par l'Avant-Projet de Code pénai federal (art. 3 et 9) et enfin il est
repeussé par la doctrine et la jurisprudence francaises (v; GARRAUD I
p. 280 et suiv., SAINT AUBIN, op. cit., p. 597 et suiv.) notamment en
matière internationale. Dans ces conditions la competence des trihunaux
genevois pour connaître du délit reprochè à Rabbat n'est pas douteuse et
en particulier on ne saurait la contester sous prétexte qu'il se rattache
à un vol commis en France car d'après le Code pénai genevois le recel
est, comme on l'a dit, un délit indépendant dont la répression n'est
pas subordonnée à celle de l'acte qui' l'a précédé. Rahhat étant ainsi
justiciable des tribunaux genevois du chef de recel commis à Genève,
il ne peut ètre extradé à raison de ce dèlit.
3. En ce qui concerne Limoge, i'extradition n'est demandée qu'à raison du
délit de rece]. Bien que les faits relevés à sa charge soient énoncés très
sommairement, on peut admettre qu'il est accusé d'avoir connu l'origine
furtive des coupons que lui remettait Rabhat ce qui en efiet suffit à
constituer le délit (V. GARRAUD II p. 684).
La question de savoir où le délit a été commis ne se pose pas tout à fait
de la méme fac-on qu'à propos de Rabhat. Ala difference de ee dernier,
Limoge a agi successivement en Suisse où il & recu les coupons et en
France où il les a portes. Mais ces deux actes successifs sont intimement
liés l'un à l'autre : se rattachant à une seule et meme résolution
crisiminelle dont ils ne sont que l'exécution successive, ils forment
une seule et méme infraction, soit ce que la doctrine francaise appelie
(V. GARRAUD I p. 193).une infraction collective par l'unité du but
. Ce déiit unique ne pouvant étre scindé, ii doit étre considèré comme
commis en entier dans chacun des lieux où s'est manifestée la résolution
criminelle de I'auteur. C'est là une conséquence nécessaire qui paraît
étre universellement admise par la doctrine soit du droit interne, soit
tout spécialement du droit international (V. GARRAUD, loc. cit., FIORE,
Droit pénal international Hc Il
Staatsverträge. N° 11.
p. 29-30 N° 35, v. BAR, Gesetz und schuld p. 150-151 et Lehrbuch des
internationalen Privatund Strafrechts p. 241, ME..., Lehrbuch des
internationalen Strairechts und Strafprozessrechts p. 313-314). La
competence de la . juridiction genevoise s'étendant ainsi à l'ensemble
du délit et embrassant meme l'activité déployée sur territoire francais,
i'extradition de Limoge ne peut étre accordée. '
si'Par ces moti'fs, le Tribunal fédéral prononce:
En. tant qu'elle est demandée à raisou des délits d'escroquerie,
tentativo d'escroqnerie _et abus de confiance, l'extradition de Rabbat
est accordée; pour le surplus l'opposition de Rabbat est admise et la
demande d'extradition est eeartee.' _ .
,L'opposition de Limoge est admise et la demande d'ex--
radition est écartée en ce qui le concerne.
VIII. STAATSVERTRÄGETRAITÉS INTERNATIONAUX
11. Urteil vom 8. Februar 1917 i. S. Nussle gegen Ros u. Obergerioht
Aargau.
Aus den Art. V u. VI des ssschweizerisch-nordamerikanischen
Staatsvertrages von 1850 ,(1855 folgt nicht, dass der S t r e i t um
den tatsächlichen Besitz' beweglicher Erbschaftss'achen vor dem Richter
und nach der Prozessgesetzgebung des letzten Wohnsitzes des Erhlassers
auszutragen ist, sondern es gilt im Sinne dieses Staatsvertrages der
allgemeine internationale Rechtsgrundsatz,
78 ss Staatsrecht.
wonach solche Streitigkeiten vom Richter des wirklichen Sachortes nach
dem dortigen Recht zu beurteilen sind. _ Anwendung des einschlägigen
aargauischen Prozessrechts, die nicht gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
A. Am 21. Oktober 1915 ist die aus Luzern gebürtige Rosa
Schatzmann-Theiler in Chicago, im nordamerikanischen Staate Illinois,
wo sie seit zwei Jahren gelebt hatte und erst wenige Wochen verheiratet
war, im Alter
von 22% Jahren durch Selbtmord aus dem Leben ge;
