224 Obligationenrecht. N ° 32.

durch eine hinreichende Summe von Angeboten regulierter Marktpreis
im Sinne von Art. 191 Abs. 3 betrachtet wird, sondern nur als Preis,
um den die Ware zur fraglichen Zeit käuflich zu bekommen war. solches ·
schliesst nicht aus, ihn in Anwendung von Art. 191 Abs. 1 als Grundlage
für eine (abstrakte) Schadensbemessung zu verwenden (vergl. auch STAUB,
Kommentar zum deutschen Handelsgesetzbueh, 9. Aufl. S. 610 Anmerkung 62,
Exkurs zu EUR374). Als entgangener Gewinn ergibt sich hienach 134,800
Fr. (= 40 Tonnen zu. 337 Fr.) 121,500 Fr. (= 10 Tonnen zu 315 Fr. + 30
Tonnen zu 300 Fr.) = 1 3, 3 0 0 Fr. Verzugszinsen sind, wie verlangt,
zu 5% vom 8. Juli 1915 (Tag der Zahlungsaui'forderung) an zuzusprechen. '

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird dahin begründet erklärt, das angefochtene Urteil des
zürcherischen Handelsgerichts vom 28. November 1916 aufgehoben und die
Klage im Betrage von 13, 300 Fr. nebst Zins zu 5%vom 8. Juli 1915 an
zugesprochen wird. Obllgatlonenrecht. N° 33. 225

33. Urteil der I. Zivila'oteilung vom 18. Mai 1917 i. S. Remud, Beklagten
und Berufungskläger gegen Guggenheim, Kläger und Berufungsbeklagten.

:G a t t u n g s k a u £ von aus dem Ausland zu liefernder

' Ware (Getreide). späterer Erlass eines A u s I u h t V e r botes und
Beschlagnahme der für die Lieferung bestimmten Ware durch dle ausländische
Militärbehörde. Scweizerisches Recht anwendbar? Fixgeschäft? Trifft
Art. 108 Ziffer 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 108 - Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erforderlich:
1  wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde;
2  wenn infolge Verzuges des Schuldners die Leistung für den Gläubiger nutzlos geworden ist;
3  wenn sich aus dem Vertrage die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll.
OR zu '? Leistungsunmögllchkelt '.7 wesentliche,
die Ersatzpflicht mindernde Erschwerung der Lieferungspfllcht
?PflichtdesVerkäuferszurl Ierausg a b e d e s V 0 r t e il s , den er
durch die Leistungsunmöglichkeit erlangt hat. (art. 119
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 119 - 1 Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen.
1    Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen.
2    Bei zweiseitigen Verträgen haftet der hienach freigewordene Schuldner für die bereits empfangene Gegenleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung und verliert die noch nicht erfüllte Gegenforderung.
3    Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Gefahr nach Gesetzesvorschrift oder nach dem Inhalt des Vertrages vor der Erfüllung auf den Gläubiger übergeht.
OR und § 281
D.BGB). A n e r k e n n u n g der Ersatzpflicht ?

1. Der Kläger, Daniel Guggenheim in Worms lieferte dem Beklagten Adolf
Remund, Müller in Lenzburg, auf Grund eines Kaufvertrages vom 8. Januar
1914 am 20. Juni d. J. restanzliche 100 Sack Piälzerroggen zu 17 Fr. 25
Cts. per 100 Kg. Der Vertrag war für den Kläger durch William Guggenheim
in Zürich abgeschlossen Worden und enthält die Klausel freundsch. Zürcher
Schiedsgericht. Der Preis von 1725 Fr. für die 100 Sack blieb unbezahlt
und der Beklagte anerkennt-, ihn sowie 6 Fr. 10 Cts. Retourkosten einer
am 28. Juli 1914 verfallenen Tratte, zusammen 1731 Fr. 10 Cts. schuldig
geworden zu sein.

