vists Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

nicht schlechthin, sondern nur dann als zulässig erachtet werden,
wenn entweder seither eine Aenderung in den massgebenden Verhältnissen
eingetreten ist oder der Schuldner durch Anrufung n e ue r T a t s
a c h e n und Beweismittel darzutun vermag, dass der erste Entscheid
auf unrichtigen Voraussetzungen beruhte. Damit allein, dass darin die
Verhältnisse r ec h t l i c h unrichtjg gewürdigt worden seien, kann
die Wiederholung des Gesuchs nicht'begründet werden. Die Gewähr für
eine richtige Beurteilung nach dieser Richtung muss in der Einrichtung
des Instanzenzuges, der den Parteien die zweimalige Ueberprüfung der
Sache sichert, erblickt werden. Auch neue Tatsachen und Beweismittel
in dem umschriebenen Sinne können ferner nur unter der Voraussetzung
berücksichtigt werden, dass sie der Schuldner im früheren Verfahren
ohne seine Schuld nicht geltend machen konnte. Wäre er dazu in der Lage
gewesen und hat er es unterlassen, so hat er die Folgen sich selbst
zuzuschreiben. Wenn daher in dem Entscheide des Obergerichts über das
zweite Stundungsgesuch des Rekurs--

gegners bemerkt wird, dass neue Vorbringen , die .

geeignet seien, die Unrichtigkeit des frühern Beschlusses darzutun,
berücksichtigt werden müssten, so geht diese Auffassung, bei der ein
Unterschied zwischen neuen tatsächlichen Behauptungen und blossen
Rechtsausführungen nicht gemacht M'rd, zu weit und kann in der
Allgemeinheit nicht gebilligt werden, sofern man nicht mit allen bisher
anerkannten Grundsätzen über die Rechtskraft richterlicher Aussprüche
in Widerspruch geraten und einer alles Mass übersteigenden, durch keine
sachlichen Erwägungen zu rechtfertigenden Beheiligung der Nachlassbehörden
Tür und Tor öffnen will.

MSund Konkurskammer. N° 25. _137

25. Entscheid vom 28. März 1917 i. S. Lehrer.

Rechtliche Natur der Generalabonnementskarte. Beschlagnahme im
Pfändungsoder Konkursverfahren.

A. Ueber den Rekurrenten Georg Lehrer in Basel wurde am 9. Januar 1917
der Konkurs eröffnet. Kurz vorher hatte er ein Jahresgeneralabonnement
für die schweizerischen Transportanstalten genommen.. Durch Verfügung vom
14. März 1917 verlangte das Konkursamt Basel-Stadt von ihm die Herausgabe
der Abonnementskarte, um von den Schweiz.. Bundesbahnen die tarifmässige
Rückzahlung wegen der Unterlassung weiterer Benützung des Abonnements
beanspruchen zu können.

B. Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Begehren, die
Abonnementskarte sei ihm zu überlassen.

Er machte geltend, dass er Handelsreisender und Seifenagent sei und das
Generalabonnement daher ihm als unentbehrliches Berufswerkzeug überlassen
werden müsse. Dabei berief er sich auf einen Entscheid des zürcherischen
Obergerichtes (3. Bl. f. z. Rspr. Bd. XIV Heft 23/24 N° 182).

Das Konkursamt bemerkte zur Beschwerde: Der Rekurrent sei nicht Reisender,
sondern habe seit 1913 auf eigene Rechnung Seifenhandel getrieben. Er
habe dem Amte erklärt, dass er das Abonnement brauche, um sich eine
Stelle zu suchen.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde
durch Entscheid vom 17. März 1917 mit folgender Begründung ab : Der
Rekurrent sei zur Zeit der Konkurseröfinung nicht: als eigentlicher
Geschäftsreisender tätig gewesen, sondern habe als selbständiger Kaufmann
ein Handelsgeschäft getrieben. Dieser Geschäftsbetrieb habe mit dem
Konkurse auf-

188 Entscheidungen der Schufdhctreibungs-

gehört und sei zudem nicht Berufsausübung nach Art. 92 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG,
sondern ein kapitalistisches Unternehmen gewesen. Das Generalabonnement
könne daher nicht als sein Berufswerkzeug gelten, selbst wenn die vom
Rekurrenten angeführte Entscheidung des zürcherischen Obergerichtes
richtig sein sollte. Zudem habe der Rekurrent dessen Überlassung
seinerzeit nur dazu verlangt, um eine Stelle zu suchen.

