men und dem Vermieter die Frist zur Anhebung der Betreibung angesetzt
wird. Vorher ist die Inventarisierung überhaupt nicht möglich. .
Das Begehren endlich, dass ein Bett, das Klavier und der Divan als
Kompetenzstüeke aus der Retention zu entlassen seien, muss schon
darum zurückgeweisen werden, weil die Rekurrentin es unterlassen hat,
irgendwelche Ausführungen darüber zu machen, weshalb den argesprochenen
Gegenständen Kompetenzqualität i. S. des Art. 92 SchKG zukommen soll,
insbesondere aus welchen Gründen es sich dabei um unentbehrlichen Hausrat
oder Berufswerkzeuge nach Ziff. 1 3 leg. eit. handeln könnte.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammei e r I; a in n t :
. Der Hekm's wird begründet erklärt und demgemäss in Aufhebung des
angefochtenen Entscheides die Beschwerde der Frau Kuren vom 8. und
22. Juli abgewiesen.
66. Arrét du 10 octobre 1916 dans la'cause Bussy.
() 1) j e t s i n s a i s i s s a b] e s : _l'énumération de l'art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind: |
|
1 | Unpfändbar sind: |
1 | die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind; |
1a | Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden; |
10 | Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit; |
11 | Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen. |
2 | die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände; |
3 | die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind; |
4 | nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind; |
5 | die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen; |
6 | die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen; |
7 | das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten; |
8 | Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten; |
9 | Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen; |
9a | die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen; |
2 | Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198 |
3 | Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199 |
4 | Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203 |
LP ost. lim i t a tiv e; des ponles et des lapins ne peuvent donc etre
déclarés insaisissables,
Les decisions de i o u t e s ,les autorités de surveillanec (meine des
autorités i n f é r i c u r e s) doivent étre communiquées g r a t u i
t o m e n t aux parties.
Le 12 aoùt 1916, à la reqnéte de Emile Bussy, l'office des poursuites
de Morges a séquestré en mains du débiteur Bonnet-Ferret à Chavannes 3
poules, 9 lapins et une installation de poulailler et clapier, le tout
taxé 69 fr.
Le déhiteur a porte plainte en soutenant que les hiens saisis sont
indjspejzsables à son entretien et à celui de sa famille et partant
insaisissables.
L'autorità ini'érieure de sun-'eillauce a admjs la plainteund
Konkurskammer. N° 66. 397
par le motif que les animaux séquestrés constituent en l'espèce pour
la famille du débiteur une ressource d'alimentation aussi indispensable
que le serait une vache laitiére, 3 chèvres ou 3 moutons et que dès lors
ils sont jnsaisissables pour les mèmes raisons et au meme titre que les
animaux expressément ènumérés à l'art. 92 ch. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind: |
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1 | Unpfändbar sind: |
1 | die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind; |
1a | Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden; |
10 | Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit; |
11 | Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen. |
2 | die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände; |
3 | die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind; |
4 | nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind; |
5 | die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen; |
6 | die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen; |
7 | das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten; |
8 | Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten; |
9 | Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen; |
9a | die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen; |
2 | Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198 |
3 | Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199 |
4 | Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203 |
Cette decision a été communiquée par copie au creatieier contre
remboursement de 1 fr. 90.
Bussy a recoum à l'autoriîssé cantonale supérieure en' eoueluant au rejet
de la plainte et au remboursement de. la somme qui lui a été réclamée
à tort pour copie du pronunce.
Par decision du 19 septembre 1916, l'autorità cantonale de surveillance
a écarté le recours. Sur le premier point elle expose que les animnux
séquestrés représentent pour la famille du débiteur une certaine valeur
alimentaire et qu'ils doivent donc étre assimilés aux marchandises
déclaréesis insaisissables par l'art. 92 ch. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind: |
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1 | Unpfändbar sind: |
1 | die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind; |
1a | Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden; |
10 | Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit; |
11 | Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen. |
2 | die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände; |
3 | die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind; |
4 | nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind; |
5 | die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen; |
6 | die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen; |
7 | das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten; |
8 | Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten; |
9 | Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen; |
9a | die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen; |
2 | Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198 |
3 | Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199 |
4 | Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203 |
des frais de copie du prononcé, le reconmnt ne peut invoquer l'art. 3 de
l'ordonnance da 3 novembre 1910, car cette disposition n'a trait qu'à
la communication des décisions rendues par les autm'ités can-ionales
supérieurcs.
Bussy a recouru an Tribunal federal en reprenant les deux eonclusions
énoncées ci-dessus.
