244 Haftpflichtrecht. N° 35.

par Pfister a été encore aggravé par l'absence de teile protectrice,
et c'est là un fait dont la défenderesse doit aussi étre censidérée
comme responsable.

3. C'est sans raison que l'instance cantonale a fait état de l'arret
rendu par le Tribunal fédéral le 28 juin 1906 dans la cause Brassino
contre Casei (voir Journal des fribunaux 1907 p. 52 et suiv.), puisque,
dans cette affaire, le lese avait provoqué lui-meme le dommage nouveau
et que l'art. 2 de la loi sur la responsabilité civile de 1881 exclut
des consequences de l'accident tout ce, qui a été la conséquence d'une
faute de la Victime, et enfin parce que dans cette méme espèce, les
résultats du premier accident étaient si peu importants, en comparaison
de celles provenant de la faute de l'ouvrier, que l'on pouvait considérer
sans autre ce premier accident comme n'ayant eu aucun effet en ce qui
concerne le dommage subi par lui ; c'est par contre ce qu'on ne saurait
admettre en la cause, puisque le genre de traitement applique à Pfister a
été l'origine de la combustion qui s'est produite. Il n'y a pas lieu non
plus de retenir le fait relevé par l'instance cantonale, que la Société
défenderesse n'avait rien pu tenter pour empécher l'accident puisque,
comme cela a été relevé plus haut, elle était responsable meme des erreurs
commises pendant le traitement. En fin il n'y a pas lieu pour le Tribunal
federal de s'arréter au fait que la Société defenderesse pourrait exercer
un recours contre une autre personne également responsable de l'accident
puisqu'en matière de responsabilité civile, sauf les cas où il y a crime
ou délit, le patron est responsahle méme des accidents qui sont le fait
de Hers-

4. ..... Calcul de l'indemnité accordée.

Par ces motifs, le Tribunal federal p r o n o n c e :

Le recours est admis et l'arrétdu Tribunal cantonalî de Neuchatel du 6
février 1917 reforme en ce sens que la.siammschutz. N° 36. 245

Société défenderesse est condamnée à payer au demandeur une somme de
2511 fr., avec intérèt à 5% dès le 17 mars 1916, jour du second accident.

'

VI. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

36. Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. März 1917 ss i. S. Birmele,
Beklagter und Berufungskläger, gegen Butishauser & C'e, Kläger und
Berufungsbeklagte.

Art. 5 und '? MSch G. Ein ausländisches Fabrik a ti o n s g e s c h ä
t t, das seine Fabrikmarke in der Schweiz ohne Eintragung tatsächlich
gebraucht, erlangt die aus dem blossen Gebrauche sich ergeb e n d
e n R e c h t e auch ohne schweizerische Handelsniederlassung oder
Gegenrechtserklärung im Sinne von Art. 7
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 7 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft - 1 Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft5 oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann der Hinterleger oder sein Rechtsnachfolger für die Hinterlegung der gleichen Marke in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt.
1    Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft5 oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann der Hinterleger oder sein Rechtsnachfolger für die Hinterlegung der gleichen Marke in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt.
2    Die Ersthinterlegung in einem Staat, welcher der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Ersthinterlegung in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft.
MSchG. _ Eintragung der
Marke durch einen Handelsvertreter der Firma in der Schweiz auf seinen
eigenen Namen und Klage dieses Ver, treters gegen einen andern, die
Marke verwendenden Verkaufsberechtigten. Rechtsstellung des Klägers zu
der ausländischen Fabrikationsfirma. Priorität des Gebrauches oder der
Eintrag u n g (die später auch vom Fabrikationsgeschäft erlangt wurde)
massgegebend ? Frage der täuschenden A c h n _ lichkeit und der V erj
ährung des Markenrechts--

anspruches.

A. ssDie Crescent Typewriter Supply C° in Boston hat für das von ihr
fabrizierte Kohlenpapier die Bezeieh' nung Crescent Brand Carbon Paper
angenommen und sich das Fabrikzeichen eines Halbmondes mit einem Stern
beigelegt. Ihre Fabrikate hat sie auch in der Schweiz verkauft und zwar
war ihr Vertreter eine Zeit lang die Firma Oskar Rutishauser & Cie in
St. Gallen,

245 . ' Markenschutz. N° 36.

