160 Entscheidungen der Schuldbetreibnngs-

wenn ihr die ganze Liegenschaft unterworfen wird, braucht im vorliegenden
Falle nicht entschieden zu werden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt :

Der Rekurs wird abgewiesen.

32. Entscheid vom 12. Mai 1917 i. S. Levi.

Abtretung nach Art. 260
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 260 - 1 Ogni creditore ha diritto di chiedere la cessione di quelle pretese alle quali rinuncia la massa dei creditori.
1    Ogni creditore ha diritto di chiedere la cessione di quelle pretese alle quali rinuncia la massa dei creditori.
2    La somma ricavata, dedotte le spese, serve a coprire i crediti dei cessionari secondo il loro grado rispettivo. L'eccedenza sarà versata alla massa.
3    Una pretesa può essere realizzata conformemente all'articolo 256, se la massa dei creditori rinuncia a farla valere e nessuno di essi ne domanda la cessione.462
SchKG. Rechtliche Natur. Wirksamkeit der im
offiziellen Formular aufgestellten Grundsätze auch ohne Verwendung
des Formulars. Notwendigkeit für mehrere Abtretungsgläubiger, als
Streitgenossen aufzutreten, Folgen für die Verteilung des Prozessgewinnes,
wenn einer von mehreren Gläubigern einen besondern Prozess eingeleitet
und mit der Gegenpartei nach der Erledigung des Prozesses der andern
Gläubiger einen Vergleich abgeschlossen hat.

A. Im Konkurse über Hieronymus Glaser-Imhof in Binningen trat das
Konkursamt Binningen am 25. August 1915 Anfechtungsansprüche der Masse
gegen Hans Glaser, den Sohn des Gemeinschuldners, im Sinne des Art. 260
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 260 - 1 Ogni creditore ha diritto di chiedere la cessione di quelle pretese alle quali rinuncia la massa dei creditori.
1    Ogni creditore ha diritto di chiedere la cessione di quelle pretese alle quali rinuncia la massa dei creditori.
2    La somma ricavata, dedotte le spese, serve a coprire i crediti dei cessionari secondo il loro grado rispettivo. L'eccedenza sarà versata alla massa.
3    Una pretesa può essere realizzata conformemente all'articolo 256, se la massa dei creditori rinuncia a farla valere e nessuno di essi ne domanda la cessione.462

SchKG an den Rekurrenten Albert LeviHeim in Basel, die Rekursgegnerin Frau
Glaser, die Ehefrau des Gemeinschaldners, und sieben weitere Gläubiger ab,
ohne jedoch hiefür das vorgeschriebene Formular zu verwenden. Sämtliche
Abtretungsgläubiger ausser einem leiteten innert der angesetzten Frist
beim Friedensrichteramt Binningen die Anfechtungsklage ein. Dabei
handelten aber nur der Rekurrent und sechs weitere Gläubiger gemeinsam
durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ; die Rekursgegnerin trat
getrennt von ihnen für sich allein auf. Sie begnügte sich denn auch damit,
den Friedensriehter-Akzessschein dem Bezirksgericht Arlesheim kurz vor
Ablauf der dafür bestehenden gesetzlichen Frist einzureichen und sodann
das Ergebnis_m ...-si__ss. ..._ .....ss_siund Konkurskammer. N° 32. 161

des Vorgehens der übrigen Gläubiger abzuwarten, indem sie die vorläufige
Einstellung ihres Prozesses veranlasste. Die übrigen klagenden Gläubiger
verlangten mit der 'Anfechtungsklage vom_ Sohne des Gemeinschuldners die
Zahlung eines Betrages von 16,000 Fr. Nachdem aber die erste Instanz
die Klage abgewiesen hatte, zog bloss der Rekurrent dieses Urteil an
das Obergerioht des Kantons Basel-Landschaft. Weiter und verlangte in
der Appellationsverhandlung nur noch die Zahlung von 5680 Fr. nebst
Zins. Er tat das mit Rücksicht darauf, dass sein Verlust im Konkurse
bloss soviel betrug.

Das Obergericht hiess durch Urteil vom 20. Oktober 1916 die Klage im
erwähnten Betrage gut, bemerkte aber,

dass sie für einen Betrag von 15,000 Fr. oder 11,000 Fr.

gutgeheissen worden Wäre, wenn der Rekurrent das ursprüngliche
Klagbegehren aufrechterhalten hätte.

