670 Òbligationenrecht. N° SS.

dù débourser pour se procurer un autre wagon de semoule au moment où il
lui anrait été possible de recevoir le wagon expédié par E. et F. Bernheim
si cenx ci n'en avaient pas disposé sans droit au profit de tiers.

4. A la vérité, le dossier ne contient que pen de renseignements sur ce
point special et le Tribunal fédéral serait par conséquent en droit de
renvoyer l'affaire à l'inStance cantonale pour complément du dossier et
nouveau jugement dans le sens qui vient d'ètre indiqué. On peut toutefois
constater que Spagnoli, ensuite de demarches faites auprès du Département
politique fédéral, est, vers la mi novembre 1914, entréss en possession
d'un autre wagen de semoule qui lui avaitssété expédié de Marseille
peu avant la guerre par un autre vendeur, et qui avait, lui aussi, été
ari-été en .cours de route par le fait de la inobilisation générale ; il
serait donc prohablement entre en possession du wagon Bernheim à la mème
époque. Le dommage subi par le reeourant est donc egal à la différence
existant entre le prix auquel la semoule lui avait été facturée, seit 27
fr. 50 les 100 kilos et le cours de cette marchandise à la mi-novembre ;
enfin ce dernier Chiffre

peut etre tiré d'une lettre adressée au recourant par la .

maison B. Regli et Lacroix, négociants à Marseille, le 21 juin 1915, dans
laquelle ils lui indiquent le prix de la semoule pendant les deux derniers
mois de 1914, soit pour la mi-novembre 42 fr. 50: La difference de prix
serait donc de 15 fr. par 100 kilos, ce qui donne pour 10 000 kilos une
somme de 1500 in Il y a lieu toutefois d'admettrc que la marchandisc
expédiée par E. et F Bernheim à Spagnoli aurait suhi jusqu'à son arrivée
à Martigny à cette date une certaine dépréciation et de réduire ex aequo
et bono à 1400 fr. la somme qu'il y a lieu d'acccrder au recourant à
titre de dommages-intéréts pour la non execution de lenrs obligations
de vendeurs de la part de E. et F. Bernheim. Obligatioiietireelit. N° 89.

Par ces motifs. le Tribunal federal . _

prononce: Le recours est admis partiellement et le jugeinent rendu par
le Tribunal cantonal du Valais le 19 avril 1917 est

modifié en ce sens que la somme que Jacques Spagnoli est en droit de
déduire du montani: alloue aux deman-

denrs est portée à 1400 fr.

89. Urteil der I.; Zlvîlabteilnng vom 30. November 1917 i. S. Frau Thoma,
Klägerin, gegen Kreta, Beklagten. A r t. 4 8 6 il. O R. Anweisung auf
Schuld. Kann der Angewiî--

' ' ' den mit ihm abgesene die Emrede dass der Anweisende , schlossenen
Kau'f nicht erfüllt habe, dem AnneisungS-

empfänger entgegenhalten '? s ,

A. Durch Urteil vom 23. Mai 1917 hat die l'Ap-.pdlationskannner des
Obergerichts des Kantons Zürich uber die Rechtsbegehreu :

a) der Haupt'klage:

Ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin 1900 Fr.

nebst Zins'zu 5 % seit 14. November 1914 zu bezahlen? b) der Wid'erkiage:

Ist die Widerheklagte verpflichtet, dem Widerkläger

2300 Fr. nebst 5 % Zins seit 24. November 1913 zu

bezahlen ? beschlossen : Vom Rückzug der Hauptklags wird Vox-merli
genom men ; und erkannt : Die Klägerin ist verpflichtet, dem Beklagten

2300 Fr. nebst Zins zu 5% seit 24. November 1913 zu bezahlen.

672 Obligationenreoht. N° 89.

B. _ Gegen dieses Urteil hat die Klägerin und Widerbeklagte die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Aufhebung, auf Ahweisung
der Widerklage im vollen Umfange, eventuell auf Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Aktenvervollständigung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 28. Juni 1913 schloss die Klägerin mit JFahrni in Zürich 4 folgende,
als Kaufvertrag bezeichnete Vereinbarung ab :

Herr ssJ. Fahrni verkauft an Frau C. Thoma seine Spritzmalerei sowie
die Bureaueinrichtung, welche Ei gcntum des Herrn J. Fahrni sind und
in den Liegen schaften des Herrn A. .Thoma untergebracht sind, um den
Preis von 4400 Fr., Viel-tausend und vierhundert Franken.

