'138 Strafrecht.

und Gebr. Buchwalter erwartete und dann auch tatsächlich eingetretene
Preissteigerung sich zunutze zu machen, selbst auf die Gefahr hin, die
Ware dadurch dem inländischen Konsum vorzuenthalten oder endgültig zu
entziehen. Der durch die Verordnung vom 10. August 1914 unter Strafe
gestellte Deliktstatbestand ist somit in der 'Tat erfüllt.

Demnach hat der Kassationshof erkannt:

Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Februar 1917
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das genannte Gericht
zurückgewiesen.

V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Siehe Nr. 16, 18, 19. Voir n 16, 18, 19.Expropriationsrecht. N° 20. . 13%-

C. EXPBOPBIATIONSRECHT EXPROPBIATION

20. Urteil vom 8. März 1917 i. S. Schweizerische Bunde-bahnen gegen
Held-Fürst.

Teilenteignung. Entschädigung für Behinderung in der Ausnützung des
ganzen Grundstückes von der Planauflage bis zur Werkvollendung. (Art. 3
und 23 Expr.-Ges.)

A. Der Expropriat ist Eigentümer einer noch unüberbauten Liegenschaft an
der Ecke SeestrasseBrunaustrasse in Zürich-Enge. Das Grundstück besteht
aus zwei Parzellen von 1861 und 957 rn2 Inhalt (Plannummern 139 und
140,Katasternummern 137 und 1941); es ist von Villen umgeben und bietet
eine schöne Aussicht auf den See. Laut einer während des Rekursverfahrens
bekannt gewordenen Servitut zu Gunsten eines Nachbars dürfen auf dem
Grundstück nicht mehr als zwei Villen mit Oekonomiegebäuden erstellt
werden. Das neue Trace der linksufrigen Zürichseebahn durchschneidet
die Liegenschaft schräg in einem Tunnel. Dieser kommt sehr wenig
tief unter die Oberfläche zu liegen und wird daher nicht gebohrt,
sondern offen, mittelst eines Ein.schnittes, ausgeführt. Zu diesem
Zwecke wird ein Streifen von 330 m* von der Bahn vorübergehend in
Anspruch genommen. Ferner wird das Grundstück mit der Dienstbarkeit der
Unüherbauharkeit der Tunneldecke und des Verbotes der Baumpflanzung auf
dem Tunnelstreifen belegt.

B. Die eidgenössische Schätzungskommission des .

e

140 siEàpmpriamnsr'ecm. None.

II. Kreises hat durch Entscheid vom 10. Oktober 1914, zugestellt am
26. /27. Oktober 1914, erkannt :

I. Die Schweiz. Bundesbahnen haben an G. Held Fürst, Architekt in Zürich,
zu bezahlen :

a) Für vorübergehende Besitznahmeund Benützung eines Streifens von
500 m2 (recte 330 in?) auf den Plan parzellen 139 und 140 (Kataster N°
137 und 1941)! 5% ab einem Betrage von 40 Fr. per mz, zahlbar vom Tag
der Inanspruchnahme des Landes bis zur Rückgabe zur Wiederbesitznahme
durch den Expre priaten.

b) Für dauernden Minderwert dieses Streifens in-

folge der Servitut der Unüberbaubarkeit und des Verbots der Baumpflanzung
eine Entschädigung von 30 Fr. per m.

c) Für Minderwert des südlich vom Expropria tionsstreifen befindlichen
Restlandes eine Entschädi gung von 10 Fr. per ma.

II. Das Ausmass aller obigen Landstücke. bleibt vorbehalten.

III. Die hievor sub I b) zugesprochene Entschädi gung ist zu verzinsen
von dem Tage an, da der Expre--

priat wieder in den freien Besitz 'des Streifens gekommen .·

ist ; die hievor sub I c) zugesprochene Entschädigung vom Tage der
Inanspruchnahme des Landes an; der Zinsfuss beträgt in beiden Fällen 5%.

