420 Entscheidungen der Sehnldbetrelhungs-

que, dès lors, les recours dirigés contre de pareilles décisions sont
soumis aux prescriptions édictées par le Tri bunal federal dans son
ordonnanee du 3 novembre 1910, concernant la procédure de recours en
matière de poursuite pour dettes et de faillite (cf. JAEGER, commentaire
de l'ordonnance du Conseil fédéral, art. 26, note 5) ;

qu'en conséquence, conformément à l'art. 6, al. 3, de l'ordonnnnce
du Tribunal fédéral, qui ne fait que conseerer une jnrjsprudenee des
longtemps établie (voir R0 e'd. spéc. 5 p. 217 et sniv. ; S p. 232 et
suiv. ; 7 p. 17 et suiv. ; p. 194 et suiv.*; cf. JAEGER commentaire LP.
note 6 sous art. 17), le rccours doit préciser les points sur lesquels une
modification de la decision attaquée est requise et indiquer briévement
les moyens invoqués ;

que le reeours de la Banque populaire et consorts, qui ne remplit pas
ces conditions de forme, n'est. point recevable ; .

que le délai de recours expirant le 2 novembre, le memoire annoncé
dans la déclaratiou de reconrs serait tardif et ne pourrait etre pris
en considération.

Par ces motifs,

la Chambre des ponrsuites et faillites prononce:

Il n'est pas entre en matière sur le recours.

72. Entscheid vom 7. November 1916 i. S. Frei.

Art. 115
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 115 - 1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
1    War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
2    War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.
3    Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.239
SchKG. Unzulässigkeit des Anschlusses bei Ausstellung einer
leeren Pfändungsurkunde.

A. Frau A. Gabler-Keller beschwerte sich darüber, dass das Betreihungsamt
Muri in dem von ihr gegen

J. Frei ar gehobenen Betreihungsverfahren dessen Ehefrau für ihre
Frauengutsforderung die Anschlusspfandung* Ed. gén. 28 l N° 85, 29 I
N°103, 30 1 N° 21 et 77.

und Konkurskammer. N° 72. 421

gewährt habe, obschon kein pfändbares Vermögen vorhanden und ihr -der
Beschwerdeführerin die Pfändungsurkunde als Verlustschein im Sinne von
Art. 115
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 115 - 1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
1    War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
2    War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.
3    Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.239
SchKG zugestellt worden sei. Am 22. September hiess die untere
Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut. Diesen Entscheid zog die heutige
Rekurreniin Frau A. Frei an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter,
indem sie beantragte, er sei aufzuheben und es sei auf die Beschwerde
der Frau Gabler an die untere Aufsichtsbehörde nicht einzutreten,
eventuell sie sei abzuweisen, ganz eventuell sei festzustellen, dass
der Ehefrau neuerdings die Anschlusspfändung zustehe, wenn Frau Gabler
leere Pfandschssejne irgendwie geltend machen wolle. Sie führte aus:
die Anschlusspfändung könne nur auf dem Prozesswege, nicht aber im
betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren angefochten werden. Für die
privilegierten Forderungen müsse die Anschlusspfändung immer gewährt
werden ohne Rücksicht darauf, ob sich pfändbares Vermögen vorgefunden
habe oder nicht, denn die Ehefrau habe ein Interesse daran, einen
Verlustschein zu erhalten. Unter diesen Umständen sei der Vorbehalt zu
machen, dass die Ehefrau jederzeit berechtigt sei, Anschlusspfändung
zu erwirken, wenn ein Verlustscheingläubiger eine Pfändung vollziehen
lassen wolle. _Dureh Entscheid vom 12. Oktober wies die kantonale
Aufsichtsbehörde das Hauptbegehren ab und trat auf das Eventualbegehren
nicht ein, in Erwägung, dass im vorliegenden Falle die Zuständigkeit
der Aufsichtsbehörde gegeben sei; denn der Richter habe nur dann zu
entscheiden, wenn Charakter und Höhe der Forderung bestritten seien. Von
einer Anschlusspfändung könne, wenn deren Voraussetzungen, nämlich eine
den Bestand des anschlussberechtigten Vermögens gefährdende Pfändung,
fehlten, nicht die Rede sein. Die Betreibung finde mit der Ausstellung
definitiver Verlustscheine ihren Abschluss und unter diesen Umständen
sei für eine Anschlusspt'ändung kein Platz mehr. Über die Berechtigung
der Ehefrau, Anschluss zu er-

422 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-

wirken, wenn auf Begehren eines Verlustscheingläubigers e

gepfändet worden sei, könne in diesem Verfahren nicht entBschieden werden.