Herr Fahrni hat das Recht, diese Kaufobjekte inner halb 2 Jahren um
den gleichen Preis wieder zurück zu kaufen und überlässt Frau Thoma
dieselben Während dieser Zeit zur freien Benutzung gegen angemessene
Entschädigung an Herrn Fahrni. i

Gleichen Tages stellte Fahrni der Klägerin eine Quit-x tung für 4400
Fr. aus. Im ursprünglichen Text dieses Aktenstückes war die Summe als
Darlehen bezeichnet ; der Anwalt der Klägerin änderte diese Bezeichnung
dann aber in Kaufpreis um. Er begründet dies damit, dass die Klägerin
Sicherheit für ein Darlehen habe erreichen wollen. Auf die nämliche
Leistung von 4400 Fr. bezieht sich eine von Fam-ni am 30. Juni 1913
unterzeichnete Quittung, in der dieser Betrag ebenfalls als _Kaufsnmme
bezeichnet wird.

Am 24. November 1913 unterzeichneten sodann die Parteien und J. Fahrni
in Zürich 4 folgenden Vertrag :

1. Herr J. Fahrni verkauft heute an Herrn A. Kruta seine in den
Liegenschaften des Herrn A. Thoma & ('.ieObligationenreeht. N° 89. 673

in Zürich befindliche Spritzmalerei laut beigeschlossencm
Inventarverzeichnis um den Preis von 10,000 Fr.

2. Herr Krnta verpflichtet sich, bei Abschluss des Vertrages 5000 Fr. in
bar wie folgt zu zahlen.

a) 2500 Fr. an Frau Thoma gegen Ausgabe des unterm 28. Juni 1913
abgeschlossenen Kaufvertrages zwischen J. Fahrni und Frau Thoma.

b) 2500 Fr. an Herrn J. Fahrni.

3. Die Restsumme von Fünftausend Franken ist innert Jahresfrist wie
folgt zu bezahlen : 1900 an Frau K. Thoma vorab, 3100 an Herrn Fahrni,
nachdem Frau Thoma gedeckt ist.

4. Bis zur Auszahlung der Restsumme behalten sich Frau K. Thoma und
J. Fahrni auf ohgenanntes Kaniohjekt Eigentumsrecht vor.

Einen Teil des Kaufpreises, 6300 Fr., tilgte der Beklagte, indem er
dem Fahrni 3000 Fr. und der Klägerin 2500 Fr. har bezahlte und weitere
800 Fr. gegenüber Fahrni verrechnete. In der Folge kocht der Beklagte
den Vertrag gegenüber Fahrni gerichtlich an, indem er behauptete,.
er sei von diesem durch absichtliche Täuschung zum Vertragsabschlusse
verleitet worden. Fahrni stellte jener Klage eine Widerklage im Betrage
von 3700 Fr. (Rest des Kaufpreises) entgegen, wovon er 800 Fr. für sich,
1900 Fr. (die heutige Hauptldageforderung) für die Klägerin und 1000
Fr. für die Firma A. Thoma & Cle in Zürich 4 verlangte. Die Forderung
von 1900 Fr. liess er aber in der Replik zur Widerklage fallen. In jenem
Prozesse, in dem der heutige Beklagte der heutigen Klägerin den Streit
verkündete, ohne dass sich dieselbe aber am Prozesse beteiligt hätte,
kam am 16. September 1915 ein Vergleich zu stande, wonach sich Fahrni
zur Rückzahlung von 3700 Fr. an den Beklagten verpflichtete, Hauptund
Widerklage zurückgezogen wurden und beide Parteien erklärten, dass damit
alle Ansprüche unter ihnen endgültig erledigt seien. Gestützt hierauf
wurde der Prozess

674 _ Öhligaticnenrecht. N° 89.

durch Gerichtsbeschluss vom 17. September 1915 als erledigt abgeschrieben.

