209 , Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Par ces motifs, la Chambre des Poursuites et des Faillites p r o n 0 n
c e : ' si

La decision rendue par I'autorité cantonale de surveillance est annulée,
et la cause lui est renvoyee afin qu'elle statue à nouveau dans le sens
des considérants.

41. Entscheid vom 7. Juni 1917 i. 3. Schweizerische Volksbank.

Art. 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
ZGB. Rechtsstellung des Betreibungsamtes in Bezug auf die
bei ihm infolgeder Zahlungsverhote nach Abs. 2 ebenda und Art. 152
Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 152 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1  Die dem Schuldner anzusetzende Zahlungsfrist beträgt einen Monat, wenn es sich um ein Faustpfand, sechs Monate, wenn es sich um ein Grundpfand handelt.
2  Die Androhung lautet dahin, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehle nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, das Pfand verwertet werde.
2    Bestehen auf dem Grundstück Miet- oder Pachtverträge und verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB300), so teilt das Betreibungsamt den Mietern oder Pächtern die Anhebung der Betreibung mit und weist sie an, die fällig werdenden Miet- oder Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.301
SchKG eingegangenen Mietzinsen, insbesondere Zulässigkeit von
Abschlagszahlungen aus denselben? Unterscheidung zwischen ,der Zeit vor
und nach Stellung des Verwertungsbegehrens.

A. Gegen J . Meury Schaarschmidt in Basel als Eigentümer der
Liegenschaft Missionsstrasse 45 ebenda sind nachstehende Betreihungen
auf Grundpt'andverWertung angehoben wer den : .

am 28. August 1916 (Zahlungsbelehl 19 ,182) von dei Basler Kantonalbank
für 577 Fr. 50 cts Semesterzins per Mai 1916 auf der Hypothek l. Ranges ;

am l4. Februar 1917 (Zahlmigsbeiehl 24.932) von Geschwister J. und
R. Ecklin für 880 Fr. Semesterzins und Amortisation auf der Hypothek
Il. Ranges;

am 7. März 1917 (Zahlungsbefehl 25,617) von der

Basler Kantonalbank für 522 Fr. 50 Cts. Semesterzins

per November 1916 auf der Hypothek l. Ranges.

In allen drei Betreibungen hat das Betreibungsamt auf Antrag der Gläubiger
die Anzeigen nach Art. 152
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 152 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1  Die dem Schuldner anzusetzende Zahlungsfrist beträgt einen Monat, wenn es sich um ein Faustpfand, sechs Monate, wenn es sich um ein Grundpfand handelt.
2  Die Androhung lautet dahin, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehle nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, das Pfand verwertet werde.
2    Bestehen auf dem Grundstück Miet- oder Pachtverträge und verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB300), so teilt das Betreibungsamt den Mietern oder Pächtern die Anhebung der Betreibung mit und weist sie an, die fällig werdenden Miet- oder Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.301
, Abs. 3 SchKG an die Mieter erlassen, in der
ersten (N° 19,182) am 2. Dezember 1916, in den beiden anderen gleichzeitig
mit der Zustellung der Zahlungsbefehle. Am 30. November

und Konkurskammer. N° 41. 201

1916 und 3. Januar 1917 ist die Uegensehaft Missionss strasse 45
ausserdem in den Betreibungen N° 21,457 und 10,951, Gruppe 5991 zu
Gunsten der Geschwister Ecklin und der Schweiz. Volksbank Basel für
laufende Forderungen von 381 Fr. 55 (Its. und 3000 Fr. gepfà'ndei worden.