Am 21. Juli 1914 verkaufte der Kläger durch P. Remund in Brestenberg dem
Beklagten 500 Sack Taganrog Roggen zu 18 Fr. 50 Cts. die 100 Kg. frankc
Lenzburg. Am 27. Juli lieferte der Kläger die ersten, noch im Juli
beziehbaren 100 Säcke dieser Bestellung und fakturierte sie mit 1850
Fr. Der Beklagte rief mit Karte vom 30. Juli die verbleibenden 400 Sack
ab, worauf ihm der Kläger mit Karte vom 1. August antwortete, er könne
diese Disposition nicht mehr ausführen. Am 31. Juli hatte

226 Obligationenrecht. N° 33.

nämlich Deutschland ein Ausfuhrverbot für Getreide erlassen. Mit Brief
vom 7. August erwiderte der Beklagte: Er müsse auf der Erfüllung des
Kontraktes dringen; voraussichtlich werde auch während des Krieges die
Einfuhr einer Anzahl Wagen Getreide in die Schweiz gestattet werden
und der Kläger möge daher sein möglichstes tun. Im Falle absoluter
Lieferungsunmöglichkeit könne sich der Beklagte mit einem Rückkauf
zu annehmbarem Preise einverstanden erklären. Der Kläger antwortete
am 15. August, die Lieferung sei ihm deshalb nicht möglich, weil
der Roggen beschlagnahmt und bereits verladen worden sei. Aus zwei
amtlichen Bescheinigungen ergibt sich, dass am 8. August beim Kläger
47,100 Kg. russischer Roggen mit Beschlag belegt und am 14. August der
Etappenintendantur der 5. Armee in Homburg (Pfalz) zugeführt wurden. Am
20. August fragte der Beklagte telegraphisch an, ob der Kläger Käufer
der 400 in Worms liegenden Sack Roggen sei, worauf dieser am 21. August
zurücktelegraphierte, er erbitte Vorschläge ohne Präjudiz seinerseits.
Der Beklagte verlangte sodann durch Telegramm vom 21. August, dass
die Ware prompt an das eidgenössische Oberkriegskommissariat nach dem
Lagerhaus Romanshorn versandt werde. Auf dies telegraphierte der Kläger
am 22. August: Der Roggen sei von der Militärbehörde ver-laden und der
Kläger habe keine Ware mehr vorrätig, er sei bereit, den Beklagten zu
entschädigen und dieser möge telegraphisch Vorschläge machen. Durch
Telegramm vom 25. August erklärte der Beklagte: Er habe fest verkauft
und könne nur gegen hohen Schadenersatz den Verkauf auflösen, bei
Nichtlieferung müsse er 10 Fr. Entschädigung per Sack beanspruchen.
Der Kläger antwortete durch Brief vom 25. August: Es sei unmöglich,
in Deutschland eingeführte und bereits verzollte Ware nach dem Ausland
zu verladen. Die beanspruchte Differenz wegen Veiterverkauies Werde der
Kläger nie bezahlen müssen. Von Deutschland aus.')... ,_1. _. .

Obligationenrecht. No 33. 227

dürfe der Bogen nicht höher als 21. Mk. 50 verzollt, also 16 Mk. 50
transit verkauft werden. Wenn der Beklagte gütlich geneigt sei,
auf dieser Basis abzurechnen, erwarte der Kläger dessen Depesche,
andernfalls werde er die Angelegenheit vor das Schiedsgericht bringen. Der
Beklagte entgegnete durch Brief vom 7. September : Von der fraglichen
Preislimite in Deutschland sei ihm ; nichts bekannt und sie stimme
nicht mit den Mannheimer Kursen. Das eidgenössische Kriegs-kommissariat
habe die deutsche behördliche Erlaubnis zur Einfuhr. Die gestellte
Schadenersatziorderung sei durchaus gerechtfertigt. Es bleibe wehl
nichts anderes als die gerichtliche Erledigung der Sache übrig. Immerhin
wolle der Beklagte, aber ohne Präjudiz für ihn, den Kläger noch um
Mitteilung ersuchen ,welche Bonifikatiou er pro Sack geben Werde. In
seiner Antwortvom 13. september kommt der Kläger auf die behauptete
Nichtausführbarkeit und die Beschlagnahme der Ware zurück und erklärt
dann: Der amt-liche Höchstpreis _ der heute niedriger sei habe (zur Zeit
des Lieferungstermines) 21 Mk. 50 betragen. Nach Abzug der .5_Fr. Zoll
komme man für die verbleibenden 16 Mk. 50 zum Kurse von 81 zu einem
Ansatz von 20 Fr. 37 Cis. Der vertragliche Verkaufspreis betrage 18 Fr. 50
'Cts. und nach

Abzug von 1 Fr 90 Cts. für Fracht und Zoll 16 Fr. 80 cis-

Die Differenz, den Mehrerlös des Kläge1s darstellend, beiaufe sich so auf
3 Fr. 77 Cts. per 100 Kg. D1es wird weiter erklärt ist die Entschädigung
die ich Ihnen geben kann. Sollten Sie nicht damit einverstanden sein,
dann überlassen wir die Sache dem Schiedsgericht.

