348 Entscheidungen der Schuldbetnibungs--

streckung sein sollte. Das Bundesgericht hat schon mehrmals ausdrücklich
erklärt, dass der Arrest eine Betreibungshandlung sei (AS Sep.-Ausg. 15
N° 13 u. 23*, Ges.Ausg. 40 I S. 500, 41 III s. 322 f.). Wenn das
Arrestverfahren keinen Bestandteil des Betreibungsverfahrens bildete,
so hätte es der Bund ja auch gar nicht regeln können.

Da, wie das Bundesgericht schon wiederholt festgestellt hat (AS 40 I N°
4 Erw. 3, III N° 2), Art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
ZGB zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft,
also im Öffentlichen Interesse aufgestellt worden ist, so können sich
alle Ehegatten, die in der Schweiz wohnen, darauf berufen. Es kann nicht
im Sinne des Gesetzes liegen, in Beziehung auf die Zwangsvollstreckung
gegenüber einem in der Schweiz wohnenden Ehegatten den andern Ehegatten
besser zu stellen, wenn er im Ausland wohnt als wenn er seinen Wohnsitz
in der Schweiz hat.

Die Rekurrentin wird keineswegs schutzlos, wenn ihr die
Zwangsvollstreckung gegen den Rekursgegner versagt wird. Sofern sie nach
schweizerischem Rechte die Gütertrennung nicht erlangen kann, liegt eben
nach diesem Rechte kein Grund für die Zulassung der Betreibung gegen
den Rekursgegner vor und muss daher die Rekurrentin, genau gleich wie
wenn sie in der Schweiz wohnte, mit der Zwangsvollstreckung für ihre
Forderung warten, bis für einen andern Gläubiger des Rekursgegners die
Pfändung vollzogen oder bis über diesen der Konkurs eröffnet wird. Das
schweizerische Recht ist nicht dazu da, den Nachteil zu beseitigen,
der für die Rekurrentin allenfalls dadurch entstehen sollte, dass sie
auf Grund des deutschen Rechtes mit der Scheidungsklage nicht eine Klage
auf güterrechtliche Auseinandersetzung verbinden könnte.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt :

Die beiden Rekurse werden abgewiesen.

* Ges.-Ausg. 38 1 N° 40 u. 49.

and Konkurskammer. N° 59. 349

59. Entscheid vom 12. September 1916 j. S. Stand-Reinhardt,

Für Sondergut ist eine selbständige Betreibung unter den Ehegatten nicht
zulässig. Art. 192
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 192 - Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
, 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
-176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB.

A. Mit Urteil vom 27. Juni 1916 hat das Bezirksgericht Zürieh die zwischen
dem Antragsteller C. Staub in Zürich und Maria Staub geb. Reinhardt
bestehende Ehe geschieden ; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Im Laufe des Ehescheidungsprozesses stellte die Ehefrau das Begehren,
es sei der Ehemann angehalten, das Frauengut im Betrage von 3000
Fr. sicherzustellen. Dieses Begehren wurde gutgeheissen mit Bezug auf
einen Betrag von 2000 Fr., wobei festgestellt wurde, dass die übrigen
1000 Fr. dem Ehemanne nicht als Frauengut, sondern als Darleihen übergeben
worden waren und somit als Sondergut anzusehen seien, wofür eine Pflicht
zur Sicherstellung nicht bestehe.

B. Mit Zahlungsbefehl, zugestellt den 3. Juni 1916, betrieb Frau Staub
ihren Ehemann für diese 1000 Fr. Sondergut . Der Schuldner schlug nicht
Recht vor, verlangte aber mit Beschwerde vom 4. Juli, dass auf Grund
von Art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
ZGB die Betreibung aufgehoben werde.

Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. Sie führte aus : die
Beschwerde sei zwar nicht verspätet, weil es sich frage, ob nicht eine
Verletzung des Art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
ZGB vol-liege (Verbot einer Betreibung unter
Ehegatten), welcher zwingendes Recht enthalte, aber sie sei materiell
unbegründet, indem es sich um Sondergut handle, das unter die Regeln
der Gütertrennung falle (Art. 192
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 192 - Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
ZGB), zu deren Durchführung gemäss
Art. 178
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 178 - 1 Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen.
1    Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen.
2    Das Gericht trifft die geeigneten sichernden Massnahmen.
3    Untersagt es einem Ehegatten, über ein Grundstück zu verfügen, lässt es dies von Amtes wegen im Grundbuch anmerken.
ZGB die Zwangsvollstreckung ohne Beschränkung zulässig sei.