IV. Die weitergehenden Begehren des Expropriaten sind abgewiesen. -

Der Expropriat hatte nämlich 11. a. eine Entschädigung in der
Höhe von 5% des Verkehrswertes des ganzen Grundstückes seit der
Planaufiage (113. März 1914) bis zur Fertigstellung der Bahnbaute
und daneben 12,000 Fr. für entgangenen Geschäftsgewinn aus der
Ueberbauung und der Verwertung der Bauten verlangt. Auf die erstere
Entschädigungsforderung ist die Schätzungskommission nach den Erwägungen
des EntscheidesEapropriationsrecht. N? 20. _ 141

nicht eingetreten, weil hiefür das Bundesgericht als einzige-Instanz
zuständig sei (Art. 23 Abs. 3 Expr.-Ges.).

C. Vor Bundesgericht haben beide Parteien sich damit einverstanden
erklärt, dass dieses Begehren, an dem der Expropriat iesthält, mit im
vorliegenden Verfahren behandelt werde.

Die übrigen Rekursbegehren beider Parteien fallen ausserABetracht, weil
der Urteilsantrag der Instruktionskommission in dieser Hinsicht nicht
angefochten ist.

D. An der Augenscheinsverhandlung vom 16. März 1915 hat der Vertreter
der Expropriantin den definitiven Plan, mit Angabe des bereits durch die
Stadt zu Strassenzwecken expropriierten Gebietes, eingelegt und folgende
verbindliche Erklärungen abgegeben: die im Plan enthaltene rote Linie
stelle die Grenze des Servitutgebietes gegen Süden dar ; die Fläche,
die Gegenstand der vorübergehenden Benutzung durch die Bahn, sowie der
Einräumung der Untertunnelungsdienstbarkeit bilde, betrage 330 1112,
woven ungefähr die Hälfte Gebiet ausserhalb der Baulinie betreiie,
nördlich der Tunnelzone bleibe dem Expropriaten kein Land.

E. Die bundesgerichtlichen Experten (Architekt Hess in Zürich,
Architekt Romang in Basel, Architekt Gaudy in Rorschach) führen in ihrem
Hauptgutachten hinsichtlich der Expropriationsbannentschädigung aus:

Der Expropriat erleidet Schaden dadurch, dass er auf seinem Terrain
nicht bauen kann, bis der Umbau . der Linksufrigen durchgeführt ist. Er
könnte wohl in der westlichen Ecke heute schon einen Bau erstellen.
Er ,würde aber mit Rücksicht auf die Störungen und Unannehmlichkeiten,
welche die Umbauarbeiten mit sich bringen, weder einen Käufer, noch
einen Mieter für dieses Haus finden, bis der Umbau fertig ist. Aus
diesemGrunde scheint uns das Begehren für Ersatz des Zinses von der
Expropriationsausschreibung an von unserem Standpunkt als Experten
nicht ungerecht--

142 Expmpriationarecht. N° 20.

fertigt und zwar in jedem Falle, d. Il. wenn die SBB e verpflichtet wird,
den ganzen Platz oder einen Teil zu übernehmen, und wenn sie einen Teil
nur während der Umbaute in Anspruch nimmt.

F. Die Instruktionskommission hat sich den A_nträgen der Experten
angeschlossen, mit Ausnahme der Entschädigungsforderung für entgangenen
ArchitektengeWinn, die sie abwies, während die Experten sie im reduzierten
Betrage von 3000 Fr. für begründet hielten. Demgemäss erliess die
. Instruktionskommission am 22. November 1916 folgenden motivierten
Urteilsantrag:

1° Der Entscheid der eidg. Schätzungskommission des II. Kreises vom
10. /27. Oktober 1914 wird dahin abgeändert, dass

a) die Entschädigung für dauernden Minderwert des Expropriationsstreifens
von 30 Fr. auf 25 Fr. per m2 herabgesetzt wird;

I)) die Expropriantin dem Expropriaten den Zins zu 5% des ganzen Wertes
beider Parzellen Kat. N° 137 und 1941, den m2 zu 50 Fr. gerechnet,
vom 1. September 1914 an bis zur Vollendung des Umbaues im Grundstück
des Expropriaten, zu bezahlen hat.

