288 Staatsreeht.

zwischen Stimmrecht und Steuerpflicht, derart, dass das Stimmrecht
die Steuerpflicht bedingen und diese umgekehrt jenes voraussetzen
würde (wovon die Argumentation des Rekurrenten im Grunde ausgeht),
ist in der BV überhaupt und speziell in Art. 43
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 43 Tâches des cantons - Les cantons définissent les tâches qu'ils accomplissent dans le cadre de leurs compétences.
nicht anerkannt. Der
Art. 43
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 43 Tâches des cantons - Les cantons définissent les tâches qu'ils accomplissent dans le cadre de leurs compétences.
BV verweist für die Ausübung des Stimmrechte ausdrücklich auf die
Vohnsitzgemeinde, enthält aber eine entsprechende Vorschrift hinsichtlich
der Steuerleistung nicht, da eine solche Vorschrift, wie ausgeführt in
Abs. 4 nicht gefunden werden kann. Zudem liegt eine gleichartige Regelung
des Stimmrechte und der Steuerpflicht, was den Ort ihrer Betätigung
betrifft, auch nicht etwa zwingend in der Natur der Sache. Vielmehr
treffen die Zweckrnässigkeitserwägungen, die das Bundesgericht für die
Beschränkung der Stimmrechtsausübung auf die hiefür verfassungsmässig
angewiesene Wohnsitzgemeinde ms Feld geführt hat (AS 38 I N ° 77 S. 476
f.), auf die Erfüllung der Steuerpflicht nicht zu, sondern es ist die
gleichzeitige Besteuerung einer Person in mehr als einer Gemeinde ohne
praktische Nachteile möglich und tatsächlich in der Steuergesetzgebung
wohl allgemein unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen. (Vergl. für
die Verneinung des fraglichen Zusammenhangs zwischen Stimmrecht und
Steuerpflicht auch schon den Entscheid des Bundesrates vom 20. August
1897 i. S. Rein 11. Genossen : v. SALIS, Bundesrecht III N° 1157 S. 273.)

Da nun unbestritten ist, 'dass auch ein auswärts wohnender B ü r g e r der
Gemeinde Köniz daselbst gemäss der einschlägigen kantonalen Gesetzgebung
in gleicher Weise zur Einkommenversteuerung herangezogen würde, wie der
Bekarrent, so erscheint dessen Beschwerde über Ver-letzung des Art. 43
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 43 Tâches des cantons - Les cantons définissent les tâches qu'ils accomplissent dans le cadre de leurs compétences.

BV nach dem Gesagten ohne weiteres als unbegründet...

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Der Rekurs wird abgewiesen.DoppelbesteuerungN° 35. ma;

III. DOPPELBESTEUERUNGDOUBLE IMPOSITION

25. Urteil vom 7. Juni 1917 i. S. Hautie-Langeneggersi gegen Lendemmenn
und Standeskommiesion Appenzell I.-Rh' und Bezirksrat Appenzell,
eventuell Lendessteuerkommlssion

Appenzell It.-Elm

Berechnung der Rekursfrist bei Doppelbesteuerungsrckursen. Erschöpfung
des kantonalen Instanzenzuges nicht erforderlich. Begriff der kantonalen
Verfügung nach Art. 178
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 43 Tâches des cantons - Les cantons définissent les tâches qu'ils accomplissent dans le cadre de leurs compétences.
Zif. 1 OG. Unzulässigkeit, vor dem Verbot der
interkantonalen Doppelbesteuerung des Bezugs der G r u n dsteuer des
Kantons Appenzell i.-Rh. auchvom Werte der Hypothekarbelastung. sofern
der hierauf entfallende Steuerbetrag zufolge ausserkantonalen Wohnsitzes
des Grundpfandgläubigers von Bundesrechts wegen nicht, wie das kantonale
Recht es vorsieht, auf diesen

abgewälzt werden kann.

A. Die Rekurrentin, Witwe Hautle-Langeuegger, besitztfein im Jahre 1916
auf Grund der Erhteilung mii ihren Kindern um 15590 Fr. übernommenes
Heimwesen im Möser in Gais, das sich über das Gebiet der beiden
Gemeinden Gais (Kt. Appenzell A. Rh.) und Appenzell (KL Appenzell
I.-Rh.) erstreckt und für insgesamt 6996 Fr. mit Hypotheken (Zeddeln)
belastet ist. Zeddelgläubiger sind die in Gais wohnhaften Kinder Hautle.