die heutige Klägerin. Diese liess am 9. November 1906 beim Schweizerischen
Amt für geistiges Eigentum die gemischte Marke Nr. 21,257, bestehend aus
dem Wort Crescent und dem Bild des Halbmondes nebst stern eintragen und
zwar für 'verschiedene SchreibmaschinenUtensilien (Kohlenpapier usw.), die
sie von der Crescent Typewriter Supply C° bezog. Am 15. März 1913 übernahm
die Firma E. Vögeli & Cie in Zürich die Vertretung verschiedener Artikel,
auch von Kohlenpapier, der genannten amerikanischen Gesellschaft. Die
letztere liess dann für ihre Fabrikate am 4. August 1913die gemischte
Marke Nr. 33,960, bestehend aus den Worten Crescent Brand und dem
Bilde des Halbmondes mit Stern, angebracht auf einem Wolkenlüntergrunde,
und am 22. Dezember 1913 die Wortmarke Nr. 34,685 Crescent Brand in
das eidgenössische Register eintragen.

Der Beklagte Birmele ist Kommanditär der Firma Vögeli & Cie und zugleich
ihr Prokurist. Als solcher hat er in St. Gallen und Umgebung im Jahre
1915 unter verschiedenen Malen Kohlenpapier verkauft,. das die gemischte
Marke Crescent Brand mit Halbmond nebst Stern trug.

B. Im August 1914 hat die Firma Rutishauser & Cle gegen Biimele Klage
erhoben mit den Begehren, zu erkennen, dass er durch den Verkauf von
Carbonpapier mit der Wortund Zeichenmarke Crescent (Nr. 21,257)
die Markenrechte der Klägerin verletzt habe, und ihn anzuhalten,
den Handel mit solchem Papier sofort einzustellen und der Klägerin
5000 Fr. Entschädigung zu bezahlen (welche Forderung später auf 100
Fr. herab-gesetzt wurde).

Der Beklagte hat zunächst seine Passivlegitimation bestritten,
weil er für Vögeli & Cie gehandelt habe und diese Firma zu belangen
sei. Ferner hat er die Einrede der Verjährung erhoben, weil die
angebliche Marken-rechtsverletzung durch die Eintragung der Marke
Nr. Markenschutz. N° 36. 247

33,960 erfolgt Wäre, diese Eintragung aber schon im Jahre 1913
stattgefunden habe und seither nicht angefochten worden sei. Ferner hat
er der Klägerin das Recht zur Führung ihrer Marke unter Berufung aui das
von der Crescent Typewriter Supply C° beanspruchte Markenrecht bestritten
und eventuell die Aehnlichkeit _ der beiden Marken in Abrede gestellt.

C. Das Kantonsgerieht von St. Gallen hat mit Urteil vom 20. Dezember
1916 unter Abweisung der erhobenen Einreden die Klage grundsätzlich
geschützt, den Beklagten angehalten, den Handel mit Carbonpapier mit
der eingetragenen Marke Crescent unverzüglich einzustellen und der
Klägerin eine Entschädigung von 50 Fr. zu bezahlen. Auf die Begründung des
Entscheides wird, soweit erforderlich, im rechtlichen Teile eingetreten.

D. _ Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen, das angefochtene Urteil
aufzuheben und zu erkennen, dass sich der Beklagte auf die Klage nicht
einzulassen habe, eventuell die letztere in vollem Umfange abzuweisen.

In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten erklärt,
die Uneinlässlichkeitseinrede fallen zu lassen. Im hat er an
seinen Berufungsanträgen festgehalten und eventuell noch Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz verlangt zur Abnahme der von ihm anbegehrten,
nicht erhobenen Beweise.

Der Vertreter der Klägerin hat auf kostenfällige Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Entscheides angetragen-

Das Bundesgericht zieht i n' E r W a g u n g: 1. Die heutige Erklärung
des Beklagten, er lasse Seine Uneinlässlichkeitseinrede fallen,
bezieht sich in

erster Linie auf seine Bestreitung der F as s iv l eg i timatio n und
es braucht daher jedenfalls auf

151311 1917 11

248 Markenschutz. N° 36.

diesen Punkt nicht mehr eingetreten zu werden, den übrigens die Vorinstanz
zweifellos auf Grund von Art. 24
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 24 Genehmigung des Reglements - Das Reglement muss vom IGE genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind.
MSchG richtig entschieden hat.

