282 ' s ' am ht.

ve Degen-zwangen KRAFT DES angemessen,

..a ._.--

Peace DEROGATOI'RE DU Dani-r FÉDÉ'RAL

. . 38}: {T:-ml W USeptember 1917 . LS.Res: und WW gegen Zug,
Besserung-By Ünnuläsägkeit, wegen Wider-Sprache zu Àrt. 699 Abssi 1'
ZGB, einer kantonalen Verfügung, durch Welche das" Sammeln Wild--

wachsender Beeren an Sonntagen Vormittags allgemein verboten wird. '
. si .

' A. Durch Beschluss vom 11. Juni, veröffentlicht im kantonalen Amtsblatt
vom 23. Juni 1917, hat der Regie-' mn'gsrat des Kantens Zug in der
Absicht, die-sonntags feier zu fördern und das Einsammeln unreiferBeeren
zu verhindern , verfügt : ' ' ' ' "r 1. Das sammeln wildwachsender
Beeren ist an SonnS tagen-Yormittags im Kanton Zug allgemein verboten.
2. Die Einwohnerräte Werden ermächtigt, dessem mein von wildwachsenden
Beeren vor der Reifez'eit' zu verbieten ,und, unter Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse den Zeitpunktffestzusetzen, von welchem Ènfimit
dem sammeln solcher'Beeren begonnen werden 'si ' :Die Eianhnerräte haben
ihre Verfügungen in zweckentsprechender Weise bekanntzumachen. ' ' '
_ji f?r.vZuwiderhandeln gegen das Verbot des BeerenHammam an Sonntagen '
vòrmittags und gegen die Anordnungen der Einwohnerräte wird von denselben
mit Bussen von äbis 50 Fr. bestraft, eventuell im Nicht bezahlungsfaile
mit Haft. Die wider-rechtlich gesamo melten Beeren können konfisziert
werden.

Ein vom heutigen Rekurrenten Heinrich Hess, Tele-

Derogatorische Kraft des Bundesrehts. N ° 38. , 283

konehek in Zug, und 726 Mitunterzeichnern eingereirthtes, gegen Ziff. 1
des Beschlusses gerichtete-s WiedererWägungsgesuCh ist am 7. Juli 1917
abschlägig beschieden worden.

"B. ss Durch Eingabe vom 11.Juli 1917 hat darauf Rechtsanwalt
Dr. Rüttimann in Zug namens Heinrich Hess und der 726 anderen
Kantonseinwohner, 'welhe das Wiedererwägung'sgesuch unterzeichnet hatten,
beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erheben mit dem Anträge,
es sei der Beschluss des zugerischen Regierungsrates 'v'om 11. Juni
1917,soweit dadurch das Beerensarni'neln an Sonntagen vormittags
verboten und mit Strafe bedroht werde, aufzuhebenAls Beschwerdegründc
werden Verstoss gegen die Grundsätze der derega tor'is'chen Kraft des
Bundesrechts und der Gewaitentrennung (Art. 41, 47 KW,-Verletzung der
Freiheitsgarantie bezw; des Grundsatzes nulla poena sine lege (Art. 8
KV), und Rechtsverweigerung geltend gemacht. Die nähere Begründung ist,
soweit nötig, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich, -