Nachdem der Beklagte nachträglich eine schiedsgerichtliche Erledigung
des Streites abgelehnt hatte, hat

_ der Kläger vor dem Handelsgerieht des Kantons Aargau

die nach dem ersten Kauf geschuldeten 1731 Fr. 10 CLS. nebst Zins zu 6%
seit dem 20. August 1914 sowie den Preis von 1850 Fr. für die auf Grund
des zweiten Kaufes gelieferten Posten von 100 Sack nebst Zins zu 5% seit

228 Übligationenrecnt. N° 33.

dem 27. September 1914 (Zahlungsautiorderung) eingeklagt.

Der Beklagte hat auch die zweite Forderung von 1850 Fr. an sich nicht
bestritten, dagegen beiden Klageansprüchen eine Gegeniorderung von
4000 Fr. zur Verrechnung gegenübergestellt mit. der Begründung, er habe
durch die Nichtlieferung der noch geschuldeten 400 Sack einen Schaden
von 10 Fr. per Sack erlitten. Er bestreitet, dass der Kläger durch
Unmöglichkeit der Erfüllung von seiner Vertragsund Schadenersatzpflicht
befreit werden sei, wie dieser unter Berufung auf das Ausfuhrverhot vom
31. Juli 1914 und die Beschlagnahme der Ware vom 8. August d. J. geltend
macht. Eventuell verlangt der Beklagte, unter Hinweis namentlich auf §
281 D BGB, dass ihm wenigstens der vom Kläger in Deutschland erzielte
Mehrerlös vergütet werde. Vom Kläger wird replicando noch geltend gemacht,
der Beklagte habe es unterlassen, gemäss Art. 107
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
OR eine Nachfrist zur
Erfüllung anzusetzen.

Das Handelsgericht hat durch Urteil vom 15. Februar 1917 die Klage voll
zugesprochen. Demgegenüber erneuert der Beklagte vor Bundesgericht die
gestellten Anträge. .

2. Mit der Vorinstanz ist. anzunehmen, dass sich der Fall nach
schweizerischem Recht beurteilt. Der Kaufvertrag vom 8. Januar 1914 sowohl
als der vom 21. Juli (1. J. sind in der Schweiz durch einen Vertreter des
im Ausland wohnenden Klägers mit dem in ,der Schweiz wohnenden Beklagten
abgeschlossen worden. Der erste Vertrag sieht ferner für die Beurteilung
allfälligen Streitigkeiten das Zürcher Schiedsgericht vor und in der
Korrespondenz haben beide Parteien von der Anrufung dieses Schiedsgerichts
geredet und zwar vorbehaltslos, ohne zwischen ihren Ansprüchen aus dem
ersten und denen aus dem zweiten Vertrag zu unterscheiden. Endlich hat im
Prozess der Kläger schlechthin auf das OR abgestellt, der Beklagte wenig-

J....Obligationenrecht. N° 33. 229

stens in der Hauptsache, nämlich abgesehen von dem seinen
Eventualstandpunkt betreffenden Hinweis auf § 281 des deutschen
BGB. Alle diese Momente sprechen in entscheidender Weise für die
Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts, das zudem auch als lex fori"
Berücksichtigung beanspruchen kann (EB 40 II s. 485). Demgegenüber
muss der Umstand zurücktreten, dass hinsichtlich der gekauften Ware als
Erfüllungsort wohl der deutsche Wohnort des Klägers, des Verkäufers, zu
gelten hat und dass Fragen streitig sind, die die Erfüllung betreffen
oder damit zusa'mmenhängen (Leistungsunmöglichkeit; Haftbarkeit wegen
Nichterfüllung). Die Berufung des Beklagten auf § 281 BGB endlich vermag
nicht zur Anwendung dieser Bestimmung zu führen. Wenn der Beklagte
in der Hauptfrage der Leistungsunmöglichkeit das schweizerische Recht
angewendet wissen will, so kann er nicht zugleich verlangen, dass in
einem damit eng verbundenen Nebenpunkt ein anderes Recht angewendet werde.