schieden. Die Verstorbene hatte ihr aus beweglichen Werten
zusammengesetztes Vermögen in der Verwaltung ihres Schwagers und früheren
Vormunds, des Rekursbeklagten Mirko Ros-Theiler in Baden, belassen. Es
wies am 1. Oktober 1915, laut einer Aufstellung und Verwaltungsabrechnung,
die Ros am folgenden 17. Oktober an sie abgeschickt hat, einen Bestand
von rund 4100 Fr. auf (wobei jedoch ihr Erbanteil an Aktien, fraglichen
Wertes, des früheren väterlichen Fabrikationsgeschäfts, R. Theiler
A. G. in Luzern Emmenhrücke, nicht inbegriffen ist).
Mit Brief vom 21. Dezember 1915 übermittelte der Witwer Paul Heinrich
Schatzmann den Eheleuten RosTheiler in Abschrift ein vom 11; Oktober 1915
datiertes eigenhändiges Testament seiner verstorbenen Frau, worin diese
ihre vier Geschwister, und speziell ihre Schwester Adi Ros, neben ihrem
Ehemann zu Erben ihres in der Verwaltung des Schwagers Ros verbliebenen
Vermögens eingesetzt hat, und bemerkte hiezu: Testamente haben nach
hiesigem Gesetz keine Gültigkeit, wenn sie nicht in. Anwesenheit zweier
Personen geschrieben und von diesen Zeugen mit ihrer Unterschrift
begiauhigt sind. Testaments werden jedoch gesetzkräftig, wenn von drei
Personen die Richtigkeit der persönlichen Handschrift nachgewiesen
werden kann und durch ihre 'Unter schriften beglaubigt. Dieses letztere
wird mit Rosy's Testament vom hiesigen Gerichte nun vollzogen.
si Mit Letters of Administration vom 10. März 1916
Staatsverträge. N' 11. 79
bezeichnete die zuständige Staatsbehörde von Illinois (Probate
Court of Cook Country) den Rekurrenten Henry Nussle in Chicago als
Verwalter (Administrator) des Nachlasses der Rosa Schatzmann-Theiler,
died intestate, as ist IS said, on or about the 2151; day of October
1915 , mit der Vollmacht, das Naclilassvermögen wo immer es in diesem
Staate sich vorfinden möge (wheresoever the same may be found in this
State ), zu sichern und zu sammeln ( to secure and Collect). Gestützt
auf diese Urkunde gelangte Nussle an Ros mit der Aufforderung, die
seiner Verfügungsgewalt unterstehenden Vermögenswerte der Verstorbenen
herauszugeben, und stellte gegenüber der Veigerung Ros, dies zu tun,}im
August 1916 beim Gerichtspräsidium Baden das Gesuch'um Erteilung eines
richterlichen Befehle gemäss den §§ 245 fi. aarg. ZPO, des Inhalts,
Ros habe ihm
1. ohne Verzug alle näher bezeichneten Titel einzuhändigen ,
2. Endrechnung über seine Verwaltung bezw. die Barschaft zu stellen und
den Saldo abzuliefern-
Ros erhob u. a. die Einwendungen, die Vollmachtsurkunde Nussle's
sei hinfällig, weil Rosa SchatzmannTheiler tatsächlich nicht ohne
Testament ( intestate ) verstorben sei, wie die Urkunde übrigens nicht
als feststehend, sondern bloss angeblich ( as it is said ) erwähne,
sondern nach der Mitteilung ihres Ehemanns ein von diesem anerkanntes
Testament hinterlassen habe ; an dem ihm abveriangten Vermögen habe
er Ansprüche die ihn zu dessen Retention berechtigten, nämlich sowohl
als gesetzlicher Vertreter seiner Ehefrau, die Miterbin sei, als auch
kraft eigenes Rechts, für Verwaltungskosten und Vorschüsse, welche er
seiner Schwägerin auf ihr Vermögen gemacht habe; über diese Fragen könne
aber nicht im Beiehlsverfahren, dessen Voraussetzungen überhaupt nicht
gegeben seien, sondern nur im ordentlichen Prozesse entschieden werden,
was möglich sei, ohne dass zuvor die Erbschaftssachen beigebracht werden
müssten. Dem-
80 ' Staatsrecht.
