1 98 si Staatsrecht.

sicherte Forderungen am Wohnsitz des Gläubigers zu versteuern sind. Das
hat zur Folge, dass in einem solchen Falle wie er hier vorliegt, da die
Grundpfandgläubiger der Rekurrentin in Gais, Kanton Appenzell A.-Rh.,
wohnen die fragliche Grundsteuerquotc auch vom Grundeigentümer nicht
erhoben werden darf. Denn anders müsste er diesen Steuerbetrag, dessen
Ueberwälzung sich die Grundpiandgläubiger von Bundesrechts wegen nicht
gefallen zu lassen brauchen, an sich tragen und Würde dadurch zufolge
der interkantonalen Beziehung des Steuerlalles stärker belastet,
als ohne diese und als das kantonale Steuerrecht selbst es an sich
vorsieht. Deshalb kann die streitige Besteuerung der Rekurrentin im Kanton
Appenzell ]. Rh. vor dem bundesrechtlichen Verbot. der Doppelbesteuerung
in der Tat nicht bestehen .' Vielmehr müssen bei Bestimmung des
Vermögenswertes, für den die Rekurrentin grundsteuerpl'lichtig ist,
von dem hiefür an sich massgehenden Schatzungswert ihres Grundbesitzes
die darauf haftenden Hypo lhekarschulden in Abzug gebracht werden. Zu
diesem Zwecke ist zunächst eine dem vollen. Wert des Grundbesitzes
entsprechende Verlegung seiner einheitlichen l lypothekarbelastung auf
die beiden kantonal geschiedenen Teile vorzunehmen, und zwar in der
Weise, dass als voller LiegenschaftSWert für jedes Kantons-gebiet die
dortige amtliche Schatzung in Betracht ' gezogen wird, wobei immerhin
gl e i c h a r t i g e Schatzungeu der beiden Kantone (sei es die
Schatzungen des Verkehrswertes oder eines in bestimmtem Sinne davon
abweisenden besondern Katasterwertes) einander gegenübergestellt werden
müssen. Mit diesen Schatzungen als solchen hat sich aber das Bundesgericht
nicht zu befassen. Es ist daher nicht in der Lage, die angefochtenen
Steueransprüche des Kantons Appenzell I. Rh. und des Bezirks Appenzell
nach dem Verlangen der Rekurrentin direkt ziifermässig zu herichtigen,
sondern muss sich zur Zeit darauf beschränken, denDoppelbesteuerung N°
26. : NT

Steuerbehörden unter Aufhebung ihrer streitigen 'l'axationen hiezu die
vorstehende grundsätzliche Anleitung

zu geben.

Demnach ' hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheisseu, dass die Steuerbehörden des
Kantons Appenzell I.-Rh. (Landammann und Standeskommission sowohl, als
auch der Bezirksrat Appenzell) pilichtig erklärt werden, bei Besteuerung
der dem Gebiet von Appenzell I. Rh. angehörenden Teile des Liegen
sehaitshesitzes der Rekurrenlin den proportional darauf entfallenden
Betrag der Hypothekarschulden vom Katasterbezw. Verkehrswerte in

Abzug zu bringen.

26. Urteil vom 20. September 1917 i. S. Bank in Baden gegen Aargau.

Die Besteuerung des Vermögens einer Aktiengesellschaft ap deren
Sitzverslösst auch dann n i cht gegen Art. 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
Ab s. z BV, wenn das
bewegliche Vermögen der Gesellschaft zum Zwecke seiner Verwaltung und
Liquidation an einem Ort ausserhalb des Sitzkantons verbracht worden ist.

A. Im Frühjahr 1915 beschloss die Generalversaminlung der Bank in Baden
, einer Aktiengesellschaft mit Hauptsitz in Baden und einer Filiale in
Zürich, ihr KontoKorrent Geschäft in der Hauptsache an die Aargauische
Kreditanstalt in Aarau abzutreten und den eigenen Betrieb auf die
Liquidation der von der Kreditanstalt nicht übernommenen Konti und
des WertschriftenPortfeuilles zu beschränken. Diese Geschäftsabtretung
führte dazu, dass die Aargauische Kreditanstalt in Baden. im bisherigen
Gebäude der Bank in Baden, eine Filiale eröffnete und für deren Betrieb
das Personal der Bank in Baden übernahm. Anderseits übertrug die Bank in

