergl. BGE 41 II N° 81), dass Art. 177 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB unter
Verpflichtungen der Ehefrau zu Gunsten des Ehemanns s o l c h e
Verpflichtungen versteht, welche die Frau im I n t e r e s s e des
Mannes eingeht, und dass er deshalb insbesondere dann anwendbar ist, wenn
sich die Ehefrau, allein oder zusammen mit dem Ehemann, zur Rückzahlung
eines diesem l e t z t e rn auszuzahlenden, für s e i n e und nicht i
h r e Bedürfnisse bestimmten Darlehns verpflichtet, also eine ihr in
Wirklichkeit fremde Schuld übernimmt.

Nach dem Wortlaut der vorliegenden Urkunden würde '

es sich nun allerdings für die Klägerin nicht um die Uebernahme oder
Mitübernahme einer Schuld ihres Ehemanns, sondern um die gemeinsame
und gleichzeitige Eingebung einer Schuld durch b e i d e Ehegatten
gehandelt haben. Allein, gleichwie in dem bereits angeführten frühem
Falle (BGE 41 II N° 81), so ist auch hier die Gesamtheit der Umstände zu
berücksichtigen. Geht aus diesen hervor, dass es sich in Wirklichkeit um
eine Schuld des E h e m a n n s a l l e i n handelte, zu deren blosser
Si e h e r s t e l l u n g die Mitunterschrift der Klägerin verlangt
wurde, so führt dies nach Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR, ebenso wie in jenem frühem Fall,
ohne weiteres zur Anwendbarerklärung des Art. 177 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB und damit
zur Gutheissung der vorliegenden Aberkennungsklage.

2. Es steht fest, dass die beiden Darlehn, welche die Beklagte gegen
Unterzeichnung der erwähnten Urkunden durch die Klägerin und ihren Ehemann
gewährt hat, einerseits zur Ablösung der Forderung des Bierdepothalters
Haase im Betrage von 5000 Fr., andrerseits zur Vornahme von Reparaturen
und Verbesserungen im Café Windsor, sowie zur Deckung anderer den
Betrieb dieser Wirtschaft bei-reisender Auslagen bestimmt waren. Für
die Entscheidung der Frage, ob jene Darlehn den Ehegatten Brandtner,
oder aber nur dem Ehemann gewährt Wurden, ist daher wesentlich, in wessen
Namen und auf wessen

.cc-.... . _der Zivilkammérn. N° 49. 243

Rechnung dassiCafè Windsor betrieben wurde, und gegenüber wem die
Forderung des Haase bestand.

Was zunächst diesen letztern Punkt betrifft, so ergibt sich aus den Akten,
dass die Ehegatten Brandtner nach innen und aussen in Güterverbindung
lebten, und dass die Forderung des Haase ausschliesslich gegenüber dem
E h e m a n n der Klägerin bestand. Insoweit also der von der Beklagten
gewährte Kredit zur Ablösung des Haase'schen Guthabens bestimmt war,
handelte es sich für die Klägerin in der Tat um die Eingebung einer
Verpflichtung zu Gunsten des Ehemanns , da die Klägerin keine Gefahr
lief, von Haase in Anspruch genommen zu werden. Insoweit aber das Geld
für die zukünftigen Bedürfnisse des Wirtschaftsbetriebs im Café Windsor
bestimmt war, fällt in Betracht, dass dieses Café ausschliesslich auf
Rechnung des Ehemanns betrieben wurde. Er war es, der nach aussen
als Inhaber, und zwar als Alleininhaber der Wirtschaft auftrat; er
war es insbesondere, auf dessen Namen das Geschäft im Handelsregister
eingetragen, das Wirtschaftspatent ausgestellt und der Pachtvertrag mit
dem Eigentümer der Wirtschaftslokalitäten abgeschlossen worden war ;
in s e i n e m Namen wurde inseriert und auf s e i n e n Namen lauteten
alle Fakturen, speziell auch gerade diejenigen der Beklagten ; mit i h m
pflegte die Beklagte zu unterhandeln und zu korrespon' dieren; ihm hat
sie die Darlehnsvaluta ausgezahlt; e r hatte für die Amortisation der
Schuld mittels Aufschlägen zum Preise für jeden bezogenen Hektoliter
Bier zu sorgen, und i h n hat die Klägerin auch tatsächlich in erster
Linie für die ungenügende Amortisierung der Darlehnssehuld, sowie für den
Bruch der Bierbezugsverpflichtung verantwortlich gemacht, während sie
auf die Klägerin erst griff, als sich herausstellte, dass beim Ehemann
ein Verlust drohte. '