C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 19. März 1917 unter Erneuerung
seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen.

Er führt noch aus, dass er gegenwärtig tatsächlich Handelsreisender
sei und als Vertreter der WaschpulverIabrik Ibis in Genf in der ganzen
Schweiz herumreise.

Zum Beweise legte er eine Bescheinigung dieser Fabrik vor, dass er ihr
Vertreter für Basel, Solothurn und Biel sei.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht i n E r w ä g u n g :

Die Generalabonnementskarte bildet einen Ausweis

über die dem 'Inhaber aus dem Abonnements-vertrag

zustehenden Rechte, insbesondere über seine Fahrberechtigung, und sie
steht insofern den Wertpapieren gleich, als die Rechte des Inhabers
nur unter Vorweisung oder Übergabe der Abonnementskarte geltend
gemacht werden können. Eine solche Karte kann nun auch bei noch so
weitgehender-Auslegung des Gesetzes nicht als Werkzeug, Gerätschaft,
Instrument oder Buch nach Art. 92 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG angesehen werden. Das vom
Rekurrenten angeführte Urteil des zürcherischen Obergerichtes gibt keinen
stichhaitigen Grund für die Anwendbarkeit des Art. 92 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG auf
eine General-abonnementskarte an. Unter den Begriff eines Werkzeuges,
Gerätes u. s. W. kann keineswegs jeder beliebige Gegenstand oder jedes
beliebige Vermögensstück, das der Berufsausübung dient, subsumiert werden.

Es kann sich nur fragen, ob die Rechte aus dem Abon-und Konkurskammer. N°
25. 139

nementsvertrag höchstpersönlicher Natur seien und aus diesem Grunde nicht
im Pfändungsoder Konkursverfahren verwertet werden können. Diese Frage ist
in Beziehung auf die Fahrberechtigung ohne weiteres zu bejahen. Dagegen
hat der Anspruch auf Rückzahlung eines Teiles der Abonnementstaxe wegen
Unmöglichkeit der weitem Ausübung der Fahrberechtigung oder Verzichtes
hierauf in der Regel keine höchstpersönliche Natur und unterliegt daher
jedenfalls dann, wenn, wie im vorliegenden Falle, die Abonnementstaxe
aus dem den Gläubigern haftenden Vermögen bezahlt werden ist, dem
Pfändungsoder dem Konkursbeschlage. Damit , ist allerdings noch nicht
dargetan, dass die angefochtene Verfügung des Konkursamtes gesetzmässig
sei; denn. das Amt hat nicht lediglich über einen schon bestehenden
Rückzahlungsanspruch verfügt, sondern die erwähnte Verfügung soll
dem Konkursamt die Möglichkeit verschaffen, wirksam auf die weitere
Ausübung der Fahrberechtigung für den ,Rekurrenten zu verzichten und
damit den dem Konkursbeschlag unterliegenden Rückzahlungsanspruch
zu begründen, m.a.VV. das Recht auf Gebrauch der Transportmittel
in eine Forderung auf eine Geldzahlung umzuwandeln. Ob ein solches
Vorgehen im Pfändungsverfahren möglich und zulässig sei, braucht hier
nicht entschieden zu werden. Es genügt, darauf hinzuweisen, dass einer
derartigen Massnahme jedenfalls keine Grundsätze des Konkursverfahrens
im Wege stehen. Wie die Konkursmasse regelmässig über die Verträge des
Gemeinschuldners verfügen, also z. B. an seiner Stelle den Rücktritt
erklären oder die Erfüllung sonst verweigern und damit die vertraglichen
Ansprüche so verändern kann, wie es der Gemeinschuldner selbst

hätte tun können, so muss ihr auch das Recht zustehen,

in der erwähnten Weise über einen Generalabonnementsvertrag zu
verfügen. Die Unmöglichkeit, die Fahrberechtigung auf einen andern zu
,übertragen, schliesst

.die Zulässigkeit des Verzichts auf die Fahrberechtigung

140 Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

zum Zwecke der Realisierung des hierin liegenden Vermögenswertes
nicht aus. Im vorliegendenFalie besteht um so weniger Veranlassung,
der Konkursmasse das Recht zu einer solchen Realisierung zu versagen,
als nach der für das Bundesgericht massgebenden Feststellung der
Vorinstanz der Rekurrent seine bisherige Ges'chäftstätigkeit, wozu
er das Generalahonnement henützt hatte, aufgegeben hat und nicht
als Handelsreisender tätig geworden ist, sondern erklärt hat, er
brauche das Abonnement, um sich eine Stelle zu suchen. Die erst vor
Bundesgericht vorgelegte Bescheinigung eineI Genfer Fabrik kann nicht
mehr berücksichtigt werden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

26. ma du s avril 1917 dans la cause Commune de Lausanne.