gegenüber liess Nussle ausführen, dass diese Einwendungen nur vor dem
amerikanischen Richter, der gemäss dem Staatsvertrag zwischen der
Schweiz und den Vereinigten Staaten die Erbschaftsiiquidation nach
amerikanischem Recht durchzuführen habe, vorgebracht werden könnten,
dass es vorliegend insbesondere nicht angehe, das amerikanische Dekret
über die Erbschaftsverwaltung zu bemängeln, dass dieses Dekret übrigens
den Intestaterbfall positiv feststelle, da sich das angeblich ( as
it is said ) auf den nur unbestimmt bezeichneten Todestag, nicht auf
das died intestate beziehe, welches nach amerikanischem Recht auch das
Versterben ohne g ü l t i g e s Testament umfasse. ' Der Gerichtspräsident
wies das Befehlsgesuch ab, und mit Urteilvom20. Oktober 1916verwarf das
Obergericht des Kantons Aargau die hiegegen geführte Beschwerde Nussle's
aus wesentlich folgenden Erwägungen : Aus Art. V des schweizerisch
amerikanischen Staatsvertrages vom 25. November 1850 könne nur geiolgert
werden. dass die Vertragsstaaten sich gegenseitig die Gl e i c h s t e
l l u n g ihrer Bürger in Erbschaftsfällen hätten sichern wollen, nicht
aber, dass die Behörden des einen Staates verpflichtet sein sollten,
die Behörden oder Bürger des andern Staates besser zu behandeln, als die
Behörden oder Bürger des eigenen Landes. So könnte denn dem amerikanischen
Nachlassver-walter das Recht, im Kanton Aargau befindliche Sachen auf
dem Wege des Befehlsverfahrens herauszuverlangen, nur zuerkannt werden,
wenn die Voraussetzungen hiefür nach dern a a r g a u i s c h e n
Rechte gegeben wären. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der auf Grund des
Art. 554
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 554 - 1 Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet: |
|
1 | Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet: |
1 | wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern; |
2 | wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist; |
3 | wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind; |
4 | wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht. |
2 | Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist diesem die Verwaltung zu übergeben. |
3 | Stand die verstorbene Person unter einer Beistandschaft, welche die Vermögensverwaltung umfasst, so obliegt dem Beistand auch die Erbschaftsverwaltung, sofern nichts anderes angeordnet wird.528 |
das uneingeschränkte Recht, von jedem, der Erbschaftssachen besitze,
deren Herausgabe zu verlangen und nötigenfalls im summarischen Verfahren
die Rechtshülfe der zuständigen Behörden in Anspruch zu nehmen. Er sei
vielmehr nurbefngt, nach
x--Staatsverträge. N° 11. 81
Analogie des Art. 598 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 598 - 1 Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen. |
|
1 | Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen. |
2 | ...531 |
nötigen Massnahmen zur Sicherung der Erbschaftssachen zu verlangen. Das
Begehren um Herausgabe der Sachen gehe aber über diesen Zweck weit
hinaus ; Hinterlage der Sachen bei einer Amtsstelle oder Leistung
von Sicherheit Würde ihm vollständig genügen. Uebrigens sei um dem
Gerichtspräsidenten zu sagen, dass die Voraussetzungen des § 245 ZPO
nicht gegeben seien, weil es sich einmal nicht um Aufrechterhaltung
eines bestehenden Zustandes handle, sodann auch die Gefahr, dass der
Beklagte sich der Sachen entäussern könnte, nicht glaubhaft gemacht sei
und endlich eine Besitzstörung durch den Beklagten nicht vorliege. Das
Begehren des Beschwerdeführers könne Speziell auch mit dem Hinweis auf
Art. VI des Staatsvertrages nicht gerechtfertigt werden. Allerdings müsse
gemäss bundesgerichtlichem Entscheid (AS 24 II s 318) angenommen werden,
dass die beweglichen Erbschaftssachen sich in der Gerichtsbarkeit des
letzten Wohnsitzes des Erblassers, hier also in der amerikanischen,
befanden. Allein auch bei vorläufigem Verbleiben der saehenim Kanton
Aargau seien die Beklagten nicht gehindert, vor dem zuständigen
amerikanischen Gericht die Erbschaftsklage anzuheben und sie nach
amerikanischem Recht beurteilen zu lassen. Ueber die Vollstreckbarkeit
des betreffenden Urteils werde seinerzeit zu entscheiden sein ; bis
jetzt liege eine vollstreckungsf'ahige Entscheidung nicht vor; denn
die Ernennung des Erbsehaftsverwalters habe nur den Charakter einer
vorsorglichen Massregel.
B. Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat Nussle den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, das Urteil sei
nebst dem vorgän.gigen Entscheid des Gerichtspräsidenten von Baden als
gegen den Staatsvertrag der Schweiz mit den Vereinigten ' Staaten von
Nordamerika von 1855 und Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
wird wesentlich vorgebracht :
AS 431 ... 1917 s
82 Staatsrecht.
Nach den §§ 245ff.aarg. ZPO (modifiziert durch § 161 .
V EG z. ZGB) stehe das Befehlsverfahren einer Partei zum Zwecke sowohl der
vorsorglichen Sicherung einer streitigen Sache, als auch der Abwehr von
Besitzesstörungen durch Eigenmacht zu Gebote. Diese beiden Voraussetzungen
seien hier gegeben.