C; ss * Der Regierungsrat des Kantons Zug hat auf Ab'weisung der
Beschwerde eingetragen und dabei gegenüber der Behauptung, dass das
angefochtene Verbot im Widerspruch mit dem eidgenössischen Zivilrecht
(Art. 699
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 699 - 1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.
1    Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.
2    Über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei kann das kantonale Recht nähere Vorschriften aufstellen.
Abs. I ZGB) stehe, ausgeführt : das Bekanntwerden der
Bestimmung des Art. 699 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 699 - 1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.
1    Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.
2    Über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei kann das kantonale Recht nähere Vorschriften aufstellen.
ZGB in weiteren Kreisen habe-' in den
letzten Jahren zu erheblichen Missständen geführt, indem aus anderen
Kantonen meist jüngere Leute beiden Geschlechts zu Hunderten in der
Nacht vom Samstagauf den Sonntag nach dem Kanton Zug, wo sich reichlich
wildwachsende Beeren finden, gekommen seien, die Dörfer und Gehöfte
Spektakel machend durchzogen, sich abseits in Scheuncn und Ställen zum
Nachtlager ein-gerichtet und dabei allerlei Unfug und Schädigungen
Ver-übt hätten, um dann am Sonntag Vormittag mit dem Beerenlesen zu
beginnen. Sei dann die einheimische Bevölkerung gegen Mittag auf den
Beerenplät'zen erschienen, sosei sie von den Auswärtigen beschimpftund .

234 Staatsrccht.

oft'mit Gewalt weggejagt worden,' das sei selbst Angehörigender
Korporationen begegnet, denen das betreffende Gebiet zu Eigentum
gehöre. Ob dieser Vorgänge sei eine begreifliche Erhitterung entstanden,
so dass der Regierungsrat, um Selbsthilfemassnahmen zu verhindern,
habe eingreifen müssen. Die gesetzlichen Bestimmungen über Erregung
öffentlichen Aergernisses und Sachbeschädigung reichten zur Beseitigung
der aufgetretenen Uebelstände nicht aus, da die Beerensammler, welche sich
oft zu ganzen Herden vereinigten, nur schwer überwacht werden könnten, die
Angabe ihrer Namen verweigerten und tätlichen Widerstand leisteten. Es
sei daher nichts anderes übrig geblieben, als das Beerensammeln an
Sonntagen Vormittags überhaupt zu verbieten, womit die beanstandeten
nächtlichen Ansammlungen von selbst verschwinden werden. Dadurch werde
auch erreicht, dass diejenigen Personen, welche an Sonntagen vormittags
ihre religiösen Pflichten erfüllten und daher erst gegen Mittag in die
Beeren gehen könnten, nicht schlechter

gestellt würden als jene, die keine Kirche besuchten. Ein'

Verstoss gegen Bundesrecht liege in dem Verbote nicht. Nach Art. 644
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 644 - 1 Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.
1    Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.
2    Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben.
3    Ist eine Sache Zugehör, so vermag eine vorübergehende Trennung von der Hauptsache ihr diese Eigenschaft nicht zu nehmen.

ZGB stünden die herreniosen Sachen, zu denen die wildwachsenden Beeren
infolge des durch Art. 699 ebenda statuierten' Aneignungsrechtes zu
Gunsten der, Allgemeinheit zu zählen seien, unter der Hoheit der Kantone,
auf-deren Gebiet sie sich befinden, woraus auch das Recht dieser folge,
die Besitzergreifung daran (Art. 718 l
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 644 - 1 Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.
1    Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.
2    Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben.
3    Ist eine Sache Zugehör, so vermag eine vorübergehende Trennung von der Hauptsache ihr diese Eigenschaft nicht zu nehmen.
. c.) durch besondere Erlasse näher
zu ' regeln-Die nämliche Folgerung ergehe sich überdies auch aus Art. 6
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
1    Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2    Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.

ZGB, wonach die Kantone in ihren öffentlichrechtlichen Befugnissen durch
das Bundeszivilrecht nicht beschränkt würden. Zu den den Kantonen damit
vorbehaltenen Kompetenzen gehöre auch die Sonntagspolizei, d. h. das
Verbot, gewisse Handlungen an Sonntagen oder während bestimmter
Stunden des Sonntags vorzunehmen. Wenn, wie dies nach der bestehenden
Sonntagspolizci ver-ordnung von 1876 tatsächlich der Fall, sei, an Sonn'
Dewsatoklsoheslcratt des Bunde-rechts N' 38. z285 tagen nicht gejagt
und gefischt werden dürfe und auch

_ andere verwandte Handlungen wie das gewerbsmäSsige

Pikicken von Kirschen und Obst danach als, unzulässig zu betrachten
wären, so sei nicht einzusehen, weshalb nicht; ein gleiches Verbot auch
in Bezug auf das Beerensammeln erlassen werden dürfte. Nach dem Gesagten
bedeute es schon ein eweitgehendes, nur durch die Zeitverhältnisse
zu rechtfertigendes Entgegenkommen, wenn dieses Sammeln wenigstens an
Sonntag Nachmittagen gestattet Werde.

