466Bnuebddnss-ssgéu un setan

fèrable du Crédit foncier neuchàtelois à toucher le montant du prix
d'adjudieation de ce mobilier. Le Banque populaire suisse était donc
fondée à attaquer cette décisicm par la voie de la plainte.

Mais d'autre part c'est à tort qu'elle croit pouvoir invoquer la lettre du
liquidateur du 21 juillet 1915 pour soutenir qu'elle a un droit acquis au
produit de la'réalisation du mobilier. Ce ne serait le cas que si ce droit
lui avait été reconnu parsiunes collocation régulière passée en force,
c'est à-dire si le liquidateur avait communiqué officiellement à tous
les intéressés, soit en particulier ss au Crédit foncier neuchàtelois,
que la Banque populaire était colloquée en premier rang sur le produit
de la réalisation des accessoires immobiliers et que cette collocation
pouvait etre attaquée dans les 10 jours. E) d'autres termes, il faudrait
que le liquidateur eùt déposé un plan. de collocation conforme aux
cxigenees légales; or, la lettre du 21 juillet 1916 adressée a la
recourante seule ne peut évidemment en tenir lieu et elle ne saurait
étre opposée au Crédit foncier neuchàtelois. Tant que la formalité
indispensable du dépòt d'un plan de collocation n'a pas été obseivée,
les conclusions 2, 3 et 4 prises par la recourante sont prématurèes
et l'autorité de surveillance ne peut pour le moment qu'ordonner au
liquidateur de réparer l'omission constatée, c'esist-à-dire de procéder
au dépòt d'un plan de collocation, conforme a l'art. 249 LP et accompagné
des comminatlons prévues à l'art. 250, dans lequel il indiquera de quelle
facon le produit de la réalisation de l'immeuble et du mohilier doit
ètre réparti entre les créanciers gagistes. Ceux-ci pourront dans les
10 jours attaquer ce plan de eollocation ; ces preces seront instruits
en la forme accélérée (art. 250 dernier al.) et ee n'est qu'une fois
qu'ils auront été définitivement juges ou, bien entendu, s'il n'en a
pas été intente dans le délai que le liquidateur pourra passer à la
distribution des deniers, en appliquant également par analogie les
dispositions y relatives édictées pour le cas de faillite,

und Kost-Wust N° 82. · cei

notamment en ce qui concerne la radiation des hypetbèques au Registre
foncier.

Par ces motifs, la Chambre des poursuites et des faillites prononce:

Le recours est admis et la decision attaquée réformé'e en ce sens que:

_ a) les autorités de surveillance sont declarées competentes pour
statuer sur les plaintes de ce genre ,

b) le liquidateur Rossiaud est invitò a statuer, dans un tableau de
collgcation établi conformément aux art. 249 et 250 LP., sur les droits
respectifs de la recourante et des autres créanciers hypothécaires sur
le produit de la réalisation de l'immeuble et du mobilier ;

c) les operations de distribution des deniers sont-· suspendues jusqu
'à solution des contestations relatives ä ia collocation.

Pour le surplus, le recours est est-arte-

82. Entscheid vom 21. Dezember 1916 1. S. Becker. Auslegung von Art. 62
KV.

A. Im Kollokationsplan des Konkurses fiber die Bankkommandite Eduard Dukas
& Cie wurde eine Forderung des Rekurrenten Julius Becker in Willich im
Betrage'von 233,250 Fr. vom Konkursamt Basel-Stadt anerkannt. Da der
Rekurrent sehon vor der Konkurseròtînung verschiedene Forderungen der
Gemeinschuldnerin an in Deutschland wohnende Personen im Gesamtbetrage
von 68,152 Mk. 10 Pfg. dort für sich hatte arrestieren lassen, erklärte
ihm das Konkursamt im April und September 1915, dass der Erlös aus diesen
Arresten seinerzeit von der Konkursdividende abgezogen werden müsse, ein

468 Entscheidungen der Schuldbetreibungz-

Streit hierüber aber erst im Verteilungsverfahren zu ekle -

digen sei. Als dann eine Abschlagsverteilung von 7% stattfand, teilte
das Konkursamt dem Rekurrenten am 14. und 18. September 1916 mit, dass
die Dividende für ihn 16,327 Fr. 50 Cts. betrage, diese aber bei der
Gerichtskasse hinterlegt hieibe, bis festgestellt sei, ob er bis zur
Höhe der Dividende durch die Arreste gedeckt werde.

B. Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Begehren, das
Konkursamt sei anzuweisen, die Abschlagsdividende unbeschwert
auszubezahlen .

Er führte aus : Durch die Arrestierung ausländischer Guthaben habe er
das Recht auf vollständige Teilnahme am Ergebnis der. konkursrechtliehen
Verwertung nicht verwirkt. Seine im Kollokationsplan bedingungslos
anerkannte Forderung bestehe in vollem Umfange zu Recht, so lange
er sich durch dieSpezialexekution keine Zahlung habe verschaffen
können. Erst wenn eine solche Zahlung stattgefunden habe, werde die
Forderung im entsprechenden Betrage getilgt, so dass dann nur noch eine
Konkursdividende für die Restfordernng verlangt werden könne. Wenn ein
Gläubiger das, was er in einem ausländischen Separatkonkurs erhalte,
sich im inländischen Konkurs auf die Dividende anrechnen lassen müsste,
so käme das einer Ablieferung an die inländische Masse gleich.. Nun stehe
aber sowohl das schweizerische als auch das deutsche Konkursreeht auf
dem Standpunkt, dass inländisches Vermögen nicht an eine ausländische
Masse abgeliefert werde, obwohl in beiden Rechten das Bestreben herrsche,
auch das im Ausland liegende Vermögen zur Masse zu ziehen (vergl. JAEGER,
Kommentar Art. 197 N° 6).

Das Konkursamt beantragte die Abweisung der Beschwerde, indem es
ausführte : Auch wenn eine Forderung im Kollokationsplan unbedingt
zugelassen worden sei, so könne doch auf Grund neuer Tatsachen eine
solche Kollokationsverfügung abgeändert werden. Zudem liege die Sache so,
dass auf Grund der Erklärungen des Konkurs-

und Kankurskammer. N° 82. 469

amtes vom April und September 1915 die Forderung nur als bedingt
kolloziert zu gelten habe. Das Konkursamt habe stets den Standpunkt
eingenommen, ein Erlös aus den Arresten sei von der Dividende
abzuziehen. Eventuell wäre die Aufsichtsbehörde zur Entscheidung
unzu-ständig, weil es sich um eine materiellrechtliche Frage handle, die
nach einem Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Mai 19041. S. Konkursamt
Olten (AS Sep. Ausg. 7 N° 38) nur im Kollokationsverfahren entschieden
Werden könne. Nach der Erledigung des Beschwerdeverfahrens werde daher
das Konkursamt eine neue Kollokationsverfügung erlassen wodurch es die
Forderung des Rekurrenten nur bedingt anerkennen werde.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel Stadt erkannte am 16. November
1916 : Das Konkursamt wird angewiesen, zur bisherigen Kollokation eine
entsprechende Nachtragskollokationsverfügung zu erlassen, wodurch die
Forderung des Beschwerdeführers, entsprechend der nachträglich bereits
eingetretenen oder noch in Aussicht stehenden Forderungstilgung, infolge
erfolgreicher Durchführung der hängigen auswärtigen Spezialexekutionen,
nachträglich unbedingt oder erst bedingt abgewiesen wird... Im übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.