Mit der genannten Erklärung hat der Beklagte wohl
auchzugleichdieerhobeneVerjährungseinrede zurückziehen wollen. Auch
sie wäre als unbegründet zu verwerten. Denn die Klägerin stützt die
behaupteten Markenrechtsverletzungen nicht auf die schon im Jahre 1913
erfolgte Eintragung der Marken Nr. 33,960 und Nr. 34,685, die ja nicht
durch den Beklagten, sondern durch die crescent Typewriter Supply
C° und zu ihren Gunsten bewirkt wurde, vielmehr auf den nachherigen
Gebrauch dieser Marken, bei dem sich der Beklagte nach der Behauptung der
Klägerin durch Handlungen betätigt hat. Hinsichtlich dieser aber war die
zwei-jährige Verjährungsfrist bei der Klageanhebung noch nicht abgelaufen.

2. Prükt man nun, ob der Beklagte wirklich gegen Art. 24
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 24 Genehmigung des Reglements - Das Reglement muss vom IGE genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind.
MSchG
verstossen habe, so ist zunächst auf Grund der vorinstanzlichen
Tatbestandsieststellung als erwiesen anzunehmen, dass der Beklagte mit
dem Markenbild des Halbmondes nebst Stern versehenes Kohlenpapier in
den Handel gebracht _hat, und ferner lässt sich ernstlich auch nicht
bezweifeln, dass die beiden Marken Nr. 33,960 und Nr. 34,685, trotz
der Beifügung des Wortes Brand bei der einen und bei der andern noch
des Vlf'olkenbildes, der Marke der Klägerin so ä h n l i ch sind, dass
Verwechslungen nicht vermieden werden können. Damit fragt es sich nur
noch, ob die Klägerin ein ausschliessliches Recht auf die Marke Crescent
mit Halbmond und Stern besitze und vermöge dessen die dem Beklagten zum
Vorwurf gemachte Markenverwenclung verbieten können.

Gemäss Art. 5 M Sch G hat nun die Eintragung einer Marke als solche
nur deklarativen, nicht konstitutiven Charakter. Sie hat neben der:
Bewirkung des spezifischen Markenschutzes, Art. 4
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 4 Eintragung zugunsten Nutzungsberechtigter - Keinen Schutz geniessen ferner Marken, die ohne Zustimmung des Inhabers auf den Namen von Agenten, Vertretern oder anderen zum Gebrauch Ermächtigten eingetragen werden oder die nach Wegfall der Zustimmung im Register eingetragen bleiben.
MSchG Beweis-

, Markensehutz. N° 36. 249

funktion-, schailt aber nach dieser Richtung eine blosse Vermutung für
die Berechtigung des Eingetragenen. Diese Berechtigung wird nun hier vom
Beklagten in Abrede gestellt, mit der Begründung: Die Marke sei schon vor
der Eintragung durch die Klägerin von der amerikanischen Firma, von der
er, der Beklagte, seine Rechte ableitet, in markenrechtlich äquivalenter
Form gebraucht worden und zwar nicht nur in Amerika, sondern auch in der
Schweiz, und zudem sei sie in Amerika auch früher eingetragen werden. Die
Klägerin aber habe diese bereits im Gebrauche befindliche Marke während
ihrer Betätigung als Vertreterin der amerikanischen Firma unberechtigter
Weise sich angeeignet und auf ihren Namen eintragen lassen.

Mit Recht hat die Vorinstanz zunächst über die bestrittene Behauptung
des Beklagten, die Crescent Marke sei i n A m e r i k a , der Eintragung
zu Gunsten der Klägerin vorgängig, e i n g e t r a g e n worden, keinen
Beweis erhoben. Abgesehen von besondern internationalen Vereinbarungen
hat das Markenregister lediglich territorialen Charakter. Gerade um
diese bloss territoriale Wirkung zu erweitern, haben die internationalen
Unionen die Möglichkeit geschaffen, die Marke bei einer Zentralstelle,
beim internationalen Bureau in Bern, einzutragen und damit eine Eintragung
mit internationalem Charakter und Wirkung zu erlangen (vergl. BGE 26 Il
S. 649 f.).