Aus den für das IV. Quartal 1916 beim Betreihungsamt infolge der Anzeige
nach Art. 1523 eingegangenen Mietzinsen sind der Basler Kantonalbank
5. Z. gemäss ihrem Begehren auf Rechnung der Betreibung 19,182 Fr. 150
ausgewiesen werden. Nachdem am 3. April 191? ein gleiches Begehren
von ihr auch hinsichtlich der für das 1. Quartal 1917 eingegangenen
Mietzinsbeträge gestellt worden war, teilte das Betreibungsamt Basel
Stadt am 14. April 1917 den übrigen beteiligten Gläubigern mit, dass
es gesonnen sei, dem Ansuchen zu entsprechen und der Kantonalbank
weitere 100 Fr. a conto auszurichten. Mit Rücksicht auf den inzwischen
veröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts i. S. Toggweiler AS 42 III
N° 69 wünsche es immerhin vorerst den Interessenten Gelegenheit zu geben,
die Zulässigkeit dieser Abschlagsverteilung im Beschwerdeverfahren
feststellen zu lassen, da die in dem. genannten Entscheide betonte
Subsidiarität des Pfandrechtes an den Mietzinsen zum Schlusse führen
könnte, dass vor Verwertung der Lieg'ensehaft und Feststellung
eines Ausfalls auf den Hypothekarforderungen über die eingegangenen
Mietzinsbeträge nicht verfügt werden dürfe. Persönlich könne das Amt
zwar diese Folgerung wegen der bedenklichen wirtschaftlichen Folgen,
die mit ihr verbunden Wären, nicht als zutreffend anerkennen, sondern
halte dafür, dass sich der vom Bundesgericht aufgestellte Grundsatz
nur auf den Fall der Konkurrenz von Pfandund Pländungsgläubigem nach
durchgeführter Liegenschaftsverwertung beziehe.

Die kantonale Aufsichtsbehörde bei welcher darauf die Schweizerische
Volksbank Basel als Pfändungsgläubigerin

202 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

auf dem Beschwerdewege das Begehren um Untersagung der in Aussicht
genommenen Abzahlung stellte, schloss sich der in einer einlässljehen
Vernehmlassung * noch näher erläuterten Rechtsauifassung des
Betrei-bungsamtes an und wies demgemäss die Beschwerde der Volksbank
gestützt auf folgende Erwägungen ab : die Annahme des Bundesgerichts,
dass das Pfandrecht der Grundpfandgläubiger an den Mietzinsen nur ein
subsidiäres, zur Deckung eines eventuellen Ausfalles auf dem Hauptpfand,
der Liegenschaft bestimmtes sei, wider-spreche dem Wortlaute des Art. 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.

ZGB, der die Pfandhaft allgemein also beim Fehlen einer ausdrücklichen
Einschränkungfür die ga nze grundpfandss versicherte Forderung " auch auf
die Mietzinsen erstrecke . Sie sei auch mit dem Zwecke der angeführten
Vorschrift, den Schuldner zu zwingen, die Mietzinsen entsprechend ihrer
natürlichen Bestimmung, d. h. für . die Tilgung der Hypothekarzinsen
zu verwenden, nicht vereinbar, weil damit dem Grundpfandgläubiger
ja gerade verunmöglicht Würde, ohne vorhergehende Versteigerung der
Liegenschaft überhaupt Zahlung zu erlangen. Was vorliege, sei vielmehr
ein akzessorisches Forderungspfandrecht, das in seiner Entstehung zwar
an bestimmte besondere Voraussetzungen geknüpft, im übrigen aber dem
Pfandrecht am Hauptpfand, der Liegenschaft durchaus koordiniert sei. Um
die im Entscheide Toggweiler vertretene-Abgrenzung der Ecschlagsrechte der
Grundpfandgläubiger einerseits und der Pfändungsgläubiger andererseits
zu rechtfertigen, hätte es denn auch der Berufung auf die angebliche
Subsidiarität des Pfandreehtes an den Mietzinsen durchaus nicht bedurft
: sie lasse sich ohne Zuhilfenahme dieser Konstruktion aus dem auch
sonst geltenden Verteilungsgrundsatz herleiten, wonach im Falle der
gleichzeitigen Verwertung mehrerer Vermögensstücke, von denen einzelne nur