Der Entscheid'ist wie folgt begründet : Das Bundesgericht habe
in zwei grundsätzlichen Entscheidungen (AS 30 ] N° 75 und 31 I
N° 133. Sep. Ausg. 7 N° 38 und 8 N° 75) festgestellt, dass die
Konkursverwaltung eine im Kollokationsplan zugelassene Forderung durch
eine neue Koilokationsverfügung wegweisen könne, wenn sich ergebe, dass
die Forderung nachträglich ganz oder teilweise untergegangen sei. Aber
selbst wenn man diese Praxis mit JAEGER (Komm. Art. 249 N. 2) und
BLUMENSTEIN (Handbuch S. 777) für unrichtig halte, so müsse man jedenfalls
der Konkursverwaltung das Recht zuerkennen, im Verteilungsverfahren die
Zahlung der Dividende für eine anerkannte Forderung, die nachträglich
ganz oder teilweise untergegangen sei, zu verweigern oder die Divi-

470 Entscheidungen du' _Schfldbemlhungs-

dende zurückzubehalten, wenn eine Tilgung der Forderung in
Aussicht stehe. Um einen solchen Fall handle es sieh nun hier. Die
Aufsichtsbehörden seien aber nicht zuständig zum Entscheide darüber,
ob die Tilgung der Forderung des Rekurrenten eingetreten oder mit
Sicherheit zu erwarten sei. Hierüher, sowie über die Frage, ob ein
Erlös aus den Arresten auf die kollozierte Konkursforderung oder auf die
Dividende anzurechnen sei, könne nur der Richter entscheiden. Nach dem
Entscheide des Bundesgerichtes i. S. Konkursamt Olten vom 19. Mai 1904
(AS Sep.-Ausg. 7 N° 38) müsse das Konkursamt die Erklärung über die
nachträgliche Tilgung der Forderung oder des Dividendenanspruches des
Rekurrenten diesem durch eine neue nachträgliche Kollokationsverfügung
zur Kenntnis bringen. Die Auszahlung der Dividende sei vom Ausgang
dieses Kollokaticnsverfahrens abhängig, so dass die Dividende bis dahin
hinterlegt werden müsse.

C. Diesen ihm am 17. November zugestellten Entè scheid hat der Rekurrent
rechtzeitig am 27. November 1916 an das Bundesgericht weitergezogen. Er
wiederholt sein Begehren und beantragt eventuell, das Konkursamt sei
anzuweisen, ihm einen Teilbetrag von 12,033 Fr. 90 Cts. nebst Zins
auszuzahlen und den Restbetrag von 42.93 Fr. 60 cts. zu hinterlegen,
bis das Ergebnis der ausländischen Spezialexekution feststehe.

Zur Begründung führt er noch aus : Irgend ein gesetz. lieber Grund
für eine Hinterlegung sei nicht vorhanden. _ Ob der Erlös aus der
ausländischen Zwangsvollstreckung ven der Konkursdividende abzuziehen
sei, hätten die Aufsichtsbehörden zu entscheiden. Grundsätzlich sei
jeder Konkursgläubiger berechtigt, auswärtige Guthaben mit Beschlag zu
belegen. Wer von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch mache, könne sich
nicht darüber beklagen, dass ein anderer, der die Beschlagnahme erwirkt
habe, die Früchte seiner Tätigkeit einheimse. Eventuell, wenn man die im
Ausland arrestierten Guthaben als Bestandteil der Masse betrachten wolle,
könne an eine Lösung der Streit-

und Konkurskammer. N° 82. 471

frage nach Art. 62 KV gedacht werden, obwohl der Arrestgläubiger eine
andere Stellung als der Pfandgläubiger einnehme, da dieser von vornherein
damit rechne, dass er in erster Linie aus dem Pfand Deckung erhalte
und nur für den Ausfall sich im lnlandkcnkurs beteilige. Wenn also die
Arreste der Pfandsicherheit gleichgestellt werden, so Wäre die Forderung
des Rekurrenten höchstens im Betrage des Nennwertes der larrestierten
Guthaben vor-

läufig als bedingte zu behandeln und die entsprechende

Dividende zu hinterlegen. Die auf den Restbetrag der Forderung fallende
Abschlagsdividende müsse dagegen jedenfalls ohne weiteres ausbezahlt
werden.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht i n E r w ä g u n g :

