708 Kantons-1105 Wasscrresichtss. N° 94.

getragen hat, dass sie nur die Hälfte der Kosten ersetzt verlangt,
die andere Hälfte dagegen auf sich nimmt, so erscheinen damit alle
Forderungen, welche die Beklagte 'aus jener ihrer Stellung ableiten kann,
in billiger Weise berücksichtigt. Für eine weitere Bevorzugung würde es
an stichhaltigen Gründen fehlen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 2390 Fr. 50 Cts. nebst
Zinsen zu 5 % seit dem 11. September 1915 zu bezahlen.

VIII. KANTONALES VASSEBRECHTCONCESSIONS HYDRAUsiLIQUEs

94. Urteil der staatsrechtlichen Abteilung vom 26. November 1917
i. S. Züle Kläger, gegen Staat Luzern, Beklagten.

A r t. 48 Z i f f. 4 0 G. Streit um das durch eine luzernische
Vasserrechtskonzession begründete Recht als zivilrechtliche
Streitigkeit.E n t s c'h ä di g u n g s a n s p r 11 c h des Berechtigten
wegen Entzugs der Vassernntzung zufolge Von Uferschutzhauten ; Tragweite
des § 4 9 A b 5 2 des luzernischen Vasserrechtsgesetzes vom 2. M ärz 1
8 7 5. Pflicht der Parteien, kantonales Recht anzuführen (Art. 3
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 3
1    Der Richter prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit der Klage und aller weiteren Prozesshandlungen.
2    Der Richter darf über die Rechtsbegehren der Parteien nicht hinausgehen und sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, die im Verfahren geltend gemacht worden sind. Er soll jedoch die Parteien auf unzulängliche Rechtsbegehren aufmerksam machen und darauf hinwirken, dass sie Tatsachen und Beweismittel, die für die Feststellung des wahren Tatbestandes notwendig erscheinen, vollständig angeben. Zu diesem Instruktionszwecke kann er jederzeit die Parteien persönlich einvernehmen.
BZP).

A. Im November 1891 stellte Martin Baumgartner in Werthenstein beim
Regierungsrat des Kantons Luzern das Gesuch, es möchte ihm zum Zwecke der
Gewinnung von Kraft für den Betrieb einer Knochenstampfe die Konzes-sion
für die Erstellung eines kleinen Wasserwerkes an der Emme, bei der
Albrechtenfluh, gemäss vorgelegten Plänen

Kantonales Wasserrecht. N ° 94. 709

erteilt werden. Aus der näheren Beschreibung der projektierten Anlage ist
hervorzuheben : An der Einlaufstelle wird keine Stauvorrichtung erstellt
werden, sondern einfach ein Kanal aus 45 cm weiten Zementröhren von der
Emme abgezweigt, dessen Sohlenhöhe 0,9m tiefer ist, als der Wasserstand
vom 29. Oktober 1891 (der die Cote 97.780 hat, bezogen auf FixpunktA
bei der Bielbachbrücke neben dem Gebäude der Knochenstampfe). Die
Sohlenhöhe im Unterwasserkanal, der nach dem seinerseits in die Emme
mündenden Bielbaoh geführt wird, ist beim (unterschlechtigen) Wasserrad
96.714. Das Nutzgefäll beträgt 0.866 m, die Wassermenge 0.311 m8 und
die theoretische Kraft 3.32 HP.

Der Regierungsrat veröffentlichte dieses Konzessionsgesnch zunächst
nach Vorschrift des kantonalen Gesetzes über Wasserrechte vom 2. März
1875 / 28. November 1878 und beschloss sodann, am 15. Januar 1892,
unter Erledigung von zwei dagegen erhobenen privaten Einsprüchen,
mit Hinsicht auf Abschnitt I, 3 des Wasserrechtsgesetzes, es sei
dle nachgesuchte WasSserrechtskonzession dem Herrn M. Baumgartner
unter einigen Bedingungen (worunter die, dass der Konzessionär die
Wuhrpilicht zwischen den Wuhren X und B des Planes, d. h. an der
Kanaleinlaufsstelle, zu übernehmen, ferner für jeden Schaden, der
zufolge seiner Anlage am Eigentum Dritter entstehen sollte, zu haften,
und endlich eine Konzessionsgebühr von 20 Fr., sowie einen jährlichen
Wasserrechtszins von 8 Fr. zu bezahlen habe) erteilt und auf seine Kosten
ins Hypothekarprotokoll einzutragen. Diese Konzession wurde später, durch
Beschluss des Regierungsrates vom 5. Juli 1905, dahin abgeändert, dass
Baumgartner die damals nachgesuchte Bewilligung erhielt, das Wasserrad
und den Ablaufkanal der Knochen stumpfe um 0.36 m tiefer zu legen, um die
natürlich eingetretene Sohlenvertiefnng des Bielbachs zur Vergrössserung
seines Nutzgefälls ausnutzen zu können.

Im Jahie 1910 ging die Liegenschaft Baumgartners, auf

710 Kantonales Wasserreeht. N° E14,

der sich die Knochenstampfe mit dem konzessionsgemäss erstellten
Wasserwerk befindet, durch Kauf, in dessen Verurkundung speziell auch
das vkonzessionsmässige Wasserrecht an der Emme erwähnt ist, ins Eigentum
des Klägers Melchior Züsli über.

Da gegen Ende der 1890er Jahre auf der Emmenstrecke von der Wolhuser
Gitterbriicke bis hinunter zur Lang- Hauer Brücke, wozu die Gegend von
Werthenstein gehört, durch Hochwasser wiederholt zahlreiche Beschädigungen
der bestehenden einzelnen Wuhrbauten verursacht worden waren, hatte in
der Folge der Regierungsrat des Kantons Luzern für jene Flusstrecke
ein zusammenhängendes Korrektionsprojekt moderner Art ausarbeiten
lassen, das neben den Leistungen der wuhrpflichtigen Grundbesitzer
Subventionen des Bundes und des Kantons vorsah. Nach der öffentlichen
Anklage dieses Projekts hatte Martin Baumgartner mit Schreiben an den
Regierungsrat vom 16. Mai 1901 in dem Sinne Einsprache erhoben, dass sein
erworbenes Wasserrecht in ungeschmälertem Masse gewahrt bleibe , und den
Regierungsrat für ,allfälligen Nachteil für den Kanaleinlauf, welcher
durch die Emmenkorrektion verursacht wird , verantwortlich gemacht. Das
Projekt wurde dann in reduziertem Umfange unter Leitung und Kontrolle
des durch das Baudepartement vertretenen Regierungsrats abschnittsweise
allmählich ausgeführt. Nachdem die Korrektionsarbeiten im Jahre 1912
oberhalb der Einlauistelle des nunmehr Züslischen Wasserwerkkanals in
Angriff genommen worden waren, setzte in der Gegend des Kanaleinlaufs
eine Vertiefung des F lusshetts und eine entsprechende Senkung des
Wasserspiegels ein. Hievon gab Züsli dem Regierungsrat durch Zuschrift
vom 16. Februar 1913 Kenntnis, mit der weitem Meldung, dass er den
Betrieb seiner Knochenstampfe bei Niederwasser bereits einstellen
müsse, und fragte unter Bezugnahme auf das erwähnte Schreiben seines
Rechtsvorgängers vom Jahre 1901 und auf 49Kantonales ass'è'rkeq