Zunächst liege der Fall einer vorsorglichen Verfügung zur Sicherheit
des Streitgegenstandes vor. Jeder Rechtsstreit über den Erbgang der
Frau Schatznnann-Theiler(und nur um einen solchen Streit könne es sich
handeln, da andere Rechte vom Rekursheklagten Ros weder geltend gemacht
worden seien, noch angesichts seiner Abrechnungsaufstellung vom Oktober
1915 geltend gemacht werden könnten) sei nach bereits feststehender
Auslegung des schweiz.-nordamerikanischen Staatsvertrages in Chicago,
nicht im Kanton Aargau, anzuhehen und auszutragen. Deshalb stehe dem vom
Gericht in Chicago bestellten Nachlassverwalter ganz selbstverständlich
die Befugnis und sogar die Pflicht zu, die beweglichen Nachtassstücke,
die der Rekursbeklagte in der Schweiz in Händen habe, von ihm für den
Nachlass in Chicago vorsorglich herauszufordern und sie daselbst in
Aufbewahrung zu nehmen, in Erwartung des vom Rekursbeklagten ebenfalls
daselbst anzuhehenden Rechtsstreites. Wenn die Bestellungsurkunde nach
dem gedruckten Formular von wo immer in diesem Staate befindlichem
Vermögen spreche, so gehe natürlich der wirkliche Sinn der Vollmacht
weiter, als dieser Wortlaut, rein äusserlich genommen zu besagen scheine:
ever-streckesich auch auf die Schulden der Erblasserin ausserhalb des
Staates Illinois und auch ausserhalb Amerikas ; denn im Rechtssinne
werde ja bewegliches Vermögen immer als da befindlich betrachtet, wo der"
Eigentümer wohne, und vor allem gelte im internationalen Rechtsverkehr
beim Erbialle der Satz' : mobilia personam sequtmtur. Dass der
Nachlassverwalter sein vorsorgliches Begehren nicht beim Nachlassgericht
in Chicago als dem der künftigenStaatsverträge. N° 11. 83
Hauptsache, sondern beim Richter für solche Begehren im Aargau gestellt
habe, sei durchsidie Verhältnisse geboten gewesen und werde durch §
246 Abs. 2 aarg. ZPO (wonach in dringenden Fällen auch der Präsident
desjenigen Gerichtes die Verfügung erlassen könne, in dessen Bezirk
sich der Streitgegenstand befinde) noch ausdrücklich gestattet. Und das
für die vorsorgliche Verfügung wesentliche Erfordernis eines drohenden
erheblichen Nachteile sei ganz selbstverständlich gegeben, da es sich
um Inhaberpapiere und Barschaft handle, die für den amerikanischen
Nachlassverwalter in einem andern Weltteil lägen, und das Verhalten des
Rekursbeklagten, der die Herausgabe nicht nur des behaupteten Erbteils
seiner Frau, sondern des ganzen Depots verweigert habe, ihm berechtigtes
Misstrauen habe einflössen müssen.
Sodann liege auch der Fall einer Bezitzesstörung durch verbotene
Eigenmacht (§ 135 aarg. EG und Art. 928
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 928 - 1 Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet. |
|
1 | Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet. |
2 | Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz. |
sei stets nur unselbständiger, von der Eigentümerin abhängiger Besitzer
der ihm zu Aufbewahrung überlassenen Titel gewesen, und dieser Besitz
sei mit der durch den Tod der Eigentümerin bewirkten Beendigung des
Aufbewahrungsvertrages schon ipso jure erloschen. Indem der Rekursbeklagte
unter dem Vorgehen, er sei zum Teil Erbe der Titel geworden, deren
Herausgabe verweigert habe, habe er den Versuch unter-nommen, an Stelle
seines sine causa gewordenen abgeleiteten Besitzes den Eigentumsbesitz
des Nachlasses an sich zu reissen. Das sei so gut ein Eingriff in den
Besitz eines andern durch verbotene Eigenmaeht, als es einer wäre, wenn
der Nachlassverwalter die Titel in Verwahrung hätte und der Rekursbeklagte
versuchte, sie an sich zu ziehen.