einzelnen Gläubigern hafteten, zur Vermeidung einer

ungerechtfertigten' Begünstigung der anderen immer

_.... . . ___. und Konkurskammer. N° 41 : 203

zunächst der Erlös der allen haftenden Gegenstände zu verteilen und
derjenige der speziellen Haftungsobjekte nur soweit heranzuziehen sei, als
der darauf Berechtigte nicht schon aus der allgemeinen Masse befriedigt
werden könne. Hievon ausgegangen sei aber nicht einzusehen, weshalb
die Vorschrift des Art. 144 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 144 - 1 Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
1    Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
2    Es können schon vorher Abschlagsverteilungen vorgenommen werden.
3    Aus dem Erlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung, die Verteilung und gegebenenfalls die Beschaffung eines Ersatzgegenstandes (Art. 92 Abs. 3) bezahlt.281
4    Der Reinerlös wird den beteiligten Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten (Art. 68), ausgerichtet.282
5    Die auf Forderungen mit provisorischer Pfändung entfallenden Beträge werden einstweilen bei der Depositenanstalt hinterlegt.
SchKG nicht auch hier anwendbar
sein sollte, (1. h. weshalb aus den eingegangenen Mietzinsen nicht
ebensogut. Abschlagsverteilungen sollten ausgerichtet werden können
wie aus anderen vorab liquidierten Gegenständen. Insbesondere könne
dagegen nicht etwa eingewendet werden, dass es an der Voraussetzung
einer Abschlagsverteilnng deshalb fehle, weil kein Verwertungsbegehren
vorliege und deshalb keine Verwertungshandlung vorgenommen sein
könne. Da die eingegangenen Mietzinsen bereits in Bargeld bestünden,
bedürfe es des betreibungsrechtlichen Vorganges der Verwertung -d.
h. der Umsetzung der Beschlagsobjekte in Geld und folglich auch eines
VerWertungsbegehrens nicht mehr. Es könnten deshalb die Mietzinsen
zu Abschlagszahlungen verwendet Werden, sobald sich der Gläubiger im
Besitze eines unbestrittenen rechtskräftigen 'Zahlungsbefehles befinde,
was hier zutreffe. Nur diese'Lösnng entspreche auch den praktischen
Bedürfnissen, weil _sich nur so die unnützen, volkswirtschaftlich
schädlichen Verwertungen von Liegenschaften und das jahrelange
Liegenbleiben erheblicher Geldbeträge zu dem niedrigen Depesitenzinse
vermeiden liessen. Erwäge man, dass allein in Basel jährlich aus den
Mietzinsen mehr als 200,000 Fr. ausgewiesen würden, ohne dass es zur
Verwertung der Liegenschaft komme, so lasse sich ermessen, wie nachteilig
eine andere Entscheidung der Frage volkswirtschaftlich wirken müsste.

B. Gegen diesen ihram 24. Mai 1917 zugestellten Entscheid rekurriert
die Schweiz. Volksbank Basel am 29. Mai 1917 an das Bundesgericht,
indestie das im kantonalen Beschwerdeverfahren gestellte Begehren auf
Unterlassung der Abschlagszahlung erneuert.

204 Entscheidungen der Schuldbetreibun gs-

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht i n E r w ä g u n g :

1. Streitig ist nach dem gegenwärtigen Stande der in Betracht kommenden
Betreibungen nicht sowohl, ob die beim Betreibungsamt eingegangenen
Mietzinsen der verpfändeten Liegenschaft überhaupt für sich allein
oder nur in Verbindung mit dem Erlöse der Liegenschaft selbst verteilt
werden können, als ob solche Verteilungen auch schon vor Stellung
des Verwertungsbegehrens durch den Grundpfandgläubiger zulässig
Seien. Voraussetzung dafür wäre, dass die Mietzinsen schon mit der
Einleitung der Gmudpfandbetreibung bezw. dem Erlasse der Anzeigen nach
Art. 806 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
'ZGB und 152 Abs. 3 SchKG zum Vollstreckungsobjekt Würden,
also unter die Vollstreckungsgewalt des Betreibungsamtes fielen und
kraft dieser von ihm für Rechnung der betreibenden Gläubiger einzuziehen
wären. Denn nur wenn dies zuträfe, das Amt die Mietzinsbeträge also von
den Mietern in seiner Eigenschaft als Vollstreckungsbehörde entgegennähme,
könnte ihm die Befugnis zukommen, darüber im Vollstreckungsverfahren
zu Gunsten einer Partei zu verfügen. Eine solche Folgerung von der
das Betreibnngsamt und die Vorinstanz nach dem Umstande zu schliessen,
dass sie den Antrag des Gläubigers auf-Erlass der Zahlungsverbete an
die Mieter konsequent als Begehren um Einzug der Mietzinse bezeichnen,
tatsächlich auszugehen scheinen lässt sich aber aus den massgebenden
gesetzlichen Vorschriften nicht ableiten. Gegenteils ist zu sagen,
dass sie denselben direkt widerspricht.

