98 Staatsrecht.

also einen für beide Vertragsstaaten gleiche n Tatbestand im Sinne
der nationalen Zugehörigkeit des Erblassers zum einen od e r andern
von ihnen voraus. Sie kann darum auf Doppelbürger, die dem einen
11 n d dem andern der Vertragsstaaten angehören, keine Anwendung
finden. Infolgedessen ist der vorliegende Gerichtsstandsstreit auf
Grund des autonomen schweizerischen Rechtes zu beurteilen. Als solches
aber kommt natürlich das einschlägige Kollisionsreeht in Betracht, und
somit, da es sich vom Standpunkte der Schweiz aus bei Bosshard um einen
schweizerischen Erblasser mit Wohnsitz im Auslande handelt, der bereits
erwähnte Art. 28 BG betr. zivilr. Verh. d. N. 11. A., der für diesen
Fall Erbschaftsstreitigkeiten dem von den Rekurrenten beanspruchten
Gerichtsstande des Heimatkantons des" Erblassers nicht ohne weiteres,
sondern nur unter der Voraussetzung zuweist, dass der Erblasser nach
Massgabe der ausländischen Gesetzgebung dem ausländischen Rechte nicht
unterworfen ist (Ziff. 2). An dieser Voraussetzung fehlt es nun hier.
Denn nach der französischen Gesetzgebung sind Klagen auf Anfechtung
eines Testamentes mit Ausschluss jedes andern im Gerichtsstande des
Ortes der Erbschaftseröffnung, die am letzten Wohnsitz des Erblassers
erfolgt, anzubringen (Art. 59 Abs. 6 Cpc, in Verbindung mit. Art. 110 Cc;
vergl. dazu GARSONNET, Traité théorique et pratique de Procédure; 3 Aufl.,
Bd.' I § 556). Und dieses interne französische Recht das übrigens mit der
entsprechenden schweizerischen Vorschrift des Art. 538
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 538 - 1 Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers.
1    Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers.
2    ...522
ZGB übereinstimmt
ist deswegen massgebend, weil der Erblasser Bosshard, wie ausgeführt,
auf Grund der Gesetzgebung Frankreichs eben als ein zuletzt im Inland
wohnhaft gewesener Franzose anzusehen ist. 4. Schon die vorstehenden
Erwägungen führendazu, den _ angefochtenen Entscheid des Obergerichts
zu schützen. Es kann deshalb die Frage der Anwend--Staatsverträge. N°
13. . 99

barkeit des Art. 22 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 22 - 1 Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
1    Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
2    Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt.
3    Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines solchen Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist.
ZGB auf den vorliegenden Tatbestand offen
bleiben ..... '

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die beiden Rekurse werden abgewiesen.

13. Urteil vom 16. März 1917 i. S. Aigner gegen Obergericht Zürich.
Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten gemäss
Art. 17 der Haager Uebereinkunft betr. Zivilpro-

zessrecht vom 17. Juli 1905. Als Kläger i. S. dieser Verschrift ist
auch der Rechtsmittelkläger anzusehen.

A. Der heutige Rekurrent Aigner, der in RietJnnkreis (Oesterreich)
wohnhaft und österreichischer Staatsangehöriger ist, ist vom
Rekursbeklagten Roedl auf Grund eines vorangegangenen Arrestes beim
Bezirksgericht Zürich auf Anerkennung der Arrest-forderung belangt
worden. Nachdem sich das Bezirksgericht entgegen der erhobenen
Unzuständigkeitseinrede als zur Behandlung der Klage zuständig
erklärt hatte, rekurrierte Aigner gegen den bezüglichen Beschluss
nach § 334 Ziff. 3 der zürcherischen ZPO an das Obergericht. Durch
Verfügung vom 19. Dezember 1916 wurde ihm darauf vom Präsidium der
I. Appellationskammer eröifnet, dass er mangels eines Wohnsitzes in der
Schweiz bis zum 8. Januar 1917 für Prozesskosten und Prozessentschädigung
eine Kaution im Betrage von 100 Fr. durch Hinterlegung von Barschaft oder
einer sicheren Wertschrift oder durch Bürgund Selbstzahlersehaft eines
habhaften Kantonseinwohners zu leisten habe, Widrigenkalls dem Rekurse
keine Folge gegeben Würde. Eine gegen diese Auflage unter Berufung auf
Art. 17 der Haager Uebereinkunft betr. Zivilprozessrecht vom 17.

180 ' Staatsrecht.