Schon vorher, d. h. am 2. März 1915, hatte Fahrni mit der Klägerin einen
Vergleich abgeschlossen, wodurch er ihr alle in seinem Eigentum stehenden
Gegenstände, die sich seinerzeit im Hause Schöntalgasse 19 /21 in Zürich
befanden und von der Firma A. Thoma & Cie gegenüber dem Beklagten mit
Retention belegt worden waren, übertrug. Die betreffenden Sachen sind
unbestrittenermassen mit jenen identisch, die Gegenstand des Vertrages
vom 28. Juni 1913 zwischen der Klägerin und Fahrni bezw. desjenigen vom
24. November 1913 Zwischen Fahrnilund dem Beklagten gebildet hatten. In
Ziff. 3 des Vergleiches wurde folgendes vereinbart i Als Gegenwert
für die Eigentumsühertragung erklärt hiemit Frau Thoma, dass sie auf
alle weiteren Ansprüche gegenüber Herrn Fahrni, her-rührend aus der
Angelegenheit Kruta, verzichtet, speziell verzichtet Frau Thoma auf
eine Regressiorderung an Herrn Fahrni, wenn die von Fahrni an Thoma
zedierten 1900 Fr. auf Kruta aus irgend einem Grunde von diesem nicht
bestreibbar sein sollen ; ebenso erklärt Frau Thoma, dass, wenn sie aus
irgend einem Grunde die von Kruta bereits erhaltenen 2500 Fr. wieder an
ihn oder einen Rechtsnachfolger herausgeben müsste, sie auch für diesen
Betrag auf jeden Regressanspruch gegenüber Her... Fahrni verzichten.

Als der Beklagte den Saldo von 1900 Fr. laut Vertrag vom 24. November 1913
innert Frist an die Klägerin nicht bezahlte, leitete diese gegen ihn die
vorliegende. Klage ein ; sie erblickt in jenem Vertrag eine Anweisung zu
ihren Gunsten. Der Beklagte bestritt die Hauptklage, indem er ausführte
: Die Klägerin sei zur Zeit des Vertragsabschlusses Eigentümerin des
zum Kaufsobjekte gehörenden Inventars gewesen, weshalb keine Anweisung
vorliege und die Klägerin den Vertrag nicht als Anweisungsempfängerin,
sondern als Kontrahentin unterzeichnet habe. Er sei deshalb berechtigt,
den Vertrag auch gegen-Obligationenrecht. N° 89. 675

über der Klägerin wegen zivilrechtlichen Be truges anznfechten.
Ueberdies fordert der Beklagte widerklageweise den der Klägerin gemäss
Vertrag bezahlten Betrag von 2500 Fr., abzüglich 200 Eu, nebst 5 %
Zins seit 24. November 1913 zurück.

lm Verlaufe des Prozesses hat die Klägerin mit Rücksicht auf den
obigen Vergleich vom 2. März 1915 die Hauptklage auf Zahlung der 1900
Fr. zurückgezogen, sodass nur noch über die Widerklage zu entscheiden ist.