Es fragt sich also nur, welche Bedeutung der Berufung des Beklagten
darauf zukomme, dass die amerikanische Firma und deren Vertreterin
in der Schweiz, die Firma Vögeli & Cie, für die der Beklagte in der
Sache tätig war, dieMarkefrüherals die Klägeringebraucht habe. Diese
Priorität des Gehrauehes, sowohl in Arnerika als in der Schweiz, muss
vorerst nach der tatsächlichen Seite hin auf Grund der vorinstanzlichen
Feststellung darüber als ausgewiesen gelten. Diese Feststellung ist
nicht aktenwidrig. Sie wird vielmehr durch

250 ' , Markenschutz. N° 36.

die durchaus schlüssige Annahme der Vorinstanz gestützt, die Klägerin sei
gerade dadurch, dass sie von der amerikanischen Firma mit dem streitigen
Markenzeichen versehene Ware bezog, veranlasst worden, dieses eintragen
zu lassen und ,so als Vertreter jener

Gesellschaft die Ware mit der eingetragenen Marke zu _

vertreiben. -

Die rechtliche Bedeutung des frühem Gebrauches anlangend, ist davon
auszugehen, dass die Berechtigung auf die Crescent Marke jedenfalls
nicht der Klägerin und der amerikanischen Gesellschaft gleichzeitig
nebeneinander zustehen kann, sondern es muss entweder der frühere
Gebrauch oder die frühere Eintragung im Sinne einer ausschliesslichen
Berechtigung entscheidend sein. Die erste dieser Lösungen, also die zu
Gunsten des frühem Gebrauches, wäre nach dem Art. 5
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 5 Entstehung des Markenrechts - Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung im Register.
MSchG und der ihm
oben gegebenen Auslegung dann ohne weiteres anzu-

nehmen, wenn die Crescent Typewriter Supply C° zu ·

den in Art. 7 Ziff. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 7 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft - 1 Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft5 oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann der Hinterleger oder sein Rechtsnachfolger für die Hinterlegung der gleichen Marke in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt.
1    Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft5 oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann der Hinterleger oder sein Rechtsnachfolger für die Hinterlegung der gleichen Marke in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt.
2    Die Ersthinterlegung in einem Staat, welcher der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Ersthinterlegung in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft.
und 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 7 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft - 1 Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft5 oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann der Hinterleger oder sein Rechtsnachfolger für die Hinterlegung der gleichen Marke in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt.
1    Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft5 oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann der Hinterleger oder sein Rechtsnachfolger für die Hinterlegung der gleichen Marke in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt.
2    Die Ersthinterlegung in einem Staat, welcher der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Ersthinterlegung in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft.
MSchG erwähnten Geschäftsinhabern gehörte,
wenn sie also ihr Geschäft in der Schweiz oder daselbst doch eine
Handelsniederlassung hätte oder wenn feststände, dass die Vereinigten
Staaten im Sinne der genannten Ziffer 2 Gegenrecht halten (was gemäss
den folgenden Ausführungen nicht geprüft zu werden braucht). Alsdann
wäre anzunehmen dass, wenn sie kraft Art. 7 Anspruch auf den spezifischen
Markenschutz hat, wie ihn der Art. 4 unter Verweisung auf die Art. 12-15
vorsieht, sie von selbst auch Anspruch haben müsse auf die weniger
weitgehenden Rechte, die mit dem Gebrauch einer noch nicht eingetragenen
Marke oder mit dem im Verhältnis zu einem andern Prätendenten längern
Gebrauch dieser Marke verbunden sind. Damit ist aber umgekehrt nicht
gesagt, dass ihr diese beschränkteren R e c h t e a u s d e m b l o s s
e n G e b r a u c h e deshalb zu verweigern seien, weil sienach Art. 7
nicht des spezifischen Markenschutzes teilhaftig werden kann. Wenn dieser
wegen der damit

"HTÎSMarkenschutz. N° 36. 251

verbundenen Einrichtungen und Förmlichkeiten grundsätzlich territorialen
Charakter hat und, soweit das nicht der Fall ist, ausserhalb der Schweiz
befindlichen Geschäften nur unter der Voraussetzung des Gegenrechtes
zusteht, so rechtfertigt sich eine solche Begrenzung nicht auch
für das mit dem blossen Gebrauch verbundene Individualrecht. Dieses
ist im Gegensatz zu dem durch die Eintragung erlangten gesteigerten
Individualrecht seiner Natur nach ohne Weitere Voraussetzung mit der
Person des Benützers verknüpft und es ist daher von selbst auch dem im
Auslande befindlichen Geschäftsinhaber zuzuerkennen, namentlich wenn es
sich auf den Gebrauch im Inlande stützt (vergl. BGE

· 26 II S. 649 ff. und den Entscheid des Bundesgerichts si

vom 16. Februar 1917 i. S. Künkler gegen Berger). Die Priorität des
Gebrauches, wie sie nach dem Gesagten hier zu Gunsten der amerikanischen
Gesellschaft nachgewiesen ist, entkräftigt die Vermutung des Art. 5
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 5 Entstehung des Markenrechts - Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung im Register.