Das Bundesgericht zieht i n E r w ä g u n g :

}. Da nicht bestritten ist, dass Rechtsanwalt Rùttimann jedenfalls
von dem ersten Unterzeichner des s. Z. an die Regierung gerichteten
Wiedererwägungsgesuchs, Heinrich Hess, zur Beschwerdeführung beim Bundes.
gericht bevollmächtigt war, braucht die Frage, ob er einen solchen Auftrag
auch noch von den anderen als Rekurrenten angeführten Personen erhalten
habe, nicht geprüft zu werden. Zum Eintreten auf die Beschwerde genügt
es, dass sie namens e ine s Beteiligten giltig erhoben worden ist.

2. Art. 699
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 699 - 1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.
1    Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.
2    Über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei kann das kantonale Recht nähere Vorschriften aufstellen.
, Abs. ] ZGB, um den sich der Streit wesentlich dreht,
bestimmt, dass das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung
wildwachsender Beeren, Pilze und dergleichen in ortsüblichem Umfange
jedermann gestattet seien, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens
der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen
werden . Er enthält somit 11 e g a tiv eine Beschränkung des Eigentums an
solchen Grundstücken, nämlich der daraus an sich fliessenden Befugnis auf
Abwehr des Eindringens Dritter und ausschliesslichen Bezug der Früchte,
p 0 si t iv die Statuierung des Rechtes zu Gunsten jedermanns, sich auf
Waldund Weideboden frei zmhewegen und sich gewisse Erzeugnisse desselben
zu eigen zu machen. Die Frage,

286 . StaatsgeehLss

welches die Natur jener Beschränkung bezw. dieses Rechtes sei,ob'es.sich
wirklich dabei, wie der Regierungsrat behauptet, um eine rein
zivilrechtliche Vorschriftoder nicht vielmehr um eine Norm handelt,
die trotz ihrer-Aufnahme in das ZGB doch materiell, ihrem inhalt und
dem Kreise der berechtigt erklärten Personen nach, . dem öffentlichen
Recht angehört, kann im vorliegenden Falle offen bleiben. Auch wenn man
grundsätzlich der ersten Ansicht sein wollte, würde,. daraus nicht folgen,
dass die Kantone deshalb die damit zu Gunsten der Allgemeinheit statuierte
Befugnis auf Grund der ihnen verbliebenen Rechtssetzungskompetenzen auf
dem Gebiete des öffentlichen Rechts beliebig einschränken dürften, sondern

könnten solche Einschränkungen, sofern sie über das

vom ZGB selbst vorgesehene Verbot des Betretens räumlich bestimmt
abgegrenzter Gebiete im Interesse der Kulturen hinausgehen, auf alle
Fälle nur unter der Voraussetzung als zulässig betrachtet werden, dasssich
dafür auch wirklich haltbare Gründe des öffentlichen lnteresses anführen
lassen. Denn nur unter dieser Voraussetzung können sie als Ausübung
der den Kantonen durch Art. 6
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
1    Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2    Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
ZGB vorbehaltenen öffentlich-rechtlichen
Kompetenzen bezeichnet werden. Andernfalls bedeuten sie einen unzulässigen
Eingriff in die Privatrechtsordnung des Bundes und damit eine Verletzung
des in Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
Ueber. Best. zur BV ausgesprochenen Grundsatzes der
derogatorischen Kraft des Bundesrechts, der' gegenüber nach ständiger
Rechtsprechung auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses der Schutz
des Bundesgerichts angerufen werden kann. ,