Die für die Entscheidung des vorliegenden Rekurses ausschlaggebende
Tatsache liegt darin, dass nach deutschem Recht durch den Arrestvollzug
zu Gunsten des Arrestgläubigers ein Pfändungspfandrecht geschaffen
wird (§§ 930, 804 DZPO), das dem Gläubiger im Verhältnis zu andern
Gläubigern dieselben Rechte gewährt, wie ein durch Vertrag, erworbenes
Faustpfandrecht, (5804 Abs. 2 DZPO, STEIN, Die Zivilprozessordnung
für das deutsche Reich, 1913 Bd, Il S. 575). Während nach Art. 199
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 199 - 1 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
1    Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
2    Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.368

SchKG Pfàndungsund Arrestgegenstände in die Masse fallen und dem
Pfändungsbezw. Arrestgläubiger nach dem SchKG im Konkurse keinerlei
Vorzugsrechte zustehen, vermag sich das nach §804 DZPO begründete
Pfändungspfandrecht auch im Konkurse durchzusetzen, indem es dem
Berechtigten ein Recht auf Absonderung gewährt (EUR 49 Ziff. 2 DKO,
STElN, a. a. O. S. 579).

Hat demnach der Rekurrent an den Guthaben ein Pfandrecht dieser Art
erworben, so ist dieses im schweizerischen Konkurse als Pfandrecht
zu behandeln, d. h. es macht im vorliegenden Falle auch für das
schweizerische Vollstreckungsrecht keinen Unterschied, ob das Pfand-

A8 42 m 1916 B*

472 Entscheidungen der Schuldhetrelbungs--

recht des Rekurrenten anff den Forderungen durch den Richter gemäss § 804
DZPO oder durch die Gemeinschuldnerin auf Grund vertraglicher Abmachungen
mit dem Gläubiger begründet worden ist. Würden daher die Pfandgegenstände
im Gebieteeines Staates liegen, welcher das Prinzip der Universalität
des Konkurses auch im internationalen Verkehr anerkennt, so müssten sie

unter Vorbehalt der dem Pfandgläubiger gesicherten Vorss

zugsrechte zur Masse gezogen und im Konkurse liquidiert werden (Art. 198
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 198 - Vermögensstücke, an denen Pfandrechte haften, werden, unter Vorbehalt des den Pfandgläubigern gesicherten Vorzugsrechtes, zur Konkursmasse gezogen.

SchKG). Im vorliegenden Falle befinden sich die Pfänder auf deutschem
Gebiet, weil nach § 23 DZPO bei Forderungen als der Ort, wo das
Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners gilt und es sich
hier unbestrittenermassen um Guthaben der Kridarin gegen in Deutschland
domizilierte Schuldner handelt. Da das deutsche-Recht auf dem Boden
des Territorialprinzipes steht und den schweizerischen Konkurs nicht
anerkennt, können die Pfandobjekte nicht in die schweizerische Masse
gezogen werden, vielmehr sind sie ausserhalb des Konkurses nach Massgabe
der Bestimmungen der DZPO zu liquidiereu. Um nun eine Verlet-zung des
Grundsatzes der Gleichberechtigung der Gläubiger infolge gleichzeitiger
Durchführung einer Generalund einer Spezialexekution gegen den nämlichen
Schuldner zu verhindern, bestimmt Art; 62 KV, dass, wenn die Pfandebjekte
zwar dem Gemeinschuldner gehören, aber im Auslande liegen und nach
dem massgebenden Rechte nicht zur inländischen Konkursmasse gezogen
werden können, die auf die Forderung entfallende Dividende so lange
zurückbehalten wird, als das Pfand nicht im Auslande liquidiert werden
ist. Diese Vorschrift ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen
über die Natur der seitens des Rekurrenten an den Arrestgegenständen
erworbenen Rechte hier anwendbar und es war danach die Konkursverwaltung
wenigstens grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, die Dividende
zurückzubehalten. und Kankurssikammer. N° 82. 473