3. Gegenüber diesen Momenten, die alle darauf hindeuten, dass der
WirtSchaftsbetrieb ausschliesslich

2-14 Entséheidungen

auf Rechnung des Ehemanns der Klägerin ging, kann der Umstand, dass die
Buchauszüge der Beklagten auf den Namen beider Ehegatten Iauteten, nicht
als wesentlich in Betracht fallen. Vielmehr erscheint die Art und Weise
der Buchung von Seiten der Beklagten lediglich als eine Konsequenz davon,
dass die Beklagte sich die Mitunter--

schrift der Klägerin ausbedungen hatte. Dies hatte sie s

aber nach dem Gesagten nicht deshalb getan, weil die Klägerin
etwa Mitinhaberin des Café Windsor gewesen oder auch nur von der
Beklagten als Mitinhaberin betrachtet worden Wäre, sondern, wie die
Beklagte in einem bei den Akten liegenden Schreiben an ihren Anwalt
betonte, weil sie überhaupt gegenüber allen ihren Kunden, sofern sie
verheiratet sind, den Grundsatz befolgt, die Ehefrau mituntcrzeichnen zu
lassen. Nicht nur spricht also das Verhalten der Beklagten nicht gegen
den Inter-zessionscharakter der von der Klägerin neben ihrem Ehemann
eingegangenen Verpflichtung, sondern es spricht im Gegenteil d a f ü r;
denn die Einholung der Unterschrift der Klägerin erscheint danach in
der Tat als eine der Einholung der Unterschrift eines Bürgen analoge
S i c h e r h e i t s massnahme. Gerade hiefür bedurfte es aber. nach
Art. 177 Abs. 3 _ZGB der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde. -

4. Aus den vorstehenden Ausführungen in Verbindung mit denjenigen des
bereits erwähnten Urteils in BGE 41 II N° 81 (vergl. auch 42 II N°
51) ergibt sich ohne weiteres die Aberkennung der von der Beklagten
gegen die Klägerin in Betreibung gesetzten Darlehnsforderungen,
und zwar die v 0 l l s t ä n d i g e Aberkennung dieser Forderungen,
insoweit sie. aus dem Hauptvertrag vom 24. Juli und dem Nachtrag vom
28. Oktober 1913 abgeleitet werden, womit also insbesondere auch das
in der Berufungserklärung sub b) gestellte Eventualbegehren erledigt
ist. Was die Eventual b e g r ü n d u n g des H a 11 p t begehrens
betrifft (Schadenersatz wegen Bruchs des Bierlieferungsvertrags,
insbesondere durchder Zivilkammern. N° 49. 245-

die Klägerin persönlich in einem nach dem Zusammenbruch ihres Mannes
übernommenen a n d e r n Café), 'So ist das Bundesgericht an die
Feststellung des kantonalen Richters, dass diese Schadenersatzforderung
von der Beklagten nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sei, gebunden ;
denn es handelt sich dabei nicht nur um eine andere rechtliche Würdigung
rechtzeitig behaupteter Tatsachen, sondern um eine neue tatsächliche
Substanziierung des streitigen Anspruchs als eines solchen aus dem
Bruch der Bierbezugsverpflichtung, insbesondere von Seiten der Klägerin
persönlich, im Gegensatz zu der allein rechtzeitig substanziierten
Darlehnsforderung. Es kann deshalb hier unerörtert bleiben, ob nicht
für den Entscheid über eine betreibungsrechtliche Aberkennungsklage
grundsätzlich nur der Bestand oder Nichtbestand der in Betreibung
gesetzten Forderung massgebend und daher die nachträgliche Geltendmachung
eines andern als des im Zahlungsbefehl und im Rechtsöilnungsbegehren
angegebenen oder angedeuteten Forderungsgrundes unzulässig sei.