MSchG und daher muss die genannte Gesellschaft trotz der später von
der Klägerin erwirkten Eintragung als die wahre Berechtigte angesehen
werden, sofern nicht besondere Gründe dem entgegenstehen

Einen solchen Grund erblickt nun die Vorinstanz darin, dass die Crescent
Typewriter Supply C° nic h tauf Löschung der klägen'sehen Marke geklagt
hat. Allein der in seinem Gebrauch Beeinträchtigte ist nicht gezwungen,
gegen den unbefugt Eingetragenen zu klagen. Es steht ihm frei, sein
Recht einredeweise geltend zu machen, so lange das Rechtsverhältnis nicht

durch spätere Tatsachen eine Aenderunng erfahren

hat. Sein biosses stillschweigen einer Eintragung gegenüber vermag an
sich seine Berechtigung nicht zu ,schmalern und bildet allein noch keinen
verbindlichen Verzicht : darauf zu Gunsten des Eingetragenen. Gegen einen
solchen Verzicht spricht hier schon der Umstand, dass die amerikanische
Firma durch die Firma Vögeii& C.!"

ihr Recht auch nach der von der Klägerin erlangten Ein--

252 Markenschutz. N° 36.

tragung weiter ausgeübt und also für sich in Anspruch genommen hat. Dazu
kommt, dass die Klägerin die Marke für die von der amerikanischen Firma
erstellten Erzeugnisse hat eintragen lassen. Hatte 'sie es dabei auf die
Eintragung einer Fab r i k marke abgesehen, so ist, im Verhältnis zwischen
ihr und der amerikanischen Gesellschaft, der eigentliche Berechtigte
diese Gesellschaft als Inhaberin des Geschäftes, das die mit der Marke
versehenen Erzeugnisse herstellt. Die Klägerin selbst aber hätte in
diesem Falle-nach Art. 11
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 11 Gebrauch der Marke - 1 Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
1    Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
2    Als Gebrauch der Marke gelten auch der Gebrauch in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form und der Gebrauch für die Ausfuhr.
3    Der Gebrauch der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Gebrauch durch diesen selbst.
MSchG die Marke nur durch Uebertragung des
Geschäftes an sie zu eigenem Rechte erwerben können. Sofern sie dagegen
beabsichtigt hat, für sich eine Ha n d e l s marke eintragen zu lassen,
so ist diese nach ihrer inhaltlichen Ausgestaltung damit unzulässig
geworden, dass die Klägerin anfhörte, die Erzeugnisse der amerikanischen
Firma unter dieser Marke zu vertreiben. Denn die Marke sollte eben zur
Bezeichnung gerade der genannten Erzeugnisse dienen und nur deshalb war
es der Klägerin erlaubt, für die von ihr eingetragene Marke die Wortund
Bildelemente zu verwenden, die der amerikanischen Gesellschaft bereits
als Fabrikationszeichen dienten.

Die genannte Gesellschaft ist nach alledem nach wie vor die wahre
Berechtigte in Bezug auf die Crescentmarke geblieben und der Beklagte,
der mit ihrer Einwilligung diese Marke tragende Erzeugnisse verkaufte,
hat daher gegenüber ,der Klägerin keine Markenrechtsverletzung begangen,
was zur gänzlichen Abweisung der Klage führt.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird gutgeheissen
und unter Aufhebung

des Urteils des st. gallischen Kantonsgerichts vom 20. Dezember 1916
die Klage abgewiesen. siVersicherungsvertragsrecht. N° 37. ' 253

VII. VERSICHERUNGSVERTRAGSRECHTCON TRAT D'ASSURANCE

37. Urteil der II. Zivila'bteilung vom 28. März 1917 i. S. Helvetia ,
Beklagte, gegen Leu, Kläger.

Unfallversicherung. Abschluss des Vertrags trotz Nichtbeantwortung einer
Frage des Antragsformulars ; infolgedessen Unzulässigkeit der Berufung
auf Art. 6
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6 - 1 Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
VVG, sowie auf die entsprechende Policebestimmung. Art. 8
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 8 - Trotz der Anzeigepflichtverletzung (Art. 6) kann das Versicherungsunternehmen den Vertrag nicht kündigen:32
1  wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist;
2  wenn das Versicherungsunternehmen die Verschweigung oder unrichtige Angabe veranlasst hat;
3  wenn das Versicherungsunternehmen die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss;
4  wenn das Versicherungsunternehmen die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss;
5  wenn das Versicherungsunternehmen auf das Kündigungsrecht verzichtet hat;
6  wenn der Anzeigepflichtige auf eine ihm vorgelegte Frage eine Antwort nicht erteilt, und das Versicherungsunternehmen den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Frage, auf Grund der übrigen Mitteilungen des Anzeigepflichtigen, als in einem bestimmten Sinne beantwortet angesehen werden muss und wenn diese Antwort sich als Verschweigen oder unrichtige Mitteilung einer erheblichen Gefahrstatsache darstellt, die der Anzeigepflichtige kannte oder kennen musste.