Die Expropriantin hat jedoch das Recht, hievon den Zins der
Minderwertsentschädigung für das Best,lancl laut Disp. III des Entscheides
der Schätzunge: kommission in Abzug zu bringen.

Im übrigen wird der Schätzungsentscheid bestätigt.

2° Die Expropriantin wird hinsichtlich des Um fanges der Expropriation
bei den an der Augenscheins verhandlung vom 16. März 1915 abgegebenen
Erklä rungen und den in den nachträglich eingelegten Plänen enthaltenen
Angaben behaftet.

Ferner wird von den Erklärungen der EXpropriantin über die Gestaltung
der EntwässerungSanlagen Akt genommen. '

G. Der Expropriat nahm diesen Urteilsantrag an,Expropriationsrecht. N°
20. . 143.

mit dem Vorbehalt, bei Nichtannahme durch die Bahn zu verlangen, es
sei Ziff. 1 litt. b dahin abzuändern, dass. der Zins entweder schon
von der Expropriationsaus-A schreibung an zu zahlen sei oder dann nicht
bloss bis zur Vollendung des Umbaues im Grundstück des Expropri-ss aten,
sondern wenigstens ein halbes Jahr darüber hinaus, weil der Expropriat
nicht sofort bei Vollendung des Umbaues ein erst zu erstellendes Gebäude
veräussern könne.

Die Bahn ihrerseits beanstandete namentlich diese Entschädigung und
wies darauf hin, dass der Exprepriat und die Experten davon ausgegangen
seien, ersterer hätte die Liegenschaft selbst bebaut und nicht, wie
die Instruktionskommission annehme, er hätte sie-unbebaut an solvente
Liebhaber verkaufen können ; eine Bebauung wäre ihm aber wegen der
Verhältnisse des Liegenschaftsmarktes nicht mehr möglich'gewesen.

Der über diese speziellen Marktverhältnisse allein orientierte Experte
Hess wurde vom Instruktionsrichter noch über seine bezügliche Ansicht
befragt und bestätigte, dass nach der Marktlage zur Zeit der Planauflage
bis zum Kriegsausbruch für den Expropriaten die Möglich-keit, ja die
Wahrscheinlichkeit bestanden habe, dass er das Grundstück in zwei
Parzellen hätte verkaufen. können.

H. Da laut dieser ergänzenden Expertenauskunft ohne Dazwischentreten
des Expmpriationsbannes ein Verkauf des Bodens nicht erst seit dem
Herbst 1914. sondern bereits zur Zeit der Planauflage möglich und sogar
wahrscheinlich gewesen wäre, änderte die Instruktionskommission unterm
19. Januar 1917 ihren Urteilsantrag dahin ab, dass sie den Zins zu 5%
des ganzen Wertes beider Parzellen, zu 50 Fr. per mz, schon von der
Expropriationsausschreibung (13. März ss 1914)an bis zur Vollendung des
Umbaues im Grundstück, des Expropriaten zuspraeh.

144 Expropria'tlonsreeht.' N° 20. s

Der Urteilsantrag wurde darauf vom Expropriaten"!

vorbehaltlos angenommen ; die Bahndagegen erklärte, dass sie ihn nicht
anerkennen könne-und eine Abänderung oder Beurteilung der Sachedurch
das Bundesgericht verlangen müsse.

I. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Bahn in erster
Linie gänzliche Streichung von Disp. 1 b des Urteilsantrages beantragt,
eventuell Herabsetzung des Zinses, sei es durch Reduktion des Zinsfusses
von 5%, sei es durch Verkürzung der Dauer des Zinsenlaufes, weiter
eventuell für den Fall, dass es bei einer Verzinsung des Bauplatzwertes
bleiben sollte : Aenderung von Disp. 1 a des Schätzungsentscheides,
wonach die Bahn für die vorübergehende Inanspruchnahme des untertunnelten
Grundstückteiles für dessen Bauplatzwert einen besonderen Zins von
5% bezahlen soll, endlich ganz eventuell vorgängige Anordnung einer
Oberexpertise, speziell über die Frage der Höhe des Zinsfusses.