5. Das Subeventualbegehren der Beklagten, die Klage sei wenigstens
für einen Betrag von 800 Fr. abzuweisen, weil dieser Betrag einen
der Klägerin persönlich gewährten Zuschuss darstelle, kann ebenfalls
nicht gutgeheissen Werden. Denn aus den Akten ergibt sich nicht, dass
der jährliche Zuschuss von 400 Fr. , den die Beklagte mit Nachtrag
vom 24. Juli 1913 den Eheleuten Brandtner bewilligt hat, wirklich
ein der Klägerin persönlich gewährtes Darlehn war. Die Fassung des
Nachtrag-es deutet im Gegenteil darauf hin, dass es sich hiebei um eine
einfache Erhöhung des laut Hauptvertrag scheinbar beiden Ehegatten, in
Wirklichkeit aber nur dem Ehemann unter Mitverpflichtung der Klägerin
gewährten Darlehns von 6000 Fr. handelte, weshalb denn auch später die
vierteljährlichen . Zuschüsse von 100 Fr. genau gleich gebucht wurden,
wie jene 6000 Fr. ·

6. Ganz eventuell verlangt die Beklagte wenigstens.

M Entscheidungen

Abweisung der Aherkennungsklage hinsichtlich der ihr durch den
Rechtsöfinungsentscheid vom 27. Oktober 1915 zugesprochenen K o s
t e n. In dieser Beziehung ist zwar (vergl. BGE 36 II N° 65) davon
auszugehen, dass der Zuspruch der Aberkennungsklage nicht die Bedeutung
einer Aufhebung des ergangenen Rechtsöfi'nungsentscheides oder auch nur
des bezüglichen Kostendispositivs hat; denn die im Rechtsöfinungsverfahren
und die im Aberkennungsprozess zu entscheidenden Streitfragen decken sich
nicht; der Rechtsöffnungsrichter hat lediglich zu prüfen, ob auf Grund
der vorgelegten Urkunden die B e t r e i b u n g fortgesetzt werden soll ;
der Aberkennungsrichter hingegen hat den B e s t a n d d e P F o r d e r
u n g zu prüfen und die Aberkennungsklage selbst (1 a II n gutzuheissen,
wenn keinem Zweifel unterliegt, dass die Rechtsöilnung bewilligt werden
musste. Um eine Aberkennung der Rechtsöfinungskosten kann es sich somit,
genau genommen, überhaupt nie handeln. Dies hindert jedoch nicht, dass
die Rechtsöffnungskosten, nachdem sie einmal zu den Betreibungskosten
geschlagen worden sind, dann auch deren weiteres Schicksal zu teilen
haben und also im Falle der Gutheissung der Aberkennnngsklage doch vom
Betreibenden zu tragen sind, weil durch das Aberkennungsnrt eil dargetan
ist, dass der Aberkennungsbeklagte den Aberkennungskläger für eine nicht
existierende Forderung betrieben hat. Vergl. in diesem Sinne : JAEGER,
Note 10 zu Art. 83
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 83 - 1 Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten.
1    Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten.
2    Die eintretende Partei haftet für die gesamten Prozesskosten. Für die bis zum Parteiwechsel aufgelaufenen Prozesskosten haftet die ausscheidende Partei solidarisch mit.
3    In begründeten Fällen hat die eintretende Partei auf Verlangen der Gegenpartei für die Vollstreckung des Entscheides Sicherheit zu leisten.
4    Ohne Veräusserung des Streitobjekts ist ein Parteiwechsel nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig; besondere gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnachfolge bleiben vorbehalten.
(3. Auf}. S. 220 und Konkurspraxis I S. 27), sowie,
hinsichtlich der Kosten des Urkundenprozesses nach der deutschen ZPO :
STEIN, II S. 206.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt : Die Berufung wird abgewiesen
und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 1917 bestätigt.der
Zivilkannnern. N° 50. 247