198 Staatsrecht.

Baden die Besorgung ihrer Liquidationsund Verwaltungstätigkeit der
Schweiz. Bankgesellschaft in Zürich, und es wurden deshalb zunächst,
noch im Jahre 1915, ihre Wertschriften und sodann, im Januar 1916, auch
die Akten der ihr verbliebenen Kreditgeschäfte in die Räumlichkeiten
der Bankgesellschaft nach Zürich verbracht. Für die Bank in Baden
zeichneten nun, je zu zweien kollektiv, die drei Direktoren der
Schweiz. Bankgesell-schaft, die zugleich zeichnungsberechtigte Mitglieder
des Verwaltungsrates der Bank in Baden waren, sowie ein Angestellter
der Bankgesellschaft, dem im April 1916 Kollektivprokura für die Bank
in Baden erteilt wurde. Zeichnungsberechtigt blieben aber auch drei
der in Baden von der Aargauisehen Kreditanstalt übernommenen früheren
Angestellten der Bank in Baden (worunter der Direktor). Im Februar 1917
wurde der Hauptsitz der Bank in Baden nach Zürich verlegt und statt der
bisherigen Filiale in Zürich eine solche in Baden, mit einem nominellen
Dotationskapital von 100,000 Fr., ins Handelsregister eingetragen.

Mit Zuschrift vom 11. April 1917 teilte das Steuerwesen der Stadt
Zürich der Bank in Baden mit, es werde für die Besteuerung ihrer Zürcher
Filiale pro 1916 der Steuerkornmission beantragen, gemäss dem Entscheide
des Bundesgerichts i. S. der Schweiz. Zementindustriegesellschaft (AS 37
I N° 7) grundsätzlich 9/m des Vermögens und des Einkommens für Zürich zu
beanspruchen, da sich während des fraglichen Steuerjahres in Baden nur ihr
formelle-r Sitz befunden habe, während der eigentliche Geschäftsbetrieb
in Zürich vor sich gegangen sei ; zwar werde sich die Besteuerung
in Zürich, wie bei den einheimischen Gesellschaften, tatsächlich
auf die Reserven beschränken, doch umfasse die Steuer-herechtigung
nach der bundesgerichtlichen Praxis auch den entsprechenden Teil des
Aktienkapitals.

Anderseits hatte die Finanzdirektion des Kantons Aargau der Bank in
Baden Ende März 1917 angezeigt,

Doppelbesteuerung N° 26. 199

dass sie pro 1916 die durch das aargauische Gesetz über die Besteuerung
der Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaften, vom 15. September
1910, eingeführte sogenannte Spezialsteuer vom gesamten nktienkapitah
nebst Reserven und Saldovorträgen, sowie voneinem bestimmten Betrage
verzinslicher fremder Gelder zu bezahlen habe. Gegenüber dem Hinweis
der Bank auf den erwähnten zürcherischen Steueranspruch und darauf,
dass die her-angezogenen fremden Gelder bereits von der Aargauischen
Kreditanstalt versteuert würden, verzichtete sie dann mit Entscheid
vom 12. April 1 9 1 7 auf die Heranziehung jener fremden Gelder und
reduzierte den Steueranspruch für Reserven und Saldovortrag auf 1/10
ihrer Beträge, hielt dagegen an der Besteuerung des vollen einbezahlten
Aktienkapitals von 4,000,000 Fr. fest, weil dieses nach dem aargauischen
Recht steuerpflichtig sei und in Zürich tatsächlich nicht besteuert werde,
sodass von einer Doppelbesteuerung keine Rede sein könne. Demgemäss
stellte sie eine neue Steuertaxation auf, wonach die Spezialstener der
Bank in Baden pro 1916 4,801 Fr. 15 Cts. (1,2 %s von zusammen -4,000,938
Fr.) beträgt. .

B. Gegen diesen Entscheid der aargauischen Finanzdirektion hat die Bank
in Baden rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
wegen Doppel . besteuernng ergriffen und beantragt, der Entscheid sei als
bundesrechtswidrig aufzuheben, soweit dadurch mehr als 10% ihres Vermögens
und Einkommens als im Kanton Aargau steuerpflichtig erklärt würden. ·

sie macht unter Berufung auf den vorstehenden 'latbestand
in rechtlicher Hinsicht geltend : Im Vergleich zum Falle der
Schweiz. Zementindustriegesellschaft sei die Zuteilung der 10
%igen sstenerquote an den. Kanton Aargau noch zu gross, weil ihr
Geschäftsbetrieb im gal-He 1916 in Baden noch geringer gewesen sei,
als derjenige der Zementindustriegesellschaft in Zürich, nämlich gleich
null. Denn ihre Korrespondenzen seien von Zürich aus-