des Wasserrechtsgesetzes an, ob der Reg1eruncrs1at geneigt sei, mit ihm
wegen seiner Entschädigungsfordérung in Unterhandiung zu treten, oder
ob Vielleicht andere Uferanstösser (ausser dem als solcher oberhalb der
Kanaleinlaufstelle hauptsächlich beteiligten Staate selbst) vorhanden
seien, welche für die Sohlenvertiefung zur Verantwortung gezogen werden
könnten. Hierauf antwortete das kantonale Baudepartement mit Ermächtigung
des Regierungsrats am 26. April 1913, sowohl das Mass, als auch die
Ursachen der von Züsli behaupteten Verminderung des Wasserzuflusses
in seinen Kanal seien keineswegs abgeklärt ; sollte sich indessen auch
herausstellen, dass in der Tat eine, ganz oder teilweise als weitere
Folge der Emmenkorrektion anzusehende Sohlenvertiefung eingetreten sei,
so würde dies eine Entschädigungspflieht nicht ohne weiteres begründen,
weil, wie das Departement schon in andern ähnlichen Fällen ausgesprochen
habe, die Korrektion den Flusslanf auf das normale Mass zurücktühre,
über das er sich zufolge Vernachlässigung des Ufersehutzes erhoben habe,
während die Vasserwerke nur Existenzrecht in dem Umfange hätten, den ihnen
der normale, von der staatlichen Wasserhoheit zu regulierenden Wasserlauf
verleihe; das Departement müsse daher jede Entschädigung seitens des
Staates ablehnen, und sei auch nicht im Falle andere Interessenten zu
nennen, auf welche Züsli die Gefahrtragung für indirekte Folgen der
Flussamelioration abWalzen könnte.

Demgegenüber hielt Züsli mit Eingabe an das Baudepartement vom 25. Mai
1914, nachdem er wegen der inzwischen eingetretenen vollständigen
Trockeniegung seines Werkkanals (dessen zwecklos gewordener Einlauf
dann bei Ausführung der dortigen Korrektionsarbeiten zugemauert wurde)
den elektrischen Antrieb seiner Knochenstampfe hatte einrichten lassen,
an seinem Entschädigungsanspruch unter Hinweis darauf, dass das

712 _ Kantonales Wasserrecht. N° 94.

Gesetz keinen Unterschied zwischen direkten und indirekten Folgen der
Flusskorrektionen mache, grundsätzlich fest, erklärte sich jedoch für
den Fall einer gut'lichen Verständigung bereit, von den Auslagen für
die Antriebsänderung (im detaillierten Betrage von rund 15,000 Fr.) zwei
Drittel auf sich zu nehmen. Als auch diese Eingabe erfolglos blieb, wandte
er sich am 27. Juli 1914, gestützt auf § 7 des Wasserrechtsgesetzes
(wonach eine Bewilligung zur Benutzung eines öffentlichen Gewassers,
die nicht bloss zeitlich beschränkt oder wrderruflich erteilt worden
ist, nur auf dem Wege der Expropriation zurückgenommen werden kann)
an den Amtsgerichtspräsidenten von Sursee zuhanden der zuständigen
Exprepriationskommission mit dem Gesuch um Durchiuhrung des Verfahrens
gemäss dem kantonalen Expropriationsgesetz vom 24. Dezember 1830 für
eine Forderung von 10,000 Fr. an den Staat wegen Beseitigung bezw.
lllusorischinachung seines konzedierten Wasserwerkes. Das kantonale
Baudepartement widersetzte sich dem Gesuch, weil kein die Expropriation
gesetzesgemäss aussprechender Beschluss des Regierungsrates und
überhaupt kein Expropriationsfall voriiege. Die Schatzungskornmission
des Amtes Sursee erklärte sich gleichwohl als in der Sache kompetent,
auf Beschwerde des Baudepartements aber hob das Obergericht des Kantons
Luzern (1. Kammer ) diesen" Entscheid mit Erkenntnis vom 2. November
,1910 aus der Erwägung auf, es sei nach § 3 des Expropriatiousgesetzes,
auf das auch in den §§ 48 und 49 des Wasserrechtsgesetzes verwiesen
werde, eine formelle Voraussetzung der Einleitung des gerichtlichen
Expropriationsverfahrens, dass der Regierungsrat im Einzelfalle auf
administrativem Wege die Enteignung grundsätzlich bewillige, an einer
solchen Bewilligung fehle es jedoch hier.

B. Mit Klage vom 1. Dezember 1915 hat Züsli beim Bundesgericht auf Grund
des vorstehenden Tatbestandes

Kantonales Vasscrrecht. N° 94. 713

. und gestützt auf Art. 48 Ziff. 4
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 3
1    Der Richter prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit der Klage und aller weiteren Prozesshandlungen.
2    Der Richter darf über die Rechtsbegehren der Parteien nicht hinausgehen und sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, die im Verfahren geltend gemacht worden sind. Er soll jedoch die Parteien auf unzulängliche Rechtsbegehren aufmerksam machen und darauf hinwirken, dass sie Tatsachen und Beweismittel, die für die Feststellung des wahren Tatbestandes notwendig erscheinen, vollständig angeben. Zu diesem Instruktionszwecke kann er jederzeit die Parteien persönlich einvernehmen.
OG gegen den Staat

Luzern die Begehren aus Recht gesetzt : l. Der Beklagte sei gehalten ; _

a) den dem Kläger durch die Emmenverbauung bei Werthenstein entzogenen
Wasserzuiluss zu seinem Wasserwerk in der Weise wiederum herzustellen,
dass dem Kläger Wiederum eine Wasserkraft von 3,6 HP zur Verfügung stehe;

b) dem Kläger für inzwischen entstandenen und noch

entstehenden Schaden Ersatz zu leisten und zwar:

1572 Fr. 10 Cts. für die erstellte elektrische Einrichtung und 150
Fr. pro Quartal an das Elektrizitätswerk Rathausen bezahlte bezw. weiter
zu bezahlende Kraftniiete.