Ginge man nun nur vom Wortlaute des genannten Artikels der KV aus, so
müsste die Stellungnahme des Konkursamtes' in vollem Umfange geschützt
werden; legt man indessen die Ratio des Art. 62 KV der Entscheidung zu
Grunde, so führt dies zu einer teilweisen Gutheissung des Rekurses. Die
Zurückhaltung der Dividende im Sinne dieses Artikels ist eine blosse
Sicherheitsmassregel, welche vermeiden soll, dass ein Gläubiger,
dessen Forderung im inländischen Konkurse kolloziert werden ist, der
aber zugleich 'n der schweizerischen Vollstreckungshoheit entzogenes
Pfand besitzt und. sich daraus ganz oder teilweise befriedigen kann,
dadurch seinen Mitgläubigern gegenüber besser gestellt wird, indem er im
Aus-lande das Pfand liquidiert und trotzdem im schweizerischen Konkurse
eine seiner ganzen Forderung entsprechende Dividende bezieht, während
der Gläubiger, dessen Pfand sich unter inländischem Konkursbeschlag
befindet, allerdings aus dem Pfanderlös vorweg Befriedigung erlangt,
aber nur für den ungedeckten Betrag in der V. Klasse auf den Erlös der
ganzen übrigen Masse angewiesen wird (Art. 219
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.391
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946399 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959400 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952401 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982402.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934405.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.407
SchKG). Diese Gefahr
einer die Rechte der übrigen Gläubiger verletzenden Befriedigung kann
jedoch bloss so weit bestehen, als die Forderung des Pfandgläubigers
durch die ausländischen Pfänder gedeckt ist, da der Pfandausfall unter
allen Umständen in der V. Klasse des inländischen Konkurses zugelassen
werden muss. Im vorliegenden Falle ist eine Kumulation von Pfanderlös
und Dividende nur für den Betrag von 68,152 Mk. 10 Pfg. = der Summe der
arrestierten Guthaben möglich ; denn mehr als diese Summe kann aus den
Pfàndern nicht gelöst werden. Es steht somit fest, dass die Differenz
zwischen dem Beträge der im Kollokationsplan anerkannten Forderung und-dem
höchsten Wert der Pfänder auf alle Fälle ungedeckt bleibt, und es läuft
die Konkursverwaltung daher auch kein Risiko, wenn sie dem Rekurrenten
die Dividende für diesen Betrag ausrichtet und nur die Abschlagszahlung,
welche auf den Teil der

474 Eude da SUMMERS"

Forderung'fàllt, für den er im günstigsten Falle-aus den Pfändern Deckung
erhalten kann, bei der Gerichtsknsse hinterlegt. Das Bundesgericht
ist allerdings fnicht in der Lage, den genauen Betrag anzugeben, der
nunmehr dem Rekurrenten ausgehändigt werden muss, da die Fordemngssumrne
in Franken-,' die Summe der Guthaben in Markwähmng ausgedrückt ist. Es
muss daher dem Konkursamte obliegen, die Umrechnung vorzunehmen.

Kann der Rekurrent die arrestierten Forderungen in vollem Umfange
eintreiben, so hat er keinen Anspruch mehr, aus dem inländischen Konkurs
eine Dividende zu beziehen ; erleidet er jedoch einen Pfandausfall,
so kann er dafür in der V. Klasse verhältnismässige Befriedigung erlangen.