Die kantonale Aufsichtsbehörde, an welche der Schuldner mit Rekurs vom
27. Juli gelangte, hiess hingegen

350 si si Entscheidungen der Schuldbetreibnngs-

mit Entscheid vom 19. August 1916 die Beschwerde gut und hob die
angefochtene Betreibung gestützt auf folgende Erwägungen auf : Die
erste Instanz nehme mit Unrecht an, dass für Ansprüche aus Sondergut
ausnahmsweise eine selbständige Betreibuug zulässig sei. Das Gesetz
unterstelle in Art. 192 das Sondergut nicht schlechthin den Regeln
der Gütertrenung, sondern nur im allgemeinen und namentlich mit
Hinsicht auf die Pflicht der Ehefrau, zur Tragung der Lasten der Ehe
einen Beitrag zu leisten. Man könne somit nicht in anderer Hinsicht die
Gleichstellung zwischen Sondergut und Gütertrennung durchführen und auf
jenes die Ausnahmebestimmung des Art. 176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB anwenden.

C. Gegen diesen Entscheid hat Frau Staub am 21. August den Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage auf Aufhebung. Sie bringt an:
Formel! werde die Einrede der Verspätung der gegnerischen Beschwerde
aufrecht erhalten. sachlich sei darauf hinzuweisen, dass wenn auch
Art. 192
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 192 - Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
ZGB die Gleichstellung zwischen Sondergut und Gütertrennung
besonders hinsichtlich der Tragung der Ehelasten hervorhebe,
so sei sie in anderer Beziehung noch keineswegs ausgeschlossen,
Darauf deuteten die in dieser Bestimmung enthaltenen Worte: im
allgemeinen und namentlich. Übrigens habe das in Art. 173 aufgestellte
Zwangsvollstreckungsverbot die Aufrechterhaltung und den Bestand der
ehelichen Gemeinschaft zur Voraussetzung ; dies trefl'e aber bei den
Eheleuten Staub, die faktisch getrennt lebten, nicht zu.

Die Schuldhetreibungsund Konkurskammer zieht in Erivägung:

1. Die kantonalen Instanzen stellen verbindlich fest, dass das
Ehescheidungsurteil zwischen den Eheleuten Staub-Reinhardt noch nicht
in Rechtskraft erwachsen ist : die Ehe besteht somit noch zu Recht. Es
ist daher unerheblich, ob die Eheleute inzwischen tatsächlich ge--und
Konkurskammer. N° 59. ' 351

trennt leben, indem das Zwangsvollstreckungsverbot des Art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
ZGB so
lange zu gelten hat, als die Ehe besteht (während der Ehe ), also so
lange sie nicht rechtlich endgültig aufgehoben ist.

2. Es fragt sich aber, ob der vorliegende Tatbestand nicht unter eine
der Ausnahmen vom genannten Zwangsss vollstreckungsverbote falle, die
in Art. 174
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 174 - 1 Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des andern die Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entziehen.
1    Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des andern die Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entziehen.
2    Der Ehegatte, der das Begehren stellt, darf Dritten den Entzug nur durch persönliche Mitteilung bekannt geben.
3    Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam, wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist.
-176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB aufgezählt sind. Zur Bejahung der Frage beruft
sich die Rekurrentin auf Art. 192
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 192 - Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
in Verbindung mit Art. 176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB,
aber mit Unrecht. Zwar ist unbestritten, dass die Ansprüche, wofür
sie den Ehemann betrieben hat, aus sonder-gut herrühren : aber es geht
nicht an, auf das Sondergut den Satz des Art. 176 anzuwenden, wonach die
Zwangsvollstreckung unter den Ehegatten zur Durchführung der durch Gesetz
oder Urteil angeordneten Gü g tertrennung unbeschränkt zulässig ist.
Richtig ist allerdings, dass Art. 192 das Sondergut im allgemeinen
und namentlich mit Hinsicht auf die Tragung der Ehe-lasten, den Regeln
der Gütertrennung unterwirft : wenn man aber erwägt, dass Art. 176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
eine
Ausnahme vom allgemeinen Verbote des Art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
ZGB enthält, und dass das
ZGB diese in Art. 174-176 enthaltenen Ausnahmen einschränkend aufzählt
(AS 40 HI S. 9), so erscheint es als unzulässig, die Gleichstellung des
Sondergutes mit der Gütertrennung auch hinsichtlich der Möglichkeit einer
selbständigen Betreibung während der Ehe durchzuführen. Zu demselben
Ergebnis führt folgende Erwägung : das Bundesgericht hat in seinem Urteile
vom 17. Juli 1916 in Sachen Neustätter gegen Grazer Selbsthilfeverein
erklärt, dass wenn die Gütertrennung nicht durch Gesetz oder Urteil
angeordnet werden ist, sondern auf Vertrag beruht, die Ehegatten nicht
selbständig betreiben und nur Anschlusspfändung erwirken bezw. sich am
Konkurse beteiligen können im Sinne von Art. 174
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 174 - 1 Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des andern die Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entziehen.
1    Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des andern die Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entziehen.
2    Der Ehegatte, der das Begehren stellt, darf Dritten den Entzug nur durch persönliche Mitteilung bekannt geben.
3    Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam, wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist.
ZGB. Daraus folgt, dass
die in Frage stehende selbständige Betreibung der Rekurrentin gegen ihren
Ehemann auch dann nicht aufrechterhalten werden könnte, wenn man, im Sinne