3. Mit Unrecht hat die Vorinstanz den Standpunkt des Klägers für
begründet befunden, der Beklagte hätte seinerzeit gemäss Art. 107
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
OR
noch eine Frist zur nachträglichen Erfüllung ansetzen sollen, um seine
Entschädigungsforderung geltend machen zu können. Der Vorinstanz ist
zwar darin beizustimmen, dass eine F r i s t a n s e t z u n g nicht
schon deshalb unterbleiben durfte, weil die Klausel des Vertrages vom
21. Juli 1914, wonach je 200 Sack der noch ausständigen Posten per l.
und per 2. Hälfte August abzunehmen Waren, als Verabredung eines
bestimmten Lieferungstermins im Sinne von A r t. l 9 0 OR aufzufassen
seiAuch wenn dem so wäre, so hat doch der Beklagte nach Ablauf der
hedungenen Lieferfristen weiterhin ausdrücklich auf Realleistung beharrt,
dadurch die Vermutung des Art. 190, dass er auf solche verzichteund
Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche, entkräftet und das
kaufmännische Fixgeschäft nach Art. 190.

230 Obligationenrecht. N° 33.

sofern ein solches vorlag, in ein Mahngeschäft umgewandelt, für
das an sich eine Fristansetzung nach Art. 107 geboten gewesen wäre
(vergl. Entscheidungen des Bun-

desgerichts Vom'23. März 1917 i. S. R. und E. Huber ·

gegen Bencsak, Erwägung 2, und vom 4. Mai 1917 i. S. Metallpapier
Bronzefarben Blattmetallwerke A. -G. gegen

Kohlrausch, Erwägung 3). Dagegen bestand für den '

Bekiagten aus dem besondern Grunde keine Verpflichtung zur Fristansetzung,
weil die Z i ff e r 1 d e 5 Art. 108 _zutriift, indem aus dem Verhalten
des Klägers als Verkäufer hervorging, dass die Ansetzung einer Frist
sich als unnütz erweisen würde. In der Tat hat sich der Kläger seit
dem Beginn des Lieferungsverzugs stetsfort und bestimmt gegenüber dem
Begehren des Beklagten auf Realieistung ablehnend verhalten und sich auf
den Standpunkt gestellt, die Lieferung sei ihm durch den Kriegsausbruch
verunmöglicht werden und es könne

sich nur noch um Leistung einer Geldentschädigung, auf :

Grund gütlicher Einigung oder gerichtlicher Erledigung, handeln. Dass sich
der Kläger von dieser Auffassung noch durch Fristansetzung werde abbringen
lassen, musste, namentlich nach seinem Briefe vom 13. September 1914,
der seinen Standpunkt noch einmal entschieden zum Ausdruck bringt,_als
ausgeschlossen gelten und der Beklagte war somit nicht gehalten, ihm durch
Einräurnung einer Frist noch eine besondere Gelegenheit zur Realerfüllung
zu geben. Dies um so weniger als die Fristansetzung ja nicht bezweckt, den
für die Beschaffung der Ware vertraglich vorgesehenen Zeitraum neuerdings
zu bewilligen, sondern den Schuldner nur davor bewahren will, dass ihm
die Erfüllungshandlung unerwarteter Weise durch Verzicht auf Realleistung
entzogen werde (vergl. de11 genannten Entscheid i. S. R. und E. Huber,
Erwägung 2). ss '

· 4. Die Vorinstanz hat die Klage aber auch aus dem vom
Kläger fernerv geltend gemachten Grunde nachträglicher
Le1stungsunmoglichke1t(betref--Obligationenrecht. N° 33. 231