Laut Steueranzeige der Gemeindekanzlei Geis vom 9. Dezember 1916 wurde
Witwe Hautle-Langenegger, gemäss Verfügung der Landessteuer-Kommission
des Kantons Appenzell A. Rh., in Gais mit 7000 Fr. steuerpflichtigen
Vermögens ins Steuerregister eingetragen. Diese Taxation beruht auf
folgender Rechnung der

'!90 ss si _ Staatsrecht.

Landessteuer Kommission : An Aktiven seien 17100 Fr. vorhanden (nämlich
in G a is : Liegenschaftswert 10 500 Fr. und hewegliches Vermögen 1600
Fr., somit total 12 100 Fr., und in A p pe n zell : Liegenschaftewert
nach dortiger Verkehrswertschatzung, laut Mitteilung der Landeskanzlei
von Appenzell I.-Rh. vom 21. November 1916, 5000 Fr.) ; ihnen ständen
die Hypothekarlasten von 7000 Fr. gegenüber; deren proportionale
Verlegung im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis ergehe für Gais eine
steuerpflichtig-e Reinvermögensquote von 7150 Fr. oder rund 7000 Fr.

Anderseits brachte die Landeskanzlei von Appenzell I. Rh. der Witwe
Hautle-Langenegger mit Zuschriften vom 19. Dezember 1916 zur Kenntnis,
dass die Steuerschatzungskommission' das Kataster ihres Innerrhoder
Grundbesitzes aui den bisherigen Ansätzen, die einen Gesamtbetrag (für
8 verschiedene Parzellen) von 6150 Fr. ausmachen, belassen habe, mit
dem Zusatz, dass gegen diese Beschlüsse innert 10 TagensisiBersiufung
an die Standeskommission geschehen könne. Das fragliche Kataster hat
steuerrechtlich folgende Bedeutung : Gemäss Art. 9 KV erhebt der Kanton
Appenzell I.-Rh. zur Führung des Staatshaushaltes nach Erfordernis eine
Grundsteuer , und als Grundlage ,für deren Erhebung gilt laut Art. 2 des
einschlägigen ,Grossratsreglements vom 29. November 1904 die amtliche
Sohatzung von allen im Kanton liegenden Immobilien , und zwar so, dass
zwei Dritteile dieser Schatzung als sog. Kataster in die Steuerpflicht
fallen.

Ferner hatte Witwe Hautle Langenegger schon am 8. November 1916 vom
Bezirksrat Appenzell eine in der Folge, am 2. März 1917, herichtigte
Bezirkssteuerrechnung pro 1916 erhalten, deren Forderung nach dem
Verkehrswert ihres Innerrhoder Grundbesitzes (8775 Fr. für 7 ihrer 8
Parzellen) bemessen ist.

Mit Eingabe vom 4. Januar ,1917 liess Witwe HautleLangenegger durch
ihren Sohn bei der Standeskommis--Dopptaesteuerung. N° 25. . 191

sion von Appenzell I.-Rh. unter Bezugnahme auf die Katastersteueranzeigen
vom 19. Dezember 1916 ein Gesuch um nochmalige Erwägung der
Katasteransätze stellen, mit der Begründung, ihr steuerbares Vermögen
betrage nach Teilrodel der Gemeindekanzlei Gais 10 159 Fr. 33 Cts.;
hievon sei sie nach Gais steuerpflichtig mit 7000 Fr.; sie könne
deshalb nach Appenzell nur noch mit dem Restbetrag von 3159 Fr. 33
Cts. steuerpflichtig erklärt werden, ansonst Doppelbesteuerung einträte,
was sie nicht anerkenne.

