170 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

de l'immeuble avant le dépöt de la réquisition de vente (comp. RO 40
III p. 318/9 et JAEGER, comm., suppl. art. 152 note 10).

3. 'La mesure de l'Office consistant à' assumer la gérance des immeubles
à la demande de la Banque était donc évidemment injustifiée. Le fait
Que la recourante ne l'a pas attaquée dans les dix jours à partir de la
notification n'a pas d'importance, car la gérance assumée par l'office
constitue une activité durable, par conséquent elle peut étre attaquée
en tout temps par les intéressés, par voie de recours, et elle doit etre
annulée par l'autorité'de surveillance si elle est contraire à la 'loi. ·

Par ces motits, La Chambre des poursuites et des Failiites prononce:

Le recours est admis. En eonséquence, la decision attaquée de l'autorité
cantonale de surveillance et la gérance assumée par l'Office des
poursuites de la Sarine sont annulées.

34. Entscheid vom 21. Mai1917 i. S. Robert Aebi & Ole.

Unzulässigkeit der Eintragung eines Eigentumsvorbehalts zu Gunsten
des Vermieters.

A. Die Beschwerdefùhrerin hat am 12. März 1917 dem A. Götschi in Ins
einen Steinbrecher im Werte von 3775 Fr. vermietet. Der schriftlich
abgefasste Mietvertrag e enthielt sub Ziff. 12 folgende Bestimmung:

Der Vermieter hat das Recht, sein Eigentumsrecht an den Mietgegenständen
beim zuständigen Betreibungsamt eintragen zu lassen. Vergl. Verordnung
des Bundesgerichts vom 19. Dezember 1910. Die dadurch entstehenden Kosten
hat der Mieter zu bezahlen.

Gleichzeitig wurde dem Mieter durch besondern Ver-.und Konkurskammer. N°
34. Hi

trag für die Dauer von vier Monaten das Recht gewährt, das den Gegenstand
des Mietvertrages bildende Mietobjekt käuflich zu übernehmen zu folgenden
Bedingungen: ..... 3775 Fr. plus 15 0/0 Teuerungszuschlag, zahlbar in
bar vor der käuflichen Uebernahme. Der bedingte Kaufvertrag enthielt
ausserdem noch folgende Bestimmungen :

Im Kauffalle werden sämtliche für Miete bezahlten Beträge vom Kaufpreis
in Abzug gebracht, dagegen ist diesi'alls der volle Kaufwert vom Mieter à
EUR**/(' jährlich und vom Tage der Lieferung bis zum Tage der käuflichen
Uebernahme, resp. der Bezahlung des Kaufpreises voll zu verzinsen. ,

Bevor der Kaufpreis inkl. Zins voll bezahlt oder gerichtlich hinterlegt
ist, hat der Mieter kein Recht auf käufliche Uebernahme der Mietobjekte.

Die Art. 11 und 12 des Mietvertrages sollen auch im Falle der käuflichen
Uebernahme der Mietobjekte Gültigkeit haben.

B. Gestützt auf diese beiden Verträge verlangte ,die Rekurrentin vom
BetreibungSamt Erlach die Eintragung des Eigentumsvorbehalts. Das
Betreibu'ngsamt ' lehnte jedoch diese Massnahme mit der Begründung
ab, dass für einen Fall Wie den vorliegenden die Eintragung eines
Eigentumsvorhehaites gesetzlich nicht vorgesehen sei.

C. Auf ergangene Beschwerde schützte die Aufsichtsbehörde des Kantons
Bern den Standpunkt des Betreibungsamtes. '

D. Gegen den am 27. April 1917 gefällten Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde hat die Firma Rob. Aebi & C'e rechtzeitig und in
richtiger Form den Rekurs an die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
des Bundesgerichts ergriffen, mit der Begründung, dass Götschi nach dem
bedingten Kaufvertrag von heute auf morgen die käufliche Uebernahme des
Mietobjektes erklären könne, und dass dann die Beschwerdeführerin eine
Pfändung des Objektes riskiere. Dieser Gefahr könne -