2. Der dem vorliegenden Prozess zu Grunde liegende Vertrag vom
24. November 1913 stellt sich rechtlich dar als ein Kaufvertrag
zwischen Fahrni und dem Beklagten und, im Verhältnis zur Klägerin,
als eine Anweisung im Sinne von Art. 446 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 446 - Der Frachtführer hat bei Ausübung der ihm in Bezug auf die Behandlung des Frachtgutes eingeräumten Befugnisse die Interessen des Eigentümers bestmöglich zu wahren und haftet bei Verschulden für Schadenersatz.
. OR, wobei Fahrni als der
Anweisende, der Beklagte als der Angewiesene und die Klägerin als die
Anweisungsempfängerin erschien. Und zwar hat man es, wie die Vorinstanz
richtig ausführt, mit einer sog. Anweisung auf Schuld zu' tun, indem
Fahrni den Beklagten anwies, seine Darlehensschuld von 4400 Fr. gegenüber
der Klägerin dadurch zu tilgen, dass er eine entsprechende Summe von
seiner Kaufpreisschuld von 10,000 Fr. gegenüber Fahrni statt an diesen an
,die Klägerin, und zwar 2500 Fr. sofort und den Rest von 1900 Fr. innert
Jahresirist, ausbezahlte. Dass der Beklagte die Anweisung gegenüber der
Anweisungsempfängerin angenommen hat, geht schon daraus hervor, dass
er die 2500 Fr. anstandslos an sie entrichtet hat. Er kann ihr daher
nach Art. 468
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 468 - 1 Der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, wird ihm zur Zahlung verpflichtet und kann ihm nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persönlichen Verhältnisse oder aus dem Inhalte der Anweisung selbst ergeben, nicht aber solche aus seinem Verhältnisse zum Anweisenden.
1    Der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, wird ihm zur Zahlung verpflichtet und kann ihm nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persönlichen Verhältnisse oder aus dem Inhalte der Anweisung selbst ergeben, nicht aber solche aus seinem Verhältnisse zum Anweisenden.
2    Soweit der Angewiesene Schuldner des Anweisenden ist und seine Lage dadurch, dass er an den Anweisungsempfänger Zahlung leisten soll, in keiner Weise verschlimmert wird, ist er zur Zahlung an diesen verpflichtet.
3    Vor der Zahlung die Annahme zu erklären, ist der Angewiesene selbst in diesem Falle nicht verpflichtet, es sei denn, dass er es mit dem Anweisenden vereinbart hätte.
OR nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem
persönlichen Verhältnis oder aus dem Inhalte der Anweisung selbst ergeben,
nicht aber solche aus seinem Verhältnis zum Anweisenden. Die Klägerin
macht nun aber geltend, dass die Einrede, welche der Beklagte erhebt,
um die Rückforderung des an sie ausbezahlten Betrages zu begründen,
das Verhältnis zwischen dem Beklagten als Angewiesenen und Fahrni als
Anweisenden betrefi'c. Allein zu Unrecht. Denn derBeklagte hat sich
nicht einfach zur Bezahlung einer bestimmten Geldsumme an die Klä-

676 Obligationenrecht. N° 89.

gerin verpflichtet, sondern zur Ausrichtung eines Teiles des Kaufpreises
für die vom Anweisenden erworbene Sache. Das setzt voraus, dass der Kauf
zustandegekommen und derBeklagte Eigentümer jener Sache und Schuldner
des Kaufpreises geworden ist. Macht aber, wie hier, der Angewiesene
geltend, dass der Anweisende seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrage
nicht erfüllt habe, so kann diese Einrede nicht als eine solche aus
demDeckungsverhältnis zwischen Anweisenden und Angewiesenen bezeichnet
werden; vielmehr handelt es sich um eine Einrede, die sich aus dem
Inhalt der Anweisung selbst ergibt und deshalb vom Angewiesenen auch dem
Anweisungsempfänger entgegengehalten werden kann. Der Beklagte war als
Angewiesener der Klägerin als Anweisungsempfängerin gegenüber nur soweit
verpflichtet, als er infolge des Kaufes von Fahrni dessen Schuldner
wurde ; die Anweisung war also, wie alle Anweisungen auf Schuld, eine
bedingte. Ist der Beklagte nicht Kaufpreisschuldner Fahrnis geworden,
so kann er sich weigern, die Anweisung zu vollziehen und einen anfällig
bereits an die Anweisungsempfängerin bezahlten Betrag zurückfordern
(vergl. HAFNER, Komm Anm. 3 und 5 zu Art 409 aOR, SCHNEIDER & FICK,
Anm. 5 eod., OSER, Anm. II I b zu Art. 468, sch Anm. 23 cod., sowie
BGE_17 493 Erw. 7, 21 1149 Erw. B).