Landammann und Standeskommission des Kantons Appenzell I.-Rh. antworteten
mit Schreiben vom 10. .Îanuar 1917, die Steuertaxation in Gais und
der dortige Erbteilrodei herühre den Kanton Appenzell I. Rh. nicht.
Hier werde Witwe Hautle nur soweit besteuert, als ihr Innerrhoder
Grundbesitz in die Katastersteuer aufgenommen sei. Die Katastersteuer sei
eine Grundsteuer, die als solche da zu entrichten sei, wo der Grundbesitz
liege. Wenn eine Doppelbesteuerung eintreten sollte, so läge sie in
Gais. Uebrigens Sei die Innerrhoder Katasterschatzung auf total 6150
Fr. nicht beanstandet werden. .

Schon früher hatte Witwe Hautle Langenegger mit Rücksicht auf die
Steueransprüche der Innerrhoder Behörden auch in Appenzell A.-Rh. wegen
des Steueransatzes reklamiert. Ihr Rekurs wurde jedoch vom Regierungsrat,
laut Anzeige des Ratsschreibers an sie vom 21. Februar 1917, abgewiesen
und ihre Taxatnm mit 7000 Fr. bestätigt.

B. Mit Eingabe vom 7. März 1917 hat Witwe HautleLangenegger gegen ihre
Steuerveranlagung durch Landammann und Standeskommission von Appenzell
I.-Rh., sowie den Bezirksrat Appenzell den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht, wegen bundesrechtswidriger Doppelbesteuerung,
ergriffen. Sie lässt ausführen : Wenn ihr steuerpflichtiges Vermögen
nach Anleitung des bundesgerichtlichen Entscheides i. S. Stricker-

192 . Staatsreeht.

Müller (AS 39 IN0 103 8.570 fi.) verteilt werde, so entfalle auf
Ausserrhoden ein Betrag von 7000 Fr. und auf Innerrhoden ein solcher
von 3000 Fr. Die Forderung

sowohl der Innerrhoder Katastersteuer von 6150 Fr. als

auch der Appenzeller Bezirkssteuer von 8775 Fr. habe deshalb eine
unzulässige Ueberbesteuerung zur Folge. Auch würde die Erhebung jener
Katastersteuer insofern noch eine besondere Härte in sich schliessen, als
nach innerrhodischem Recht der Katastersteuerpflichtige die ausgelegte
Steuer seinem Zeddelkreditor abziehen dürfe, während Ausserrhoden,
wo die Rekurrentin wohne und die Zeddel auf. ihrem Heimwesen errichtet
worden seien, dies nicht gestatte. Die Steuereinschatznng der Rekurrentin
durch die innerrhodischen Behörden auf 6150 Fr. bezw. 8775 Fr. sei um
so weniger verständlich, als die Landeskanzlei von Appenzell I-Rh der
Landessteuerkommission von Appenzell A Rh am 21. November 1916 notifiziert
habe, dass der Verkehrswert der Liegenschaft Hautle-Langcnegger auf
innerrhodischem Territorium 5000 Fr. ausmache. Es werde beantragt,
Landanimann und Standeskommission von Appenzell I-Rh und der Bezirksrat
Appenzell seien gehalten, die Rekurrentin für ihren Liegenschaftsb'esitz
in Innerrhoden mit 3000 Fr. in der Vermögenssteuer anzulegen.

C. Landainmann und Stundeskommiss'ion des Kantons Appenzell l-Rh haben
in ihrer Vernehmlassung um Schutz des Innerrhoder Steueranspruches
ersucht. Die verfassungsmässige Grundsteuer vom innerrhodischen
Grundbesitz sei, wird eingewendct, nach allgemeinem Grundsatz auch
von Nichtkantonseinwohnern in Innerrhoden zu entrichten. Wenn die
Rekurrentin dabei den ihre Liegenschaft belastenden Schuldbetrag nicht
in Abzug bringen könne, so sei sie einfach den im Kanton wohnenden
Steuerpflichtigen gleichgestellt. Dasselbe gelte ferner auch hinsichtlich
des Steuerabzugs am Kapitalzins ; denn die Rekurrentin könne den Abzug
einem im Kanton wohnenden Zinsgläubiger gegenüber vor-Doppelhesteuenmg. N°
25. _ 193

nehmen, so gut Wie der Kantonseinwohner, und dieser müsse gleich ihr
Zinsen un d steuern, wenn er seine Katastertitel anderswie hinterlege. Die
Rekursbehauptung endlich, der Verkehrswert der Liegenschaft Hautle
Langenegger betrage laut Bericht der Landeskanzlei ,vom 21. November 1916
nur 5000 Fr., sei dahin richtlgzustellen, dass sich jener Bericht nur
auf das I-Iauptgrundstück (N° 539 f441) beziehe, das in der Katastrierung
mit 3500 Fr. figuriere, Während die Besteuerung im ganzen ? Grundstücke
umfasse, wie aus den Katastei'schatzungsanzeigen vom 19. Dezember 1916
ersichtlich sei. ·