Die Rekursgegnerin schloss nun am 9. Januar 1917 mit ihrem Sohne
einen Vergleich ab, wodurch der von ihr eingeleitete Prozess erledigt
wurde. Dieser Vergleich enthält folgende Bestimmung : Die Klägerin
verlangt, dass infolge der grundsätzlichen Anfechtbarkeit des fraglichen
Geschäftes der Beklagte an die Konkursmasse Hieronimus Glaser zu
Handen der sämtlichen prozedierenden Gläubiger nur einen Betrag von
5680 Fr. nebst Zins zu 5% seit 26. August 1915 zu bezahlen habe. Sie
verzichtet ihrerseits auf einen Mehrbetrag, indem in Anbetracht aller
Verhältnisse die Zahlung dieser 5680 Fr. plus Zins nach ihrer Auffassung
mehr als genug ist. Die ergangenen Kosten übernimmt der Beklagte.

Infolge einer Betreihung des Rekurrenten für den Betrag von 5680 Fr. nebst
Zins und die Prozesskosten bezahlte Hans Glaser dem Betreibungsund
Konkursamt Binningen 6535 Fr. 50 Cts. '

Das Konkursamt stellte darauf am 9. März 1917 einen Nachtrag Zur
Verteilungsliste auf. Es wies darin, nachdem es zunächst sich selbst
für die Kosten gedeckt hatte, dem Rekurrenten für seine Prozesskosten
422 Fr. 10 Cts. zu.

162 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Der übrig bleibende Betrag wurde in der Weise verteilt, dass die
Rekursgegnerin für die privilegierte Hälfte ihrer Frauengutsforderung von
8000 Fr. gedeckt und der Restbetrag in der 5. Klasse unter sie und den
Rekurrenten verteilt wurde. Dieser erhielt somit für seine kollozierte
Forderung 1287 Fr. 30 Cts., die Rekursgegnerin dagegen etwa 4800 Fr.

B. Gegen diese Verteilung erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrag,
das Konkursamt sei anzuweisen, den gesamten Erlös der Pfändung ihm
zu überlassen.

Er machte geltend : Das Prozessergebnis komme nur solchen Gläubigern
zu, die den Prozess durchgeführt haben. Die Abmachung zwischen der
Rekursgegnerin und ihrem Sohne könne den Prozessgewinn des Rekurrenten
nicht beeinträchtigen.

Die Rekursgegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde, indem sie
ausführte : Ebenso Wie der Rekurrent habe darauf verzichten können, den
ganzen Aniechtungsanspruch geltend zu machen, und damit seine ehemaligen
Mitkläger schwer geschädigt habe, so könne auch sie (die Rekursgegnerin)
einen Prozessvergleich abschliessen, wodurch sie auf die Geltendmachung
eines Teiles des Anfechtungsanspruches verzichte. Höch-stens das
Konkursamt hätte hiegegen Einspruch erheben können ; dies sei aber jetzt
nicht mehr möglich.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Landschaft wies die Beschwerde
durch Entscheid vom 17. April 1917 mit folgender Begründung ab : Für
die Abtretung hätte

. das Konkursamt das in Art. 80 KV vorgeschriebene Formular verwenden
sollen. Da dies nicht geschehen sei, so bestünden ZWeifel, inwieweit
die auf das Formular aufgedruckten Bedingungen für die Auslegung der
vorliegenden Abtretung massgebend seien. Nun hätten beide Parteien
auf die prozessualische Durchsetzung des ganzen Anfechtungsanspruches
verzichtet. Dies hätte aber nur die Konkursverwaltung beanstanden können ;
die Auf-und Konkurskammer. N° 32. 168

sichtsbehörde habe nicht die Befugnis zur Ueberprüfung der
Prozessführung. Die Verteilung sei an und für sich nicht anfechtbar;
der Vergleich zwischen der Rekursgegnerin und ihrem Sohne sei für das
Konkursamt verbindlich. ss

C. Diesen ihm am 25. April 1917 zugestellten Entscheid hat der Rekurrent
am 3. Mai 1917 unter Erneuerung seiner Begehren an das Bundesgericht
weitergezcgen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht i n E r w a g u n g :

l. Dass das Konkursamt für die Abtretungserklärung nicht das in Art. 80
KV vorgesehene Formular N° 7 ver-

-wendet hat, ist im vorliegenden Falle ohne Bedeutung.

