mer erteilten Zuschlage aufgehoben und das Betreibnngssamt Oberentfelden
angewiesen, in der Betreibung der Sparund Kreditkasse Suhrental
gegen A. LüseherPross dem Reknrrenten ebenfalls einen Zahlungsbefehl
zuzustellen.
2. Entscheid vom ZG. Januar 1916 i. S. Joos und Laurenz Florin.
Verpfändung einer im Miteigentum stehenden Sache durch die beiden
Miteigentümer für eine von ihnen (eingegangene Solidarschuld. Der von
einem Miteigentümer erhobene Rechtsvorsehlag hemmt die Verwertung auch
in der Betreibung gegen den anderen.
A. Die Rekurrenten Joos und Laurenz Florin sind vom Rekursgegner
Hans Siegfried in Zürich 6 für eine Schuldbriefforderung von 70 000
Fr. nebst Zinsen zu 6 1/2 % seit 1. November 1914 als solidarschuldner
auf Grundpfandverwertung betrieben worden. Als Unterpfand geben die
Zahlungsbefehle übereinstimmend an: das Grundstück Grundprotokoll
Wipkingen (Zürich 6) Bd. 7 S. 35, als dessen gemeinsame Eigentümer die
beiden Rekurrenten eingetragen sindjLaurenz Florin schlug in der gegen
ihn gerichteten Betreibung N° 3741 ohne Begründung Recht vor. In der
Betreibung N° 3740 gegen Joos Florin, in welcher der Zahlungsbefehl von
der Post an die Schwester des Schuldners Johanna Florin zu dessen Handen
abgegeben worden war, erfolgte kein Rechtsverschlag. Am 27. Oktober
1915 teilte darauf das Betreibungsamt Zürich 6 dem Joos Florin mit,
dass der Gläubiger Siegfried gegen ihn das Verwertungsbegehren gestellt
,habe und dass die Steigerungsbekanntmachung am 8. November 1915 dem
Amtsblatt übermittelt werde. Ein Doppel der betreffenden Anzeige wurde
gleichzeitig auch dem Laurenz Florin zugestellt.
Joos und Laurenz Florin erhoben gegen diese Mitteilung
und Konkurskammer. N° 2. ss 7
rechtzeitig Beschwerde mit dem Anträge, es habe die angekündigte
,Verwertung bis nach rechtskräftiger Aufhebung des Rechtsvorschlags in
Betreibung 3741 zu unterbleiben. Zur Begründung machten sie geltend,
dass Joos Florin sich zur Zeit des Erlasses des Zahlungsbefehls gegen
ihn 20. April 1915 im Militärdienst befunden und von demselben erst
durch die Verwertungsanzeige Kenntnis erhalten habe. Da seine Schwester
weder Auftrag noch Vollmacht gehabt habe, für ihn Zahlungsbefehle oder
dergleichen entgegenzunebmen, erscheine daher die Betreibung gegen ihn
als nichtig oder doch mindestens anfechtbar. Auf alle Fälle müsste, da
es sich um ein im Miteigentum stehendes Unterpfand handle, bevor zur
Verwertung geschritten werden könnte, der Rechtsverschlag des andern
Miteigentümers beseitigt werden, weil sonst dieser in unstatthafter
Weise in seinen Rechten verkürzt würde.
Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab, die obere mit
folgender Begründung : gemäss der Praxis
,sei eine während des Rechtsstillstandes vorgenommene
Betreibungshandlung nicht nichtig, sondern nur innert der gesetzlichen
Beschwerdefrist anfechtbar. Die Behauptung des J 005 Florin, dass er
von der gegen ihn angehobenen Betreibung erst durch die Mitteilung des
Verwertungsbegehrens Kenntnis erhalten und die Beschwerdefrist daher für
ihn erst von da an zu laufen begonnen habe, sei unglaubwürdig. Doch komme
darauf nichts an, weil der Rekurrent daraus keine rechtlichen Konsequenzen
ziehe. Es werde nicht etwa die Ungültigerklärnng der Betreibung gegen
ihn verlangt, vielmehr gehe sein Beschwerdebegehren in Uebereinstimmung
mit demjenigen seines Bruders lediglich dahin, dass mit der Verwertung
zugewartet werde, bis über die Gültigkeit des vom letzteren erhobenen
Rechtsvorschlages entschieden sei. Nun bilde aber der Umstand, dass einer
der beiden Solidarschuldner Recht vorgeschlagen habe, kein Hindernis
für die Fortsetzung der gegen den andern gerichteten Be-
8 . Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
treibung. Die beiden Rekurrenten seien Miteigentümer des Unterpfandes je
zur unausgeschiedenen Hälfte. Auf die Frage, wie die Betreibung gegen
einen der Solidarschuldner durchzuführen sei, brauche im gegenwärtigen
Verfahren nicht eingetreten zu werden.