fend die Restlieferung) voll zugesprochen. Sie nimmt als gerichtsnotorisch
an, dass infolge des deutschen Ausfuhrverbotes vom 31. Juli 1914
anderes als auf den Namen ausländischer Besitzer in Deutschland lagerndes
Transitgetreide Deutschland nicht mehr habe verlassen dürfen, und bemerkt
dazu, es würde hieran auch nichts geändert haben, wenn der Kläger als
Ersatz der beschlagnahmten neue Ware angekauft hätte und es hätte auch,
nicht an das eidg. Oherkriegskommissariat in die Schweiz geliefert
werden können. In dieser Hinsicht zieht der Beklagte die Auffassung der
Vorinstanz nicht in Zweifel. Er gibt, und zwar mit Recht, zu, dass auf
Grund derTatbestandswürdigung des Handelsgcrichts die Unmöglichkeit, das
zu iiefernde Getreide in die Schweiz einzuführen, als dargetan gelten
müsse. Dagegen bestreitet er, dass der Beklagte den ihm obliegenden
Beweis der Leistungsunmöglichkeit insofern erbracht habe-als er ferner
dartun müsse, dass er alles aufgewendet habe, um die beschlagnahmte Ware
durch Verhandlung mit der Militärbehörde wieder frei zu bekommen oder
an ihrer Stelle Ersatzware zu erwerben. Rechtlich erheblich sind diese
Einwendungen dann, wenn man annimmt, dass Worms als Wohnort des Klägers
Erfüllungsort gewesen sei und Lenzburg, wohin der Kläger das Getreide zu
versenden hatte, von dem Ort der Erfüllung verschiedener Bestimmungsort
der Ware im Sinne von Art. 189
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 189 - 1 Muss die verkaufte Sache an einen anderen als den Erfüllungsort versendet werden, so trägt der Käufer die Transportkosten, sofern nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist.
1    Muss die verkaufte Sache an einen anderen als den Erfüllungsort versendet werden, so trägt der Käufer die Transportkosten, sofern nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist.
2    Ist Frankolieferung verabredet, so wird vermutet, der Verkäufer habe die Transportkosten übernommen.
3    Ist Franko- und zollfreie Lieferung verabredet, so gelten die Ausgangs-, Durchgangs- und Eingangszölle, die während des Transportes, nicht aber die Verbrauchssteuern, die bei Empfang der Sache erhoben werden, als mitübernommen.
OR, welche Auffassung wohl der. Sachlage
entspricht. Geht man hievon aus, so ist zunächst zu bemerken, dass die
Vorinstanz mit ihrem Hinweis auf die Bescheinigungen, wodurch die amtliche
Besehlagnahme des, wie nicht bestritten, als Lieferungsgegenstand in
Aussicht genommenen Getreidevorrates bezeugt wird,offenba1 besagen will,
dass diese Beschlagnahme eine endgültige, nicht durch eine Verständigung

niit der Behörde wieder rückgängig zu machende Mass-

nahme gewesen sei. Diese Würdigung ist bundesrechtlich nicht zu
beanstanden, namentlich nicht, wenn man erwägt, dass das Begehren um
Wiederaufhebung der Be--

AS 43 ll 1917 16

232 Unugaflonenncht. N ° 33.

schlagnahme angesichts des Ausfuhrverbotes nicht damit begründet werden
konnte, die Ware müsse vertraglich nach der Schweiz gesandt werden, ein
sonstiger Grund aber, der dieses Begehren zu rechtfertigen 'vermochte,
nicht ersichtlich ist. Gewichtiger ist die zweite Einwendung, der Kläger
habe nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass es ihm unmöglich gewesen
sei, seiner Lieferungsverpflichtung als einer Gattungsohligation durch
Ankauf von Ersatzware nachzukommen. Indessen darf angenommen werden, dass
die damalige Beschlagnahme von Getreide in Deutschland einen allgemeinen
Charakter hatte und ihr in erster Linie die für den ausländischen Bedarf
oder für ausländische Käuier bestimmten Vorräte ausgestezt waren, und
daher hätte der Kläger Ersatzware entweder überhaupt nicht erhältlich
machen können oder sich dann doch von neuem deren Beschlagnahme gefallen
lassen müssen. Auf alle Fälle aber kann nach den Akten als sicher gelten,
dass für den Kläger durch den Uebergang zum Kriegszustand eine ganz
bedeutende Erschwerung seiner Leistungspflicht eingetreten war. Dies aber
rechtfertigt eine Herabsetzung seiner Schadenersatzpflicht (vergl. den
genannten Entscheid i. S. R. u. E. Huber, Erwägung 3) und zwar in dem
Umfange, dass die Ersatzsumme' jedenfalls auf 1500 Fr. ermässigt werden
muss. Da nun die Berufung aus den unter noch zu erörternden Gründen in
diesem Betrage zu schützen ist, so braucht damit auf die behauptete
Leistungsunmöglichkeit nicht in entscheidender Weise abgestellt
zu werden. Was endlich noch die Ausführungen über den vom Beklagten
anerbotenen R ii c k k a uf des Getreides anlangt, so war der Kläger
zu einem solchen nicht gehalten, mag man nun darin, wie der Beklagte es
wohl tut, den Abschluss eines neuen Kaufvertrages über die Ware erblicken
oder eine Aufhebung des alten Kanfes unter Regelung der Schadenfolgen
in Form der Bezahlung der Preisdikkerenz .educational-echt. N' 33. 233

Eine gänzliche AhWeisung der Klage fällt damit ausser Betracht. _

'5. Als begründet erscheint dagegen der e ve n tuelle Rechtsstandpunkt
des Beklagten, wonach die Klage wenigstens nur in beschränktem Umfange
zugesprochen werden soll.