L'art. 812 al. 2 CCS et l'art. 141 al. 3 LP, quoique ne mention-nant que
les servitudes et charges ioncières , sont applicables aussi aux droits
personneis annotés conformément à l'art. 959 CCS ; lors donc qu'unimmeuble
déjà hypothéqué fait l'objet d'un droit de preemption annoté, il doit, en
cas de réalisation forcée, etre mis en vente d'abord a v e c et ensuite _
si le prix ofiert est insuffisan'c pour désintéresser

le créancier hypothécaire s a n s ce droit de préemption. .

Le Crédit foncier vaudois a exercé une poursuite en réalisation de gage
sur les immeubles de Louis Zecchetto à Malley près Lausanne, en vertu
d'une obligation hypethéeaire en premier rang du 4 avril 1914.

Dansl'état des charges, après l'énumération des servitudes, du privilege
de l'Etat pour les impòts, de l'hypothèque du Crédit foncier et d'une
hypothèque du 15 jan-. --

und Konkurskammer. N° 26. ul

vier 1915 en faveur de la Bourse des Pauvres de la Commune de Lausanne,
l'office ajoutait : les conséquences d'un droit de préemption du 15
janvier 1915 en faveur de la Commune de Lausanne sur tous les immeubles
exposés en vente sont déterminées par l'art. 681 du CCS et l'acquéreur
dovra s'y soumettre à l'entière décharge de l'office. Il sera subrogé
à tous les droits du débiteur exproprié sans garantie quelconque.

Les premières enchères n 'ont pas donné de résultat. A l'occasion des
secondes, confirmant l'avis qu'il avait exprimé lors des premières,
le Crédit foncier a exposé que son hypothéque prirnait le droit de
préemption inscrit postérieurement, il a donc demandé que les immeubles
fussent mis en vente sans indication du droit de préemption, conformément
à l'art. 141LP. L'office ayant déclaré ne pouvoir faire droit à cette
demande, le creditfoneier a porté plainte en concluant à ce que: 1°
en cas d'ofire insuffisante pour couvrir intégraiement les créances
de l'Etat de Vaud, de la Commune de Lausanne et du Crédit foneier, les
immeuhles soient mis en vente sans indication du droit de prèemption ;
2° subsidiairement, l'Office soit invité à établir un nouvel état des
charges mentionnant le droit de préemption à sa date et à son rang; 3°
plus subsidiairement, la Commune de Lausanne soit invitée à contester
le droit préférable du Credit foncier, conformément à l'art. 107 LP.

L'autorità inferieure de surveillance a admis la plainte et decide que
les immeubles seraient mis en vente avec la charge créée en faveur de
la Commune de Lausanne, puis sans l'indication de cette charge au cas où
les enchères ne snffiraient pas à désintéresser le créancier en premier
rang et à payer les sommes dues è l'Etat de Vaud et à la Commune.

L'autorità cantonale ayant écarté en date du 27 février 1917 le recours
forme contre cette decision, la Commune de Lausanne a recouru au Tribunal
fédéral en concluant à ce qu'il soit prononcé que l'art. 141 LP n'est
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 43 III 137
Datum : 28. März 1917
Publiziert : 31. Dezember 1918
Quelle : Bundesgericht
Status : 43 III 137
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : vists Entscheidungen der Schuldbetreibungs- nicht schlechthin, sondern nur dann


Gesetzesregister
SchKG: 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
lausanne • stelle • abonnement • konkursamt • handelsreisender • werkzeug • bundesgericht • rang • konkursverfahren • richtigkeit • basel-stadt • entscheid • schuldner • fabrik • konkursmasse • frage • konkursbeschlag • bescheinigung • realisierung • beweismittel
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