Der Expropriat hat durch seinen Vertreter beantragen lassen, es seien
sämtliche Anträge derBahn abzuweisen und

es sei der Urteilsantrag zu bestätigen, eventuell es sei vor .

Fällung des Urteils die Frage, ob nicht infolge der eingetretenen
bedeutenden Verteuerung der Baumaterialien und Arbeitslöhne der aus der
Bauverhinderung entstandene Schaden den im Urteilsantrag festgesetzten
Betrag erheblich übersteige, noch durch Sachverständige zu begutachten,
sei es durch Anhörung der bereits bestellten Expertenkommission, sei es
durch Anordnung einer Oberexpertise.

Das Bundesgericht zieht i n E r w a g u n g :

l. Die allein noch streitige Entschädigung für die zeitweilige Behinderung
in der Ausnutzung des ganzen Grundstückes des Expropriaten von der
Planauflage bis zur Werkvollendnng stützt sich zum Teil auf Art. 23
Abs. 2, zum Teil auf Art. 1 und 3 Expr.-Ges. soweit

Expropriationsrecht. N° 20. _ 143

nämlich der mit dem Expropriationsbann belegte, für den Tunnelbau
in Anspruch genommene Streifen in Frage steht, fliesst die
Entschädigungspflicht aus Art. 23, da sie aus der gesetzlichen
Einschränkung des freien Veriügungsrechtes entsteht. Nun stellen aber
die Experten fest, dass auch das Restland, das von der Bahn nicht in
Anspruch genommen wird, während des Bahnbaues unverwerthar sei. Ein
landwirtschaftlicher Nutzen kommt hier nicht in Betracht, und die allein
mögliche Ausnutzung als Bauland ist faktisch ausgeschlossen, zwar nicht
infolge des Bannes an sich, aber durch die bevorstehenden intensiven
Umbauten auf dem in Anpruch genommenen Boden. Insoweit handelt es sich
also um eine Entschädigung für vorübergehenden Minderwert aus Art. 3
Expr.-Ges., die von der Schätzungskommission hätte beurteilt werden
sollen.

2. Grundsätzlich besteht nun kein Zweifel darüber dass ein Schaden aus den
Bauarbeiten gleich zu vergüten ist, wie ein Schaden aus dem Bahnbetriebe,
und daher als Faktor für den vollen Schadenersatz im Sinne von Art. 3
des Gesetzes mit in Berücksichtigung zu ziehen ist. Für die definitive
dauernde Ausnutzuugsbesehränkung, die hier nach der Auffassung der
Experten nur für

_einen Teil des Landes besteht, ist eine Entschädigung

von 20 Fr. per m'si' für die Hälfte des Restlandes, bezw. von 10 Fr. per
m2 für den ganzen Restkomplex, zugebilligt worden . Diese reduzierte
Ausn utzun gsbeschränkun g ist aber nur für die Zeit nach Vollendung
der Bauten berechnet und hat mit der schweren Beeinträchtigung durch
den Bahnbau nichts zu tun. Der anzulegendc tiefe Einschnitt erfordert
einen bedeutenden Erdaushub und auch die einzige Strassenverbindung
mit der Stadt wird naturgemäss stark beeinträchtigt werden. Nach der
für den Richter massgebenden Ansicht der Sachverstàn-ss digen ist eine
rationelle Ausnutzung des ganzen Bodens durch Uebcrbauung nicht mehr
möglich, und zwar beeinflussen die bevorstehenden Bauarbeiten die Verwert

AS 43 l 1917 10

146 Eitpmpriationsrecht. N° 20.

barkeit des Bodens nicht erst seit Beginn des Bahnbaues, sondern schon
seit der Publikation des Umbaues durch die Planauflage.