Juli 1905 erhobene Einspraehe wies die I. Appellationskammer am 10. Januar
1917 ab, indem sie ausführte: Es ist richtig, dass Oesterreich der
erwähnten Uebereinkunft beigetreten ist. Trotzdem muss die angefochtene
Verfügung bestätigt werden, weil die Uebereinkunft bloss den Kläger oder
Intervenienten von der Kautionspflicht befreit, nicht auch den Beklagten,
der ein Rechtsmittel ergreift und auf den deswegen § 59 ZPO Anwendung
findet. Gleichzeitig wurde dem Rekurrenteu die inzwischen abgelaufene
Frist zur Kautionsleistung bis zum 18. Januar 1917 erstreckt.

B. Gegen diesen Beschluss der Appellationskammer richtet sich
die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde des Aigner, zu deren
Begründung geltend gemacht wird: die von der Vorinstanz dem Art. 17 der
Internationalen Uebereinkunit gegebene Deutung sei unzutreffend. Kläger
im Sinne der Uebereinkunft sei einfach diejenige Partei, welche die
prozessrechtlich aktive Stellung im Gegensatz zur prozessrechtlich
defensiven Stellung einnehme, also auch der Beklagte in erster Instanz,
der deren Entscheid an die obere Instanz weiterziehe. Auf diesem Boden,
dass der Rekurrent als klagerische Partei zu betrachten sei, stehe
übrigens auch

das zürcherische Prozessrecht, wie aus der Vergleichung _

der in § 59 der zürcherischen ZPO geregelten Kautionsfälle mit § 60 ebenda
hervorgehe. Eventuell, sofern man die Stellung des Rekurrenten als die
eines Beklagten auffassen wollte, verstiesse die Kautionsauflage gegen
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, da die ZPO eine Kautionspflicht des Beklagten nur unter den
Voraussetzungen des seo kenne, die hier unzweifelhaft nicht vorlägen

C. Die I. Appellationskammer des Obergerichts und der Rekursheklagte Roedl
haben unter Verweisung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides
Abweisung der Beschwerde beantragt.

D. Die in Betracht kommenden Vorschriften der zürcherischen ZPO
lauten:Staatsverträge. N° 13. _ 101

§ 59. Für die Prozesskosten und Prozessentsehädigung hat der Kläger
und Widerkläger sowie derjenige, welcher gegen einen erstinstanzlichen
Entscheid ein Rechtsmittel ergreift, angemessene Kaution zu leisten,
sofern er in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder .....

EUR 60. Auch der Beklagte ist zur Kautionsleistung anzuhalten, wenn er
entweder während des Prozesses aus der Schweiz wegzieht oder wenn er
durch Auswirkung einer gerichtlichen V erfügung den Kläger zur

si Anhebung der Klage genötigt hat und bei ihm die Voraus-

setzungen des § 59 zutrefien.

Das Bundesgericht zieht in E r w ä g u n g :

streitig ist, welche Bedeutung dem Ausdrucke Kläger in Art. 17 der
internationalen Uebereinkunit betr. Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905
zukomme, ob darunter nur der Kläger in der Hauptsache, der den Prozess
vor der ersten Instanz eingeleitet hat, oder auch der Rechtsmittelkläger,
d. h. derjenige zu verstehen sei, der gegen den ihm ungünstigen Entscheid
der ersten Instanz ein Rechtsmittel ergreift. Diese-Frage ist im Gegensatz
zur Vorinstanz im letzteren 'Sinne zu beantwerten.

Wie jede internationale Rechtsnorm so muss auch die erwähnte Uebereinkunft
aus sich heraus ausgelegt werden. Es kann daher für die Ermittlung
des Begriffes des Klägers in Art. 17 derselben nicht die im jeweiligen
Prozessstaate übliche Terminologie, sondern einzig der Sinn massgebend
sein, der sich aus einer auf Zusammenhang und Zweck der Bestimmung
selbst zurückgehenden Auslegung ergibt. Danach erscheint aber die von der
Vorinstanz vertretene einschränkende Deutung nicht haltbar. Zweck. der
Uebereinkunit war es, die Inanspruchnahme fremder Gerichte durch Ausländer
zu erleichtern und das Hindernis, das sich bisher dieser

1 02 Staatsrecht.