In dieser Beziehung beruft sich der Beklagte zunächst mit Recht
auf eine teilweise A _n e r k e n n u n g d e r E r s a t z p f I
i c h t durch den Kläger. Eine solche lässt sich in der Tat aus den
Aeusserungen des Klägers im Briefwechsel entnehmen, namentlich aus seiner
Erklärung im Telegramm vom 25. August : er sei bereit, den Kläger zu
entschädigen, und aus seinem Brief vom 13. September worin er auf Grund
einer Reehnungsaufstellung dem Beklagten erklärt : Die Entschädigung,
die ich Ihnen gehen kann, beläuft sich auf 3 Fr. 77 Cts. per 100 Kg. ;
sollten sie nicht damit einverstanden sein, dann überlassen wir die Sache
dem Schiedsgericht . Damit hat der Kläger und hierin ist der Vorinstanz
nicht beizustimmen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er seine
Ersatzpflicht im Grundsatze anerkenne, und hinsichtlich des Quantitativs
in verbindlicher Weise erklärt, eine bestimmte Summe, 3 Fr. 77 Cts. per
100 Kg., also zusammen 1508 Fr:, bezahlen zu wollen, wogegen der Beklagte
ihn gerichtlich anzusuchen habe, wenn er ein Mehreres heanspruche.

Wollte man aber auch aus diesen Erklärungen keine so weit reichende
Bindung entnehmen etwa eine solche nur hin sichtlich der grundsätzlichen
Ersatzpflicht oder davon ausgehen, der Kläger sei wegen der ablehnenden
Haltung des Beklagten nicht endgültig verpflichtet werden, so käme
man doch aus dem andern vom Beklagten geltend gemachten Grund zu dem
gleichen Ergebnisse. Ist nämlich die Lieferung des verkauften Getreides
dem Kläger wirklich, wie er behauptet, durch die behördliche Beschlagnahme
verunmäglicht worden, so hat

234 Obligationenrecht. N° 33.

er doch anderseits, wie unbestritten, für die beschlagnahmte Ware von
der Behörde eine V e r g ü t u n g e r h a l t e n und soweit er sich
dadurch besser stellt, als wenn er den Kauf hätte erfüllen können,
muss er sich diesen Mehrbetrag anrechnen lassen. Freilich kann der
Beklagte sich hiefür nicht auf den von ihm angerufenen § 281 D BGB
stützen, da nach dem Gesagten auch in diesem Punkte schweizerisches
Recht anwendbar ist, und es braucht daher nicht auf die zwischen den
Parteien streitige (an sich vom Bundesgericht nach Art. 83
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 189 - 1 Muss die verkaufte Sache an einen anderen als den Erfüllungsort versendet werden, so trägt der Käufer die Transportkosten, sofern nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist.
1    Muss die verkaufte Sache an einen anderen als den Erfüllungsort versendet werden, so trägt der Käufer die Transportkosten, sofern nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist.
2    Ist Frankolieferung verabredet, so wird vermutet, der Verkäufer habe die Transportkosten übernommen.
3    Ist Franko- und zollfreie Lieferung verabredet, so gelten die Ausgangs-, Durchgangs- und Eingangszölle, die während des Transportes, nicht aber die Verbrauchssteuern, die bei Empfang der Sache erhoben werden, als mitübernommen.
OG allerdings
nachprüfbare) Frage eingetreten zu werden, ob der § 281 auf den gegebenen
Tatbestand zutrefle. Dagegen hat der Beklagte mit Grundim weiteren
auf das ObligaHomem-echt abgestellt. Freilich bestimmt dieses nirgends
ausdrücklich, das der Schuldner, der durch Leistungsunmöglichkeit von
seiner Schuldpflicht befreit wird, den Vorteil herauszugeben habe,
den er gerade durch die die Leistungsumnöglichkeit bewirkende Tatsache
(hier die Beschlagnahme) und in Hinsicht auf die zu machende Leistung
(die Lieferung des beschlagnahmten Getreides) erhält. Allein dieser Satz
ergibt sich aus Sinn und Zweck des Art. 119
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 119 - 1 Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen.
1    Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen.
2    Bei zweiseitigen Verträgen haftet der hienach freigewordene Schuldner für die bereits empfangene Gegenleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung und verliert die noch nicht erfüllte Gegenforderung.
3    Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Gefahr nach Gesetzesvorschrift oder nach dem Inhalt des Vertrages vor der Erfüllung auf den Gläubiger übergeht.
OR. Wenn dieser als Folge
der Leistungsunmöglichkeit das Erlöschen der Forderung festsetzt, so will
er damit den Schuldner nur deshalb von seiner Haf-tung _ die an sich als
Haftung für den Schaden wegen Nichterfüllung fortdanern könnte befreien,
um ihn gegen die n a c h t e i l ig e If Folgen weiterer vertraglicher
Gebundenheit sicher zu stellen. Dieser Zweck fällt aber insoweit ausser
Betracht, als der Umstand,'der die Leistungsunmöglichkeit zur Folge hat,
dem Schuldner nicht Nachteile sondern Vorteile bringt. In diesen Fällen
entspricht eine Befreiung des Schuldners nur dann den Anforderungen der
Billigkeit und liegt nur dann im Sinne von Art. 119, wenn er den erlangten
Gewinn an den Gläu-biger herausgibt, soweit solches einer angemessenen
Ausgleichung des diesem aus der Nichtleistung entstandenen :Schadens dient
(vergl. USER, Kommentar, Art. 119 II 4).Obligationenrecht. N' 33. 235