Der Bezirksrat Appenzell bestreitet die Zulälssigkeii. des
staatsrechtlichen Rekurses gegenüber dem Bezirkssteucranspruch, weil
dieser mangels vorgängiger Weiterzrehung des bezirksrätlichen Entscheides
an die Standeskomnnssion nicht auf einer kantonalen Verfügung im sinnides
Art. 178
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 43 Tâches des cantons - Les cantons définissent les tâches qu'ils accomplissent dans le cadre de leurs compétences.
Zifi. l OG beruhe. . '

D. Replizierend hat die Rekurrentin ihren Standpunkt bezüglich der
kantonalen Steuer noch naher dahin präzisiert, dass Innerrhoden, indem es
den vollen Wer! der auf seinem Gebiet liegenden Grundstücke heran-ziehe,
auch die Hypothekartitel besteuere, während diese als bewegliches Vermögen
naeh der bundesgerichthchen Praxis da, wo der Gläubiger seinen Wohnsitz
habe, also hier in Ausserrhoden, zu versteuern seien.

Gegenüber der bezirksrätliehen Vernehmlassung bemerkt sie, die
Bezirkssteuern beruhten auf der Autonomie der Bezirksgemeinden,
und es bestehe deshalb keine blogliehkeit der Weiterziehung eines
Bezirkssteuereiitscheides an die Kantonsbehörde.

E. In ihrer Duplik erwidern Landammaun und Standeskominission von
Appenzell I-Rh noch, dass die kantonale Katastersteuer nicht die
Hypothekartitel

erfasse, sondern auf den Grundbesitz als solchen gelegt und als Grund oder
Objektsteuer auch nach dem bundesgerichtlichen Entscheide i. S. Stricker
Müller (Erw. 5) ohne Schuldenabzug zulässig sei.

194 Staatsrecht.

Der Bezirksrat Appenzell hat auf die Erstattung einer Duplik verzichtet.

Das Bundesgericht zieht i n E r w a g u n g :

1. Die Rekurseingabe vom 7. März 1917 ist rechtzeitig erfolgt, ebschon
damit die 60tägige Frist des Art. 178 Ziff. 3
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 43 Tâches des cantons - Les cantons définissent les tâches qu'ils accomplissent dans le cadre de leurs compétences.
OG weder gegenüber
den Katasterschatzungsanzeigen der innerrhodischen Landeskanzlei vom
19. Dezember 1916, noch gegenüber der ursprünglichen Steuerrechnung
des Bezirksamts Appenzell vom 8. November 1916, auf welche behördlichen
Akte die angefochtenen Steueranspiüche zurückgehen, eingehalten worden
ist. Denn die Rekurrentin hat die dem Bundesgericht unterbreitete
Doppelbesteuerungsfrage nach erfolgter Einschätzung in den beiden Kantonen
zunächst vor die kantonalen Oberbehörden gebracht, und erst durch
deren Entscheidungen die Antwort von Landammann und Standeskommission
von Appenzell I-Rh mit Schreiben vom 10. Januar 1917 einerseits, und
die Rekursabweisung seitens des Regierungsrates von Appenzell A Rh
laut Mitteilung des Ratsschreibers vom 21. Februar 1917 anderseits
-ist der Doppelbesteuerungskonflikt akut geworden. Es genügt daher
nach feststehender Praxis, dass di.Rekursfrist diesen Entscheidungen
gegenüber beobachtet ist. Der Einwand des Bezirksrats Appenzell,
dass seine Steuerfestsetzung deswegen nicht in das Rekursverfahren vor
Bundesgericht einbezogen werden könne, weil sie keine kantonale Verfügung
im Sinne des Art. 178
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 43 Tâches des cantons - Les cantons définissent les tâches qu'ils accomplissent dans le cadre de leurs compétences.
Zile 1 OG darstelle, geht fehl. Mit dem Ausdruck
kantonal wird in dieser Kompetenznorm der Gegensatz zu ! cidgenössisch
bezeichnet, und es ist der staatsrechtliche Rekurs daher auch gegen
Verfügungen unterer kantonaler Befürden zulässig, soweit nicht das
Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges entgegenstcht,
was aber gerade beim Rekurs wegen Doppelbesteuerung nicht der Fall ist
(vergl. aus neuerer Zeitz. B. AS 38 I N° 78 Erw. 1 S. 481, 41 I N° 37
Erw. 1 s. 271, 42" I N° 10 Erw. 1 s. 67). Zudem bezweckte die Eingabe
der Rekurrentin an die Standeskommissiou von Appenzell I-Rh vom 4. Januar
1917 offenbar die Klarstellung der Steuerpflicht, aus dem Gesichtspunkte
des bundesrechtlichen Doppelhesteuerungsverbots, i m Ka nt o n ü h e r h
a u p t, wenn sie sich auch formell nur auf die kantonale Katastersteuer
bezog. Auf den Rekurs ist somit in seinem ganzen Umfange einzutreten.