Soweit dabei die Zeit der Ausführung der Bauarbeiten ,selber in
Frage kommt, steht die Pflicht der Bahn zur Entschädigung für die
Unmöglichkeit der Ausnutzung des Restlandes fest. Denn dieser Schade
ist eine unmittelbare Folge der Bauarbeiten, für welche die Abtretung
verlangt wird, ein Schade aus dem auf dem AbtretungsObjekt errichteten
Werk. Weniger liquid ist dagegen die Pflicht zur Entschädigung für die
Unmöglichkeit der Ausnutzung in der Zeit von der Planauflage bis zum

Beginn der Bauarbeiten. Esliesse sich die Auffassung

vertreten, dass das Gesetz eine solche Entschädigung nur kenne,
soweit die Beschränkung in die r e c h tl i c h e Verfügung über
den Abtretungsgegenstand eingreift. Indessen ist neben dem in Art.23
Expr.-Ges.allein getroffenen Fall gesetzlicher Verfügungsbesehränkung
doch auch eine t a t s ä c h 1 i c h e Verunmöglichung der Ausnutzung
des Landes durch das bevorstehende Werk als Schadensfaktor nach Art. 3
zu berücksichtigen, wie denn auch die Bahn selber den gegenteiligen
Standpunkt nicht eingenommen hat. Auch spricht der Grundsatz, dass dem
Expropriaten der volle Schaden zu ersetzen ist, dafür, dass in solchen
besondern Fällen, wo die Verunmögliehung, das Restland auszunützen,
schon seit der Planauflage besteht, auch für diese Einbusse Entschädigung
gewährt wird. Endlich wird damit indirekt dem Mangel abgehalten, dass
die Durchführung des Expropriationsverfahrens und die Uebernahme des
Abtretungsgegenstandes vom Gesetz an keine Frist gebunden sind, worauf
schon in einem früheren Entscheide hingewiesen wurde (BGE 36 II 163).

3. Die Expropriantin wendet hauptsächlich ein, es sei nicht bewiesen,
dass der Boden ohne die Exprepriation so hätte ausgenutzt werden können,
wie es die Entschädigungsherechnung der Experten voraussetze;

;.gpropriationsrecht. N° 20. . H!

der Expropriat behaupte selbst nur, er hätte auf dem Lande Villen bauen
und diese verkaufen oder vermieten wollen ; dies hätte er aber meint die
Expropriantin nicht tun können, weil die Bauten erst während des Krieges
hätten fertiggestellt werden können und die Hypothekarzinse damals
so hoch gewesen seien, dass in Wirklichkeit ein Unternehmerverlust
entstanden wii'rc. Nun darf aber nicht auf diese einzige Art der
Ausnutzung des Bodens abgestellt werden, die im eigenen Bebauen durch den
Expropriaten liegt.Vielmehr müssen im Expropriationsverfahrcn von Amtes
wegen alle denkbaren Verwertungsarten bei der Entschädigungs-bemessung
berücksichtigt werden. Wenn der Exproprint nur jene eigene Bebauung
betonte, so wollte er daraus noch eine besondere Entschädigung
für den angeblich entgangenen Architektcugewinn herleiten, indem er
ausführte, er hätte entweder selber gebaut oder mit. dem Erwerber des
unüberbauten Bodens vereinbart, dass dieser ihm als Architekten die
Bauaufsicht übertragen müsse. Die Instruktionskommission durfte jedoch
die anderen denkbaren Ausnützungsarten nicht ausser Acht lassen, zumal
da sie jede weitere Entschädigung-Zierderung für entgangenen Baugewinu
abwies und damit . die ganze einseitige Grundlage des Expropriatcn
für die Entschädigungsberechnung verliess. Nun besteht die normale
und nächstliegende Verwertungsart im Verkaufe des unüberhauten Landes
an finanzkrättige Dritte, wie die Instruktionskonnnission zutreffend
angenommen hat. Geht man aber hieven aus, so steht nach den verbindlichen
Ausführungen der Experten die absolute Baureike zur Zeit der Planauklage
fest, und ebenso die W'ahrschcinlichkeit, nach der allgemeinen Marktlage
beurteilt, einen Käul'er zu 50 Fr. per m2 zu finden. Ein weiter-gehender
Beweis kann vom Expropriaten nicht verlangt verde)], da ein konkreter
Verkauf gerade durch den Exprepriationsbann verhindert wurde. Es genügt,
in dieser Hinsicht auf die