Art. 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
ZGB begnügt sich zu bestimmen, dass sich das Pfandrecht
des Grundpfandgläubigers hei vermieteten Liegenschaften auch auf
die Mietzinsen erstrecke, die von der Anhebung der Betreibung auf
Pfandverwertung bis zur Verwertung auflaufen, die Pfandhaft aber den
Mietern gegenüber erst wirksam werde, nachdem ihnen von der Betreibung
Mitteilung gemacht sei. Mit den exekutions-

und Konkurskammer. N° 41. 205

rechtlichen Folgen, welche sich an diese Erstreckung der

Piandhaft knüpfen, befasst er sich nicht. Und Art. 152

Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 152 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1  Die dem Schuldner anzusetzende Zahlungsfrist beträgt einen Monat, wenn es sich um ein Faustpfand, sechs Monate, wenn es sich um ein Grundpfand handelt.
2  Die Androhung lautet dahin, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehle nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, das Pfand verwertet werde.
2    Bestehen auf dem Grundstück Miet- oder Pachtverträge und verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB300), so teilt das Betreibungsamt den Mietern oder Pächtern die Anhebung der Betreibung mit und weist sie an, die fällig werdenden Miet- oder Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.301
SchKG erklärt in gleicher Weise lediglich, dass im

Falle des Bestehens von Mietverträgen das Betreibungsamt den Mietern
die Betreibung anzuzeigen, dass also die

Mitteilung des Art. 806 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
ZGB von ihm auszugehen habe. Von einer
daraus resultierenden Verfügungsmacht

über die Mietzinsiorderungen ist auch hier nicht die Rede.

Sie kann auch nicht aus der Eigenschaft des Amtes als

Verwalters der Liegenschaft hergeleitet werden, weil in der

Betreibung auf Pfandverwertung nach der ausdrücklichen

Vorschrift des Art. 155
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 155 - 1 Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.312
1    Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.312
2    Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagen von dem Verwertungsbegehren.
in Verbindung mit Art. 102 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 102 - 1 Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
1    Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
2    Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebenenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.
3    Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks218.


SchKG die Verwaltung eben erst mit der Stellung des Verwertungsbegehrens
auf das Betreibungsamt übergeht.

Erst mit diesem Zeitpunkte erwirbt es demnach das Recht, für den Eingang
der Erträgnisse der Liegenschaft

und damit für den Einzug der Mietzinsen zu sorgen. Bis dahin hat die
Anzeige an die Mieter lediglich vorsorglichen

Charakter, indem sie diese verhindert, giltig an den

Schuldner bezw. Liegenschaftseigentümer selbst zu

zahlen, und sie zwingt, zum Zwecke der Befreiung von

der Schuldpt'licht die verfallenen Mietzinsbeträge zu

hinterlegen. Als Hinterlegungsstelle kann dabei nicht nur ss das
Betreibungsamt, sondern ebensogut jede andere

nach kantonalem Recht dafür zuständige Amtsstelle

benutzt werden, weshalb das offizielle Formular für die

Anzeige nach Art. 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
ZGB, 152 SchKG auch die Mieter

nicht etwa anWeist, die Mietzinse an das Betreibungsamt

abzuliefern, sondern lediglich, sie bei diesem oder bei

Gericht zu deponieren.

Trifft dies zu, d. h. haben die Zahlungen der Mieter bis zur Stellung
des VerWertungsbegehrens lediglich den Charakter eines Depositums, so
ist aber klar, dass das Betreibungsamt darüber nicht zum Zwecke von
Abschlagszahlungen an den betreibenden Grundpfandgläubiger d. h. zu
Gunsten einer Parteifveriügen kann, weil es damit seine Verpflichtungen
als Depositar augenscheinlich ver-