B. Gegen diesen Entscheid rekurrieren Joos und Laurenz Florin an
das Bundesgericht, indem sie auf dem vor den kantonalen Instanzen
eingenommenen Standpunkt beharren und beifügen: darauf, dass nicht
ausdrücklich die Ungültigerklärung der Betreibung gegen Joos Florin
verlangt worden sei, könne nichts ankommen, da mit dem gestellten
Beschwerdebegehren dasselbe erzielt werde. Wenn die Grundpfandverwertung
zu unterbleiben habe, bis sie in der Betreihung gegen Laurenz
Florin erfolgen könne, so sei damit eben gesagt, dass die s
gegen J oos Florin angehobene Betreibung unwirksam sei.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht i n E r w ä g u n g :
Aus den vom Betreibungsamt Zürich 6 erlassenen Zahlungsbefehlen erhellt,
dass der Rekursgegner in den Betreibungen gegen beide Reknrrenten
als Unterpfand für die in Betreibung gesetzte Forderung jeweilen die
Liegenschaft GrundprotokollWipkingen Bd. 7 S. 35 als solche in Anspruch
nimmt. Gegenstand der Verwertung gegenüber dem Rekurrenten Joos Flor-in
kann dementsprechend nicht dessen Miteigentumsanteil an der genannten
Liegenschaft, sondern nur die letztere selbst als Ganzes sein, sodass von
einer Anwendung des Art. 132
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) LEF Art. 132 - 1 Se si tratta di beni d'altra specie, come un usufrutto, una quota di un'eredità indivisa, di una indivisione di famiglia, di una società o di altra comunione, l'ufficiale fa determinare il modo della loro realizzazione dall'autorità di vigilanza. |
|
1 | Se si tratta di beni d'altra specie, come un usufrutto, una quota di un'eredità indivisa, di una indivisione di famiglia, di una società o di altra comunione, l'ufficiale fa determinare il modo della loro realizzazione dall'autorità di vigilanza. |
2 | La stessa regola vale per la realizzazione delle invenzioni, dei titoli di protezione della varietà, dei disegni o modelli industriali, dei marchi di fabbrica e di commercio e dei diritti d'autore.271 |
3 | Uditi gli interessati, l'autorità di vigilanza può ordinare l'incanto, affidare la realizzazione ad un amministratore o prendere altri provvedimenti. |
die Aufsichtsbehörde), wie sie die erste Instanz in ihrem Entscheide in
Aussicht nimmt, hier nicht die Rede sein kann. Die zu entscheidende Frage
geht somit dahin, ob eine im Miteigentum von zwei Personen stehende Sache,
die von ihnen für eine gemeinsame solidare Schuld verpfändet worden ist,
gegenüber jedem einzelnen Mitschuldner und Miteigentümer selbständig
verwertet werden kann oder ob dazu das Vor-
, und Konkurskammer. N° 2. 9
liegen eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls gegen beide erforderlich
ist, der durch einen Miteigentümer erhobene Rechtsverschlag also die
Verwertung auch in der Betreibung gegen den andern hemmt. Diese Frage
muss auf Grund der Vorschriften des ZGB und OR über das Miteigentum und
die Solidarität im letzteren Sinne entschieden werden.
Danach kann der einzelne Miteigentümer die Sache
, gegenüber Dritten nur insoweit vertreten, als es mit den
Rechten der anderen verträglich ist: zur Veräusserung und Belastung
derselben bedarf es der Zustimmung aller Miteigentümer (Art. 648
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 648 - 1 Ogni comproprietario è autorizzato a rappresentare la cosa, ad usarne e goderne nella misura compatibile con i diritti degli altri. |
|
1 | Ogni comproprietario è autorizzato a rappresentare la cosa, ad usarne e goderne nella misura compatibile con i diritti degli altri. |
2 | Per alienare la cosa, per imporle degli aggravi o per cambiarne la destinazione, occorre il consenso di tutti i comproprietari, a meno che questi abbiano unanimemente stabilito un'altra norma. |
3 | I comproprietari non possono gravare la cosa di diritti di pegno o di oneri fondiari, qualora ne siano già gravate singole quote. |
ZGB). Andererseits bestimmt
das Gesetz ausdrücklich, dass ein Solidarschuldner durch
seine persönliche Handlung die Lage der andern nicht er schweren könne
(Art. 146
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto CO Art. 146 - Salvo disposizione contraria, un debitore solidale non può col suo fatto personale aggravare la posizione degli altri. |
dass auf Grund der Anerkennung des Zahlungsbefehls durch einen der
Miteigentümer und Solidarschuldner zur Verwertung der verpfändeten Sache
geschritten werden könne. Denn da die Verwertung in dem zwangsweisen
Verkaufe des Unterpfandes besteht, si liegt in der Unterlassung des
Rechtsvorschlags gegen den Zahlungsbefehl in einem solchen Falle nichts
anderes als das Einverständnis zur Aufhebung des Miteigentums durch
Veräusserung der Sache. Sowenig aber ein Miteigentümer die im Miteigentum
stehende Sache von sich aus freihändig verkaufen kann, sowenig kann er
befugt sein, ihre zwangsweise Veräusserung zu Gunsten eines Gläubigers mit
verbindlicher Wirkung für die anderen zuzugestehen. schlägt daher auch
nur einer der Miteigentümer Recht vor, so muss die Verwertung gegenüber
allen eingestellt bleiben, bis dieser Rechtsverschlag heseitigt ist.