Es ist nun anzunehmen, der Kläger habe. von der Militärbehörde für
das hesehlagnahmte Getreide 21 Mk. 50 per 100 Kg. vergütet erhalten,
also den nämlichen Preis, den er selbst als den damals zulässigen
Höchstpreis bezeichnet und der entgegen der Bestreitung des Beklagten
auch als solcher aktenmässig ausgewiesen ist (durch Replikbeleg N°
3, amtliche Bekanntmachung in der Wormserzeitung, und Duplikbeleg N°
2, Beseheiniav gung des Vorstandes der Mannheimer Börse). Dass der von
der Militärbehörde vergütete Preis den im Verkehr zulässigen Höchstpreis
überschritten habe, darf als ausgeschlossen gelten, und dass er niedriger
gewesen sei, wird vom Kläger nicht behauptet ; dieser legt Vielmehr den
Ansatz von 21 Mk. 50 seiner eventuellen Schadensberechnung zu Grunde. Auch
im übrigen lässt sich gegen die Ansätze dieser Sehadensberechnung nichts
ein wenden. Der Mehrerlös, den der Kläger im Verhältnis zum Falle der
Vollziehung des Kaufes erzielt hat, beläuft sich also auf die erwähnten
1508 Fr. und nach den obigen Ausführungen hat ihn der Kläger dem Beklagten
als einen Vorteil herauszugeben, der diesem zur Minderung des ihm durch
die behauptete Leistungsunmöglichkeit verursachten Schadens zukommen
sell. Die an sich unbestrit--

. tene Preisrestanzforderung aus dem zweiten Kaufvertrage,

auf den sich die Entschädigungsforderung des Beklagten bezieht, beträgt
1850 Fr. und hievon sind also die 1508 Fr. abzuziehen. Hinsichtlich der
andern Forderung von 1731 Fr. 10 Cts. verbleibt es beim angefochtenen
Entscheide. Endlich ist der letztere auch hinsichtlich der Zinsansprüche
(Beginn des Zinslauies und Zinsfuss) als unbestritten aufrecht zu
erhalten.

Demnach hat das Bundesgericht *erkannt : , Die Berufung wird unter
Aufhebung des angefochtenen

Urteils des aargaujschen Handelsgerichts vom 15. Februar 191? dahin
begründet erklärt, dass die dem Kläger zu

236 Obligationewa N° 34.

gesprochene zweite Forderung von 1850 Fr. um 1508 Fr. also auf 342
Fr. herabgesetzt Wird.1m übrigen wird der angefochtene Entscheid
bestätigt.

34. Ari-él: de 19. Il?3 section civile du 15511111 1917 dans la cause
Piguet et 0 contre G. Bigneus.

Responsabilité des agences de renseignements Calcul de l'indemnité.

En réponse à une demande de renseignements de Convert et Garaud au Havre,
l'agence de renseignements A. Piguet & Cle à Genève a fourni à cette
maison le 5 juin 1913 la fiche suivante concernant C. Bignens, à Genève :

Le demandé, ägé de 32 ans environ et marie, est d'origine vaudoise
et habite depuis environ trois ans à l'adresse sus-indiquée. Il n'a
pas de commerce et ne s'occupe que de diverses representations à la
commis sion. C'est un homme sur le compte duquel on ne relève rien de
défavorable, il présente bien et a des relations, de sorte qu'on estime
pouvoiriaire usage des ses ser Vices comme représentant sous réserves
usuelles. Il ne dispose pas d'auires ressources que le produit de son
travail, paie avec beaucoup .de peine et sa situation ne presente guère
de garanties pour lui accorder du credit.