50. Urteil der II. Zivîlabteilung vom 21. Juni 1917 i. S. Konkursmasse
Spiegel, Klägerin, gegen Spiegel, Beklagte.

Deiikispauliana. Schenkung an Ehefrau bei starker Illiquidität der Aktiven
und. drohender Ueberschnldung. Bereits eingetretene Ueberschuldung bei
Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
SchKG nicht nötig.

A. Die Beklagte ist die Ehefrau des am 7. Mai 1912 in Konkurs geratenen
Emil Spiegel, Inhaber eines AbzahlungSgeschäftes in Zürich. Die
Bilanz dieses Greschäftes, das Spiegel gemeinsam mit seinem Schwager
S. Guttenberg betiieb,e1gab auf Ende 1910 ein Aktivsaldo von 54, 631
F1. 80 cis-, wobei aber unter den Aktiven die Guthaben an Kundschaft mit
ca. 37,000 Franken, sowie die Wechseliorderungen mit ca. 8000 Franken
voll eingesetzt waren. Die Bilanz pro 31. *Dezember 1911, in weicher
die Guthaben an Kundschaft mit zusammen über 40,000 Fr. wieder voll
eingesetzt waren, ergab nur noch einen Aktivenüberschuss von 25,439 Fr. 25
Cts. Inzwischen hatte Spiegel am 20. Juli ein durch Bijouteriewaren
(goldene Uhren, Uhrenketten, Fnigerringe, Edelsteine) im Werte Non
ca. 9900 Fr. pfandversiehertes Guthaben an die Firma Goldbaum & Bemheim
im Betrage von 9000 Fr. schenkungsweise der Beklagten abgetreten und
ihr die Bijouteriewaren übergeben, damit die Beklagte, wie diese sich
selber ausdrückte, etwas habe, das den Kindern zukommen soll. '

Am 10. November 1911 wurden jene Bijouteriewaren zur Sicherung einer
dem Ehemann Spiegel gegenüber bestehenden For derung des Rechtsanwaltes
Dr.Thalberg in Zürich weiterverpfändet.

Anfangs 1912 machte spiegel seinen Gläubigern eine Nachlassofi'erte,
wonach er ihnen 25% 1h1 er Forderungen bezahlt hätte. Bei diesem Anlass
wurden die Guthaben

AS 43 {Il 1917 18
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 43 III 236
Datum : 01. Januar 1917
Publiziert : 31. Dezember 1918
Quelle : Bundesgericht
Status : 43 III 236
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 236 Entscheidungen la constitution du gage. Or ces circonstanees particulieres ne


Gesetzesregister
OR: 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
SchKG: 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
ZGB: 177
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZPO: 83
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 83 - 1 Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten.
1    Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten.
2    Die eintretende Partei haftet für die gesamten Prozesskosten. Für die bis zum Parteiwechsel aufgelaufenen Prozesskosten haftet die ausscheidende Partei solidarisch mit.
3    In begründeten Fällen hat die eintretende Partei auf Verlangen der Gegenpartei für die Vollstreckung des Entscheides Sicherheit zu leisten.
4    Ohne Veräusserung des Streitobjekts ist ein Parteiwechsel nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig; besondere gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnachfolge bleiben vorbehalten.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • ehegatte • darlehen • aberkennungsklage • weiler • bier • schadenersatz • bundesgericht • brauerei • hauptvertrag • schaden • bezogener • zins • unterschrift • kundschaft • geld • mann • frage • konventionalstrafe • entscheid
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