Die im Formular unter N° 1-5 und 7 aufgeführten Abtretungsbedingungen
enthalten Grundsätze über die Rechte und Pflichten der Abtretungsgläubiger
und über das Ver fahren bei der Verteilung des Ergebnisses aus der
Abtretung, die sich aus der rechtlichen Natur der Abtretung notwendig
ergeben und denn auch schon vor dem Erlass der Konkursverordnung in der
Praxis im Laufe der Zeit

aufgestellt worden sind (vergl. insbes. AS Sep.-Ausg. 4-

N° 12 5.49 ff., N°15 Erw. 2, 8 N°41 S. 178 f., N°49 S.206*). So galt
auch der in Ziff. 5 der Abtretungsbedingungen

' aufgeführte Grundsatz, dass mehrere Abtretungsgiäubi-

ger in einem allfälligen Prozessverfahren als Streitgenossen auftreten
müssen, für den Rekurrenten, die Rekursgegnerin und die übrigen in der
Abtretungsurkunde vom 25. August 1915 genannten Gläubiger. Da, wie das
Bundesgericht wiederholt festgestellt hat, die Abtretung nach Art. 260
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 260 - 1 Ogni creditore ha diritto di chiedere la cessione di quelle pretese alle quali rinuncia la massa dei creditori.
1    Ogni creditore ha diritto di chiedere la cessione di quelle pretese alle quali rinuncia la massa dei creditori.
2    La somma ricavata, dedotte le spese, serve a coprire i crediti dei cessionari secondo il loro grado rispettivo. L'eccedenza sarà versata alla massa.
3    Una pretesa può essere realizzata conformemente all'articolo 256, se la massa dei creditori rinuncia a farla valere e nessuno di essi ne domanda la cessione.462

SchKG keine zivilrechtliche Zession von Rechten der Konkursmasse oder
des Gemeinschuldners bildet, sondern nur die Uebertragung der Befugnis
zur Geltendmachung solcher Rechte bedeutet, so bleibt trotz der Abtretung
die Konkursmasse oder der Gemeinschuldner

* Ges.-Ausg. 27 II S. 129 ff., I S. 234 f., 29 II S. 397 Erw. 2, I S. 370.

164 Entscheidungen der Schuldhetreibungs--

Träger dieser Rechte, und die Abtretung erfolgt auch bei teilbaren
Rechten und einer Mehrheit von Abtretungsgläubigem stets in dem
sinne, dass jeder von diesen die Befugnis und die Verpflichtung zur
Geltendmachung des g a n z e n abgetretenen Rechtes erhält. Jeder wird
also Vertreter der Konkursmasse für dieses ganze Recht. Hieraus ergibt
sich ohne weiteres, dass mehrere Abtretungsglänbiger nicht getrennt
und unabhängig von einander vorgehen können ; es kann-nicht der eine
sein Ziel durch einen Vergleich zu erreichen suchen und gleichzeitig
der andere einen Prozess durchführen. Einer mehrfachen Prozessführung
durch verschiedene Abtretungsgläubiger stände, weil sie alle dasselbe
Recht namens desselben Rechtssubjektes verfolgen, übrigens auch die
Einrede der Streithängigkeit oder'der abgeurteilten Sache entgegen.
Das Bundesgericht hat allerdings wiederholt erklärt, dass jeder von
mehreren Abtretungsgläubigern ein selbständiges Prozessführungsreeht habe,
also auch ohne Mitwirkung der andern vorgehen könne, wenn diese von der
Abtretung keinen Gebrauch machen wollen (AS. Sep.Ausg. 10 NO 40 Erw. 2,
11 N° 32 Erw. 2*, Ges. Ausg. 41 III N° 69). Damit wollte aber nicht gesagt
werden, dass mehrere Abtretungsgläubiger neben einander, jeder auf eigene
Faust und nach eigenem Gutdünken und nur für einen T eilbetrag, gegen
den Dritten vorgehen könnten ; sondern es sollte damit nur dem Gedanken
Ausdruck gegeben werden, dass einer von mehreren Abtretungsgläuhigern
die Rechtsverfolgung selbständig anheben und durchführen kann, wenn die
andern in der Sache nichts tun 0der auf die Weiterführung eines Prozesses
verzichten, und dass er auch nicht etwa verpflichtet ist, die andern
zum Anschluss aufzufordern. Nach der Natur der Abtretung war somit ein
getrenntes Vorgehen des Rekurrenten und der Rekursgegnerin ausgeschlossen.