2. Eventuell sei der Beklagte schuldig zu erklären, dem Kläger einen
Schadenersatz von 15,000 Fr. zu bezahlen, nebst Zins ä 5 % seit 1. Januar
1914.

In rechtlicher Hinsicht verweist er zur Begründung des Hauptbegehrens
auf allgemeine Rechtsgrundsätze , auf die §§ 298 und 3291112. BGB,
die Art. 737 bis
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 3
1    Der Richter prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit der Klage und aller weiteren Prozesshandlungen.
2    Der Richter darf über die Rechtsbegehren der Parteien nicht hinausgehen und sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, die im Verfahren geltend gemacht worden sind. Er soll jedoch die Parteien auf unzulängliche Rechtsbegehren aufmerksam machen und darauf hinwirken, dass sie Tatsachen und Beweismittel, die für die Feststellung des wahren Tatbestandes notwendig erscheinen, vollständig angeben. Zu diesem Instruktionszwecke kann er jederzeit die Parteien persönlich einvernehmen.
742, 781 und Sch]. T. 56 schweiz. ZGB, sowie endlich
auf die luzernische Wasserrechtsgesetzgebung, speziell die §§ 7 und 36
des Gesetzes vom 2. März 1875 und die Verordnung über

Fixierung und Beaufsichtigung bestehender Wasserrechte

vom 24. Februar / 28. Mai 1890. Die eventuelle Schadenersatzfordering
leitet er aus den Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
fi'. OR ab : Es liege ein die
EntschädigungsPflicht des Staates begründendes schuldhaft wide-rechtliches
Handeln des kantonalen Baudepartements einerseits in der Beseitigung des
Wassereinlauts aus der Emme in seinen Kanal, worauf ihm ein wohlerworbenes
Recht zustehe, und anderseits in der Missachtung der in den §§ 48 und
49 des Wa Sei-rechtsgesetzes ausgesprochenen Pflicht zur Durchführung
des Expropriationsverfahrens, dessen Einleitung nach dem massgebenden
Entscheid des Obergeriehts nur durch das Baudeparternent bezw. den
Regierungsrat erwirkt werden

An' T3i1DE? i?

714 Kantonales 'asscrrccht. N° 94. könnte, während diese Behörden hiezu
nicht Hand geboten hätten. Der schaden spezifiziere sich wie folgt :

a) Auslagen für Einrichtung des elektrischen Betriebes, laut Rechnung des

Elektrizitätswerkes Rathausen . . . Fr. 1,572 10 b) Schaden infolge
Stillstands des Werkes Während zirka I Jahr . . . . 1,000 --

c) Kapitalisierter Betrag der an die

Zentralschweizerischen Kraftwerke zu

bezahlenden Kraftmiete pro Quartal

125 FI. :pro Jahr 500 Fr. = . . . 12,500 Summa . . . Fr. 15,092 10

C. Der Beklagte hat in der A n t w 0 r t , mit dem Antrag auf gänzliche
Abweisung der Klage, folgende Einwendungen erhoben:

1. Da die Konzession des Klägers entsprechend dem Gesuch des Konzessionärs
keine Stauvorrichtung in der Emme mit Festsetzung eines bestimmten
Oberwasserspiegels vorsehe, habe seine Anlage nicht den Charakter,
eines auf die Dauer berechneten eigentlichen Wasserwerkes , sondern
kennzeichne sich an Hand der Konzessionsurkunde selbst als bloss temporäre
Benützung eines vorübergehenden und faktischen_Zustandes des Flusslaufes
, für dessen Wegfall selbstverständlich keine Entschädigung beansprucht
werden könne. Die vom Regierungsrat anbefohlenen, vom Bund und Kanton
subventionierten Uferschutzbauten hättennichts anderes bezweckt, als
die Wiederherstellung des normalen Flusslaufs (der durchabnormale
Geschiebeablagerungeninfolge von Hochwassern und von mangelhafter
Erfüllung der Vuhrpflicht seitens der Wuhrgenossenschaften künstlich
erhöht worden sei) und damit die Beseitigung oder Verminderung

der Ueberschwemmungsgefahr. Auf die Fortdauer dieses gefahrdrohenden
Zustandes könne aber der Kläger keinen Rechtsanspruch erheben; gegenteils
erkläre ja die Konzession den 'Wasserwerkbesitzei selbst verantwortlich
für den durch das Werk allfällig verursachten Schaden. EsKanten-des
'assensiccht. M. Tis;

liege überhaupt schon im Namen und im Begriffe der staatlichen Konzession,
dass sie frei bewilligt und ebenso auch frei verweigert oder widerrufen
werden könne. Eine Konzession falle dahin, sobald sie unvereinbar geworden
sei mit den Anforderungen des öffentlichen Wohle, das den höchsten
Staatszweck bilde und stets, wenn auch nur stillschweigend, vorbehalten
sei. Hier habe nun das öffentliche Wohl die Herabsetzung des Wasserlaufes
auf seine normale Höhe gefordert. Zudem sei dadurch auch deswegen kein
Privatrecht des Klägers verletzt worden, weil dessen Konzession keine
Festsetzung einer Stauhöhe enthalte und sich so als rein präkaristisch,
mithin ein Privatrecht am Flusslauf ausschliessend chara kterisiere.
Sollte aber ein solches Recht gleichwohl angenommen werden, so könnte es
mangels der Garantie eines bestimmten Oberwasserspiegels doch nur darin
bestehen, den zur Zeit der Konzessionserteilung bestehenden faktischen
Zustand, solange er daure, durch Ableitung der konzessionsmässigen
,Wassermenge aus dem Flüsse zu benützen ; es würde also keineswegs
eine Garantie für den Fortbestand dieser tatsächlichen Möglichkeit der
Wasserentnahme in' sich schliessen. Das Recht wäre demnach zeitlich
beschränkt und seiner Natur nach bestimmt, mit einer Flussregulierung,
welche die Viederherstellung des natürlichen 'vVasserlaufes notwendig
herbeiführen müsse, unterzugehen. Eine Beeinträchtigung dieses Rechts
auf Benützung des vorübergehenden abnormalen Flusszustandes könnte nur
in Frage kommen, wenn die Uferlinien verändert worden wären ; das sei
jedoch durch die Flusskorrektion nicht geschehen. Es fehle somit unter
allen Umständen an der Expropriation oder am Entzug eines Rechts des
Klägers, wofür Schadenersatz gefordert werden könnte. Eventuell seien
die Forderungen des Klägers masslos übersetzt .