Statuant sur ces kajts et considerant e n d r o i t :
li est de principe que l'énumération des objets insaisissahles contenue
à l'art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind: |
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1 | Unpfändbar sind: |
1 | die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind; |
1a | Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden; |
10 | Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit; |
11 | Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen. |
2 | die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände; |
3 | die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind; |
4 | nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind; |
5 | die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen; |
6 | die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen; |
7 | das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten; |
8 | Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten; |
9 | Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen; |
9a | die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen; |
2 | Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198 |
3 | Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199 |
4 | Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203 |
de la loi, seit à la nature méme de cette réglementation d'étendre par
analogie le hénéfice (le l'insaisissabilité à d'autres objets que ceux
qui sont spécifiés dans la liste de l'art. 92 (v. Archives I N° 35,
Blätter für Zürich. Rechtsprechung N. F. 6 N° 126 ; ci. JÆGER Note M
sur art. 92, BLUMENSTEiN p. 357,
398 Entscheidungen der Schuldbetrolbungs-
WEBER und Basis-wem 2e éd. Note 4 surart. 92). Or les animaux séquestrés
en l'espèce (poules et lapins) ne sont pas de ceux qui sont indiqués
sous ch. 4 du dit article et d'autre part il est impossible de les
faire rentrer dans la catégorie des denrées aiimentaires mentionnées
sous ch. 4 , ce terme ne saurait évidemment s 'appliquer à des animaux
vivants, sinon on aniverait par un détour à déclarer insaisissables
d'autres animaux que ceux dtfiit la liste est dressée sous ch. 4,
ce qui, on vient de le dire, est inadmissible. C'est donc à tort que
l'autorité cantonale a annulé le séquestre valablement opéré à la
requéte du recourant sur les poulet et les lapins du débiteur , il va
sans dire d' ailleurs que. si les animaux nc sont pas insaisissables,
les iustallatiens destinees à les abriter ne le sont pas non plus.
2. Quant aux i'rais'de copie du prononcé de l'autorité iniérieure
de surveillance qui ont été percus du reizenrant, celui ci est
incontestablement en droit d'en réclamcr le remboursement en invoquant
l'art. 3 de l'ordonuance federale du 3 novembre 1910 qui dispose que
les decisions des autorités cantonales de surveillanee doivent etie
communiquées aux parties pai e'crit et sans ]! ais D' après le prononcé
attaqué, cette disposition ne viserait que les décisions de l'autorité
cantonale supérieure, : I'exclusion de celles de la première instance
; mais c'est là une erreur. Outre que rien ne justifierait une teile
distinction, la dernière phrase de l'ai·t. 3 montre d'une fagon non
equivoque que I'ordonnance s'appliquc aux décisions de l'une et l'autre
instance-s cantonales,
Par ces motifs, la Chambre des Poursuites et Faillites p r o n o n c e :
Le recours est admis; en conséquenee la decision dc l'autorité cantonale
de sukveillanee est annulée, la plainte portée par le débiteur est écartée
et l'autorità inférieure est tenue de rembourser au reeourant la somme
de 1 fr. 90 esixigée de lui pour copie du prononcé.und Konkurskammer. N°
67. 399
67. Entscheid vom 12. Oktober 1916 i. S. Dèrflinger.
Begriff der Veräusserung des Geschäftes des Gemeinschuldners als eines
Ganzen im Sinne des Art. 15 Zitî. 1 KV.
A. Mit Eingabe vom 16. August 1916 ersuchte der heutige Rekurrent
das Konkursamt Basel-Stadt um Herausgabe der Geschäftsbücher, welche
anlässlich des über ihn ausgebrochenen Konkurses von der genannten
Amtsstelle in Verwahrung genommen worden waren. Am 18. August teilte das
Konkursamt dem Rekurrenten mit, dass seinem Begehren nicht entsprochen
werden könne. Zur Begründung wurde des nähern ausgeführt, dass ein
Teil der fraglichen Bücher bereits an die Ehefrau des Rekurrenten,
welche das Geschäft als Ganzes käuflich erwerben habe und auch in
den bisherigen Geschäftsräumliehkeiten weiterführe, gemäss Art. 15
Ziff. 1 KV ausgehändigt worden sei. Die Herausgabe der zur Zeit noch
auf dem Amte liegenden Geschäftsbücher könnte nur unter Beibringung
eines ausdrücklichen Verzichtes der Erwerberin erfolgen, weil
dieser als Uebernehmerin des Geschäftes auch auf die dazu gehörenden
Geschäftspapiere ein Rechtsanspruch zustehe. Gegen diese Verfügung
des Konkursamtes beschwerte sich der Rekurrent am 28. August bei der
kantonalen Aufsichtsbehörde, indem er beantragte : Es seien ihm die beim
Konkursamt befindlichen Bücher herauszugeben, und er sei zu ermächtigen,
von Frau Dörflinger diejenigen an sie vom Konkursamt herausgegebenen
Bücher zu beziehen, deren Besitz ihm notwendig erscheine . Zur Begründung
machte er geltend, dass das Geschäft nicht mit Aktiven und Passiven
auf seine Frau übergegangen sei. Auch eine Abtretung der Aktiven als
Ganzes liege nicht vor, sondern cs handle sich nur um einen Kauf der
Restbestände an Waren und Forderungen zu einem Pauschalpreis.
Durch Entscheid vom 28. September wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde
ab, in Erwägung, dass die