Inanspruchnahme in Gestalt der Ausländerkaution, d: h. der Verpflichtung
des Ausländers zur vorgängigen Sicherheitsleistung für die Prozesskosten
entgegenstellte, zu beseitigen. Wenn dabei nur vom ausländischen Kläger
und Intervenienten gesprochen wurde, so erklärt sich dies ungezwungen
daraus, dass die in Betracht gezogenen Prozessgesetze der Vertragsstaaten
nur ihm gegenüber eine solche besondere Kautionspfiicht vorsahen und man
an die Möglichkeit, dass sie auch dem ausländischen Beklagten auferlegt
werden könnte, gar nicht dachte. Es ist dies um so begreiflicher, wenn
man erwägt, dass jene pOsitivrechtliche Beschränkung der Kautionspflicht
keineswegs bloss dem Zufall, sondern in der Natur der Sache gelegenen
Gründen entspringt. Im Gegensatze zum Hauptkläger, dem es freisteht, ob
er seinen Anspruch vor den Gerichten des fremden Staates geltend machen
will oder nicht, tritt der Beklagte vor dem fremden Richter lediglich
gezwungen auf, weil er, nachdem einmal die Klage gegen ihn anhängig
gemacht worden ist, genötigt ist, sich darauf zu verteidigen. Die
Zulassung zu dieser Verteidigung von vorgängiger Sicherstellung der
Kosten abhängig zu machen, hiesse sie in einer Weise erschweren, welche
sich mit den Anschauungen über den Anspruch des vor Gericht Belangten auf
rechtliches Gehör, wie sie auch im internationalen Verkehre schon seit
langem zum Durchbruch gelangt sind, nicht vereinbaren liesse. Was für die
Stellung des Beklagten in der ersten Instanz gilt, trifit aber richtig
betrachtet in gleicher Weise für die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen
den erstinstanzlichen Entscheid durch ihn zu, weil auch hierin im Grunde
nichts weiteres als eine Fortsetzung der Verteidigung gegen den wider ihn
erhobenen Anspruch liegt. Von dieser Anschauung ausgehend haben denn auch
z. B. die französischen Gerichte in Auslegung der von der Kautionspflicht
des ausländischen Klägers (demandeur) handelnden Art. 16 Code civil,
Art. 166 Code de procedure civile stets erkannt,Staatsverträge. N° 13. 103

sidass vom Beklagten (défendeur) eine solche Kaution

nie verlangt werden könne, auch dann nicht, wenn er der Hauptklage
gegenüber eine Widerklage stelle oder das erstinstanzliche Urteil auf
dem Rechtsmittelwege aniechte (vergl. GLASSON, Précis de procedure
civile, 2. Aufl. Band I, S. 686 f. N° 632, GARQONNET, Précis, 5. Aufl.,
S. 238). In gleichem Sinne hat sich aus den gleichen Gründen die deutsche
Praxis für die analogen §§ 110 ZPO, 85 Gerichtskostengesetz ausgesprochen
(vergl. RG in Zivilsachen Bd. 31, S. 385, LESKE und LÖWENFELD,
Rechtsverfolgung im Internationalen Verkehr Bd. I, S. 753 f. und die
dortigen Zitate). Die nämlichen Erwägungen, welche hier bei Umgrenzung
der gesetzlich vo rgeschriebenen Kautionspiiicht eine enge Interpretation
des Wortes Kläger veranlasst haben, müssen folgerichtig bei Anwendung
der internationalen Uebereinkunft entsprechend dem mit ihr verfolgten
Zwecke, jene Pflicht auch in dem bisher noch bestehenden Umfange zu
beseitigen umgekehrt zu einer möglichst weiten Auffassung führen,
wenn anders man dem gedachten Zwecke wirklich gerecht werden und nicht
zu Konsequenzen kommen will, die ihm offensichtlich zuwiderlaufen. Als
Kläger im Sinne der Uebereinkunit ist demnach jede-einem Vertragsstaate
angehörende und in einem solchen wohnhaite Partei anzusehen, welche in
einer Zivilrechtsstreitigkeit die Gerichte eines andern Vertragsstaates
in ihrem Interesse in Anspruch nimmt, angeht, gleichgiltig ob dies zur
Verfolgung eines materiellrechtlichen Anspruches, also in der Rolle
des sogenannten Hauptklägers oder zur Anfechtung eines ihr ungünstigen
Entscheides auf dem Rechtsmittelwege geschieht. Dass nur diese Auslegung
und nicht diejenige der Vorinstanz die richtige sein kann, ergibt sich
überdies auch schon aus der Ueberlegung, dass bei der letzteren zwar
der Hauptkläger, der den Prozess anhängig gemacht hat, auch in zweiter
Instanz von der Kostenkaution befreit wäre, der Beklagte dagegen, obwohl
er nur zu seiner Ver-

104 Staatsrecht.

teidigung auftritt, sie leisten müsste, eine Folge, die angesichts ihrer
offenbaren Widersinnigkeit unmöglich im Willen der Uebereinkunft gelegen
sein kann.