AS 43 i 1917 14

200 Staatsrecht.

gegangen, und der Verkehr mit ihren Klienten sei vollständig von dort
aus besorgt werden. Sie erkläre sich jedoch der Einfachheit halber
pro 1916 mit jenem Verteilungsmodus, den auch der Kanton Aargau im
Prinzip als richtig anerkenne, einverstanden. Dass ihr Aktienkapital in
Zürich tatsächlich nicht besteuert werde, schliesse die Annahme einer
bundesrechtswidrigen Doppelbesteuerung nach der bundesgerichtlichen
Praxis nicht aus.

C. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat Ahweisung des
Rekurses beantragt. Das Urteil des Bundesgerichts i. S. der
Schweiz. Zementindustriegesellschaft spreche, so wendet er wesentlich
ein, durchaus nicht zu Gunsten der Rekurrentin. Darin sei anerkannt,
dass der Sitz einer Aktiengesellschaft allein schon zur Begründung ihrer
Steuerpflicht genüge. Vorliegend aber komme dem Gesellschaftssitz
no eh grössere Bedeutung zu, als dort, weil die Rekurrentin gar
keinen Geschäftsbetrieb mehr habe, der neben ihm für eine Teilung der
Steuerpflicht in Betracht fallen könnte. Die Durchführung der Liquidation
ihres Unternehmens durch die Schweiz. Bankgesellschaft in Zürich in
Verbindung mit ihrem in Baden wohnenden früheren Personal vermöge einen
Steueranspruch des zürcherischen Fiskus ebensowenig zu begründen, als
ein im Aargau Wohnender Kapitalist in Zürich steuerpflichtig werde,
wenn er die Verwaltung seines Vermögens der Schweiz.. Bankgesellschaft
übertrage. Wenn die aarganisehe Finanzdirektion die Reserven und den
Saldovortrag der Rekurrentin nicht voll zur Spezialsteuer herangezogen
habe, so sei dies nur geschehen, weil sie geglaubt babe, dadurch einen
Rechtsstreit vermeiden zu können.

D. Replizierend hat die Rekurrentin zur Begründung ihres Standpunktes
noch ausgeführt: Seit dem Sommer 1915 habe sie allerdings keinen
Bankgeschäftsbetrieb im landläufigen Sinne mehr ; denn sie habe gerade
diejenigen Geschäftszweige, welche das Platz-Doppelbesteuerung. N° 26. 201

geSchäft in Baden und Umgebung dargestellt hätten, eliminiert und sich
zu einer Trustgesellschaft entwickelt, deren Geschäftsbetrieb nicht
an einen bestimmten Platz gebunden sei. Allein die ihr verbliebene
Liquidationstätigkeit spieie sich schon seit Anfang 1916 vollständig in
Zürich ab, und Baden sei seitdem für sie ganz unwesentlich geworden,
Weshalb in der Folge auch ihr handelsregisterlieher Eintrag nach Zürich
verlegt worden sei. Demnach müsse pro 1916 dieser Geschäftsbetrieb in
Zürich nach der bundesgerichtlichen Praxis betreffend die Steuerpflicht
der Geschäfte, deren Betrieb sich über das Gebiet mehrerer Kantone
erstrecke, für, ihr Steuerdomizil in erster Linie massgebend sein. Der
Vergleich des Regierungsrates mit der auswärtigen Vermögensverwaltung
des Kapitalisten sei unhaltbar, da einerseits der

.Kapitalist ein Privatmann, nicht ein Geschäft im

Sinne der bundesgerichtlichen Praxis sei, und anderseits sie auch durch
die Mitglieder ihrer Organe selbst noch in Zürich verwaltet werde.

E. Demgegenüber hat der Regierungsrat in der Duplik daran festgehalten,
dass neben dem an sich das Steuerdomizil begründenden Sitz der Rekurrentin
in Baden keine Tatsachen vorlegen, die einen Steueran-spruch des Kantons
Zürich rechtfertigen würden, und neuerdings Abweisung des Rekurses
beantragt, mit dem Zusatz, eventuell ,wolle das Bundesgericht von sich
aus eine Verteilung der Steuerfaktoren vornehmen.