Ueberdies und in dritter Linie habe sich das Befehlsverfahren der §§
245 Îî. aarg. ZPO dem Rekurrenten ganz von selbst als der am Wohnorte
des Rekursbeklagten in der Schweiz dem schweiz.-nordamerikanischen
Staatsvertrage entsprechende Rechtsbehelf zur Einforderung
84 Staatsrecht.
der Titel dargeboten, weil es das einzige Verfahren der aarg. ZPO
sei, bei dem der Kläger nicht nötig habe, auf die Hauptsache des
Streites selbst einzutreten, und ihm eben der Staatsvertrag dieses
Nichteintretenmüssen auf die Hauptsache vor den Gerichten des andern
Landes ausdrücklich gewährleiste. In diesem Befehlsverfahren habe
der Rekurrent nu zweierlei darzutun : entweder die Begründetheit der
Sicherung des Streitgegenstandes, vom Standpunkte des in Amerika
zu führenden Prozesses aus betrachtet, oder den eigenmächtigen,
nach dem Staatsvertrage verbotenen Eingrifi in den Eigentumshesitz
des Nachlasses. Verschliesse man ihm dagegen das Befehlsverfahren,
so zwinge man ihn zum Hauptverfahreu, dem ordentlichen, langsamen oder
beschleunigten, und darin müsste er, um aufzukommen, dem schweizerischen
Richter erst dartun, dass irgend ein Recht des Rekursbeklagten am Nachlass
der Frau Schatzmann nicht bestehe, wovon ihn aber eben der Staatsvertrag
(Art. V und VI) in der bestimmtesten Weise enthebe. Deshalb sei das
aarg. Befehlsverfahren durch den Staatsvertrag indirekt gewährleistet
; es falle unter § 245 Ziff. 1 ZPO, wonach es überall da stattfinde,
wo es durch besondere gesetzliche Bestimmung zugelassen sei ; denn
Staatsverträge seien ja auch als Landesgesetze aufzufassen. Es würde
eine dem Staatsvertrag zuwider-laufende Rechtsverweigerung bedeuten,
wenn man den Rekurrenten ver" halten wollte, das ordentliche einlässliche
Verfahren einzuschlagen.
' Gegenüber den Erwägungen des Obergerichts sei speziell noch zu bemerken
: Der Staatsvertrag wolle den Nachlassbehörden des Landes, wo der Erbgang
stattfinde, in Bezug auf die Behändrgung der beweglichen Erbschaftsstücke
im andern Lande nicht bloss, wie das Obergericht annehme, die Rechte
einräumen und den Rechtsschutz zuhalten, welche in diesem andern Lande
für Erbfälle zwischen internen Bewohnern bestanden, sondern absichtlich
und ausdrücklich v e r m e h r t e, diesen Staatsverträge. N° 11. 85
Landesbewohnern nicht zukommende Rechte und einen vermehrten, den
LandesbeWOhnern durch ihre Landesgesetze nicht gewährten Schutz. Dieses P
l u s an Rechten und Rechtsschutz bestehe darin, dass der Staatsvertrag
den Behörden und Parteien des Nachlasslandes den eigenen Gerichtsstand
und die eigenen Erbgesetze auch in dem fernern Lande, wo das bewegliche
Nachlassvermögen liege, garantiere und dass sie infolge dessen auf dieses
Vermögen einfach die Hand legen dürften, ohne sich vor den Gerichten
des andern Landes über die materiellen den Erbgang und die Verwahrung
des Nachlassvennögens betreffenden Streitfragen mit den Innehabern der
Nachlassstücke irgendwie einlassen zu müssen. Soweit das si Obergericht
auf die Erbschaftsklage des Art. 598
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 598 - 1 Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen. |
|
1 | Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen. |
2 | ...531 |
die einheimischen, internen Fälle und übersehe, dass vorliegend eben
der Staatsvertrag eingreiie und den Rekursbeklagten nach Ablieferung
der Titel an den Nachlass in Chicago, dessen Eigentum sie seien, auf
die Erbschaftskiage gegen den Nachlass in Chicago, vor die dortigen
Gerichte, nicht den Rekurrenten vor die schweizerischen Gerichte,
verweise. Uebrigens hehe das Obergericht ja selbst hervor, dass auch si_
bei internen Fällen der Erbschaftsverwalter das Recht habe, auf dem Wege
vorsorglicher richterlicher Verfügung das Nachlassvermögen in Erwartung
des Erbschaftsstreites an sichern Ort einzufordern (Art. ,598 ZGB). Wenn
es beifüge, das heisse aber nicht, er dürfe hier die Titel vorsorglich
nach Amerika einverlangen, so vergesse es eben wieder, dass der Nachlass
in Amerika liege _ und das Erbschaftsklage Gericht seinen Sitz nicht
in Baden, sondern in Chicago habe. Und wenn es noch sage, es bestehe
keine Gefahr und deshalb auch kein Grund zu einem Sieherungsbefehl, so