205 Entscheidungen der Schuldbetreibuugs-

letzen würde. Es hat denn auch das Bundesgericht schon in einer
Reihe von Entscheidungen aus den eben an-_ geführten Gründen
solche Abschlagszahlungen für unzulässig und mit der Stellung des
Betreihungsamtes vor eingetretenem Verwertungsstadium für unvereinbar
erklärt (vergl. Sep. Ausg. 15 N° 99°, ASW III N° 56 Erw. 2, 42 III N°
8). Wieso darin etWas Anomiales liegen soll, ist nicht einzusehen. Denn
in der Betreibung auf Pfandverwertung beginnt eben die eigentliche
Zwangsvollstreckung erst mit dem Verwertungsbegehren. Was vorausgeht,
ist lediglich ein Vorbereitungsverfahren, bestimmt die zu vollstreckende
Forderung und das Objekt der Vollstreckung festzustellen. Einen
vollstreckbaren Titel hat der Gläubiger erst, nachdem der gegen den
Zahlungsbefehl allfällig erhobene Rechtsverschlag beseitigt und die
dem Schuldner durch Art. 154
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 154 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.311
1    Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.311
2    Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
SchKG eingeräumte Schonfrist abgelaufen
ist. Wenn die Rechtslage, wie sie in Bezug auf die Mietzinsen der
verpfändeten Liegenschaft bis dahin besteht, Eigenheiten bietet, so
liegen sie demnach nicht darin, dass der Gläubiger auf jene Zinsen
nicht schon früher greifen kann, sondern darin, dass dem Schuldner die
Verfügung darüber bereits mit der Anhebung der Betreibung, ehe. noch ein
Vollstreckbarer Titel vorliegt, entzogen wird, ein Zustand, an dem das
Bundesgericht, so unzweckmässig er auch in mehrfacher Beziehung sein mag
(vergl. Sep. Ausg. 16 N° 49) nichts zu àndern vermag.

Dies scheint denn auch das Betreibungsamt zu fühlen. Denn es stützt in
der Vernehmlassung an die kantonale Aufsichtsbehörde im Gegensatz zu
dieser die von ihm vertretene Lösung nicht etwa darauf, _ dass es für die

Verteilung der Mietzinsen, weil sie bereits in Geld besi

stehen, keiner Verwertung mehr bedürfe, sondern sucht sie damit zu
begründen, dass in ,Wirklichkeit zwei Be--

treibuugen vorliegen, eine auf Grundpfandverwertung sisi

und eine auf Verwertung eines Faust(Forderungs-)* Ges.-Ausg. 38 I N°
139. ** Ges.-Ausg. 89 I N° 86.und Konkurskammer. N° 41. 207

pfandes, in der die Verwertung nach Art. 154
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 154 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.311
1    Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.311
2    Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
SchKG schon nach einem Monat
verlangt werden könne, sodass für die Zulässigkeit von Abschlagszahlungen
das nach Ablauf jener Monatsfrist gestellte Begehren des Gläubigers um
Ausweisung des eingegangenen Forderungsbetrages (d. h. der eingegangenen
Mietzinsen) genügen müsse. Auch diese Argumentation ist indessen nicht
haltbar. Aus dem Wortlaut des Art. 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
ZGB und seiner systematischen
Stellung im Abschnitt Umfang der Pfandhaft ergibt sich unzweideutig,
dass die Mietzinsen dem Grundpfandgläubige-r nicht selbständig,
sondern als blosses Akzessorium der Liegenschaft verhaftet sind. Das
Verhältnis ist demnach das nämliche wie in der Betreibung auf Pfändung
wo die Pfändung der Liegenschaft ebenfalls von Rechtswegen auch deren
natürliche und zivile Früchte umfasst. Für diesen Fall hat aber das
Bundesgericht bereits entschieden, dass die Mietzinsen kein besonderes,
von der Liegenschaftspfändung unabhängiges Pfändungsobjekt bildeten,
sondern als in der ersteren inbegriffen deren Schicksale teilen
(Sep. Ausg. 16 N° 3). Wäre die entgegengesetzte Auffassung, Welche
das Betreibungsamt für den Fall des Art. 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
ZGB vertritt, richtig,
so müssten konsequenter Weise zwei Zahlungsbefehle mit verschiedenem
Wortlaut und verschiedenen Zahlungsfristen erlassen werden. Das ist
aber nach dem klaren Wortlaute des Gesetzes ausgeschlossen. Denn dieses
kennt nur den einen Zahlungsbefehl auf Verwertung des Grundpfandes,
an den sich die vollstreckungsrechtliche Verhaftung der Mietzinsen
als Folge anknüpft. Ist dem so, so kann aber auch von einem besonderen
Verwertungsbegehren für die Mietzinsen allein keine Rede sein.