Das Bundesgericht zieht i n E r w ä g u n g :

Gegenstand des Rekurses bildet die Vermögensbesteuerung der Rekurrentin
im Kanton Aargau auf Grund des Spezialgesetzes vom 15. September 1910,
und zwar für das Jahr 1916. Dabei steht eine bundesrechtswidrige
Doppelbesteuerung im Sinne der Praxis zu Art. 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
'Abs. 2 BV insofern
in Frage, als die Rekurrentin, mit dem Steuerwesen der Stadt Zürich,
den Standpunkt ver-

202 Staatsrecht.

tritt, dass 'ihrAktienkapital, das durch den angefochtenen Entscheid der
aargauischen Finanzdirektion voll zu jener Spezialsteuer herangezogen
wird, wie überhaupt ihr Vermögen, pro 1916 zu 9 [10 der Steuerlicheit
des Kantons Zürich unterstehe. Denn dass der Kanton Zürich eine
entsprechende Steuer vom Aktienkapital tatsächlich nicht erhebt, ist, wie
die Rekurrentin mit Recht geltend macht, unerheblich (vergl. aus neuerer
Zeit z. B. BGE 38 l N° 78 Erw. 2 S. 482 und die dortigen Verweisungen).

für die Beurteilung dieses Doppelbesteuerungskonfliktes fällt in
Betracht, dass nach feststehender Praxis eine Aktiengesellschaft
grundsätzlich da vermögenssteuerpflichtig ist, wo sie. ihren durch
Statuten und Handelsregistereintrag bestimmten Sitz hat, und ander-wärts
kraft besonderer wirtschaftlicher Zugehörigkeit nur besteuert werden
darf: einerseits für unbewegliches Vermögen am Orte seiner Lage, und '
anderseits für das in einem Geschäft investierte bewegliche Vermögen am
Orte des Geschäftsbetriebes. Nun behauptet die Rekurrentin, die ihren Sitz
Während des ganzen Jahres 1916 noch in Baden hatte, für Zürich ein damit
konkurrierendes besonderes Steuerdomizil des Geschäftsbetriebes. Dessen
Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben. Allerdings befindet sich
das bewegliche Vermögen der Rekurrentin nnhestrittenermassen seit
Anfang 1916 insofern in Zürjch, als dessen körperliche Ausweise
(Wertschriften und Geschäftsbücher) dorthin verbracht worden
sind. Allein es dient daselbst nicht mehr dem ordentlichen Betriebe
ihres Bankgeschäfts, sondern wird lediglich zu Liquidationszwecken
verwaltet. Danach kann von einer Investierung dieses Vermögens in einem
besondern zürcherischen Geschäftsbetrieb der Rekurrentin um so weniger
gesprochen werden, als seine Verwaltung in Zürich im Geschäftsbetriebe
der Schweiz. Bankgeselischaft erfolgt und hiebei überdies wenigstens
die Möglichkeit einer Mitwirkung des in Baden verbliebenen früheren
Personals der Rekurrentin besteht. AufGlaubensund Gewissensfreiheit :
Kultusfreiheit. 203

den Fall der Schweiz. Zementindustriegesellschaft (BGE 37 I N° 7 S. 35
ff.) beruft sich die Rekurrentin zu Unrecht,

da in jenem Falle nicht die Vermögens-, sondern die Ein-

kommensbesteuerung streitig war und zudem von den hier gegebenen
wesentlich verschiedene tatsächliche Verhältnisse vorlagen. Die
angefochtene Besteuerung der Rekurrentin im Kanton Aargau verstösst
somit nicht gegen Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV.

Demnach hat das Bundesgericht e r k a n nt :

Der Rekurs wird abgewiesen.

IV. GLAUBENSUND GEWISSENSFREIHEIT : KULTUSFREIHEIT

LIBERTÉ DE CONSCIENCE ET DE ,CROYANCE : LIBERTE DES CULTES;

Siehe Nr. 21 u. 23. Voir nos 21 et 23.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 43 I 197
Datum : 20. September 1917
Publiziert : 31. Dezember 1918
Quelle : Bundesgericht
Status : 43 I 197
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 1 98 si Staatsrecht. sicherte Forderungen am Wohnsitz des Gläubigers zu versteuern


Gesetzesregister
BV: 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aargau • bundesgericht • doppelbesteuerung • aktiengesellschaft • aktienkapital • weiler • regierungsrat • spezialsteuer • geld • bewegliches vermögen • unternehmung • hauptsitz • kultusfreiheit • wirtschaftliche zugehörigkeit • steuer • entscheid • konkursdividende • frage • wert • verwaltungsrat
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