148 Expropriationsrecht. N° 20.

schlüssigen Ausführungen im Urteilsantrag zu verWeisen. Der Einwand der
Bahn geht somit fehl : die angefochtene Zinsentschädigung ist begründet.

4. Auch dem Eventualbegehren der Bahn um Herabsetzung des Zinses,
sei es durch Reduktion des Zinsfusses von 5% auf einen geringeren
Prozentsatz, sei es durch Verkürzung der Dauer des Zinsenlaufes, kann
nicht Folge gegeben werden. Der Kulturnutzen, den der Expropriat aus dem
Grundstück erlösen mag, fällt ausser Betracht, denn es handelt sich um
spezifisches Bauland, wie denn auch von einer ernstlichen Ausnutzung zu
landwirtschaftlichen Zwecken in den Prozesssehriften nirgends die Rede
ist. Somit gebührt dem Expropriaten der volle Zins des im Grundstück
investierten Kapitales. 'Der Zinsfuss von 5% erscheint nun bei den
jetzigen Verhältnissen des Geldmarktes und der heutigen Möglichkeit der
Fruktifizierung von Kapi(alien nicht als übersetzt. Und was die Dauer
des Zinsenlaufes betrifft, so besteht kein Grund, sie zu verkürzen, da
die Experten ausführen, dass die Möglichkeit, ja die Wahrscheinlichkeit
des Verkaufes schon von der Planauflage an bestand. _

Richtig ist dagegen, dass die Entschädigung in Form des Zinses auf
dem ganzen Wert des Restlandes seit der Planauflage mit den anderen
Zinsvergütungen auf Teilentschädigungen nicht kumuliert werden darf,
da sonst _ ein Teil des Bodenwertes doppelt verzinst würde. Es ist denn
auch bereits im Urteilsantrag ausgesprochelndass von den 5% des ganzen
Bodenwertes der in Disp. III des Schätzungskommissionsentscheides
zugesprochene Zins der VMinderwertsentschädigung für das Restland
abzuziehen sei, uud die Instruktionskommission beantragt heute, dass
der Bahn zur besseren Verdeutlichung überdies das Recht eingeräumt
werde, den Zins vom Bauplatzwcrt laut Disp. I3 des Entscheides der
Schätzungskommission in Abzug zu bringen. Damit ist auch das zweite
Even'tualbegehren der Bahn erledigt, und es ist

Expropriationsrecht. N° 20. . 149

ohne weitere Beweismassnahmen der Urteilsantrag mit

' der erwähnten geringfügigen Ergänzung zum Urteil zu

erheben.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Urteilsantrag der Instruktionskommission vom 22. November
1916/19. Januar 1917 wird zum Urteil des Bundesgerichts erhoben,
mit der Ergänzung, dass der Expropriantin das Recht eingeräumt
wird, ven dem in Disp. I b zugesprochenen Zins (ausser dem Zins
der Minderwertsentschädigung für das Restland laut Disp. III des
Schätzungsentscheides) den Zins vom Bauplatzwert laut Disp. I a des
Schàtzungsenischeidesîin Abzug zu

bringen.

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 43 I 139
Datum : 27. Februar 1917
Publiziert : 31. Dezember 1918
Quelle : Bundesgericht
Status : 43 I 139
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : '138 Strafrecht. und Gebr. Buchwalter erwartete und dann auch tatsächlich eingetretene


BGE Register
36-II-161
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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