2. Dem Staate fehle auch die Passivlegitimation, da Bauherr der
Korrektionsarbeiten nicht er, sondern die konzessionsgemäss auch den
Kläger umfassende

716 Kanlouales Vasserrecht. N° 9-4.

__Wuhrgenossenschaft sei, Welche diese Arbeiten, unter si Mitwirkung
des Baudeparteinents als Aufsichtsbehörde (wegen der staatlichen
subventionen),unternoinrnen und ausgeführt habe. _ 3. Eventuell seien die
Entschadigungsanspruche des _ Klägers längst durch Verjährung erloschen
(Art 69 aÒR; Art. 60 n ÒR).

D. In der R e p l 1 k hat der Kläger seine Rechtsbegehren erneuert. Er
hält daran fest, dass 1hm der Beklagte wegen Verletzung seines
konzessmnsmass1gen Wasser"rechts haftbar sei. Die Bestreitung der Existenz
eines [ solchen Rechts gehe Iehl, da nach § 28 des Wasserreéhts·.gesetzes,
wie auch nach Wissenschaft und Praxis", zu einèm J WasserWerk nicht
notwendig einé Stauvorriélitung, im Sinne eines quer durch das Flussbett
gehenden Wuhrs, _ gehöre. Ebenso sei unbestreitbar, dass diesern Rècht
die Nutzha1ke1t entzogen worden sei zufolge der Flus'sverbauungen,_ die
tatsächlich der Beklagte, in Ersètzung der althergehrachten Holzwuhren der
Uferanstösser durch das viel teureie moderne System von Parallelwehren
mit Zementierung und Sporren, nach eigenmächtig aufgestellten Plänen im
öffentlichen Interesse und in der Hauptsache auf eigene Kosten ausgeführt
habe. Eine . Wuhrgenossenschaft, die als verantwortlich in Benacht-fallen
könnte, existiere· nicht. Von Verjährung seiner schadenersatzkordeiung
könne angesichts der "von _ ihm seit denn Beginn der Schädigung nn Jahre
1913 ge-

troffenen verkehren nicht die Rede sein. Uebrigens gelte

für das in erster Linie massgebende prinzipale 'Klagebe-

gehren, das sich auf die ein vertragsähnliches Verhältnis darstellende
Konzession und aut die Bestimmungen des kantonalen Wasserrechtsgesetzes
stütze, die zehnjährige Verjährung.

Anderseits hat der Beklagte in der D u p l i k den Antwmtschluss
und dessen Begründung bestätigt und noch näher ausgeführt: Eine
Wasserwerkskonzession verleihe kein Privatrecht, sondein gebe nur die
flusspolizeilicheKamen-dles ?asscx-rcc 111. :" 94 7} 7

Bewilligung _zur Erstellung einer Anlage am öffentlichen , Gewassei,
wie denn speziell das luzerni: che Wassen'e chtsgesetz, z. B. in den §§
5 und 6, die Konzession als Erlaubnis bezeichne, welche-i Ausdruck
unmöglich als _ Verleihung eines Privatrechts verstanden werden könne
Allerdings könnten unter Umständen Privatrechte am _ öffentlichen
Fluss bestehen, aber nicht gegenüber dem _ Staate, der selbe1, weil
der öffentliche Fluss eine Les nullius sei, daran kein Privatrecht
besitze, sondern nur gegenüber andern Wasserwerken, sofern nämlich ein
Wasserwerk auf bestimmte stauhöhe Anspruch habe. Dann gehe das Recht
darauf, dass diese konzessionsmässige stauhöhe nicht durch ein jüngeres
Werkbeeinträchtigt werde, wobei das rechtsbegründende Element in _ der
mit staatlicher Bewilligung zulässigen Okkupation liege, während die
Konzession selbst nur deklaratorische Bedeutung habe, (1. h. das Recht
durch Feststellung sichere. Ein solches Recht fehle aber dem Kläger,
da seine Konzession eben kein Staurecht vorsehe. Ferner VVll'Cl '
geltend gemacht, eine Wuhrgenossenschaft bestehe von Gesetzes wegen,
und s i e habe rechtlich die Korrektjonsarbeiten unter staatlicher
Aufsicht und Leitung durchgeführt.,

Nach den Anträgen der Parteien ist Beweis durch Augenschein, Zeugen und
Expertise erhoben worden

Der Augenschein hat die m Fakt. A oben geschilderten heutigen
Velhsiàltnisse des Flusslaufs und der Betriebsanlage des Klägers ergeben.

Auf die Zeugenaussagen wird, soweit nötig, in den nachstehenden Erwägungen
eingetreten.

Aus dem Berichte der Experten (Dr phil. und Ing J. Epper in Bern und
A. Fornerod, kaut-. Wasserbau-_ Ingenieur in Aarau) sind folgende ihnen
gestellte Fragen und darauf erteilte Antworten zu erwähnen:

Fr a g e 1. Ist das Wasserwerk des Klägers entsprechendjden Angaben
,_und Bedingungen des Konzessioneaktes von 1892, mit Abänderungrvo'n
1905 erstellt werden?

718 Kantonales W asserrecht. N° 94.

A n t w o r t : Ja ! Uebrigens wird diese Tatsache, wie aus den Akten
ersichtlich ist, von keiner Partei bestritten. In den Konzessionsurkunden
fehlen auch alle und jegliche Angaben über die Normalverhältnisse des
Flusses, auf welche der Konzessionär bei Erstellung seiner Anlage hätte
Rücksicht nehmen können, und es fehlen auch alle und jegliche Vorbehalte
über die dem Konzessionär nachträgl lieh zugemutete Anpassungspflicht
für den Fall der Normalisieruug, oder Korrektion des Flusslaufes.

Frage 2. Was ist die Ursache dafür, dass das Wasser der Emme nicht mehr
in den Kanal des Wa'sserwerks des Klägers hineinfliesst und dass dessen
Wasserwerkskonzession deshalb beim heutigen Zustand des Wasserlaufes
nicht mehr ausgenützt werden kann ?

A n t w o r t: Die eingetretene Vertiefung des Emmenbettes, die
gleichzeitig eine Absenkung des Wasserspiegels zur Folge hatte. si

F r a g e 3. Ist diese Ursache überhaupt, und eventuell in welchem Masse,
auf die Korrektion der Emme zurückzuführen, so Wie sie projektiert und
durchgeführt worden ist ?