2. In der Sache selbst fällt in Betracht : Allerdings hat das
Bundesgericht i. S. Stricker Müller (AS 39 I N° 103 Erw. 5 S. 581)
und in der seitherigen Praxis eine

Doppelbesteuerung. N° 25. 195

Grundsteuer als vom Liegenschaftswert ohne Schulden-

abzug erhobene reine 0bjektsteuer, im Gegensatz zu der den proportionalen
Schuldenabzug erfordernden allgemeinen Reinvermögenssteuer, für zulässig
erklärt. Allein bei der Grundsteuer des Kantons Appenzell I Rh handelt
es sich insofern n i c h t um eine solche Objektsteuer, als dabei die
Hypothekarschulden in der Weise berücksichtigt werden, dass nach Art. 163
Abs. 2 und 3 EG 2. ZGB (wie früher schon nach Art. 17 des Zeddelgesetzes
ven: 27. April 1884) der Hypothekarschuldner berechtigt ist. den der
hypothekarischen Belastung seines Grundbesnzes entsprechenden Teil der
Steuer vom Hypothekarzrns abzuziehen und so auf den Grundpfandgläubiger
abzuwälzen. Mit dieser Grundsteuer wird also in Wirklichkeit der
Grundeigentiimer nur für den Nettowert des Grundbesitzes und daneben der
Grundpfandgläubiger für den Kapitalbetrag seiner Grundpfandforderung
besteuert. Nun ist aber die Erhebung dieser letzteren Steuer, Wie das
Bundesgericht durch Urteil vom 2. Juli 1915 i. S. Mühlmann gegen Appenzell
I-Rh (AS 41 I N° 25 Erw. 1 S. 187 if.) festgestellt hat, im Falle des
Wohnsitzes der Grundpfandgläubiger in einem andern Kanton bundesrechtlich
unstatthaft, indem sie gegen den durch die hun desgerichtliche Praxis
für interkantonale Steuerverhältmsse aufgestellten Grundsatz verstösst,
dass grundpfandver-

1 95 ' Staatsreoht.