2. Hinsichtlich der Bedeutung einer getrennten Pro-

* Ges.-Ausg. 33 II N° 48, 34 II N° 42.und Konkurskammer. N° 32 165'

zessführung mehrerer Abtretungsgiäubiger für die Verteilung des
Prozessgewinns ist zu sagen, dass ein Gläubiger, der zwar formell den
Prozess einleitct, ihn aber liegen lässt, bis die andern ihren Prozess
durchgeführt haben, um sich dann auf der Grundlage des Ergebnisses
dieses Prozesses mit der Gegenpartei vergleichsweise zu einigen, keinen
Anspruch auf privilegierte Deckung aus dem Prozessorgebnis hat. Nach der
feststehenden Praxis des Bundesgerichtes steht dieser Anspruch nicht
ohne weiteres jedem Abtretungsgläubiger zu, ohne Rücksicht darauf, ob
er klagend vorgegangen ist oder nicht ; sondern er bildet die Prämie
für die zur Erreichung des Prozessergebnisses aufgewendete Mühe und
insbesondere für die Übernahme des Risikos, die Prozesskosten tragen zu
müssen (AS Sep.-Ausg. 14 N° 82 S. 342, 16 N° 44*, Ges.-Ausg. 41 III N°
69). Daher können nur diejenigen Abtretungs--

gläubiger das Recht auf privilegierte Deckung aus dem

Prozessergebnis beanspruchen, die durch ihre Tätigkeit dieses Ergebnis
herbeigeführt haben. Das Bundesgericht hat denn auch bereits im
Entscheide i. S. Hinden Blumer vom 17. Dezember 1914 (AS 40 III N°
80 S. 436) hervorgehoben, dass nicht ein Abtretungsgläubiger an dem
von andern erstrittenen Prozessergebnis gleich diesem teilnehmen kann,
ohne beim Streite, der zu diesem Ergebnis geführt hat, mitgewirkt zu
haben. Somit kann keine Rede davon sein, dass die Rekursgegnerin ein
Recht darauf hätte, gleich dem Rekurrenten aus dem von ihm erstrittenen
Prozessgewinn vorzugsweise gedeckt zu werden. Die Zuweisungen an die
Rekursgegnerin in der Verteilungsliste vom 9. März 1917 sind daher
aufzuheben und das Konkursamt ist anzuweisen, den nach Deckung seiner
Kosten und der Prozesskosten des Rekurrenten von der Zahlung des Hans
Glaser noch bleibenden Betrag dem Rekurrenten zuzuteilen, soweit er zu
dessen Deckung erforderlich ist, und einen allfälligen Überschuss unter
die Konkurs-

* Ges. Ausg. 37 II S. 322, 39 I S. 464 Erw. 1. , AS ill HI 1917 i:

166 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

gläubiger nach dem ihnen im Kollokationsplan gegebenen Rang zu
verteilen. Die Rekursgegnerin könnte lediglich auf Grund dieser
Rangordnung, aber nicht auf Grund ihrer Prozessführung an einem
allfälligen Überschuss ein Vorrecht beanspruchen.

3. Der Rekurrent hat allerdings seine aus der Abtretung sich gegenüber der
Konkursmasse ergebende Verpflichtung, den Prozess auch im Interesse der
Masse sorgfältig durchzuführen (vgl. AS Sep.-Ausg. 4 N° 12 S. 50 ti., N°
15 Erw. 2, B N° 41 S. 178 f. und N° 49 S. 206"), nicht erfüllt, indem er
lediglich mit Rücksicht auf die Höhe seiner ungedeckten Konkursforderung
die Klage zum Teil fallen liess. Es könnte sich daher fragen, ob er der
Konkursmasse gegenüber schadenersatzpfiichtig sei, weil er sie damit
augenscheinlich um den Über-

schuss des Prozessgewinns über den zu seiner Deckung.

erforderlichen Betrag gebracht hat. Indessen hat die Konkursverwaltung
einen solchen Schadenersatzanspruch bisher nicht geltend gemacht und
die Rekursgegnerin wäre zu dessen Geltendmachung nicht legitimiert.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

33. Arrèt du 19 mai 1917 dans la cause Bossy.

Poursuite en réalisation de gage. La poursuite ne peut étre continuée
contre le tiers propriétaire du gage, avant qu'elle puisse l'étre
contre le débiteur lui-mème. L'office ne peut pour-voir à la gérancc des
immeubles constituant _le gage qu'à partir du moment où la vente en est
requise (LP art. 102, 152, 155, CC art. 806).