A n t w 0 r t : Die Vertiefung des Emmenbettes ist auf z wei Ursachen
zurückzuführen, nämlich auf eine na türlich und auf eine künstlich
bewirkte. Schon v o ; Ausführung der Kerrektion hatte das Emmenbett in der
Gegend von Verthenstein die Tendenz, sich entsprechend der Ausgestaltung
des Flusslaufes zu vertiefen. Diese natürliche Vertiefung ist denn
auch tatsächlich bei der Mündung des Bielbaches festgestellt worden
und hatte zur Folge, dass die Sohle des Bielbaches tiefer gelegt und
die dortigen Ufermauern unterfangen worden sind. Der Wasserwerkbesitzer
gelangte dadurch zu einem vermehrten Gefälle, das er sich durch einen
zweiten Konzessionsakt und durch entsprechende Umbauten am Kanalauslauf
nutzbar gemacht hat. Diese Vertiefung hätte sich im Laufe der Jahre
flussaufwärts fortgepflanzt und hätte sich schliesslich auch bei der
Wasser-fassungssteileRanken-dies Wusserrccht. N° 94. 712!

entsprechend bemerkbar gemacht. Dadurch wäre alsdann der vorhin erwähnte
Gefällszuwachs verloren gegangen, und ferner wäre der W'asserwerksbesitzer
genötigt gewesen, seine Anlage in irgend einer Weise dem neuen vertieften
Zustande anzupassen. Durch die inzwischen ausgeführten Korrektieusbauten
ist aber diese Vertiefung wesentlich beschleunigt und in verstärktem
Masse hervorgebracht worden. Es hatte dieser Vorgang somit zur Folge,
dass das Wasserwerk, welches ohnehin nur eine beschränkte Lebensdauer von
etwa 30-40 Jahren gehabt hätte, durch die Einwirkung der Korrektionsbauten
seine Betriebsfähigkeit um ungefähr 1 bis 2 Jahrzehnte zu früh verloren
hat.

F r a g e 5. Begutachtung des vom Kläger verlangten Schadenersatees :

a) nach Klagebegehren 1 litt. b ;

b) nach Klagebegehren 2.

A n t w o r t : Der in Betracht fallende Schadenersatz ist unseres
Erachtens in Form einer e i n m a lig e n Entschädigung zu leisten,
und nicht in jährlichen Zahlungen. Wir geben somit der in Frage 5
litt. b vorgeschlagenen Zahlungsform den Vorzug. Dagegen können wir dem
vom Kläger angegebenen M a s s e der Entschädigung nicht zustimmen. In
dieser Hinsicht sind für uns folgende

· Erwägungen massgebend :

Wie schon bei Frage 3 bemerkt worden ist, kann die Lebensdauer der
klägerischen Vasseiwerksanlage nur etwa auf 3 bis 4 Jahrzehnte bemessen
werden. Da dieses Wasserwerk im Jahre 1892 erstellt werden ist, hatte
es im Jahre 1914, im Momente der Ausserbetriebsetzung, schon mehr als
die Hälfte, Vielleicht schon '], seiner Lebens-dauer hinter sich, so
dass für die Entschädigung nur noch il, bis 1/2 der ursprünglichen
Anlagekosten in Betracht fallen können. Diese ursprünglichen
Anlagek o s t e n sind aber, angesichts der primitiven Einrichtung
aufhöchstensSOOOFrankenpronerdekraft, also auf 3,6 X 3000 = 10,800,
oder rund 10,000 Franken

720 Kantonales Vasserrccht. N° 94.

einzuschätzen. Diese Schatzung bezieht sich auf die

hydraulische Anlage (Einlauf, OberWasserzuleitung,'Was'

serrad mit Gehäuse und Auslauf),-nicht aber auf die Knochenstampfe,
weil diese'von der Entwertung nicht

hetrosiken worden ist. Entsprechend der abgekürzt-,en Lebensdauer sind
somit von ohgenannten Anlagekostenf

I]; bis 1/2 d. h. 3600 bis 54000, oder im Mittel 4500 Fr. zu

entschädigen. Die vorübergehende Betriebsstörung infolge ·

, anderweitiger Kraftbeschaffung fällt nicht stark ins Gewicht, weil
diese Neuinstallation früher oder später sowieso hätte eingeführt
werden müssen. Immerhin kann dieser Umstand dazu veranlassen, die
Entschädigungssumme nach aufwärts aufzurunden auf 5 0 0 0 Fr.

Die vom Kläger vor-gebrachte Schadenersatzherechnung aus dem elektrischen
Kraftersatz führt naturgemäss zu höheren, aber unmassgehlichen
Resultaten. Die Entschädigungspilicht reicht niemals soweit, dass
an Stelle von alten, unzulänglichen Einrichtungen einfach neue und
bessere Anlagen gesetzt werden dürfen. Der elektrische Betrieb mit
allen seinen Vorteilen kann nicht auf gleiche Stufe gestellt werden mit
dem Wasserbetrieb an der Emme. schliesslich kann der staat nicht auch
noch dafür

helarigt werden, dass er, im Vergleich mit der elektrischen -

Kraftmiete, sich mit einem so geringfügigen Wasserzins

begnügt hat. Der elektrische Betrieb hat dem Wasser-

werkbesitzer namhafte Vorteile gebracht, unter anderem den Wegfall der
konzessionsgemässen Wuhrpflicht, den

Wegfall der Bedienung des Kanaleinlaufes (Reinhaltung von Gesehiebe und
Eis und sonstige Bemühungen be'-'

treffend Wasserzufluss).Die Kraitbeschaffunghis't' aber nicht bloss
bequemer, Sendern auch konstanter und sieherer geworden, und gewährt
eine längere und intensivere