sicherte Forderungen am Wohnsitz des Gläubigers zu versteuern sind. Das
hat zur Folge, dass in einem solchen Falle wie er hier vorliegt, da die
Grundpfandglaubiger der Rekurrentin in Gais, Kanton Appenzell A.-Rh.,
wohnen die fragliche Grundsteuerquote auch vom Grundeigentümer nicht
erhoben werden darf. Denn anders müsste er diesen Steuerbetrag, dessen
Ueberwälzung sich die Grundpfandgläubiger von Bundesrechts wegen nicht
gefallen zu lassen brauchen, an sich tragen und würde dadurch zufolge
der interkantonalen Beziehung des Steuerfalles stärker belastet,
als ohne diese und als das kantonale Steuerrecht selbst es an sich
vorsieht. Deshalb kann die streitige Besteuerung der Rekurrentin im Kanton
Appenzell I. Rh. vor dem bundesrechtlichen Verbot der Doppelbesteuerung
in der Tat nicht bestehen; Vielmehr müssen bei Bestimmung des
Vermögenswertes, für den die Rekurrentin grundsteuerpflichtig ist,
von dem hiefür an sich massgebenden Schatzungswert ihres Grundbesitzes
die darauf haftenden Hypothekarschulden in Abzug gebracht werden. Zu
diesem Zwecke ist zunächst eine dem vollen Wert des Grundbesitzes
entsprechende Verlegung seiner einheitlichen Hypothekarbelastung auf
die beiden kantonal geschiedenen Teile vorzunehmen, und zwar in der
Weise, dass als voller Liegenschaftswert für jedes Kantonsgebie'r die
dortige amtliche Schatzung in Betracht ' gezogen wird, wobei immerhin
g l e i c h a r t i g e Schatzungen der beiden Kantone (sei es die
Schatzungen des Verkehrswertes oder eines in bestimmtem Sinne davon
abweisenden besondern Katasterwertes) einander gegenübergestellt werden
müssen. Mit diesen Schatzungen als solchen hat sich aber das Bundesgericht
nicht zu befassen. Es ist daher nicht in der Lage, die angefochtenen
Steueransprüche des Kantons Appenzell I.-Rh. und des Bezirks Appenzell
nach dem Verlangen der Rekurrentin direkt zifiermässig zu berichtigen,
sondern muss sich zur Zeit darauf beschränken, denDoppelbesteuerung N°
26. _ HIT

Steuerbehörden unter Aufhebung ihrer streitigen Texationen hiezu die
vorstehende grundsätzliche Anleitung

zu geben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Der Rekurs Wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Steuerbehörden des
Kantons Appenzell I.-Rh. (Landammann und Standeskommission sowohl,
als auch der Bezirksrat Appenzell) pflichtig erklärt werden, bei
Besteuerung der dem Gebiet von Appenzell I. Rh. angehörenden Teile des
Liegenschaitsbesitzes der Rekurrenim den proportional darauf entfallenden
Betrag der Hypothekarschulden vom Katasterbezw. Verkehrswerte m

Abzug zu bringen.

26. Urteil vom 20. September 1917 i. S. Bank in Baden gegen Aargau.

Die Besteuerung des Vermögens einer Aktiengesellschaft an deren Sitz
verslösst auch dann n i cht gegenArt. 46 Ab s. 2 BV, wenn das bewegliche
Vermögen der Gesellschaft zum Zwecke seiner Verwaltung und Liquidation
an einem Ort ausserhalb des Sitzkantons verbracht worden ist.

A. Im Frühjahr 1915 beschloss die Generalversamxnlung der Bank in Baden
, einer Aktiengesellschaft mit Hauptsitz in Baden und einer Filiale in
Zürich, ihr KontoKorrent Geschäft in der Hauptsache an die Aargauische
Kreditanstalt in Aarau abzutreten und den eigenen Betrieb auf die
Liquidation der von der Kredltanstalt nicht übernommenen Konti und
des WertschriftenPortfeuilles zu beschränken. Diese Gesehäftsabtretung
führte dazu, dass die Aargauische Kreditanstalt in Baden, im bisherigen
Gebäude der Bank in Baden, eine Filiale eröffnete und für deren Betrieb
das Personal der Bank in Baden übernahm. Anderseits übertrug die Bank m
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 43 I 189
Date : 06 juin 1917
Publié : 31 décembre 1918
Source : Tribunal fédéral
Statut : 43 I 189
Domaine : ATF- Droit constitutionnel
Objet : 288 Staatsreeht. zwischen Stimmrecht und Steuerpflicht, derart, dass das Stimmrecht


Répertoire des lois
Cst: 43
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 43 Tâches des cantons - Les cantons définissent les tâches qu'ils accomplissent dans le cadre de leurs compétences.
OJ: 178
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
tribunal fédéral • veuve • double imposition • commune • argovie • conseil d'état • duplique • hameau • impôt réel • société anonyme • fortune mobilière • valeur • décision • calcul • calcul de l'impôt • moyen de droit • entreprise • construction et installation • motivation de la décision • condition
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