Da demnach dem Begehren um Unterlassung der angekündigten Verwertung
bis nach Aufhebung des Rechtsvorschlags in Betreibung 3741 schon aus
diesem Gesichtspunkte Folge gegeben werden muss und ein weitergehender
Beschwerdeantrag nicht gestellt werden ist,
10 Entscheidungen der Schuidbetreibungs-
braucht auf die Anlechtungsgründe, welche aus der angeblichen Ahwesenheit
des Rekurrenten J 003 Florin im Militärdienst zur Zeit der Zustellung des
Zahlungsbeiehls hergeleitet werden, nicht weiter eingetreten zu werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer ' erkannt :
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss in Aufhebung des
angefochtenen Entscheides das Betreibungsamt Zürich 6 angewiesen, die
angekündigte Verwertung in Betreibung 3740 bis nach rechts-kräftiger
Aulbehung des Rechtsvorsehlags in Betreibung 3741 zu unterlassen. .
3. Entscheid vom 20. Januar 1916 i. S. Meister.
Verfahren bei Gesuchen um Stundung nach der Verordnung zum
Schutze der Hotelindustrie. Fallen unter Art. 4 der Verordnung auch
Kapitalriickzahlungen, die ursprünglich vor dem 1. Januar 1914 fällig
gewesen sind, deren Fälligkeitstermin aber auf die im Artikel angegebene
Zeit verschoben worden ist 'I -
A. Der Rekurrent .} . Meister-Bühler ist Eigentümer des Gasthofes zum
Stadthof in Zürich, worauf u. a. Schuldbriefe zu Gunsten des Reknrsgegners
W. Würsdörfer in Köln im Betrage von 14,000, 15,000 und 78,000 Franken
lasten. Die beiden ersten Forderungen sind ganz fällig und von der letzten
ein Betrag von 43,000 Fr. Der Rekurrent stellte nun beim Obergericht des
Kantons Zürich gestützt auf die Verordnung betr. Schutz der Hotelindustrie
gegen Folgen des Krieges vom 2. November 1915 das Gesuch, es sei ihm
für die erwähnten fälligen Kapitalrückzahlungen, sowie für die weiter
bis 31. Dezember 191? fällig werdenden Kapitalien Stundung zu gewähren.
Er machte geltend : Die Forderungen von 14,000 und
und Konkurskammer. N° 3. 11
15,000 Fr. seien am 81. Dezember 1914, von der Forderung von 78,000
Fr. ein Betrag von 3000 Fr. ebenfalls am 31. Dezember 1914 und ein Betrag
von 40,000 Fr. am 1. Juli 1915 fällig gew'orden. '
Nach dem Inhalt des Schuldbriefs von 78,000 Fr. hätte der Betrag von
40,000 Fr. schon am 1. Juli 1913 abbezahlt werden sollen.
Der Rekursgegner beantragte in schriftlicher Eingabe die Abweisung des
Gesuches. Er bemerkte siu. a., der Rekurrent hätte lange vor dem Kriege
den; Kapitalbetrag von 40,000 Fr.runterbringen können, da dieser schon
am ]. Juli 1913 fällig gewesen und dann bis 1915 gestundet worden sei. '.
B. Hierauf hat die erste Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons
Zürich am 22. Dezember 1915 ohne weiteres das Stundungsgesuch abgewiesen.
Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes hervorzuheben : Die
Angabe des Rekursgegners, dass der Zeitpunkt der Fälligkeit für die
Abzahlung von 40,000 Fr. nur durch Stundung bis 1915 hinausgeschoben
worden sei, sei nach den Akten richtig. Der Rekurrent habe es also
seiner eigenen Sorglosigkeit zuzusehreiben, wenn seine Lage sich durch
den Krieg verschlimmert habe, da er es versäumt habe, vor dem Krieg sich
um die Mittel für die Abzahlung der 40,000 Fr. zu bemühen. Lediglich
diese Abzahlung aber könne ihn in ernste Verlegenheit bringen. --
C. Diesen ihm am 3. Januar 1916 zugestellten Entscheid hat der Rekurrent
am 13. Januar 1916 rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit
dem Antrag, das Stundungsgesueh sei gutzuheissen, eventuell sei die
Sache zu neuer Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung an
das Obergericht zurückzuweisen.
Er führt aus : Das Verfahren des Obergerichtes sei gesetzwidrig
gewesen. Die Antwort des Rekursgegners sei ihm nicht zur Vernehmlassung
zugestellt worden und das Obergericht habe überhaupt von ihm weder nach
Art. 21