widerspreche dies den Tatsachen und jeder sachlichen Betrachtung. Ueber
die Tatsache sodann, dass der aargauische Gerichtsbefehl auch als
Mittel gegen die Besitzesstörungen gegeben sei, gehe das Obergericht
stillschweigend hinweg. Schliess-
86 staatsrecht-
lich bedeute es dem Rekurrenten, dass das Urteil über das Schicksal
der Titel in Amerika zu suchen sei, mache jedoch den Vorbehalt, der
aargauische Richter werde dann noch zu untersuchen haben, ob diesem
Urteil die Vollstreckung gegen den Rekursbeklagten bewilligt werden
könne. Das wolle ofienbar besagen, dass der Rekursbeklagte nicht nur gegen
ein vorsorgliches Herausgabebegehren geschützt sein solle, sondern auch
gegen ein künftiges definitives. Damit werde für ihn ein prozessualisches
Noli me tangere geschaffen, das die Bestimmungen des Staatsvertrages
auf den Kopf stelle und, auch hievon abgesehen, gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
C. Der Rekursbeklagte.Ros hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Er
hält namentlichdaran fest, dass die Voraussetzungen des Befehlsverfahrens
der §§245 ff. aarg. ZPO nicht gegeben seien. Der Rekurrent strebe
nicht die Erhaltung, sondern vielmehr die Aenderung eines bestehenden
Zustandes an und versuche seinerseits, fremden Besitz zu stören ; denn
der R e k u r s b e kl a g t e besitze und behaupte, nicht nur als
Erbe (wie der Rekurs annehme), sondern auch als Retentionsgläubiger
für Vorschüsse zu besitzen. Es handle sich gar nicht um eine Frage
des schweiz. nordamerika_m'schen Staatsvertrages, sondern einfach um
eine solche des aargauischen Prozessrechts, die Frage nämlich, ob nach
aargauischem Recht jemand, der hehaupte, Erbe und Retentionsgläubiger
zu sein, im B e f e h l s v e r fa-h r e n zur Herausgabe der Sachen,
an denen er Eigentumsund Retentionsrechte geltend mache, gezwungen werden
könne, was die kantonalen Gerichte mit Recht verneint hätten.
Das Obergericht hat unter Hinweis auf die Motive seines Entscheides
ebenfalls Abweisung des Rekurses beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wenn laut A r t. VI des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Nordamer-Staatsverträge. N° 11. 87 _
rika von 1850/1855 Streitigkeiten unter den Ansprechern einer Erbschaft
über die Frage, welchem von ihnen die Güter zufallen sollen, durch die
Gerichte und nach den Gesetzen des Landes beurteilt werden, in welchem
das Eigentum liegt , so ist darunter nach feststehender Praxis des
Bundesgerichts (vergl. AS 24 I N° 50 Erw. 7 S. 319 und die dort erwähnten
früheren Urteile), soweit bewegliches Vermögen in Betracht fällt,
das Land des letzten Wohnsitzes des Erblassers zu verstehen. In diesem
Sinne muss vorliegend das in der Verfügungsgewalt des Rekursheklagten
in der Schweiz befindliche Erbschaftsvermögen allerdings, Wie auch das
Obergericht angenommen hat, als nach Chicago gehörig betrachtet werden.
Allein diese Fi k ti o n, nach dem Grundsatze : mobilia ossibus inhaerent,
ist ausdrücklich nur für die Bestimmung der zur 'Nachlassbehandlung
zuständigen Behörden und des dabei massgebenden Rechts aufgestellt. Sie
umfasst also nicht auch die tatsächliche Beibringung der im andern
Vertragsstaate befindlichen Erbschaftssachen. Hiezu ist Vielmehr ein
Vorgehen am wi r k l i c h e n Sachorte unvermeidlich, und ein solches
hat mangels einer abweichenden Vertragsbestimmung naturgemäss nach dem
Prozessrechte dieses Ortes selbst zu geschehen. Etwas abweichendes kann
aber auch aus A r t. V des Staatsvertrages nicht geschlossen werden. Denn
darin ist in erhrechtlicher Beziehung nur bestimmt, dass die Angehörigen
der Vertragsstaaten in deren einem von Todeswegen auch über ihre im
andern gelegenen Güter frei verfügen können und dass die Besitznahme
solcher Güter nicht an andere, als die für die Bewohner dieses Staates
selbst geltenden Bedingungen geknüpft werden darf. Dagegen findet sich
keine besondere Vorschrift über die Art und Form der Besitznahme und der
Erledigung hierauf bezüglicher Streitigkeiten. Folglich lässt sich aus
Art. V in dieser Hinsicht mit dem Obergericht jedenfalls nur die Garantie
der Gleichbehandlung der auswärtigen mit den inländischen Angehörigen
der Vertragsstaaten ableiten. Ein
88 ' Staatsrecht.