A.Le 26" asioùt 1905, la Banque de I'Etat de Fribourg a ouvert un crédit
de 45 000 fr., garanti par hypothéque,

* Ges.-Ausg. 27 II S. 130 ff., I S. 234 f., 2. II S. 39? Erw. 2, I
s. 3?0.und Konkurskammer. N° 33. 167

au sieur Aloys Bossy, Conseiller d'Etat à Fribourg. Demoiselle Antoinette
Bossy à Givisiez est intervenne dans cet acte pour fournir un complément
de garantie hypothecaire sur ses propres immeubles.

Par commandements de payer du 13 décembre 1916, la Banque de l'Etat
engagea une poursuite en réalisatio'n d'hypothéque simultanément contre
les enfants d'Aloys Bossy, à Vevey, et contre demoiselle Antoinette Bossy.

Les enfants Bossy ayant fait Opposition, la mainlevée provisoire en
fut prononcée par le Président du Tribunal de la Sarine, le 20 janvier
191'î. Demoiselle Bossy ne fit pas Opposition au commandement de payer,
mais dans la suite, se iondant sur l'art. 85 LP, elle demanda au Président
du Tribunal de la Sarine de prononcer l'annulation, subsidiairement la
suspension de la poursuite. Par jugement du 27 mars 1917, le President
écarta ces demandes, en ajoutant toutefois que la poursuite en réa
lisation par la vente ne pourra se faire qu'aprés qu'il aura été statué
sur l'action en liberation de dette in tentée par les enfants Bossy à
la Banque de l'Etat.

B. Par plainte du 6 avril 1917 déposée auprès de la Commission de
surveillance des offices de poursuite et de faillite du canton de
Fribourg, demoiselle Antoinette Bossy demanda que la decision prise
dans l'intervalle par l'Office des poursuites d'exercer la gérance sur
ses immeubles fùt révoquèe ensuite du jugement sus-énoncé du Président
du Tribunal de la Sarine. Elle estime cette mesure injustifiée, étant
donné qu'elle se trouve dans la situation d'une caution simple : elle
ne doit pas le montant réclamé par la Banque si les débiteurs, c'est-à
dire les enfants Bossy, ne sont pas tenus de le payer.

La Banque de l'Etat de Fribourg, dans sa réponse, estime que le Président
du Tribunal de la Sarine est sorti du cadre de ses compétences en disant
que la poursuite en réalisation par la'-vente ne pourra se faire qu'aprés
decision sur l'action en liberation intentée par les enfants Bossy à la
Banque. Dès lors, son prononcé est sans valeur
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 43 III 160
Data : 11. maggio 1917
Pubblicato : 31. dicembre 1918
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 43 III 160
Ramo giuridico : DTF - Diritto delle esecuzioni e del fallimento
Oggetto : 160 Entscheidungen der Schuldbetreibnngs- wenn ihr die ganze Liegenschaft unterworfen


Registro di legislazione
LEF: 260
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 260 - 1 Ogni creditore ha diritto di chiedere la cessione di quelle pretese alle quali rinuncia la massa dei creditori.
1    Ogni creditore ha diritto di chiedere la cessione di quelle pretese alle quali rinuncia la massa dei creditori.
2    La somma ricavata, dedotte le spese, serve a coprire i crediti dei cessionari secondo il loro grado rispettivo. L'eccedenza sarà versata alla massa.
3    Una pretesa può essere realizzata conformemente all'articolo 256, se la massa dei creditori rinuncia a farla valere e nessuno di essi ne domanda la cessione.462
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Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
ufficio dei fallimenti • massa fallimentare • tribunale federale • copertura • interesse • basilea campagna • convenuto • rango • misura • casale • azione di contestazione • amministrazione del fallimento • am • prato • formulario ufficiale • decisione • utile • utilizzazione • motivazione della decisione • autonomia
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