Frägt es sich demnach, ob dem streitigen Verbote des Beerensammelns an
Sonntag Vormittagen Erwägungen der erwähnten Art zur Seite stehen, so
können sie jedenfalls in den vom Regierungsrat angeführten Missständen,
die sich aus der Bestimmung des Art. 699 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 699 - 1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.
1    Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.
2    Über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei kann das kantonale Recht nähere Vorschriften aufstellen.
ZGB in der Praxis im
Kanton Zug ergeben haben sollen Störung der Nachtruhe in der Nacht vom
Samstag aufDerogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 38. . 2877-

den Sonntag,sit_tlich anstössiges Treiben und Verübnng von
Sachbeschädigungen in alleinstehenden Scheunen und Ställeri, Belästigung
anderer Beerensucher nicht gefundenv'weltden. Bestehendiese Missstände
Wirklichsu haben die kantonalen Behörden es in der Hand, dagegen auf
Grund der zutreffenden Strafhestimmungen wegen Erregung öffentlichen
Aergernisses, Eigentumsbeschädigung usw. einzusehreiten und die Fehlbaren
zur Rechenschaft-in ziehen. Das Beerensammeln an Sonntag Vor _ mittagen
deshalb allgemein auch denjenigen zu ver.bieten, die sich nichts
Ungehöriges haben zuschulden kommen lassen, geht nicht an. Jedenfalls
könnte es. nur als ultima ratio in Betracht kommen, nachdem sich alle
anderen Mittel zur Abhilfe als wirkungslos erwiesen hätten. Dies kann
aber, solange der Versuch gegen die ger'ügten Erscheinungen auf anderem
Wege zu reagieren, überhaupt ernstlich nicht unternommen werden ist,
nicht gesagt werden. .

Ebenso-hält die Berufung auf die sonntagspolizei nicht Stich. Ein
Eingreifen aus diesem Gesichtspunkte wäre nur denkbar, wenn sich
das Beerensammeln als Arbeit darstellen oder die feiertägliche Ruhe
anderer, insbesondere die ungehinderte Vornahme. gottesdienstlicher
Handlungen stören würde. Dass letzteres der Fall sei, behauptet aber der
Regierungsrat selbst nicht und kann in der Tat auch unmöglich angenommen
werden. Ausschreitungen, welche einzelne dabei begehen sollten und die
mit der Tätigkeit des Beerensammelns selbst in keinem Zusammenhang stehen,
.sind hiefür natürlich ohne Belang. Ebenso könnte davon, dass das Sammeln
sich als Arbeit qualifiziere, höchstens'dann gesprochen werden, wenn es

si in Formen und in einem Umfange betrieben Würde, die

es als gewerbsmässiges erscheinen liessen. Dafür fehlt aber Wiederum
jeder Beweis. Selbst wenn es in einzelnen Fällen zutreffen sollte,
könnte damit überdies nur der Erlass eines Verbotes gegenüber jenen
gewerbsmässigen und nicht gegenüber allen Sammlern begründet werden. .

288 ssss Staatsrecht.

Dass vollends das vom Regierungsrat in diesem zusammenhang angeführte
letzte Motiv durch die Zulassung des Beerensammelns an Sonntag Vormittagen
würden

diejenigen benachteiligt, welche den Vormittag zum

Kirchenhesuch benützen mit der Sonntagspolizei nichts zuvtun hat und
die angefochtene Massnahme unmöglich zu stützen vermag, bedarf keiner
Erörterung. Da deren Anfechtung sich mithin mangels Anführung anderer
Erwägungen des öffentlichen Interesses, welche für sie sprachen schon aus
dem vom Rekurrenten in erster Linie geltend gemachten Gesichtspunkte des
Widerspruchs zum Bundesrecht (Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
Ueh.-Best. zur BV) begründet erweist,
braucht auf die weiteren Beschwerdegründe nicht eingetreten zu werden. '

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss der angefochtene
Beschluss des Regierungsrates von Zug vom Il. Juni 1917, soweit dadurch
das Sammeln wildwachsender Beeren an Sonntagen Vormittags verboten und
unter Strafegestellt wird, aufgehoben.