Ebenso ist klar, dass gegenüber einer durch das Gesetz selbst in positiver
Weise getroffenen Regelung volks wirtschaftliche Erwägungen, wie sie das
Betreibungsamt und die Vorinstanz für ihre abweichende Lösung anführen,
nicht in Betracht fallen können. Im erscheinen die Bedenken,
welche in dieser Richtung geäussert werden,

208 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

offenbar auch stark übertrieben. Die Verwertung der Liegenschaft durch
Inanspruchnahme der Mietzinsen zu vermeiden; wird regelmässig nur
möglich sein, wenn es sich um verhàltnismàssig geringfügige Beträge
Hypothekarzinsen und kleinere Kapitalabzahlungen "handelt. Nach dieser
Richtung hat aber das SchKG dem Gläubiger bereits'die Möglichkeit gegeben,
auf rascherern und einfacheren Wege zu seinem Gelde zu gelangen, indem
es gestattet, dafür statt der Pfandverwertungsbetrcibung die laufende
Betreibung auf Pfändung oder Konkurs anzuheben. Macht er von dieser
Möglichkeit keinen Gebrauch, so muss er auch die mit einem anderen
Vergehen verbundenen Nachteile in Kauf nehmen. Und gegenüber dem Hinweis
auf das lange Liegenbleiben erheblicher Summen bei der Depositenstelle
ist zu erwidern, dass die Grundpfandverwertung nicht erst zwei Jahre,
sondern schon sechs Monate nach dem Zahlungsbefehl verlangt werden
kann. Es haben demnach die Gläubiger es in der Hand, jene Folge dadurch
zu vermeiden, dass sie rechtzeitig das Verwertungsbegehren stellen.

2. Da demnach die vom Betreibungsamt in Aussicht gestellte
Abschlagszahlung an die Basler Kantonalbank schon wegen Fehlens
der dafür unter allen Umständen erforderlichen Voraussetzung eines
Verwertungsbegehrens für unzulässig erachtet werden muss, brauchte
auf die Frage, ob und unter welchen Bedingungen sie allenfalls na c
h Erfüllung jener Voraussetzung erfolgen dürfte, nicht eingetreten
zu werden. Immerhin mag bemerkt Werden, dass dem Entscheide des
Bundesgerichts in Sachen Toggweiler nicht die Bedeutung zukommt,
welche die Vorinstanz ihm beimisst. Wenn hier das Pfandrecht "des
Grundpfandgläubigers an den Mietzinsen als ein subsidiäres bezeichnet
wurde, so hatte diese Charakterisierung, wie aus dem Zusammenhang ohne
weiteres hervorgeht, lediglich Bezug auf den Fall, wo bei der Verteilung
betreibende und nicht hetreibendeund Konkurskammer. N° 41. 209

Pfandgläubiger konkurrieren, ein Fall, der nach dem System des Gesetzes
nur eintreten kann, wenn es zu einer Verwertung des Hauptpfandes, der
Liegenschaft kommt. Dagegen wollte damit nicht gesagt werden, dass die
Mietzinsen unter allen Umständen erst nach vorangegangener Verwertung
der Liegenschaft in Anspruch genommen werden könnten. Es steht also,
wenn nach gestelltem Verwertungsbegehren genügende Mietzinseingänge
vorhanden sind, um daraus alle in Betreibung gesetzten Forderungen mit
Einschluss derjenigen der Pkändungsgläubiger völlig zu t i l g e n,
nichts entgegen, die Mietzinsen zu diesem Zwecke zu verwenden, eine
Folgerung, die sich übrigens schon aus dem Grundsatze des Art. 119
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 119 - 1 Die gepfändeten Vermögensstücke werden nach den Artikeln 122-143a verwertet.
1    Die gepfändeten Vermögensstücke werden nach den Artikeln 122-143a verwertet.
2    Die Verwertung wird eingestellt, sobald der Erlös den Gesamtbetrag der Forderungen erreicht, für welche die Pfändung provisorisch oder endgültig ist. Artikel 144 Absatz 5 ist vorbehalten.