Ob das Pfand im Inoder Auslande liegt, ist demnach für die Höhe der
Gesamtdividende ohne Belang; denn, wenn auch das Pfand im inländischen
Konkurse nicht liquidiert werden kann, weil es vom schweizerischen Kon-

kursbeschlag nicht erfasst wird, so ist es nichtsdestog

weniger grundsätzlich Bestandteil der inländischen Masse (Art. 27 KV)
und das Ergebnis ist das nämliche, wie wenn der Gläubiger mit seiner
ganzen Forderung als pfandversichert kolloziert worden wäre ; denn
auch dann hätte er aus dern Pfanderlös vorweg Befriedigung erhalten
und wäre für den Ausfall in die V. Klasse verwiesen worden. Der einzige
Unterschied besteht darin, dass, so lange als nur der Höchstbetrag des
Pfanderlöses und damit der Mindestbetrag des Pfandausfalls feststeht,
nur die diesem entsprechende Dividende ausgerichtet werden darf und der
Rest der Dividende zurückbehalten werden muss, bis

die Pfänder liquidiert sind, weil erst dann ersichtlich ist;

ob sich noch ein weiterer Ausfall ergibt.

Gestiitzt auf diese Erwägungen bedarf es daher, um zu entscheiden,
ob die Dividende zu Recht hinterlegt worden ist entgegen der Ansicht
der kantonalen Aufsichtsbehörde keiner Nachtragskollokation; denn es
handelt sich dabei um eine blosse Verteilungsfrage.

und Konkurskammer. N° 53. ss 475

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

83. Sentenza 21 dicembre 1916 nella causa mattea-Credito Ticinese.

Nel fallimento del gdeiussore semplice il credito derivante dalla
fideiussione deve essere iscritto in graduatoria e menzionato anche nello
stato di riparto, ma il creditore non potrà esigere il versamento della
percentuale se non dopo

aver escusso infruttuosamente il debitore principale (o realizzati i
pegni) a sensi dell'art. 495 CO.

A. Con istromentc 25 febbraio 1909, i sigg. Angelo Mauri, Giovanni Paleari
ed Emilio Conti, avvocati in Milano, si professavano debitori solidali
verso la signerina Agnese Pasta, in Mendrisio, di 225,000 fr. A garanzia
di questo loro debito, i debitori costituivano in pegno N° 2250 azioni
della Società del Monte Generoso in Capolago; inoitre la Banca Credito
Tieinese in Locarno assumeva ]? fideiussione semplice dei debitori,
ma limitatamente alla somma di 100,000 fr.

B. In dipendenza di questa fideiussione, la Signorina Pasta notificava
nel fallimento del Credito Ticinese il credito di 100,000 fr., ehe dall'
amministrazione non iu ammesso in graduatoria perchè non sufficientemente
provato : onde la creditrice, con petizione 20 aprile 1915, promuoveva
azione di contestazione della graduatoria damandando che detto credito
fosse iscritto in Va classe. In questa causa la convenuta amministrazione
aveva, tra altro, opposto alla domanda d'iscrizione che l'attrice non
aveva fornito la prova chei debitori principali non avessero soddisfatto
ai loro obblighi o non fossero in grado di farlo. Ma quest'eccezione
venne respinta, in sede
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 III 467
Datum : 20. Juli 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 III 467
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 466Bnuebddnss-ssgéu un setan fèrable du Crédit foncier neuchàtelois à toucher le


Gesetzesregister
SchKG: 198 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 198 - Vermögensstücke, an denen Pfandrechte haften, werden, unter Vorbehalt des den Pfandgläubigern gesicherten Vorzugsrechtes, zur Konkursmasse gezogen.
199 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 199 - 1 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
1    Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
2    Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.368
219
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.391
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946399 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959400 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952401 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982402.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934405.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.407
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursamt • pfand • mass • kv • kollokationsplan • bundesgericht • konkursdividende • weiler • konkursverwaltung • schuldner • frage • pfandausfall • deutschland • olten • angewiesener • bestandteil • basel-stadt • deckung • abschlagsverteilung • rang
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