Da die übrigen subjektiven Voraussetzungen für die Anwendung der
Uebereinkunft Angehörigkeit zu einem Vertragsstaate und Wohnsitz in einem
solchen unbestrittenermassen gegeben sind, ist daher der ange-fochtene
Beschluss in der Meinung aufzuheben, dass die Appellationskammer die
Behandlung des vom heutigen Beschwerdeführer bei ihr eingereichten
Rekurses nicht von der Leistung der in § 59 der zürcherischen ZPO
vorgesehenen Kaution abhängig machen darf.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt : Der Rekurs Wird gutgeheissen
und demgemäss der

angefochtene Beschluss der I. Appellationskammer des Obergenehts vom
10. Januar 1917 aufgehoben.

IX. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION J UDICsiIA IRE FEDERALE

. 14. Urteil vom 19. Januar 1917 l. S. Berg-rt, gegen
Einsehätmgskommission der Stadt Zürich für die eidg. Krieg-steuer-

UnzulässkskeitnS staatsrechtlich en Rekurses e enüb ' . schatzungen für
die eidg. Kriegssteuer. g g er Em

"A. .Pie Einsehätzungskommission der Stadt Zürich fur die
eidg. Kriegssteurr hat den Zahntechniker Alfred Hergert in Zürich, laut
Mitteilung an ihn vom 26. De-Organlsation der Bundesrechtspflege. N°
14. . 105

zember 1916, gestützt auf Art, 40Abs. 2 des Bundesbeschlusses (BB)
betr. die eidg.Kriegssteuer vom 22. Des zember 1915 für das Vermögen in
Klasse 28 (190,000 Fr. bis 200,000 Fr.) mit einem Steuerbetrage von 627
Fr. und für den Erwerb in Klasse 40 (38,000 Fr. bis 40,000 Fr.) mit einem
Steuerbetrage von 2052 Fr, eingeschätzt und ihm formulargemäss eröffnet:
Ein Einspracheoder Rekursrecht steht Ihnen gegen diese Einschätzung
nicht zu.

Ferner hat sie ihm, laut Zuschrift vom gleichen Tage, eine Busse von
50 Fr. auferlegt, weil er ihrer Anklage betreffend den Nachweis der
Richtigkeit seiner Krieg'ssteuerErklärung nicht nachgekommen sei.

B. Mit Eingabe vom 27. Dezember 1916 hat Hergert den staatsrechtlichen
Reknrs an das Bundesgericht erklärt und beantragt, die beiden erwähnten
Verfügunge-z der stadtzürcherischen Einschätzungskommission seien
aufzuheben. -

Bei richtiger Würdigung der von ihm angebotenen und geleisteten
Beweise ergebe sich, führt er aus, die Richtig-, keit seiner Angaben
im Einschätzungsformular, und es qualifiziere sich daher seine höhere
Einschätzung als eine rein willkürliche Handlung, die im Widerspruche
mit Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV stehe. Selbst wenn seine Belege und Beweisanerbieten
als ungenügend betrachtet werden könnten, so erscheine die Höhe der
angefochtenen Einschätzung

' als willkürlich übertrieben, angesichts der der Vorinstanz

bekannten Tatsache, dass er auf Grund einer einlässlichen Untersuchung
seiner Erwerbs und Vermögensverhält f nisse von der Zivilsteuerbehörde
v 0 r d e m K rie g e _ mit 30,000 Fr. Vermögen und 15,000 Fr. Einkommen
eingeschätzt werden sei, wobei er damals f ü n f Angestellte beschäftigt
habe, Während er seit dem Kriege nur e i n e n ' Angestellten und
drei Lehrlinge beschäftige. Aus den gleichen Gründen sei auch die ihm
auferlegte Ordnungsbusse aufzuheben. Da ihm jedes andere Rechtsmittel
unterbunden sei, habe er nur zu dem des staatsrechtlichen Relmrses
greifen können. -
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 43 I 99
Datum : 16. März 1917
Publiziert : 31. Dezember 1918
Quelle : Bundesgericht
Status : 43 I 99
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 98 Staatsrecht. also einen für beide Vertragsstaaten gleiche n Tatbestand im Sinne


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
ZGB: 22 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 22 - 1 Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
1    Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
2    Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt.
3    Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines solchen Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist.
538
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 538 - 1 Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers.
1    Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers.
2    ...522
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • rechtsmittel • richtigkeit • erblasser • weiler • vorinstanz • bundesgericht • erste instanz • wille • entscheid • frage • sicherstellung • busse • bundesrechtspflegegesetz • präsident • verfahren • parteientschädigung • begründung des entscheids • richterliche behörde • berechnung
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