SchKG, wonach die Verwertung nicht weiter fortgesetzt werden darf, als
zur Deckung aller in Betracht kommenden Forderungen nötig ist, ergibt.
Dagegen dürfen Zahlungen aus den Mietzinsen ohne vorhergehende Verwertung
der Liegenschaft allerdings auch nur unter jener Voraussetzung vorgenommen
werden. Reichen die eingegangenen Mietzinsen zur völligen Tilgung der
betriebenen summen nicht aus, sodass es ohnehin zur Versteigerung
der Liegenschaft kommen muss, so darf über sie nur im Zusammenhang
mit der Verteilung des Liegenschaftserlöses verfügt werden, weil die
notwendige Folge vorheriger Abschlagszahlungen wäre, dass die Forderung
des betreffenden Gläubigers in die letztere Verteilung nur noch mit
einem entsprechend niedrigeren Betrage eingestellt werden könnte, was,
wie im Entscheide Toggweiler ausgeführt, einer dem Sinne der Art. 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.

ZGB und Art. 103
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 103 - 1 Das Betreibungsamt sorgt für das Einheimsen der Früchte (Art. 94 und 102).219
1    Das Betreibungsamt sorgt für das Einheimsen der Früchte (Art. 94 und 102).219
2    Im Falle des Bedürfnisses sind die Früchte zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie in Anspruch zu nehmen.
SchKG widersprechenden Begünstigung der Pfandgläubiger,
welche nicht oder erst später betrieben haben, und Benachteiligung der
Pfän· dungsgläubiger gleichkäme.

Demnach hat die Schuldhetreihungsu. Konkurskammer erkannt :

Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss in

210 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Aufhebung des angefochtenen Entscheides das Betreihungsamt Baselss-Stadt
angewiesen, die heanstandete Abschlagszahlung zu unterlassen. .

42. Sentenza 21 giugno 1917 nella causa Tami.

Il curatore assistente giusta l'art. 395 CC non è, di regola,
il rappresentante legale del curatelato: non può promuovere atti
esecutivi in suo nome se non quan do gli fu trasmessa l'amminîstrazione
della sostanza. Il ricupero di fitti col mezzo di esecuzione è atto
amministrativo.

A. Con decreto 2 febbraio 1917 il Pretore di LuganoCittà pronunciava
la inabilitazione di Cesare Ferrari in Lugano ed invitava l'autorità
tutoria a nominargli un curatore che provvedesse alla gestione della sua
sostanza agli effetti dell'art. 395 CCS, rimanendo libera all'inabilitato
la disposizione delle rendite.

Cario Censi avvocato in Lugano, nominato curatoreassistente in forza
di questo decreto, otteneva il 28 aprile 1917, in nome di Ferrari ed a
tutela _di un suo credito di fr. 2125 per affitti scaduti,l'inventario dei
mobili Soggetti al diritto di ritenzione che si trovavano nell'albergo
Americana in Lugano, che i debitori fratelli Giuseppc e Battista Tami
avevano affittato. In seguito, il 5 maggio 1917 l'avvocato Ca'rlo Censi,
sempre in qualità di curatore di Ferrari, promuoveva l'esecuzione per
il pagamento di quella somma.

B. Contro questi provvedimenti (inventario ed esecuzione) i debitori
ricorsero all'Autorità di Vigilanza domandandone l'annullamento. Essi
adducevano : il creditore è contrario ad ogni atto esecutivo in loro odio
: e poichè l'avvocato Censi non è di lui procuratore o rappresentante,
ma Solo il suo curatore-assistente, non gli Spetta la facoltà di agire
in suo nome e contro la sua volontà per l'incasso di una rendita, che
a mente dell'art.und Konkurskammer. N° 42. 211

395 CCS e del decreto stesso di inabilitazione, permane nella libera
disposizione dell'inabilitato. C. Respinti dall'Autorità cantonale di
Vigilanza, i fratelli Tami se ne aggravano presso il Tribunale federale.
Consideran'do in diritto:

1° La questione di sapere se ed in quale misura un curatore-assistente
a sensi dell'art. 395 CCS possa rappresentare la persona sottoposta a
curatela è, per sua natura, di diritto civile e come tale di competenza
del giudice. Nondimeno l'Autorità di Vigilanza può e deve esaminarla
incidentalmente e senza pregiudizio quando, come nel caso in esame,
essa si presenti come pregiudiziale in una questione sulla validità di
atti esecutivi promossi dal curatore in nome del curatelato.