352 Entscheidg. der Schuldbetreibungs und Kankurskammer. N ° 59

des Art. 192
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 192 - Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
ZGB, das Sondergut den Regeln der vertraglichen Gùtertrennung
unterstellen würde. Dafür aber, dass Art. 192 das Sondergut nicht nur
den Regeln der vertraglichen Gütertrennung sondern auch denjenigen hat
unterwerfen wollen, die ausnahmsweise für die auf Gesetz oder Urteil
beruhende Gütertrennung gelten, liefert das ZGB keinen Anhaltspunkt.

3. Behält somit im vorliegenden Falle-das Zwangsvollstreckungsverbot des
Art. 173 seine Kraft, so erweist sich auch die Einrede der Verwirkung des
Beschwerderechtes wegen Verspätung als unbegründet, indem jenes Verbot
im öffentlichen Interesse erlassen worden ist ; seine Verletzung kann
daher-zu jeder Zeit, und sogar von Amteswegen, gerügt werden (AS 40 III
S. 8 ; JAEGER, Anmerkung 4 zu Art. 47).

Demnach wird erkannt :

]. Der Rekurs wird abgewiesen.Entscheidungen der Zivilkammem. N° eo, ' 353

Entscheidungen der Zivilkammern. Amts des sections civiles.

M

60. Urteil der Zivilabteilung vom 15. Juni 1916 i. S. Ehrsam & cv,
Kläger, gegen Konkursmasse Helbling, Beklagte.

Das Ergebnis einer Abtretung im Sinne des Art. 280
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 280 - Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:
1  die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;
2  die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
3  mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.
SchKG ist
dem betreffenden Gläubiger nicht im Kollokations , sondern im
Verteilungsverfahren, als Abzahlung auf den nach dem Kollokationsplan
und der allgemeinen Verteilungsliste sich ergebenden Ausfall anzurechnen.

A. Der am 6. Oktober 1913 in Konkurs erklärte Joh. Helbling Ammann in
Schmerikon hatte am 13. September 1913 der Leihund Sparkasse Schmerikon,
der er einen grössern Betrag schuldete, eine Bareinzahlung von 10,000
Fr. gemacht. An der zweiten Gläubigerversammlung vom 3. Januar 1914
verlangten die heutigen Kläger, denen gegen den Gemeinschuldner eine
Pfandausfallforderung ven 65,088 Fr. 85 Cts. zustand, die Einleitung
und Durchführung von Anfechtungsprozessen gegen verschiedene Personen,
u. a. gegen die genannte Leihund Sparkasse. N achdem das Konkursamt als
Konkursverwaltung beantragt hatte, Von einem Teil dieser Anfechtungen,
insbesondere von derjenigen gegen die Leihkasse, Umgang zu nehmen,
beschloss die Gläubigerversammlung mit Mehrheit, die Anfechtung den
einzelnen Gläubigern, die die Abtretung der Anfechtungsansprüche verlangen
würden, zu überlassen. Am 12. Januar stellten die Kläger das Gesuch um
Abtretung der Anfechtungsansprüche. Die Erledigung
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 III 349
Datum : 11. September 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 III 349
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 348 Entscheidungen der Schuldbetnibungs-- streckung sein sollte. Das Bundesgericht


Gesetzesregister
SchKG: 280
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 280 - Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:
1  die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;
2  die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
3  mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.
ZGB: 173 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
174 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 174 - 1 Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des andern die Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entziehen.
1    Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des andern die Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entziehen.
2    Der Ehegatte, der das Begehren stellt, darf Dritten den Entzug nur durch persönliche Mitteilung bekannt geben.
3    Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam, wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist.
176 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
178 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 178 - 1 Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen.
1    Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen.
2    Das Gericht trifft die geeigneten sichernden Massnahmen.
3    Untersagt es einem Ehegatten, über ein Grundstück zu verfügen, lässt es dies von Amtes wegen im Grundbuch anmerken.
192
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 192 - Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sondergut • ehegatte • ehe • staub • zwangsvollstreckung • bundesgericht • frage • stelle • sparkasse • schuldner • eheliche gemeinschaft • schweizerisches recht • kollokationsplan • entscheid • schuldbetreibung • gesuch an eine behörde • kantonales rechtsmittel • rechtskraft • weiler • zwingendes recht
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