Durch den Vergleich vom 2. März 1915 hat nun Fahrni die. Gegenstände,
die er durch' den Vertrag vom 24. N0vember 1913 an den Beklagten
verkauft hatte, nochmals an die Klägerin veräussert. Letztere wäre
daher zum Schaden des Beklagten bereichert, wenn sie trotzdem die von
jenem erhaltenen 2500 Fr. behalten Würde. Dass Fahrni sich im Vertrag
vom 24. November 1913 das Eigentum an den Kaufgegenständen bis zur
gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises (die nicht erfolgt ist) vorbehalten
hatte, ändert daran nichts ; denn wenn er von seinem Rücktrittsrechte
Gebrauch machen wollte, so hätte er gemäss Art. 227
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 227
OR die empfangenen
Leistungen, also

Markenschutz. N° 90. {377

auch den vom Beklagten für seine Rechnung an die ss Klägerin gezahlten
Kaufpreisanteil von 2500 Fr., zurückerstatten sollen. Dadurch, dass
er dies unterliess und die Gegenstände weiter verkaufte, hat er den
Vertrag vom 24. November 1913 verletzt ; folglich war der Beklagte
von der Bezahlung des Kaufpreises enthoben und zur Rückforderung jenes
Kaufpreisanteils von der Klägerin berechtigt.

3. Da das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als Anweisung anzusehen
ist und die Widerklage nach dem Gesagten auf Grund von Art. 468
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 468 - 1 Der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, wird ihm zur Zahlung verpflichtet und kann ihm nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persönlichen Verhältnisse oder aus dem Inhalte der Anweisung selbst ergeben, nicht aber solche aus seinem Verhältnisse zum Anweisenden.
1    Der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, wird ihm zur Zahlung verpflichtet und kann ihm nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persönlichen Verhältnisse oder aus dem Inhalte der Anweisung selbst ergeben, nicht aber solche aus seinem Verhältnisse zum Anweisenden.
2    Soweit der Angewiesene Schuldner des Anweisenden ist und seine Lage dadurch, dass er an den Anweisungsempfänger Zahlung leisten soll, in keiner Weise verschlimmert wird, ist er zur Zahlung an diesen verpflichtet.
3    Vor der Zahlung die Annahme zu erklären, ist der Angewiesene selbst in diesem Falle nicht verpflichtet, es sei denn, dass er es mit dem Anweisenden vereinbart hätte.
OR
gutgeheissen werden muss, braucht nicht untersucht zu werden, ob
sie auch dann als begründet erschiene, wenn das Rechtsverhältnis als
Schuldübernahme aufgefasst würde, wie denn auch die Klägerin selber vor
den kantonalen Instanzen den Standpunkt eingenommen hat, es liege eine
Anweisung vor.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appellationskammer
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 1917 bestätigt.

V. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

90. Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Oktober 1917 i. S. Société
Mangaka de cotone àcoudre, Klägerin, gegen E. Kettler Willer, Beklagten.

M a r k e n r e c h t. Genügende Unterscheidbarkcit von Mar *

ken '? MSchG Art. 6
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt.
Abs. 1 u. 2 und Art. 24 lit. a.

A. Durch Urteil vom 3. Mai 1917 hat das Kantonsgericht des Kantons
St. Gallen die Klage, die dahin geht, es sei zu erkennen :
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 43 II 671
Date : 18. April 1917
Published : 31. Dezember 1918
Source : Bundesgericht
Status : 43 II 671
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 670 Òbligationenrecht. N° SS. dù débourser pour se procurer un autre wagon de semoule


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MSchG: 6
OR: 227  446  468
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defendant • purchase price • counterclaim • drawee • interest • federal court • contract conclusion • debtor • lower instance • property • loan • use • cantonal legal court • decision • payment • relationship between • repayment • statement of reasons for the adjudication • calculation • appropriate compensation
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