39. Arrét du 16 octobre 1917 dans la cause La Suisse , contre le Syndicat
des vendeur: de journaux.

Constitutionnalité de la loi genevoise du 26 mars 1904 sur les tariis
d'usage (art. 2 Disp. trans. Const. féd.) Caractére du contrat conclu
entre les administrations de journaux et les e vendeurs de journaux
. Contrat de travail ou contrat de vente ?

A. Dans le canton, spécialement dans la ville de Genève, les journaux
sont vendus sur la voie publique par des personnes dont c'est le métier
et qui sont appelées pour cela vendeurs de journaux . Ces personnes
recei--Derogatorilche Kraft des Bundesrechls. N° im. _ 289

veut. les journaux en un certain nombre d'exemplaires au bureau du
journal, à un prix inférieur à celui anque] ils doivent les vendre. La
difference leur appartient et forme leur gain.--

Le journal de la Société recourante se vend au public 5 centimes. Avant
la guerre, il était livré aux vendeurs à 2% centimes. Leur gain était
donc de 2% centimes par numéro. Depuis la guerre, la vente des jonrnaux
a considérablement augmenté ; mais les frais de publicità, specialement
le prix du papier,'ont également notahlement augmenté. Ces circonstances
ont engagé la Société recourante à modifier les conditions faites aux
vendeurs. Elle demande par exemplaire 3 centimes. Le gain du vendeur a
diminué de 10 %.

En septembre 1916, le Syndicat des vendenrs ct vendeuses de journaux
chargea le sieur Nicolet, secrétaire du Comité central de la Fédération
suisse des ouvriers de commerce, des transports et de l'alimentation,
à Genève, de faire une démarche auprès de la Société recourante
afin d'obtenir une amélioration des conditions faites aux vendeurs de
jonrnaux. Nicolet demanda le rétahlissement du statu qua ante, en. raison
du renchérissement général de la-vie. La recourante répondit négativement,
motivant

' son refus par l'augmentation du prix du papier.

Nicolet, agissant toujours au nom du Syndicat des . vendeurs , s'adressa
alors au Département du Commerce et de l' Industrie cn le priant de
tenter une démarche ami-. cale auprès de la Société recourante. Cette
tentative échoua.

Le Syndicat demanda ensuite au Département par lettre du 25 janvier 1917
de faire application de la loi sur les conflits collectifs. D'après cette
loi, du 26 mars 1904 (art. 1), A defaut de conventions particulieres. les
conditions 'd'engagement des ouvriers en matière de louage de services
ou d'ouvrages sont réglées par l'usage.

Ont force d'usage, les tarifs et conditions générales d'eng'agement
établis en conformità de la présente loi.

AS 43 r _ sen 29
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 43 I 282
Datum : 01. Januar 1917
Publiziert : 31. Dezember 1918
Quelle : Bundesgericht
Status : 43 I 282
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 282 ' s ' am ht. ve Degen-zwangen KRAFT DES angemessen, ..a ._.-- Peace DEROGATOI'RE


Gesetzesregister
BV: 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
ZGB: 6 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
1    Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2    Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
644 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 644 - 1 Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.
1    Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.
2    Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben.
3    Ist eine Sache Zugehör, so vermag eine vorübergehende Trennung von der Hauptsache ihr diese Eigenschaft nicht zu nehmen.
699 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 699 - 1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.
1    Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.
2    Über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei kann das kantonale Recht nähere Vorschriften aufstellen.
718l
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sonntag • regierungsrat • bundesgericht • frucht • eigentum • rechtsanwalt • kreis • nacht • frage • departement • tag • sprache • weisung • beginn • druck • begründung des entscheids • form und inhalt • staatsrechtliche beschwerde • gerichts- und verwaltungspraxis • angabe
... Alle anzeigen