Au'Snützung, was namentlich gegenüber den' Zeiten

anormaler Wasserstände in der Emme von grosser Be-

deutung·ist. Wennnun der Kläger die Installationskosten '

disk-elektrischen Anlage zu 1570 Fr: und den kapita-

lisie'rten' Wert "der Kraktmietezüv '12,500'Fr., also beiderKantonales
Wasserrecht. N° 94. ?le

zusammen mit-rund 14,000 ' Fr. in Rechnung bringt, seist-Zu"Sagen,
dass aus obige-n Gründen von dieser Neu' ' anlage "höchstens der d r i
t t e Teil d. h. 4 6 5 0 F r. als . Grundlage für den' Schadenersatz in
Betracht fallen kann, -

wobei auch hier im Hinblick auf die vorübergehende Beas

triebsstöruug eine Aufrundu ug auf 5 O 0 O' Fr. ange-

messen er-scheint. ,

F. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers Gutheissung
der Klagehegehren, der Vertreter des Beklagten Ahweisung der Klage,
eventuell Zuspruch eines auf 5000 Fr. reduzierten Schadenersatzes
beautragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.1 Der Anspruch des Klägers auf den Wasserzuiluss aus'der Emme
zum Betrieb seiner Knochen-stamka gemass der regierungsrätlichen
Wasserrechtskonzession vom 15.Januar 1892/ 5.Juli 1905, eventuell auf
Schadenersatz Wegen Aufhebung dieses Wasserzuflusses, hie-schlägt , ein
sog. sondernutzuugsrecht am öfientlichen Flüsse, das zwar nach der heute
herrschenden Rechtslehre (vergl. OTTO MAYER, Deutsches Verwaltungsrecht,
2. Aufl., II -§ s39 s. 180 ff. ; FRITZ FLEINER, Institutionen des
deutschenVerwaltungsrechts, 2. Aufl., S. 333, 3. Aufl., S. 354/55),
als subjektives ('i-f f e n t li c h e s Recht gilt, in'der älteren
Gesetzgebungund Rechtsprechung jedoch ss regelmässig noch als pr i v
a t e s Recht behandelt wird und-dementsprechend nach: feststehender
Praxis Gegenstand einer zivilrechtlichen Streitigkeit im Sinne des
Art.-48 OG bilden kann(BGE 27-11 Nr. 74 Erw. 1, S. 68? ; 41 II Nr. 18
Erw. 2, S. 161H.). Das trifft insbesondere zu für die, nach dem hier in
Betracht fallenden luzernischen Gesetz über Wasserrecht'e vom 2. März
1875 durch Bewilligung des Regierungsrates erteilten Berechtigungen
zur Ausnutzung Ader Wasserkraft öffentlicher Gewässer, daEntzugsoder
bleibende Verminderung solcher Berechti--

722 Kantonaies Vasserrecht. N° 94.

gungen, soweit an sich zulässig, nur erfolgen dürfen gegen Entschädigung
nach Massgabe des Expropriationsgesetzes, das von der Abfindung für
erlaubte Eingriffe in die Privatrechtssphäre handelt (gg 7 und 49).
Ferner übersteigt der Streitwert nicht nur nach der eventuellen
Schadenersatzforderung des Klägers, sondern auch nach dem Befunde der
Experten den Betrag von

3000 Fr. Die Voraussetzungen der vom Kläger ohne Ein-'

sprach des Beklagten angerufenen Kompetenznorm des Art. 48 Ziff. 4
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 3
1    Der Richter prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit der Klage und aller weiteren Prozesshandlungen.
2    Der Richter darf über die Rechtsbegehren der Parteien nicht hinausgehen und sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, die im Verfahren geltend gemacht worden sind. Er soll jedoch die Parteien auf unzulängliche Rechtsbegehren aufmerksam machen und darauf hinwirken, dass sie Tatsachen und Beweismittel, die für die Feststellung des wahren Tatbestandes notwendig erscheinen, vollständig angeben. Zu diesem Instruktionszwecke kann er jederzeit die Parteien persönlich einvernehmen.

OG,(zivilrechtliche Streitigkeit zwischen einem Privaten und einem
Kanton mit einem'Hauptwert von mindestens 3000 Fr.) sind daher an
sich gegeben. Bedenken über die Anwendbarkeit dieser Kompetenznorm
könnte dagegen, angesichts der erwähnten Verweisungen des luzernischen
Vasserrechtsgesetzes auf das Expropriationsgesetz, der S c h l u
s s s a t 2 des Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OG erwecken, wonach von dieser Bestimmung
die Expropriationsstreitigkeiten ausgenommen sind. Doch ist hierauf
vorliegend deswegen nicht abzustellen, weil dem Kläger, wie aus den
Akten hervorgeht, der Weg des kantonalen Expropriationsprozesses durch
das Verhalten der massgebenden Behörden tatsächlich, wenn auch offenbar
zu Unrecht, verschlossen werden ist.

2. Die Behauptung des Beklagten in der Duplik, dass die im luzernischen
Wasserrechtsgesetz' vorgesehene regierungsrätliche Bewilligung oder
Erlaubnis zur Ausnutzung der Wasserkraft überhaupt kein Privatrecht

verleihe, wird schon durch die vorstehende Erwägung -widerlegt. Jenes
Gesetz spricht in § 7 ausdrücklich von bestehenden oder erteilten
Berechtigungen , die soweit eine Bewilligung nicht bloss auf beschränkte
Zeit oder in widerruflicher Eigenschaft erteilt worden ist , nur auf dem
Wege der Expropriation zurückgenommen werden können, und bestimmt in §
49 Abs. 2 speziell noch, dass Wasserrechte oder Wasserbenutzungsanstalten,
denen

durch Uferschutzhauten der berechtigte Wassergebrauch _

gänzlich entzogen oder unter das erforderliche Mass blei-Kantonales
Wasserreeht. N° î z-i. ?le

bend vermindert wird, durch die Uierscliut'zpilichtigen Î nach Massgabe
des Expropriationsgesetzes einfach zu entschädigen sind. Es lässt also
über die Existenz eines der Expropriation fähigen und demnach privaten
R e c h t s des Bewilligungsinhabers, insbesondere gegenüber Störungen
seiner Anlage durch Uferschutzbauten, keinen Zweifel. Zu erörtern
ist somit in diesem Zusammenhange nur noch der weitere Einwand des
Beklagten, dass jedenfalls dem Kläger ein solches Recht nicht zustehe,
weil seiner Konzession ein hiefür wesentliches Erfordernis. nämlich die
Bewilligung einer S t a u v 0 r r i c h t u n g mit Festsetzung eines
bestimmten Oherwasserspiegels, fehle-Auch dieser Einwand hält aber vor
dem unzweideutigen Gesetzestext nicht Stand. Laut F 28 ist, wer eine
Stauvorrichtung oder eine andere fasserwerksanlagc errichten Will,
gehalten, dem Regierungsrat eine Beschreibung der die VVasserhenutzung
betreffenden Einrichtungen nebst Plänen vorzulegen. Das Gesetz
sieht also a u s d r ü 0 k 1 i c h Wasserwerksanlagen (welche auf
Grund der regierungsrätlichen Bewilligung die erörterte Berechtigung
verkörpern) mit und o h n e Stauvorrichtung vor. In der Tat genügt es
zur Kraftgewinnung durch Ausnutzung des Flussgelälls dem Zwecke und Wesen
der Wasserwerksanlagen , dass überhaupt Wasser aus dem Flusse nach einem
tiefer als die Ableitungsstelle gelegenen Triebwerk abgeleitet wird, wenn
es sich auch praktisch empfiehlt, an der Ableitungsstelle nicht bloss, wie
bei der Anlage des Klägers, einen Kanaleinlauf ( Ufeischlitz ), sondern
in Verbindung damit eine Stauvorrichtung anzubringen, indem so nicht
nur das Gefäll von der Ableitungsstelle bis zum Triebwerk, sondern dazu
noch dasjenige der Staustrecke verwertet werden kann. Wesentlich für die
Bewilligung eines solchen 'Wa sserrechts ist m. a. W. nur die Bestimmung
von Gefäll und Wassermenge und der dadurch bedingten nutzbaren Kraft;
diese Angaben aber enthält die dem Rechtsvorfahr des Klägers erteilte
Bewilligung, die denn auch vom Regierungsrat