Streit um den t a t s ä c h li c h e n Besitz von Erbschaftssachen ist
also, wie solche Besitzesstreitigkeiten im allgemeinen, stets vor dem
Richter der gelegenen Sache und nach der dortigen Prozessgesetzgebung
auszutragen (vergl. V. BAR, Theorie und Praxis des internationalen
Privatrechts, I S. 624, Zifi. 231 und II S. 344, Ziff. 383). Zwar
könnte wohl vertragsgemäss über das Recht auf den Besitz zunächst
beim Erbschaftsrichter ein Entscheid erwirkt und erst auf Grund dessen
dann der tatsächliche Besitz im Wege des Vollstreckungsverfahrens am
Orte der gelegenen Sache beansprucht werden. Doch ist das hier nicht
geschehen ; denn der Rekurrent hat seine Letters of Administration ,
auf die er sich stützt, nicht etwa als urteilsmässigen amerikanischen
Vollstreckungstitel geltend gemacht, sondern vom aarg. Richter
verlangt dass e r erst die Verpflichtung des Rekursbeklagten im Sinne
der gestellten Begehren ausspreche. Dabei vertritt der Rekurrent
die Auffassung, zur Durchsetzung dieser Begehren stehe ihm das
aarg. Befehlsverfahren von Staatsvertrags wegen zu Gebote, weil er
durch den staatsvertraglich massgebenden amerikanischen Gerichtsakt der
Letters of Administration bevollmächtigt sei, vorsorglich auf alles
Erbschaftsvermögen zu greifen, und nach dem aarg. Prozessrecht jenes
Verfahren allein ihm diesen Zugriff ermögliche. Nun wird allerdings den
Letters of Administration des Rekurrenten, ohschon sie an sich, ihrem
Vortlaute nach, nur für den amerikanischen Staat, in dem sie ausgestellt
worden sind, Geltung beanspruchen, zufolge des schweiz. amerikanischen
Staatsvertrages auch für die Schweiz Rechtswirksamkeit zuzuerkennen
sein. Allein die Geltendmachung der aus dieser
Vollmacht fliessenden Kompetenzen zur Sicherung des
Nachlasses für die darauf Anspruch habenden Personen
(Erben, Legatare oder Gläubiger) untersteht'eben dem
Prozessreeht des Ortes, WO sie zu erfolgen hat. Wenn daher
der Erbschaftsverwalter in Amerika nach dem dortigen
Recht ohne weiteres zur tatsächlichen Einziehung undStaatsverträge. N° 11.
. 89
Inbesitznahme der Erbschaftssachen befssugt sein sollte,
so Wäre damit noch keineswegs gesagt, dass dies auch in
der Schweiz der Fall sein müsse. Vielmehr hat er sich hier an die nach dem
schweizerischen Recht gegebenen pro zessuaien-Massnahmen zur Erreichung
seines Sicherungszweckes zu halten.
2. Sind gemäss der vorstehenden Erwägung die vom Rekurrenten beim
aarg. Richter gestellten Begehren um Verfügung der Herausgabe der
in den Händen des Reksiurs-si beklagten befindlichen Erbschaftswerte
(Titel und Barschaftssaldo) ausschliesslich nach dem einschlägigen aarg.
Prozessrecht zu beurteilen, so steht dem Bundesgericht eine Ueberprüiung
des kantonalen Entscheides nur aus dem Gesichtspunkte der Garantie des
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Gesichtspunkte, d. h. wegen Willkür, ist aber die Annahme der kantonalen
Gerichte, dass jenen Begehren im Befehlsverfahren nicht entsprochen werden
könne, nicht zu beanstanden. Das Befehlsverfahren ist laut § 245 ZPO (in
der durch § 161 V EG 2. ZGB abgeänderten Fassung) zulässig, soweit es
durch besondere gesetzliche Bestimmung vorgesehen oder eine vorläufige
Massnahme zur Aufrechterhaltung eines tatsächlichen Zustandes oder zur
Abwendung eines drohenden erheblichen Nachteils notwendig ist. Mit Bezug
auf die erste dieser Voraussetzungen stützt sich der Rekurrent auf § 135
EG 2. ZGB, der für die Geltendmachung von Klagen wegen Besitzesstörung
oder Besitzesentziehung durch verbotene Eigenmacht im Sinne der Art. 927
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 927 - 1 Wer einem andern eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen hat, ist verpflichtet, sie zurückzugeben, auch wenn er ein besseres Recht auf die Sache behauptet. |
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1 | Wer einem andern eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen hat, ist verpflichtet, sie zurückzugeben, auch wenn er ein besseres Recht auf die Sache behauptet. |
2 | Wenn der Beklagte sofort sein besseres Recht nachweist und auf Grund desselben dem Kläger die Sache wieder abverlangen könnte, so kann er die Rückgabe verweigern. |
3 | Die Klage geht auf Rückgabe der Sache und Schadenersatz. |
und 928
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 928 - 1 Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet. |
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1 | Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet. |