Le 19 juin 1913 A. Piguet et Cie ont donné les renseignements
complémentaires suivants :

En réponse à votre estimée du 13 courant, nous vous informons que nous
pouvons confirmer la teneur de notre renseignement du 5 courant. Bignens
est bien représentant de commerce, toutefois il est exact qu'il traite
des affaires à son compte, par exemple pour les cafés. Comme déjà dit,
Bignens présente bien, a des relations. D'autre part, c'est un homme
très actif, hon néte, qui travaille toute la semaine et qui se tire
enObligationenrecht. N° 34. 237

somme d'affaires. Toutefois bienque ce soit un très honnéte homme
qui fasse toujours tout son possible pour remplir ses engagements,
il est évidemment diffi cile de pouvoir se prononcer sur un credit de
quelque _ o importance et il serait bon en l'occurrence de demander
quelques garanties.

Bignens ayant eu connaissance de ces renseignements par l'indiscretion
d'un voyageur de Couvert et Garaud, il a ouvert action à Piguet et cis
en concluant à leur con--

damnation à une indemnité'de 10 000 fr.

Le Tribunal de première instance a condamné Piguet et Cie à 300 fr. de
dommages intéréts pour les motifs suivants:

En déclarant que Bignens ne présente pas beaucoup de surface, Piguet
et Cie n'ont faitque renseigner exactement et scrupuleusement leurs
clients. En revanche en déclarant que Bignens paie avec beaucoup
de peine, les défendeurs ont avance un fait dont l'exactisitude
n'estnullement démontrée ; il est au contraire établi que Bignens paie
trés régulièrement et du seul fait qu'il ne règle pas si toujours son
loyer le jour de I'échéance on ne saurait conclure qu'il soit irrègulier
dans ses paiements. Quant à la quotité des dommages intéréts dus en
principe on doit tenir compte du fait que la fiche a été su'ivie d'une
seconde fiche plus favor-able et que, malgré les renseignements obtenus,
convert et Garaud ont traité avec lui.' Une indemnité de 300 i'r. paraît
dès lors suffisante.

Les deux parties ont appelé de ce jugement. Par arrét du 16 mars 1917
la Cour de Justice l'a reforme et a porté à 500 fr. lindemnité à payer
par les déiendeurs. Sur le principe de la responsabilité de Piguet et
cje la Cour s 'est associée aux motifs des premiere. juges. Elle a en
outretenu compte d'une lettre produite par Piguet et Cie euxmèmes et d'ou
il résulte qu'en 1910 Waser et Klink, négociants à Yverdon ont refusé de
traiter avec Bignens à la suite de renseignements défavorables fournis
sur lui par les défendeurs. La Cour admet d'ailleurs que Bignens
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 43 II 225
Datum : 17. Mai 1917
Publiziert : 31. Dezember 1918
Quelle : Bundesgericht
Status : 43 II 225
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 224 Obligationenrecht. N ° 32. durch eine hinreichende Summe von Angeboten regulierter


Gesetzesregister
OG: 83
OR: 107 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
108 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 108 - Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erforderlich:
1  wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde;
2  wenn infolge Verzuges des Schuldners die Leistung für den Gläubiger nutzlos geworden ist;
3  wenn sich aus dem Vertrage die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll.
119 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 119 - 1 Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen.
1    Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen.
2    Bei zweiseitigen Verträgen haftet der hienach freigewordene Schuldner für die bereits empfangene Gegenleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung und verliert die noch nicht erfüllte Gegenforderung.
3    Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Gefahr nach Gesetzesvorschrift oder nach dem Inhalt des Vertrages vor der Erfüllung auf den Gläubiger übergeht.
189
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 189 - 1 Muss die verkaufte Sache an einen anderen als den Erfüllungsort versendet werden, so trägt der Käufer die Transportkosten, sofern nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist.
1    Muss die verkaufte Sache an einen anderen als den Erfüllungsort versendet werden, so trägt der Käufer die Transportkosten, sofern nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist.
2    Ist Frankolieferung verabredet, so wird vermutet, der Verkäufer habe die Transportkosten übernommen.
3    Ist Franko- und zollfreie Lieferung verabredet, so gelten die Ausgangs-, Durchgangs- und Eingangszölle, die während des Transportes, nicht aber die Verbrauchssteuern, die bei Empfang der Sache erhoben werden, als mitübernommen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • getreide • deutschland • vorinstanz • brief • roggen • schuldner • lieferung • schaden • schweizerisches recht • bundesgericht • wille • vorteil • frist • handelsgericht • telegramm • biene • zins • weiler • kauf
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