724 Kantonales W'asserrecht. N° 94.

ausdrücklich als Wasserrechtskonzession bezeichnet werden ist. 3. Da
der Regierungsrat dieser Wasserrechtskonzes--

sion. weder eine zum voraus bestimmte zeitliche Schranke si gesetzt,
noch ihren Widerruf vorbehalten hat, ist.die.

(unbestrittenermassen konzessionsmässig erstellte) Vasserwerksanlage
des Klägers nach § 49 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes gegen Störungen
geschützt. Diese Spezialbes timmnng findet auf den vom Kläger behaupteten
Entkzug seines Wassergebrauchs infolge der durch den Beklagten
ausgeführten Uferschutzbauten unmittelbar, unter Ausschluss der in der
Klage in erster Linie angerufenen allgemeinen Rechtsgrundsätze und
anderweitigen Gesetzesvorschriiten, Anwendung. Danach aber kann der
WasserWerksinhaber nicht Wiederherstellung des auf '

gehobenen Wasserzutlusses verlangen, sondern muss sich ss

dessen Aufhebung, allerdings gegen Entschädigung im Sinne des
Expropriationsrechts, gefallen lassen. Die Begehren des Klägers können
deshalb von vorherein nur

in Betracht fallen, soweit sie auf S e h a d e n e I s a t z.;-

gerichtet sind. Dagegen erweist sich auf dem Boden von § 49 Abs. 2 des
Wasserrechtsgesetzes der Standpunkt des Beklagten, dass wenn auch die
fraglichen Uferschu'czbau-.-Z ten die Trockenlegung des klägerischen
Wasserwerks zur Folge gehabt haben sollten, das Wasserre'cht des Klä-

gers gleichWohl deswegen nicht verletzt wäre, weil durch jene-Bauten nur
der normale,natürliche Flusslauf her-.. gestellt werden sei, während die
Konzession des Klägers ... eine Garantie-für die Fortdauer der zur Zeit
ihrer Erteilung,

bestehenden abnormalen undadem öffentlichen Interesse

widerstreitenden Flussverhältnisse nicht in sichsehliesse

ohne weiteres als unhaltbar. In § 49 Abs. 2 ,ist ausdrücklich

anerkannt, dass die. durch Uferschutzhautenxv .Verur , saehten bleibenden
Beeinträchtigungen des berechtigten;

Wassergebrauchs der Vasserwerke zu entschädigen sind. Und zwar
unterscheidet das Gesetz nicht zwischen Beeintränhtigungens durch
unmittelbaren Eingriff .in die-ng-

lcantonalcs Vasserreclil. N° Hl. 72.3

stehenden Wasserwerksanlagenund solchen durch bloss . ' mittelbare
Einwirkungen spder Sehntzbautenxs sondern

stellt lallgemein auf '_den' Kausalzusammenhang zwischen
dei-'Beeintràchtissgung 'undsissden Bauten ab. Folglich genügt zur"
Begründng eines Entsehädigungsanspruchs aus Z 49 Abs". 2 einé'dié
Weiterbenutzung' des konzessions-

'. gemäss erstellten'Wasserwerks ganz oder teilweise ver' unmöglichende
Veränderung 'im' Zustande des Flusses,

die nachgewi e'sener'massen durch Uferschu t'zbauten direkt oder indirekt
herb eigeführt werden vi st. Dass die Veränderung im' öffentlichen
Interesse geboten war, kann den Anspruch nicht ausschliessen, da
der Gesetzgeber hier die Abgrenzung zwischen dem Einzelinteresse am
rechtmässig bestehenden Wasserwerk und den allgemeineren Interessen
an einer wirksamen Uferverhauung eben im Sinne der Verpflichtung des
'Wasserwerkhesitzers zur Aufgabe seines

'R'echts gegen Entschädigung getroffen hat. Diese gesetz--

liche Folge der einmal erteilten Wasserrechtskonzession kann freilich
durch einen entsprechenden Vorbehalt des KünzeSSionsaktes abgewendet
werden, über dessen Zulässigkeit allgemein und hier speziell nach § 7
des Wasserrechtsge'setzes kein Zweifel möglich ist. Die Konzessicn des
Klägers enthält jedoch, wie auch die Experten in Beantwortung der Frage
1 betonen, einen solchen Vorhehalt nicht. Der Kläger ist daher nach §
49 Abs. 2 des Vasserrechtsgesetzes grundsätzlich schadenersatzberech--

ss tigt, weil die bereits eingetretene Trockenlegung seines

Wasserwerkes nach dem Befunde der Experten tatsächlich auf die von ihm
als Ursache namhaft gemachten Uferschntzbauten zurückzuführen ist.