2° Nel merito devesi ritenere che il curatore-assietente a sensi
dell'art. 395 CCS non è, in via di massima, il rappresentante legale del
curatelato. Le sue funzioni si limitano a dare o a rifiutare il consenso
a certi atti, determinati dalla legge (art. 395 CCS), che possono avere
conseguenze economiche importanti e che non sono validi senza la sua
autorizzazione. Ma questa regola ammette eccezioni. Giusta il disposto
dell'ultimo capoverso dell'art 395 la persona soggetta a curatela può
esser privata dall'amministrazione della sostanza rimanendole la libera
disposizione della rendita. In questo caso il curatore diventa il
rappresentante legale del curatelato per tutti i provvedimenti richiesti
dall'amminisîrazione della sostanza di quest'ultimo : e poichè l'incasso
di fitti o di rendite è senza dubbio atto di amministrazione, al curatore
competerà la facoltà di promuovere i provvedimenti legali che mirano
al ricupero di siffatti crediti (inventario a tutela del diritto di
ritenzione, esecuzione per la loro esazione), salvo a consegnare in
seguito al curatelato la rendita netta percepita e cioè l'ammontare
incassato, dedotte le spese di' amministrazione e gli altri aggravi sui
beni dai quali la rendita proviene.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 43 III 200
Datum : 06. Juni 1917
Publiziert : 31. Dezember 1918
Quelle : Bundesgericht
Status : 43 III 200
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 209 , Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Par ces motifs, la Chambre des Poursuites


Gesetzesregister
SchKG: 102 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 102 - 1 Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
1    Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
2    Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebenenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.
3    Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks218.
103 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 103 - 1 Das Betreibungsamt sorgt für das Einheimsen der Früchte (Art. 94 und 102).219
1    Das Betreibungsamt sorgt für das Einheimsen der Früchte (Art. 94 und 102).219
2    Im Falle des Bedürfnisses sind die Früchte zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie in Anspruch zu nehmen.
119 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 119 - 1 Die gepfändeten Vermögensstücke werden nach den Artikeln 122-143a verwertet.
1    Die gepfändeten Vermögensstücke werden nach den Artikeln 122-143a verwertet.
2    Die Verwertung wird eingestellt, sobald der Erlös den Gesamtbetrag der Forderungen erreicht, für welche die Pfändung provisorisch oder endgültig ist. Artikel 144 Absatz 5 ist vorbehalten.
144 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 144 - 1 Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
1    Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
2    Es können schon vorher Abschlagsverteilungen vorgenommen werden.
3    Aus dem Erlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung, die Verteilung und gegebenenfalls die Beschaffung eines Ersatzgegenstandes (Art. 92 Abs. 3) bezahlt.281
4    Der Reinerlös wird den beteiligten Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten (Art. 68), ausgerichtet.282
5    Die auf Forderungen mit provisorischer Pfändung entfallenden Beträge werden einstweilen bei der Depositenanstalt hinterlegt.
152 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 152 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1  Die dem Schuldner anzusetzende Zahlungsfrist beträgt einen Monat, wenn es sich um ein Faustpfand, sechs Monate, wenn es sich um ein Grundpfand handelt.
2  Die Androhung lautet dahin, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehle nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, das Pfand verwertet werde.
2    Bestehen auf dem Grundstück Miet- oder Pachtverträge und verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB300), so teilt das Betreibungsamt den Mietern oder Pächtern die Anhebung der Betreibung mit und weist sie an, die fällig werdenden Miet- oder Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.301
154 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 154 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.311
1    Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.311
2    Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
155
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 155 - 1 Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.312
1    Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.312
2    Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagen von dem Verwertungsbegehren.
ZGB: 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • verwertungsbegehren • bundesgericht • zahlungsbefehl • weiler • kantonalbank • schuldner • geld • assistent • pfandhaft • rang • vorinstanz • betreibung auf pfandverwertung • abschlagsverteilung • betreibung auf pfändung • eigenschaft • geschwister • charakter • deckung • versteigerung
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