B. Gegen diesen Entscheid ergreift Frau A. Frei rechtzeitig den
Rekurs an das Bundesgericht mit den Anträgen : der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben und die Anschlusspfändung sei zuzulassen,
eventuell sei ihrem Begehren im Sinne des Eventualantrages vor der
kantonalen Aufsichtsbehörde, ganz eventuell im Sinne der Zulässigkeit
der Anschlusspfändung nach Durchführung des Anfechtungsprozesses der
Frau Gabler zu entsprechen. Unter Wiederholung der schon im kantonalen
Verfahren gemachten Ausführungen hinsichtlich der grundsätzlichen
Zulässigkeit der Anschlusspfändung führt die Rekurrentin noch aus, dass
Frau Gabler inzwischen gegen Frei die Anfechtungsklage erhoben habe. Wenn
nun Frau Frei im Besitze eines Verlustscheins gewesen wäre, so hätte sie
sich ihre Rechte auf dem Wege der Anschlusspfändung oder des Anschlusses
im Anfechtungsverfahren sichern können. Sollte das Bundesgericht finden,
Frau Frei habe es nicht nötig, sich einem Anfechtungsprozess ebenfalls
anzusehliessen und sie habe ohne weiteres ein Recht, falls Frau Gabler in
diesem Erfolg habe, Anschlusspfandung zu verlangen, wenn Frau Gabler die
im Anfechtungsprozess als pfändbar erklärten Objekte pfänden lasse, so
solle dies ausdrücklich im Urteil des Bundesgerichts festgestellt werden.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, kann von einer Anschlusspfändung
nur dann die Rede sein, wenn überhaupt gepfändet worden ist. Die Pfändung
hat die Begründung eines Beschlagsrechtes an Vermögensgegenständen des
Schuldners zum Zweck. Voraussetzung für sie ist demnach das Vorhandensein
beschlagsfähigen Vermögens beim Schuldner. Die Ausstel-

und Konkarskammer, N° no 423

lung dei leeren Pfändungsurkunde an den Gläubigei im Sinne von Art. 115
Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 115 - 1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
1    War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
2    War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.
3    Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.239
SchKG bedeutet daher nicht die Vornahme der Pfändung, sondern die
Feststellung, dass eine solche mangels Pfändungsgegenstandes unmög-lich
sei..Unter solchen Umständen kann aber auch keine Anschlusspfändung
erwirkt werden, denn diese soll ja nur verhindex 11, dass durch eine
vollzogene Pfändung gewissen pi 1V1leg1e1 ten Forderungen die Deckung
vermindert oder entzogen werde. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat da-her
die Beschwerde dei Frau Frei mit allseitig zutreffender

Begründung abgewiesen2_ _

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

73. Entscheid vom 11. November 1916 i. S. Studer.

Uri. 56 SchKG. Zustellung eines Zahlungsbefehls durch die

Post an einem Feiertage. Folgen.

A. Der heutige Rekurrent Ulrich Studer-Gander beschwerte sich bei
der kantonalen Aufsichtsbehörde darüber, dass ihm durch die Post am
Auffahrtstage in der Betreibung der Gerichtskas'se des Bezirksgerichtes
Affoltern a {Albis gegen ihn der Zahlungshefehl zugestellt worden
sei und beantragte unter Berufung auf Art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
SchKG die Aufhebung der
Betreibung. Durch Entscheid vom LS. Oktober 1916 wies die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit der Begründung ab, dass nach dem
Urteile des Bundesgerichtes i. S. Bühler (AS 40 III N° 49) die Vorschrift
des Art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
'SchKG keine Anwendung finde.

B. Gegen diesen, ihm am 25. Oktober zugestellten Entscheid ergreift
U. Studer-Gender am 4. November

AS 4-2 lll 1916 29
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 III 420
Datum : 07. November 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 III 420
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 420 Entscheidungen der Sehnldbetrelhungs- que, dès lors, les recours dirigés contre


Gesetzesregister
SchKG: 56 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
115
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 115 - 1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
1    War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
2    War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.
3    Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.239
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
anfechtungsklage • ausführung • begründung des entscheids • bundesgericht • charakter • deckung • die post • entscheid • feiertag • kantonales rechtsmittel • kantonales verfahren • not • richtigkeit • schuldner • untere aufsichtsbehörde • uri • verlustschein • vorinstanz • wiederholung • wiese • zahlungsbefehl