4. Ferner bestreitet der Beklagte gegenüber dem Schadenersatzanspruch
des Klägers auch zu Unrechi seine P a s s i V le g i tim a ti o 11. Das
Wasserrechtsgesetz bezeichnet als si Uferschutzpflichtige , denen gemäss
§ 49 Abs. 2 die Pflicht zur Entschädigung der durch Uferschutzbauten
beeinträchtigen.Wasserwerl(e obliegt-,

726 Kantonales Vasserrecht. N° 94.

im Abschnitt Uferschutz ( §§ 37 fi.) in erster Linie die Eigentümer der
an die Gewässer anstossenden Güter, Bauten oder Anlagen und ermächtigt
sie, sich behufs Unterhalt der Ufer und Flussohle mit eigenen Reglementen
zu organisieren (§§ 37 und 38), sieht aber aussersem die Möglichkeit
vor, zu kostspieligen Uferschutzbauten, wie namentlich grössern
Korrektionsarbeiten , die einen femern Güterkomplex zuschützen bestimmt
sind, si. an Gewässern, welche durch Ueberschwemmung, Uferbruch,
Geschiebstrieb oder Versumpfung gemeinschädlich wirken , neben den
Anstössern auch die Besitzer des weiterhin beteiligten Eigentums, sowie
unter Umständen die Gemeinden und den Staat diesen letztern endgültig
durch Beschluss des Grossen Rates beizuziehen (gg 3941). Dabei werden die
nötigen Reglemente über Bauart und Verteilung der Bauund Unterhaltslast
unter die Pflichtigen unter Mitwirkung und nötigenfalls nach Weisung
des Regierungsrates aufgestellt, und die Ausführung der Arbeiten erfolgt
unter der Leitung und Aufsicht der Staatsbaubeamten und der von den
Gemeinden oder Beteiligten gewählten und vom Staatsbauamt bestätigten
Wuhrmeister oder Aufseher (§§ 42-45). Nun handelt es sich vorliegend um
Ufersehutzbauten dieser letzteren Art, und zwar ist der beklagte Staat
unbestrittenermassen schon als Uferanstösser, insbesondere für die gesamte
Korrektion sstreeke o b e r h a l b des Kanaleinlaufs zum VasserWerk des"
Klägers, beteiligt; neben ihm fällt nur noch ein (privater) Ufereigentümer
in Betracht. Mit Rücksicht auf diese Verhältnisse ist nach den Aussagen
der Zeugen (speziell des Ingenieurs heim kantonalen Baudepartement,
Graf, und des Bauleiters der fraglichen Korrektionsarbeiten, Steiner)
hier überhaupt keine sog. Wuhrgenossenschaft , als Organisation der
Uferschutzpfliehtigen im Sinne des Gesetzes, geschaffen worden, sondern
es haben die zuständigen Staatsbehörden bei Aufstellung der Baupläne und
Durchführung der Arbeiten völlig selbständig gehandelt und als Mitinte-

Kantonaies Wasserrecht, N° 94. 727

ressenten bloss den erwähnten privaten Ufereigentümer (nicht auch den
Kläger für die im Staatseigentum ver- bliebene, jedoch konzessionsgemäss
von ihm zu unterhaltende Uferstelle des bisherigen Kanaleinlaufs)
lediglich zur Kostentragung herangezogen. Unter diesen Umständen hätte
der Staat dem Vorgehen des Klägers gegen ihn höchstens die Einrede der
mehreren Sireitgenossen (Art. 8
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 8
1    Nach Beendigung des Rechtsstreites sind die Beweisurkunden den Personen, die sie vorgelegt haben, gegen Empfangschein zurückzugeben.
2    Das gerichtliche Aktenheft mit den Schriftsätzen der Parteien, den Vollmachten ihrer Vertreter, den richterlichen Verfügungen und Mitteilungen, den Protokollen und der Urteilsausfertigung ist zu archivieren.
BZP) entgegenhalten können; dies hat er
aber, nach der ganzen Sachlage wohl mit Grund, nicht

getan. , . 5. DieVerjährungseiurededesBeklagten

ist mit Bezug auf die Haftung aus § 49 Abs. 2 des Wasserreehtsgesetzes
nicht substanziiert. Sie könnte dieser Haftung gegenüber nur auf eine
Verjährungsbestimmung des k a n t o n a le n Rechts gestützt werden. Eine
Solche hat der Beklagte jedoch nicht namhaft gemacht (Art. 3
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 3
1    Der Richter prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit der Klage und aller weiteren Prozesshandlungen.
2    Der Richter darf über die Rechtsbegehren der Parteien nicht hinausgehen und sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, die im Verfahren geltend gemacht worden sind. Er soll jedoch die Parteien auf unzulängliche Rechtsbegehren aufmerksam machen und darauf hinwirken, dass sie Tatsachen und Beweismittel, die für die Feststellung des wahren Tatbestandes notwendig erscheinen, vollständig angeben. Zu diesem Instruktionszwecke kann er jederzeit die Parteien persönlich einvernehmen.
BZP).

6. ,_ Was das Ma 5 s der dem Kläger gebührenden Entschädigung betrifft,
ist ohne weiteres auf den überzeugenden Befund der Experten zu Frage 5
abzustellen. Danach genügt der Betrag von 5000 Fr. zu seiner Schad-

loshaltung aus allen Titeln. Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Klage wird dahin gutgeheissen, dass der Beklagte verurteilt wird,
an den Kläger eine Entschädigung von 5000 Fr., nebst 5% Zins seit
1. Dezember 1915, zu

bezahlen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 43 II 708
Datum : 26. November 1917
Publiziert : 31. Dezember 1918
Quelle : Bundesgericht
Status : 43 II 708
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 708 Kantons-1105 Wasscrresichtss. N° 94. getragen hat, dass sie nur die Hälfte der


Gesetzesregister
BZP: 3 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 3
1    Der Richter prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit der Klage und aller weiteren Prozesshandlungen.
2    Der Richter darf über die Rechtsbegehren der Parteien nicht hinausgehen und sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, die im Verfahren geltend gemacht worden sind. Er soll jedoch die Parteien auf unzulängliche Rechtsbegehren aufmerksam machen und darauf hinwirken, dass sie Tatsachen und Beweismittel, die für die Feststellung des wahren Tatbestandes notwendig erscheinen, vollständig angeben. Zu diesem Instruktionszwecke kann er jederzeit die Parteien persönlich einvernehmen.
8
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 8
1    Nach Beendigung des Rechtsstreites sind die Beweisurkunden den Personen, die sie vorgelegt haben, gegen Empfangschein zurückzugeben.
2    Das gerichtliche Aktenheft mit den Schriftsätzen der Parteien, den Vollmachten ihrer Vertreter, den richterlichen Verfügungen und Mitteilungen, den Protokollen und der Urteilsausfertigung ist zu archivieren.
OG: 48
OR: 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
ZGB: 737bis
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • regierungsrat • wasserwerk • weiler • wasser • schaden • frage • mass • schadenersatz • fluss • bundesgericht • dauer • eigentum • wasserkraft • wassermenge • zeuge • vorteil • entscheid • rechtsbegehren • berechnung
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