2 | Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz. |
möglich ist. Demgegenüber hat jedoch der Bezirksgerichtspräsident unter
Zustimmung des Obergerichts ausgeführt, dass das Befehlsverfahren nur bei
liquiden Besitzesstreitigkeiten in Betracht falle, die Liquidität hier
aber mangle, weil sowohl über die Rechtmässigkeit der Nachlassverwaltung,
als auch über die Frage, wer Erbe sei, Streit herrsche. Diese
Argu-mentation ist nicht willkürlich. Insbesondere kann die
90 Staatsrecht.
iBesitzesfrage insofern sehr wohl als nicht liquid betrachtet werden,
als tatsächlich der Rekursbeklagte dem Besitzanspruche des Rekurrenten
als Naclflassverwalters einen keineswegs ohne weiteres hinfällig
erscheinenden Besitzanspruch kraft Erbrechts (seiner Ehefrau) und kraft
(eigenen) Retentiensrechts, namentlich für Vorschüsse, entgegenhält. Und
auch was die zweite Voraussetzung betrifft, ist die übereinstimmende
Auffassung der kantonalen Instanzen, dass das Verlangen der Auslieferung
der Erbschaftswerte nicht auf die Erhaltung sondern auf eine Abänderung
des bestehenden tatsächlichen Zustandes ahziele, welche unter Umständen
die vom Rekursbeklagten geltend gemachten Interessen gefährden könnte
und zudem über den Zweck der Sicherung des Nachlasses weit hinausgehe,
da diesem Zwecke durch blosse Hinterlegung der fraglichen Werte oder
Sicherheitsleistung seitens des Rekursheklagten (was im Falle des
Erbschaftsstreites gemäss § 79 Ziff. 4 EG z. ZGB irn Befehlsverfahren
verlangt werden könnte) völlig Genüge geschähe, nicht nur nicht
willkürlich, sondern offenbar zutreffend. Diese Erwägungen werden durch
die Rekursschrift in keiner Weise entkräftet. Auch die Berufung des
Rekurrenten auf Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Demnach hat das Bundesgericht erkannt :
Der Rekurs wird abgewiesen.
12. Urteil vom 15. März 1917 i. S. Bosshard und Mit-,beteiligte gegen
Bosshard-Prophéte und Jonio. Gemeinsame Beurteilung zweier, nach
Tatbestand und recht--
licher Begründung übereinstimmender Rekurse. Verletzung von
Individualrechten eines Verstorbenen (Art. 44
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 44 Grundsätze - 1 Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen. |
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1 | Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen. |
2 | Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe. |
3 | Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt. |
..., _.Staatsverträge. N° 12. _ 91
und 4 BV) ? Gerichtsstand für die Antec-htung des Testaments eines
schweizerisch.französischenDoppelbürgers:Nichtanwendbarkeit des Art. 5
des schweiz. franz. Gerichtsstandsvertrages ; Anwendung der Kollisionsnorm
des Art. 28 BG betr. zivilr. Verh. d. N. u. A.
A. Heinrich Bosshard von Pfäffikon (Kt. Zürich) hatte seinen Wohnsitz
seit Jahren in Charleville (Frankreich), wo er als Direktor der von
ihm gegründeten Fabrik Bosshard, Poirier Îrères & Cie tätig war. Er ist
nach unbestrittener Feststellung des kantonalen Richters französischer
Staatsbürger geworden, ohne indessen auf sein Schweizerbürgerrecht
zu verzichten. Im Jahre 1915 begab er sich zum Zwecke ärztlicher
Behandlung nach der Privatklinik Paracelsus in Zürich und starb dort
am 19. Juni jenes Jahres, nachdem er am 12. Juni ein öffentliches
Testament errichtet hatte, das dahinlautet: er vermache sein gesamtes,
in Charleville befindliches beweg. liches und unbewegliches Vermögen
seiner Gattin Angelica
_geb. Prophéte als Universalerbin zu Eigentum und er-
nenne seinen Schwiegersohn Paul Jonio als Rechtsnachfolger in seine
geschäftliche Stellung, wobei nach dem Tode von Gattin, Schwiegersohn
und Stieftoehter das noch vorhandene Vermögen an die Verwandten seiner
Seite zurückfallen solle.
Dieses Testament haben die Geschwister des Erhlassers
' die Rekurrenten Albert, Elias und Elise Bosshard in
Pfäffikon, Berta Weilenmann-Bosshard in Aadorf, Seline Suter Bosshard
in Thalwil und Aline Rüegg Bosshard in Bäretswil als neben seiner Gattin
in Betracht fallende gesetzliche Erben Wegen Ungültigkeit nach Art. 519
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
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1 | Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
1 | wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war; |
2 | wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist; |
3 | wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist. |
2 | Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde. |
ZGB angefochten, und zwar, unter Berufung auf Art. 5 des schweizerisch
iranzösischen Staatsvertrages über den Gerichtsstand usw. vom Jahre 1869,
mit Klage beim Bezirksgericht Pfäffikon als dem Richter des Heimatortes
des schweizerischen{Erblassers als solchen. Die Beklagten die heutigen
Reknrsbeklagten Angelica Bosshard Prophete und Paul Jonio bestritten die -