VVG als Vorschrift zwingenden Rechts. -Berücksichtigung ,eines früheren
Gebrechens, durch welches die Unfallfolgen erschwert wurden.

A. Der Kläger, geb. 1878, von Beruf Dachdecker und Maschinensäger,
war bei der Beklagten gegen Unfall versichert, und zwar für einen
Betrag von 10,000 Fr. im Falle der Ganzinvalidität und für einen
entsprechenden Betrag im Falle der Teilinvalidität. Die in Betracht
kommenden Bestimmungen der Police lauten :

§ 1 Abs. 3 : Werden die Folgen eines Unfalles durch das Bestehen
oder Hinzutreten anderer, von dem Una falle unabhängiger Umstände
verschlimmert, so leistet die Anstalt auf Grund des § 14 dieser
Bedingungen für den durch den Unfall selbst, nicht aber für den durch
derartige Nebenumstände verursachten schaden ErH satz.

si 'si §3 Abs. 2 : Die im Versieherungsantrag oder sonstwie vv gestellten
Fragen müssen vollständig und wahrheitsv getreu beantwortet werden. Wird
eine Frage nicht oder durch einen Strich beantwortet, so gilt sie
als verneint.für die Richtigkeit der abgegebenen Antworten hat der
Antragsteller auch dann einzustehen, wenn er
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 43 II 245
Datum : 24. Februar 1917
Publiziert : 31. Dezember 1918
Quelle : Bundesgericht
Status : 43 II 245
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 244 Haftpflichtrecht. N° 35. par Pfister a été encore aggravé par l'absence de teile


Gesetzesregister
MSchG: 4 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 4 Eintragung zugunsten Nutzungsberechtigter - Keinen Schutz geniessen ferner Marken, die ohne Zustimmung des Inhabers auf den Namen von Agenten, Vertretern oder anderen zum Gebrauch Ermächtigten eingetragen werden oder die nach Wegfall der Zustimmung im Register eingetragen bleiben.
5 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 5 Entstehung des Markenrechts - Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung im Register.
7 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 7 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft - 1 Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft5 oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann der Hinterleger oder sein Rechtsnachfolger für die Hinterlegung der gleichen Marke in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt.
1    Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft5 oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann der Hinterleger oder sein Rechtsnachfolger für die Hinterlegung der gleichen Marke in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt.
2    Die Ersthinterlegung in einem Staat, welcher der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Ersthinterlegung in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft.
11 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 11 Gebrauch der Marke - 1 Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
1    Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
2    Als Gebrauch der Marke gelten auch der Gebrauch in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form und der Gebrauch für die Ausfuhr.
3    Der Gebrauch der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Gebrauch durch diesen selbst.
24
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 24 Genehmigung des Reglements - Das Reglement muss vom IGE genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind.
VVG: 6 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6 - 1 Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
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SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 8 - Trotz der Anzeigepflichtverletzung (Art. 6) kann das Versicherungsunternehmen den Vertrag nicht kündigen:32
1  wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist;
2  wenn das Versicherungsunternehmen die Verschweigung oder unrichtige Angabe veranlasst hat;
3  wenn das Versicherungsunternehmen die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss;
4  wenn das Versicherungsunternehmen die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss;
5  wenn das Versicherungsunternehmen auf das Kündigungsrecht verzichtet hat;
6  wenn der Anzeigepflichtige auf eine ihm vorgelegte Frage eine Antwort nicht erteilt, und das Versicherungsunternehmen den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Frage, auf Grund der übrigen Mitteilungen des Anzeigepflichtigen, als in einem bestimmten Sinne beantwortet angesehen werden muss und wenn diese Antwort sich als Verschweigen oder unrichtige Mitteilung einer erheblichen Gefahrstatsache darstellt, die der Anzeigepflichtige kannte oder kennen musste.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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