172 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

sie nur durch Eintragung des Eigentumsvorbehalts vorbeugen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Wie die kantonale Aufsichtsbehörde mit Recht bemerkt hat, sieht
weder Art. 715
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 715 - 1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
1    Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
2    Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.
ZGB noch die zugehörige Verordnung des Bundesgerichts
vom 19. Dezember 1910 die Eintragung von. Eigentumsvorbehalten beim
Abschluss von Mietverträgen vor. Zweck des Eigen tumsvorbehalts
und seiner Eintragung ist es, den V e r kä u f e r gegen die sonst
eintretenden Rechtsfolgen der Besitzübertragung zu schützen. Ohne den
Eigentumsvorbehalt würde der Verkäufer in der Tat Gefahr laufen, im
Falle der Nichtzahlung des Kaufpreises die Sache nicht mehr in natura
zurücknehmen zu können ; denn das Eigentum wäre infolge der auf Grund
des Kaufvertrages erfolgten Tradition auf den Käufer übergegangen. Eine
solche Gefahr läuft dagegen der Ve r --

m i e t e r nicht, da er als solcher unter allen Umständen _

das Eigentum behält.

Ist demnach die Eintragung. eines Eigentumsvorbe-ss

halts beim Mietvertrag weder gesetzlich vorgesehen, noch überhaupt
zweckdienlieh, so kann der Vermieter ein Recht auf eine solche
Eintragung auch nicht dadurch erwerben, dass er es sich durch den Mieter
vertraglich zusichern lässt. Das öffentliche Register ist nicht dazu
bestimmtausser den gesetzlich vorgesehenen, auch noch beliebige andeie,
von Privatpersonen gewiinschte Ein tragungen aufzunehmen.

2. Weniger liquid ist die Frage, ob im Falle eines K a u f s a u f P
r o b c, bei welchem der Besitz bereits übertragen und die Perfektion
des Kaufvertrages nur von einer bezüglichen Willenserklärung des Käufers
abhängig wäre, die Eintragung eines Eigentumsvorbehalts verlangt werden
könnte, oder ob der Verkäufer nicht auch in diesem Falle bis zur Abgabe
jener Willens-und Konkurskammer. N° 3.3. 173

erklärung als genügend geschützt zu betrachten, für die spätere Zeit
aber die Eintragung deshalb zu verweigern wäre, weil es ja im Belieben
des Verkäufers gestanden hätte, die Perfektion des Kaufvertrages von der
vor herigen oder gleichzeitigen Bezahlung des Kaufpreises abhängig zu
machen. Im vorliegenden Falle braucht jedoch diese Frage deshalb nicht
entschieden zu werden, weil die Rekurrentin jene Vorsichtsmassregel
erfüllt hat, indem sie dem Vertrag die unzweideutige Bestimmung beifügte,
dass, bevor der Kaufpreis inkl. Zins bezahlt oder gerichtlich hinterlegt
sei, der Mieter kein Recht auf käufliche Uebernahme des Mietobjektes
habe... So lange also der Kaufpreis nicht bezahlt ist, liegt bloss ein
Mi e t vertrag vor. Der Vermieter aber bedarf, wie bereits bemerkt,
keines Eigentumsvorbehalts.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt :

Der Rekurs wird abgewiesen.

35. Sentenza 22 maggio 1917 nella causa Piloni;

I] debitore, che,voglia eccepire della mancanza di veste di colui che ha
promosso l'esecuzione asserendosi mandatario del creditore, deve farlo
sollevando opposizione. In un 'esecuzione in via di realizzazione di
ipoteca, il deposito del titolo ipotecario non è necessario per procedere
alla vendita.Applicabilità anche in tema di esecuzione per realizzazione
di pegno immobiliare dell'art. 74 del regolamento 18 luglio 1911.

Nell' esecuzione in via di realizzazione di ipoteca promossa da Edoardo
Pisoni in Ascona contre Paolo Gunzel in Ascona, nella quale il creditore
era rappresentato, secondo il precetto eseeutivo del 18 maggio 1916,
dall'av--

' vocato Bezzola in Locarno, l'Ufficio di Locarno dichiarò-

di non poter dar seguito alla domanda di realizzazione
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 43 III 170
Datum : 20. Mai 1917
Publiziert : 31. Dezember 1918
Quelle : Bundesgericht
Status : 43 III 170
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 170 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- de l'immeuble avant le dépöt de la réquisition


Gesetzesregister
ZGB: 715
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 715 - 1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
1    Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
2    Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kaufpreis • eigentumsvorbehalt • bundesgericht • betreibungsamt • zins • frage • eigentum • tag • weiler • dauer • schutzmassnahme • miete • begründung des entscheids • besitzerwerb • gegenstand • not • privatperson • errichtung eines dinglichen rechts • bedingung • wert
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